Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
36095.pdf
Größe
849 kB
Erstellt
27.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Tiefbauamt/ Städt. Abwasserbetrieb
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 66/298/2013
öffentlich
26.06.2013
Amt 66 Werner Spartz
Antrag der FDP-Ratsfraktion vom 29.04.2013: Änderung der
Entwässerungssatzung
hier: Anpassung des § 19 der Entwässerungssatzung der Stadt
Erkelenz
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
11.07.2013
17.07.2013
Bau- und Betriebsausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragt die FDP – Fraktion im Rat der Stadt
Erkelenz die redaktionelle Anpassung des §19 der Entwässerungssatzung der Stadt
Erkelenz vom 19.03.2004 in der Fassung der 9. Änderung vom 19.12.2012 (in Kraft
getreten am 01.01.2013).
Der §19 der Entwässerungssatzung verweist in der aktuellen Form auf die
Regelungen des §61a des Landeswassergesetzes zur Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen.
Der Antrag der FDP – Fraktion ist mit der aktuellen Änderung des
Landeswassergesetzes begründet (in Kraft getreten am 06.03.2013).
Aufgrund Wegfalls des §61a sei der o.a. §19 mit Hinweis auf die nicht mehr existente
Landesrechtliche Regelung redaktionell anzupassen.
Der Antrag ist schlüssig und nachvollziehbar. §19 der Entwässerungssatzung ist
sinnvollerweise anzupassen. Anstelle des Verweises auf den weggefallenen §61a im
Landeswassergesetz wird vorgeschlagen, auf die allgemeinen Anforderungen an
Bau und Betrieb von Abwasserleitungen gem. §60 Wasserhaushaltsgesetz zu
verweisen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 11. Änderung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 wird hiermit erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
- Synopse mit einer Gegenüberstellung der bisherigen Formulierung §19
Entwässerungssatzung und Änderungsvorschlag
- Antrag der FDP – Fraktion vom 29.04.2013
- 11. Satzungsänderung „Entwurf“
Vorlage A 66/298/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
SYNOPSE zu 3-1 Satzungsänderung gem. Antrag der FDP Fraktion
Änderung des §19 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 19
Dichtheitsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen
§ 19
Private Abwasseranlagen
Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
gelten die Bestimmungen des §
61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke
und zu welchem Zeitpunkt
eine Dichtheitsprüfung bei privaten
Anschlussleitungen durchzuführen ist ergibt sich
aus den o. a. Vorschriften des LWG NRW und der
gesonderten Satzung der Stadt Erkelenz.
Abwasseranlagen sind gemäß §60
Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten, zu betreiben
und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen
dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben
und unterhalten werden.
Ersatzloser Wegfall der „Satzung gemäß § 61a Landeswassergesetz NRW“ (7.10.1)
- Entwurf11. Änderungssatzung
vom 17.07.2013 zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundsücksentwässerungsanlagen – Entwässerungssatzung – der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004
Aufgrund des §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung, in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV
NRW S. 644, ber. 2005 S. 15), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der
Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 17.07.2013 folgende Änderung der Satzung
über die Entwässerung der Grundsücke, deren Anschluss an die öfffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen –Entwässerungssatzungbeschlossen:
„Artikel 1
§19 wird wie folgt geändert:
„Private Abwasseranlagen
Abwasseranlagen gemäß §60 Wasserhaushaltsgesetz sind so zu errichten, zu betreiben und
zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im
Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Artikel 2
Inkrafttreten:
Vorstehende Änderung tritt rückwirkend zum 06.03.2013 in Kraft.“
Peter Jansen
Bürgermeister