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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
35885.pdf
Größe
861 kB
Erstellt
24.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:02
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/265/2013 öffentlich 21.06.2013 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Amt 61 Manfred Orth Bebauungsplan Nr. I/16 "Tenholter Straße/Wilhelmstraße", ErkelenzMitte hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. I/16 "Tenholter Straße/Wilhelmstraße", Erkelenz-Mitte, sowie Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 09.07.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Tatbestand: Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, liegt zwischen Wilhelmstraße, Mozartstraße, Tenholter Straße und Kölner Straße. Bauplanungsrechtlich liegt das rd. 3 ha umfassende Plangebiet derzeit im Geltungsbereich des seit 03.12.1963 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“. Der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“ umfasst den gesamten Stadtkern zwischen Wilhelmstraße, Westpromenade, Nordpromenade, Theodor-Körner-Straße, AntonRaky-Allee, Konrad-Adenauer-Platz, Freiheitsplatz. Er ist mit seinen Änderungen als qualifizierter Bebauungsplan rechtskräftig, bedarf aufgrund seiner geringen Festsetzungstiefe und in Teilen mangelnder Bestimmtheit jedoch einer ergänzenden Beurteilung nach § 34 BauGB. Der Ursprungsplan BBP Nr. I beruht auf einem Durchführungs- und Fluchtlinienplan, dieser wurde durch Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz im Jahre 1960 förmlich festgestellt. Ziel des Ursprungsplanes war es, eine Rechtsgrundlage für den bauleitplanerisch geordneten Wiederaufbau des weitgehend zerstörten Stadtkernes zu schaffen. Nachdem das Bundesbaugesetz die rechtlichen Möglichkeiten eröffnete, beschloss der Rat der Stadt Erkelenz 1963 in einem Überleitungsverfahren den vorliegenden Fluchtlinienplan als Bebauungsplan. Bis heute wurden die meisten Bereiche des Bebauungsplanes durch neuere Planungen weitgehend überlagert und außer Kraft gesetzt. Aufgrund der sich mit der Zeit wandelnden städtebaulichen Planungs- und Entwicklungsziele wurden ab dem Jahre 1965 bis heute insgesamt 21 Änderungsverfahren durchgeführt. Zur Klarstellung und aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung daher am 28. August 2007 für die noch rechtskräftigen Teilbereiche des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ das Aufhebungsverfahren eingeleitet. Mit der Aufhebung des Ursprungsplanes verlieren die unselbstständigen Änderungen ihre Rechtskraft. Entsprechend der Entstehungszeit weist der Bebauungsplan in Teilbereichen der städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen der Art der Nutzung auf und hat insgesamt eine geringe Regelungsdichte sowohl in Art und Maß der Nutzung als auch in Baugestaltungsfestsetzungen. Die Rechtswirksamkeit einzelner Festsetzungen ist zweifelhaft. Der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern““ soll soweit ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht bauplanungsrechtlich durch neue Bebauungspläne abgelöst werden. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Neuplanung wurde für einzelne Teilbereiche gesondert geprüft, inwieweit die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ausreicht. Der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“ wurde hiernach in seinem überwiegenden Teil des Geltungsbereiches bereits umfassend überplant und durch eigenständige neue Bebauungspläne abgelöst. Mit der Aufstellung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, soll einer der letzten Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ abgelöst werden und unter Berücksichtigung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zwischen Tenholter Straße und Wilhelmstraße erfolgen. Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, setzt der Bebauungsplan Nr. I „Stadtkern“ Wohnnutzung mit zweigeschossiger Bebauung fest. Parallel zur Bebauungsplanneuaufstellung befindet sich der Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ im Aufhebungsverfahren. In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. I/16 „Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, gefasst, die Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes beauftragt sowie die Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens n. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1BauGB beschlossen werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen Vorlage A 61/265/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, unter Berücksichtigung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. I „Stadtkern“ zu erarbeiten. 3. Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/ Wilhelmstraße“, Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/16 „Tenholter Straße/ Wilhelmstraße, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/265/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3