Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
35879.pdf
Größe
702 kB
Erstellt
24.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/267/2013
öffentlich
24.06.2013
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. XIX/3 "Gewerbe- und Industriepark Commerden",
Erkelenz-Mitte
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
09.07.2013
10.07.2013
17.07.2013
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 19.06.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung der Stadt Erkelenz dem in der Sitzung vorgestellten Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“,
Erkelenz-Mitte, zugestimmt und beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 23 vom 19.10.2012
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 06.11.2012 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des
Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
05.12.2012 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 05.12.2012 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses Erkelenz-Mitte wurden keine Stellungnahmen
eingereicht.
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
vom 19.02.2013 und des Rates der Stadt Erkelenz vom 27.02.2013 wurde der
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“,
Erkelenz-Mitte, nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 6 vom 01.03.2013 in der Zeit
vom 18.03.2013 bis 19.04.2013 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragen. Diese
Stellungnahmen sind in der Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/3
„Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte, aufgelistet.
In dieser Sitzung soll über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7
BauGB entschieden werden.
Der Bebauungsplan Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, ErkelenzMitte, soll in dieser Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von
Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen
Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und
Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller
erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der als Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist
Bestandteil dieses Beschlusses.
Vorlage A 61/267/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
2.
Der Bebauungsplan Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“,
Erkelenz-Mitte, wird unter Berücksichtigung dieses Beschlusses gemäß § 10
BauGB als Satzung beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Erschließungskosten für das Plangebiet betragen ca. 550.000,- EUR.
Anlage:
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark
Commerden“, Erkelenz-Commerden
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und
Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/267/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Seite 1
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und des Rates am
17.07.2013
Lfd. Nr.: 1
Träger: LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133,
53115 Bonn
Schreiben vom: 04.04.2013
Inhalt:
Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Verfahren der
öffentlichen Auslegung des o.a. Bebauungsplanes.
Im Plangebiet wurde im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Einzelheiten hierzu sind
dem Zwischenbericht der Fa. ARCHAEO/net zu entnehmen. Ermittelt wurden drei
Bodendenkmäler, u.z. Teile einer mittelalterlich-frühneuzeitlichen Siedlung, eines
römischen Gutshofes und einer metallzeitlichen Siedlung. Diese Bodendenkmäler
erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 5, 1 DSchG NW zur
Eintragung in die Denkmalliste. Sie erfassen ca. 50 % des Plangebietes.
Das Ergebnis der archäologischen Sachverhaltsermittlung bildet verfahrensrechtlich
unter Beachtung denkmalrechtlicher Vorgaben die für die Planung maßgebliche
Abwägungsgrundlage bezüglich der Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege. Bodendenkmäler sind danach zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu
nutzen und (zu gegebener Zeit) wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 DSchG NW).
Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung kann über eine denkmalverträgliche
Festsetzung (z.B. Grünfläche) umgesetzt werden.
Grundsätzlich stehen die vom Denkmalschutzgesetz vorgegebenen Ziele damit in
einem Spannungsfeld zu der städtebaulichen Zielsetzung.
Sollten die Stadt Erkelenz der städtebaulichen Zielsetzung zur Schaffung von
Gewerbe- und Industrienutzung gegenüber den Interessen des Denkmalschutzes
Vorrang einräumen, so ist dies nur auf dem Weg einer Sicherung der
Bodendenkmäler als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation vor
Erlangung von Planungsrecht umsetzbar. Die damit (wenn auch dokumentierte)
Zerstörung der Bodendenkmäler wird grundsätzlich von Seiten des Fachamtes
abgelehnt, sie ist weder in Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NW erforderlich noch
besteht derzeit ein öffentliches Interesse an der Ausgrabung.
Unabhängig hiervon hat die Stadt Erkelenz das Recht, einen Antrag nach § 13
DSchG NW zu stellen. Dieser ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 DSchG NW zu
prüfen und zu bewerten.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und des Rates am
17.07.2013
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Mit Schreiben vom 17. 01. 2013 wurde gemäß der Absprache mit dem LVR – Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 02. Mai 2012 eine Sachverhaltsermittlung in
Auftrag gegeben, welche in der Folge durch die Firma ARCHOnet durchgeführt
wurde.
Die Maßnahmen wurden in enger Abstimmung mit dem LVR – Rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege durchgeführt, so dass die Klärung nach § 9 DSchG NRW
zeitnah erfolgen konnte.
Das Ergebnis der archäologischen Sachverhaltsermittlung stellt für die Planung eine
abwägungsrelevante Sachlage unter Beachtung denkmalrechtlicher Vorgaben dar.
Bodendenkmäler sind danach zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und (zu
gegebener Zeit) wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 DSchG NW).
Nach erfolgter Sachverhaltsermittlung, Bewertung durch Fachbehörden und
Gewichtung der betroffenen Belange, sind die Belange des Bodendenkmalschutzes
mit den Belangen der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von
Arbeitsplätzen untereinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass
alternative Standorte für eine Gewerbegebietsentwicklung nicht zur Verfügung
stehen.
Der Realisierung der Bauleitplanung und damit der Vervollständigung des
Gesamtkomplexes Gewerbe- und Industriepark Commerden, kommt ein erhebliches
öffentliches Interesses gem. § 9 Abs. 2 b DSchG NRW zu, da sich hier die gesamten
neuen Gewerbeflächen und damit die Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Erkelenz
auf dem gewerblichen Sektor befinden. Alle weiteren Gewerbegebiete sind bereits
zum überwiegenden Teil bebaut, andere Flächen für Neuansiedlungen stehen nicht
zur Verfügung. Die auf die Regionalplanung abgestimmte Flächennutzungsplanung
legt die gewerbliche Entwicklung der Stadt Erkelenz für die Flächen, südlich der
Bundesautobahn A 46 fest.
Die Zurücksetzung der Belange der Planung hinter die Belange des
Bodendenkmalschutzes hat eine Unterbrechung der gewerblichen Entwicklung auf
unabsehbare Zeit zur Folge. Der Verzicht auf eine Gewerbegebietsentwicklung führt
zu einer Zersplitterung eines bereits bestehenden, zusammenhängenden, auf
langfristige Entwicklung angelegten Gewerbeflächenareals, auf den die
Verkehrsentwicklung der Stadt Erkelenz bereits ausgerichtet ist. Die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“ ist
erforderlich, da zur Ansiedlung größerer Gewerbebetriebe bauplanungsrechtlich
gesicherte und erschlossene Gewerbeflächen nicht ausreichend zur Verfügung
stehen, die sowohl eine den Ansiedlungsanforderungen entsprechende
zusammenhängende Größe als auch Variabilität aufweisen.
Der Gewerbeflächenstandort GIPCO südlich der A46 und Bahnlinie ist über die
Luxemburger Straße bereits erschlossen, der städtische Grunderwerb ist vollzogen,
so dass für diese Flächen ein Gewerbe- und Industriestandort entwickelt werden
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. XIX/3 „Gewerbe- und Industriepark Commerden“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für
Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und des Rates am
17.07.2013
kann, um Standortanfragen auch größerer Gewerbebetriebe ein entsprechendes
Grundstücksangebot unterbreiten zu können. Die Ausdehnung des Bodendenkmals
im Plangebiet umfasst einen erheblichen Teil der geplanten Gewerbegebietsfläche,
so dass eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung und Nutzung bei Erhaltung des
Bodendenkmals nicht möglich ist.
Dem Belang der Gewerbeflächenentwicklung- und Versorgung wird daher ein
Vorrang vor Erhalt und Sicherung des Bodendenkmal eingeräumt, eine Ausgrabung
und Dokumentation des Bodendenkmal ist demzufolge nach Maßgabe einer
Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW durchzuführen.
Demnach besteht die Möglichkeit gem. § 13 DSchG NRW, die Bodendenkmäler zu
sichern und das archäologische Wissen der Nachwelt zu erhalten und zu
dokumentieren.
Aus dem Grunde wurde seitens der Stadt Erkelenz die Sicherung der
Bodendenkmäler als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation vor
Erlangung von Planungsrecht beauftragt. Damit wird ein größtmöglicher Ausgleich
der Betroffenheit der Belange im Rahmen der Möglichkeiten des DSchG NW
erreicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.
Die Stadt Erkelenz hat mit Schreiben vom 05. 02. 2013 einen Antrag nach § 13
DSchG NW zur Ausgrabung und Sicherung der Bodendenkmäler gestellt, der mit
Schreiben vom 14. 02. 2013 seitens der Oberen Denkmalbehörde genehmigt wurde.
Das LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland stimmte dem Antrag mit
Schreiben vom 11. 04. 2013 an die Obere Denkmalbehörde, zu.
Die Arbeiten zur Sicherung der Bodendenkmäler werden voraussichtlich bis Mitte
des Jahres abgeschlossen sein.
Beschlussvorschlag:
Dem Belang der Gewerbegebietsentwicklung wird ein Vorrang vor Erhalt und
Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Die Ausgrabung, Dokumentation und
Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist nach Maßgabe einer
Erlaubnis n. § 13 DSchGNW durchzuführen. Die Sicherung der Bodendenkmäler als
Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation wird vor Erlangung von
Planungsrecht abgeschlossen.