Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
35885.pdf
Größe
861 kB
Erstellt
24.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/265/2013
öffentlich
21.06.2013
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. I/16 "Tenholter Straße/Wilhelmstraße", ErkelenzMitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und
Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. I/16
"Tenholter Straße/Wilhelmstraße", Erkelenz-Mitte, sowie Beschluss
zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3
Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
09.07.2013
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Tatbestand:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“,
Erkelenz-Mitte, liegt zwischen Wilhelmstraße, Mozartstraße, Tenholter Straße und
Kölner Straße.
Bauplanungsrechtlich liegt das rd. 3 ha umfassende Plangebiet derzeit im
Geltungsbereich des seit 03.12.1963 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. I
„Stadtkern“.
Der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“ umfasst den gesamten Stadtkern zwischen
Wilhelmstraße, Westpromenade, Nordpromenade, Theodor-Körner-Straße, AntonRaky-Allee, Konrad-Adenauer-Platz, Freiheitsplatz. Er ist mit seinen Änderungen als
qualifizierter Bebauungsplan rechtskräftig, bedarf aufgrund seiner geringen
Festsetzungstiefe und in Teilen mangelnder Bestimmtheit jedoch einer ergänzenden
Beurteilung nach § 34 BauGB.
Der Ursprungsplan BBP Nr. I beruht auf einem Durchführungs- und Fluchtlinienplan,
dieser wurde durch Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz im Jahre 1960 förmlich
festgestellt. Ziel des Ursprungsplanes war es, eine Rechtsgrundlage für den
bauleitplanerisch geordneten Wiederaufbau des weitgehend zerstörten Stadtkernes
zu schaffen. Nachdem das Bundesbaugesetz die rechtlichen Möglichkeiten eröffnete,
beschloss der Rat der Stadt Erkelenz 1963 in einem Überleitungsverfahren den
vorliegenden Fluchtlinienplan als Bebauungsplan. Bis heute wurden die meisten
Bereiche des Bebauungsplanes durch neuere Planungen weitgehend überlagert und
außer Kraft gesetzt. Aufgrund der sich mit der Zeit wandelnden städtebaulichen
Planungs- und Entwicklungsziele wurden ab dem Jahre 1965 bis heute insgesamt 21
Änderungsverfahren durchgeführt. Zur Klarstellung und aus Gründen der
Rechtssicherheit hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
daher am 28. August 2007 für die noch rechtskräftigen Teilbereiche des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ das Aufhebungsverfahren
eingeleitet. Mit der Aufhebung des Ursprungsplanes verlieren die unselbstständigen
Änderungen ihre Rechtskraft.
Entsprechend der Entstehungszeit weist der Bebauungsplan in Teilbereichen der
städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen der Art der Nutzung auf
und hat insgesamt eine geringe Regelungsdichte sowohl in Art und Maß der Nutzung
als auch in Baugestaltungsfestsetzungen. Die Rechtswirksamkeit einzelner
Festsetzungen ist zweifelhaft.
Der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern““ soll soweit ein Planungserfordernis nach § 1
Abs. 3 BauGB besteht bauplanungsrechtlich durch neue Bebauungspläne abgelöst
werden.
Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Neuplanung wurde für einzelne Teilbereiche
gesondert geprüft, inwieweit die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB zur
Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ausreicht.
Der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“ wurde hiernach in seinem überwiegenden Teil
des Geltungsbereiches bereits umfassend überplant und durch eigenständige neue
Bebauungspläne abgelöst.
Mit der Aufstellung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanes Nr. I/16
„Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, soll einer der letzten Teilbereiche des
Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ abgelöst werden und unter Berücksichtigung der
Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ die Steuerung der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zwischen Tenholter Straße und
Wilhelmstraße erfolgen. Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. I/16
„Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, setzt der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“
Wohnnutzung mit zweigeschossiger Bebauung fest.
Parallel zur Bebauungsplanneuaufstellung befindet sich der Bebauungsplanes Nr. I
„Stadtkern“ im Aufhebungsverfahren.
In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. I/16
„Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, gefasst, die Erarbeitung eines
Entwurfes des Bebauungsplanes beauftragt sowie die Einleitung des frühzeitigen
Beteiligungsverfahrens n. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1BauGB beschlossen
werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen
gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
Vorlage A 61/265/2013 der Stadt Erkelenz
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miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/
Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/16
„Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, unter Berücksichtigung der
Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ zu erarbeiten.
3.
Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/
Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten
und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu
beteiligen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter
Straße/ Wilhelmstraße, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/265/2013 der Stadt Erkelenz
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