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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
35882.pdf
Größe
989 kB
Erstellt
24.06.13, 12:00
Aktualisiert
16.03.17, 14:29

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/264/2013 öffentlich 24.06.2013 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Amt 61 Manfred Orth Bebauungsplan Nr. I/15 "Südpromenade/Aachener Straße", ErkelenzMitte hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 09.07.2013 10.07.2013 17.07.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 08.05.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte, beschlossen. In der Sitzung am 19.02.2013 wurde dem vorgestellten Bebauungsplanentwurf zugestimmt und beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 6 vom 01.03.2013 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 26.03.2013 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 03.05.2013 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 03.05.2013 beteiligt. Stellungnahmen wurden bisher keine eingereicht. Über das Ergebnis der Abwägung und die Weiterführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll in dieser Sitzung entschieden werden. In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in den als Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieses Beschlusses auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Vorlage A 61/264/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Anlage: Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte Übersicht über den Geltungsbereich des „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/264/2013 der Stadt Erkelenz Bebauungsplanes Nr. I/15 Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013 Lfd. Nr.: 1 Träger: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Postfach 21 40, 50250 Pulheim Schreiben vom: 16.05.2013 Inhalt: Die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte haben wir erhalten und nehmen gerne dazu Stellung. Innerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes liegen nach unserer Kenntnis zwei Baudenkmäler, die nicht nur eines, wie in den Unterlagen bezeichnet. So sind unseren Unterlagen zufolge sowohl das Gebäude Aachener Straße 18 als auch Aachener Straße 50 als Baudenkmäler erfasst und eingetragen. Um entsprechende Überprüfung und ggf. Kennzeichnung innerhalb der Planunterlagen wird gebeten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sämtliche Baumaßnahmen an den Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung, soweit sie Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Denkmäler haben, gemäß § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig und mit den zuständigen Denkmalbehörden abzustimmen sind. Die Festsetzungen dürfen hierbei nicht zwangsläufig zu einer Genehmigung baulicher Maßnahmen an Baudenkmälern oder in ihrer Umgebung führen. Zusatz LVR-Amt für Denkmalpflege vom 05.06.2013: Offenbar handelt es sich um einen Irrtum bei der Hausnummer, das in der Datenbank des LVR als Nr. 50 geführte Gebäude ist Nr. 45 und liegt nicht im Bereich des Bebauungsplanes. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind im Bebauungsplan gemäß §1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB berücksichtigt. Das Gebäude Aachener Straße 18 ist als Denkmal im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die Bestimmungen des Denkschutzgesetzes sind weiterhin zu beachten, Festsetzungen führen nicht zwangsläufig zu Genehmigungen baulicher Maßnahmen an Baudenkmälern oder deren Umgebung. Beschlussvorschlag: Die Hinweise des LVR-Amt für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr.: 2 Träger: Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 21, 52062 Aachen Schreiben vom: 03. Mai 2013 Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013 Inhalt: Zu o. g. Bebauungsplan können wir folgende ergänzende Angaben zur Nutzung durch Handwerksbetriebe machen: Anlage 3, Bestand Nutzung Erdgeschoss Aachener Straße 6: Frisörbetrieb (Fa. JP Hair Company Petter Rheingalerie GmbH) Aachener Straße 20: Zahntechnikbetriebe (Fa. Fellmann + Fa. Ehs und Faßbender) Südpromenade 15: Fotografenbetrieb (Fa. Emmerich) Südpromenade 25: Filiale Hörgeräteakustiker (Fa. Geers) Südpromenade 33: Heizungsbaubetrieb (Fa. Bertrams) Kölner Straße 11: Fleischereibetrieb (Fa. Rösken) Kölner Straße 7: Bäckerei- und Fleischereifiliale Die Handwerkskammer Aachen regt an, die o. g. Betriebe in die Planung und die Planzeichnungen aufzunehmen und bei der weiteren Planung einzubeziehen. Wir bitten über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet zu werden und am weiteren Verfahren beteiligt zu werden. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Bestandsdaten zum Bebauungsplan als Anlage zur Begründung werden, soweit nicht bereits vorhanden um die aufgeführten Betriebe ergänzt. Die Art der bestehenden Nutzungen ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Die Hinweise der Handwerkskammer Aachen werden zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr.: 3 Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom: 03.06.2013 Inhalt: Bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse gebe ich folgende Hinweise: Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013 Das o. a. Verfahren liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Ferner liegt das Vorhaben über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Erka 1“ und Erka 3“. Eigentümerin dieser Bergwerksfelder ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Dieser Hinweis ist in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. I/15 Teil 1 Punkt 7.4 enthalten. Im Teil 1 Kapitel 11 wird auf eine Grundwasserbeeinflussung durch den Braunkohlentagebau hingewiesen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohlentagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu die bergbautreibende RWE Power AG für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Wie den Ausführungen des Umweltberichtes unter Punkt 2.1.4 zu entnehmen, ist die Beteiligung des Erftverbandes bereits erfolgt. Das Vorhaben befindet sich am Rand des Einwirkungsbereiches des ehemaligen Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Straße 83, in 41836 Hückelhoven einzuholen. Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013 Ferner liegt das Vorhaben über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Saxon 2“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Dart Energy (Europe) Limited in Großbritannien. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentliche Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Über mögliche zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich des Plangebietes ist hier nichts bekannt. Hierzu empfehle ich ebenfalls die o. g. Feldeseigentümerinnen am Verfahren zu beteiligen, falls nicht bereits geschehen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg zu verliehenen Bergwerksfeldern, der Erlaubnis zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoff „Saxon2“ und zu den Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus werden zur Kenntnis genommen. Bergwerkseigentümer sowie RWE Power AG und Erftverband wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt. In den Bebauungsplan ist ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt. Der Hinweis zu den nicht auszuschließenden Auswirkungen von Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, wird in die Begründung des Bebauungsplanes und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend den Hinweisen ergänzt. , Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen, ein Hinweis zu der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung ist in den Bebauungsplan aufgenommen und wird um einen Hinweis zu den Auswirkungen des ehemaligen Steinkohlenbergbaus ergänzt. Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013 Lfd. Nr.: 4 Träger: Landrat des Kreises Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 05.06.2013 Inhalt: Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen: Das Gesundheitsamt und das Amt für Bauen und Wohnen - Untere Immissionsschutzbehörde - haben keine Einwendungen erhoben. Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Aus den - von der Unteren Wasserbehörde von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde von der Abgrabungsbehörde von der Straßenbaubehörde von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben. Im Übrigen wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten derzeit wie folgt Stellung genommen: Gegen den v. g. Bebauungsplan werden vorsorglich Bedenken erhoben, da die im Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen Erkundungen über Altstandorte (historische Recherche, Bauaktenauswertung, Ortsbesichtigung und Zeitzeugenbefragung der ehemaligen Industrie- und Gewerbebetrieben) innerhalb der bisher gesetzten Frist nicht möglich ist. Nach Durchsicht der Unterlagen werde ich eine abschließende Stellungnahme hierzu abgeben. Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zur Zeit nicht vor. Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird zur Kenntnis genommen, Kenntnisse über Altlasten können im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Beschlussvorschlag: Seite 6 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013 Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr.: 5 Träger: LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn Mail vom 13. Juni 2013 Inhalt: Belange des Bodendenkmalschutzes mögen vom Grundsatz her für diese Planung abwägungserheblich sein (vgl. Anlage) Da aber für das Plangebiet bereits Planungsrecht besteht und auch die als Baulücken ausgewiesenen Grundstücke nur einen geringen Teil der Fläche ausmachen, werden keine Bedenken vorgetragen. Unabhängig hiervon sollte der zu Bodendenkmälern vorgesehene Text im Bebauungsplan der tatsächlichen Situation angepasst werden. Ein Hinweis auf die §§ 15, 16 DSchG NW wird der tatsächlichen Situation nicht gerecht. Ich schlage folgende Regelung vor: Das Plangebiet liegt im Bereich der mittelalterlichen Stadt Erkelenz, deren Gründung bis in die karolingische Zeit zurückgeht. Es handelt sich um ein ortsfestes Bodendenkmal, dass die Voraussetzung zur Eintragung in die Denkmalliste erfüllt. Mit der Eintragung in die Denkmalliste ist zu rechnen. Mit der Eintragung unterliegen Erdeingriffe einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Einzelheiten hierzu sind mit der Stadt Erkelenz, Untere Denkmalbehörde, und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, abzustimmen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind im Bebauungsplan gemäß §1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB berücksichtigt. Ein Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW ist in den Bebauungsplan aufgenommen, der Hinweis wird um den Vorschlag des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege ergänzt. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die Ausführungen zu den Belangen des Denkmalschutzes gemäß der Anlage der Stellungnahme des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege ergänzt. Beschlussvorschlag: Der Hinweis im Bebauungsplan zu §§ 15 und 16 DSchG NW wird um den Vorschlag des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege ergänzt.