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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
35879.pdf
Größe
702 kB
Erstellt
24.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:02

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/267/2013 öffentlich 24.06.2013 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Amt 61 Manfred Orth Bebauungsplan Nr. XIX/3 "Gewerbe- und Industriepark Commerden", Erkelenz-Mitte hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 09.07.2013 10.07.2013 17.07.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 19.06.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte, zugestimmt und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 23 vom 19.10.2012 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 06.11.2012 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 05.12.2012 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 05.12.2012 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses Erkelenz-Mitte wurden keine Stellungnahmen eingereicht. 4. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 19.02.2013 und des Rates der Stadt Erkelenz vom 27.02.2013 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 vom 01.03.2013 in der Zeit vom 18.03.2013 bis 19.04.2013 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte, aufgelistet. In dieser Sitzung soll über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden. Der Bebauungsplan Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, ErkelenzMitte, soll in dieser Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der als Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. Vorlage A 61/267/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 2. Der Bebauungsplan Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte, wird unter Berücksichtigung dieses Beschlusses gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Erschließungskosten für das Plangebiet betragen ca. 550.000,- EUR. Anlage: Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Commerden Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/267/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und des Rates am 17.07.2013 Lfd. Nr.: 1 Träger: LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn Schreiben vom: 04.04.2013 Inhalt: Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Verfahren der öffentlichen Auslegung des o.a. Bebauungsplanes. Im Plangebiet wurde im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Einzelheiten hierzu sind dem Zwischenbericht der Fa. ARCHAEO/net zu entnehmen. Ermittelt wurden drei Bodendenkmäler, u.z. Teile einer mittelalterlich-frühneuzeitlichen Siedlung, eines römischen Gutshofes und einer metallzeitlichen Siedlung. Diese Bodendenkmäler erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 5, 1 DSchG NW zur Eintragung in die Denkmalliste. Sie erfassen ca. 50 % des Plangebietes. Das Ergebnis der archäologischen Sachverhaltsermittlung bildet verfahrensrechtlich unter Beachtung denkmalrechtlicher Vorgaben die für die Planung maßgebliche Abwägungsgrundlage bezüglich der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Bodendenkmäler sind danach zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und (zu gegebener Zeit) wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 DSchG NW). Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung kann über eine denkmalverträgliche Festsetzung (z.B. Grünfläche) umgesetzt werden. Grundsätzlich stehen die vom Denkmalschutzgesetz vorgegebenen Ziele damit in einem Spannungsfeld zu der städtebaulichen Zielsetzung. Sollten die Stadt Erkelenz der städtebaulichen Zielsetzung zur Schaffung von Gewerbe- und Industrienutzung gegenüber den Interessen des Denkmalschutzes Vorrang einräumen, so ist dies nur auf dem Weg einer Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation vor Erlangung von Planungsrecht umsetzbar. Die damit (wenn auch dokumentierte) Zerstörung der Bodendenkmäler wird grundsätzlich von Seiten des Fachamtes abgelehnt, sie ist weder in Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NW erforderlich noch besteht derzeit ein öffentliches Interesse an der Ausgrabung. Unabhängig hiervon hat die Stadt Erkelenz das Recht, einen Antrag nach § 13 DSchG NW zu stellen. Dieser ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 DSchG NW zu prüfen und zu bewerten. Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und des Rates am 17.07.2013 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Mit Schreiben vom 17. 01. 2013 wurde gemäß der Absprache mit dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 02. Mai 2012 eine Sachverhaltsermittlung in Auftrag gegeben, welche in der Folge durch die Firma ARCHOnet durchgeführt wurde. Die Maßnahmen wurden in enger Abstimmung mit dem LVR – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege durchgeführt, so dass die Klärung nach § 9 DSchG NRW zeitnah erfolgen konnte. Das Ergebnis der archäologischen Sachverhaltsermittlung stellt für die Planung eine abwägungsrelevante Sachlage unter Beachtung denkmalrechtlicher Vorgaben dar. Bodendenkmäler sind danach zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und (zu gegebener Zeit) wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 DSchG NW). Nach erfolgter Sachverhaltsermittlung, Bewertung durch Fachbehörden und Gewichtung der betroffenen Belange, sind die Belange des Bodendenkmalschutzes mit den Belangen der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen untereinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass alternative Standorte für eine Gewerbegebietsentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Der Realisierung der Bauleitplanung und damit der Vervollständigung des Gesamtkomplexes Gewerbe- und Industriepark Commerden, kommt ein erhebliches öffentliches Interesses gem. § 9 Abs. 2 b DSchG NRW zu, da sich hier die gesamten neuen Gewerbeflächen und damit die Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Erkelenz auf dem gewerblichen Sektor befinden. Alle weiteren Gewerbegebiete sind bereits zum überwiegenden Teil bebaut, andere Flächen für Neuansiedlungen stehen nicht zur Verfügung. Die auf die Regionalplanung abgestimmte Flächennutzungsplanung legt die gewerbliche Entwicklung der Stadt Erkelenz für die Flächen, südlich der Bundesautobahn A 46 fest. Die Zurücksetzung der Belange der Planung hinter die Belange des Bodendenkmalschutzes hat eine Unterbrechung der gewerblichen Entwicklung auf unabsehbare Zeit zur Folge. Der Verzicht auf eine Gewerbegebietsentwicklung führt zu einer Zersplitterung eines bereits bestehenden, zusammenhängenden, auf langfristige Entwicklung angelegten Gewerbeflächenareals, auf den die Verkehrsentwicklung der Stadt Erkelenz bereits ausgerichtet ist. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“ ist erforderlich, da zur Ansiedlung größerer Gewerbebetriebe bauplanungsrechtlich gesicherte und erschlossene Gewerbeflächen nicht ausreichend zur Verfügung stehen, die sowohl eine den Ansiedlungsanforderungen entsprechende zusammenhängende Größe als auch Variabilität aufweisen. Der Gewerbeflächenstandort GIPCO südlich der A46 und Bahnlinie ist über die Luxemburger Straße bereits erschlossen, der städtische Grunderwerb ist vollzogen, so dass für diese Flächen ein Gewerbe- und Industriestandort entwickelt werden Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und des Rates am 17.07.2013 kann, um Standortanfragen auch größerer Gewerbebetriebe ein entsprechendes Grundstücksangebot unterbreiten zu können. Die Ausdehnung des Bodendenkmals im Plangebiet umfasst einen erheblichen Teil der geplanten Gewerbegebietsfläche, so dass eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung und Nutzung bei Erhaltung des Bodendenkmals nicht möglich ist. Dem Belang der Gewerbeflächenentwicklung- und Versorgung wird daher ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung des Bodendenkmal eingeräumt, eine Ausgrabung und Dokumentation des Bodendenkmal ist demzufolge nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW durchzuführen. Demnach besteht die Möglichkeit gem. § 13 DSchG NRW, die Bodendenkmäler zu sichern und das archäologische Wissen der Nachwelt zu erhalten und zu dokumentieren. Aus dem Grunde wurde seitens der Stadt Erkelenz die Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation vor Erlangung von Planungsrecht beauftragt. Damit wird ein größtmöglicher Ausgleich der Betroffenheit der Belange im Rahmen der Möglichkeiten des DSchG NW erreicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Die Stadt Erkelenz hat mit Schreiben vom 05. 02. 2013 einen Antrag nach § 13 DSchG NW zur Ausgrabung und Sicherung der Bodendenkmäler gestellt, der mit Schreiben vom 14. 02. 2013 seitens der Oberen Denkmalbehörde genehmigt wurde. Das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland stimmte dem Antrag mit Schreiben vom 11. 04. 2013 an die Obere Denkmalbehörde, zu. Die Arbeiten zur Sicherung der Bodendenkmäler werden voraussichtlich bis Mitte des Jahres abgeschlossen sein. Beschlussvorschlag: Dem Belang der Gewerbegebietsentwicklung wird ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Die Ausgrabung, Dokumentation und Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist nach Maßgabe einer Erlaubnis n. § 13 DSchGNW durchzuführen. Die Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation wird vor Erlangung von Planungsrecht abgeschlossen.