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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
36095.pdf
Größe
849 kB
Erstellt
27.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:03
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Tiefbauamt/ Städt. Abwasserbetrieb Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 66/298/2013 öffentlich 26.06.2013 Amt 66 Werner Spartz Antrag der FDP-Ratsfraktion vom 29.04.2013: Änderung der Entwässerungssatzung hier: Anpassung des § 19 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz Beratungsfolge: Datum Gremium 11.07.2013 17.07.2013 Bau- und Betriebsausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragt die FDP – Fraktion im Rat der Stadt Erkelenz die redaktionelle Anpassung des §19 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 in der Fassung der 9. Änderung vom 19.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013). Der §19 der Entwässerungssatzung verweist in der aktuellen Form auf die Regelungen des §61a des Landeswassergesetzes zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen. Der Antrag der FDP – Fraktion ist mit der aktuellen Änderung des Landeswassergesetzes begründet (in Kraft getreten am 06.03.2013). Aufgrund Wegfalls des §61a sei der o.a. §19 mit Hinweis auf die nicht mehr existente Landesrechtliche Regelung redaktionell anzupassen. Der Antrag ist schlüssig und nachvollziehbar. §19 der Entwässerungssatzung ist sinnvollerweise anzupassen. Anstelle des Verweises auf den weggefallenen §61a im Landeswassergesetz wird vorgeschlagen, auf die allgemeinen Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasserleitungen gem. §60 Wasserhaushaltsgesetz zu verweisen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 11. Änderung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 wird hiermit erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlagen: - Synopse mit einer Gegenüberstellung der bisherigen Formulierung §19 Entwässerungssatzung und Änderungsvorschlag - Antrag der FDP – Fraktion vom 29.04.2013 - 11. Satzungsänderung „Entwurf“ Vorlage A 66/298/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 SYNOPSE zu 3-1 Satzungsänderung gem. Antrag der FDP Fraktion Änderung des §19 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz Alte Fassung Neue Fassung § 19 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen § 19 Private Abwasseranlagen Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Anschlussleitungen durchzuführen ist ergibt sich aus den o. a. Vorschriften des LWG NRW und der gesonderten Satzung der Stadt Erkelenz. Abwasseranlagen sind gemäß §60 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Ersatzloser Wegfall der „Satzung gemäß § 61a Landeswassergesetz NRW“ (7.10.1) - Entwurf11. Änderungssatzung vom 17.07.2013 zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundsücksentwässerungsanlagen – Entwässerungssatzung – der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 Aufgrund des §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644, ber. 2005 S. 15), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.07.2013 folgende Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundsücke, deren Anschluss an die öfffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen –Entwässerungssatzungbeschlossen: „Artikel 1 §19 wird wie folgt geändert: „Private Abwasseranlagen Abwasseranlagen gemäß §60 Wasserhaushaltsgesetz sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Artikel 2 Inkrafttreten: Vorstehende Änderung tritt rückwirkend zum 06.03.2013 in Kraft.“ Peter Jansen Bürgermeister