Daten
Kommune
Erkelenz
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35882.pdf
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989 kB
Erstellt
24.06.13, 12:00
Aktualisiert
16.03.17, 14:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/264/2013
öffentlich
24.06.2013
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. I/15 "Südpromenade/Aachener Straße", ErkelenzMitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
09.07.2013
10.07.2013
17.07.2013
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 08.05.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
die
Aufstellung
des
Bebauungsplanes
Nr.
1/15
„Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte, beschlossen. In der Sitzung am
19.02.2013 wurde dem vorgestellten Bebauungsplanentwurf zugestimmt und
beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den
Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 6 vom 01.03.2013
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 26.03.2013 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine
abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
03.05.2013 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 03.05.2013 beteiligt.
Stellungnahmen wurden bisher keine eingereicht.
Über das Ergebnis der Abwägung und die Weiterführung des Verfahrens gemäß § 3
Abs. 2 BauGB soll in dieser Sitzung entschieden werden.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen
gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/15
„Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller
erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in den als Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist
Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener
Straße“, Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieses Beschlusses auf die
Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Vorlage A 61/264/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
Anlage:
Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte
Übersicht über den Geltungsbereich des
„Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/264/2013 der Stadt Erkelenz
Bebauungsplanes
Nr.
I/15
Seite: 3/3
Seite 1
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im
Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013
Lfd. Nr.: 1
Träger: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Postfach 21 40, 50250
Pulheim
Schreiben vom: 16.05.2013
Inhalt:
Die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/15
„Südpromenade/Aachener Straße“, Erkelenz-Mitte haben wir erhalten und nehmen
gerne dazu Stellung.
Innerhalb des Gebietes des Bebauungsplanes liegen nach unserer Kenntnis zwei
Baudenkmäler, die nicht nur eines, wie in den Unterlagen bezeichnet. So sind
unseren Unterlagen zufolge sowohl das Gebäude Aachener Straße 18 als auch
Aachener Straße 50 als Baudenkmäler erfasst und eingetragen. Um entsprechende
Überprüfung und ggf. Kennzeichnung innerhalb der Planunterlagen wird gebeten.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes sämtliche Baumaßnahmen an den Baudenkmälern oder in ihrer
Umgebung, soweit sie Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Denkmäler
haben, gemäß § 9 DSchG NW erlaubnispflichtig und mit den zuständigen
Denkmalbehörden abzustimmen sind. Die Festsetzungen dürfen hierbei nicht
zwangsläufig zu einer Genehmigung baulicher Maßnahmen an Baudenkmälern oder
in ihrer Umgebung führen.
Zusatz LVR-Amt für Denkmalpflege vom 05.06.2013:
Offenbar handelt es sich um einen Irrtum bei der Hausnummer, das in der Datenbank
des LVR als Nr. 50 geführte Gebäude ist Nr. 45 und liegt nicht im Bereich des
Bebauungsplanes.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind im Bebauungsplan
gemäß §1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB berücksichtigt. Das Gebäude Aachener Straße 18 ist
als Denkmal im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die Bestimmungen des
Denkschutzgesetzes sind weiterhin zu beachten, Festsetzungen führen nicht
zwangsläufig zu Genehmigungen baulicher Maßnahmen an Baudenkmälern oder
deren Umgebung.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise des LVR-Amt für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 2
Träger: Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 21, 52062 Aachen
Schreiben vom: 03. Mai 2013
Seite 2
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im
Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013
Inhalt:
Zu o. g. Bebauungsplan können wir folgende ergänzende Angaben zur Nutzung
durch Handwerksbetriebe machen:
Anlage 3, Bestand Nutzung Erdgeschoss
Aachener Straße 6:
Frisörbetrieb (Fa. JP Hair Company Petter Rheingalerie
GmbH)
Aachener Straße 20:
Zahntechnikbetriebe (Fa. Fellmann + Fa. Ehs und
Faßbender)
Südpromenade 15:
Fotografenbetrieb (Fa. Emmerich)
Südpromenade 25:
Filiale Hörgeräteakustiker (Fa. Geers)
Südpromenade 33:
Heizungsbaubetrieb (Fa. Bertrams)
Kölner Straße 11:
Fleischereibetrieb (Fa. Rösken)
Kölner Straße 7:
Bäckerei- und Fleischereifiliale
Die Handwerkskammer Aachen regt an, die o. g. Betriebe in die Planung und
die Planzeichnungen aufzunehmen und bei der weiteren Planung einzubeziehen.
Wir bitten über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet zu werden und am weiteren
Verfahren beteiligt zu werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Bestandsdaten zum Bebauungsplan als Anlage zur Begründung werden, soweit
nicht bereits vorhanden um die aufgeführten Betriebe ergänzt. Die Art der
bestehenden Nutzungen ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes
berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise der Handwerkskammer Aachen werden zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom: 03.06.2013
Inhalt:
Bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse gebe ich folgende Hinweise:
Seite 3
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im
Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013
Das o. a. Verfahren liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Sophia-Jacoba“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die Vivawest GmbH,
Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen.
Ferner liegt das Vorhaben über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern
„Erka 1“ und Erka 3“. Eigentümerin dieser Bergwerksfelder ist die RV Rheinbraun
Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt.
Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Dieser Hinweis ist in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. I/15 Teil 1 Punkt 7.4
enthalten. Im Teil 1 Kapitel 11 wird auf eine Grundwasserbeeinflussung durch den
Braunkohlentagebau hingewiesen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohlentagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu die bergbautreibende RWE
Power AG für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um
Stellungnahme gebeten werden. Wie den Ausführungen des Umweltberichtes unter
Punkt 2.1.4 zu entnehmen, ist die Beteiligung des Erftverbandes bereits erfolgt.
Das Vorhaben befindet sich am Rand des Einwirkungsbereiches des ehemaligen
Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg
des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese
Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen
wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Ich empfehle Ihnen,
hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Straße 83, in 41836
Hückelhoven einzuholen.
Seite 4
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im
Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013
Ferner liegt das Vorhaben über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
„Saxon 2“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Dart Energy (Europe) Limited in
Großbritannien.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem
„Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des
Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer
Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf
Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis
gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen,
sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung
erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen
Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich
alle öffentliche Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft,
gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Über
mögliche zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich des Plangebietes ist hier
nichts bekannt. Hierzu empfehle ich ebenfalls die o. g. Feldeseigentümerinnen am
Verfahren zu beteiligen, falls nicht bereits geschehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg zu verliehenen Bergwerksfeldern, der
Erlaubnis zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoff „Saxon2“ und zu
den Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus werden
zur Kenntnis genommen. Bergwerkseigentümer sowie RWE Power AG und
Erftverband wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt. In
den Bebauungsplan ist ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im Bereich
der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt. Der
Hinweis zu den nicht auszuschließenden Auswirkungen von Bodenbewegungen
durch den Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen
Steinkohlenbergbau, wird in die Begründung des Bebauungsplanes und die
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen. Die Begründung
zum Bebauungsplan wird entsprechend den Hinweisen ergänzt.
,
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen, ein
Hinweis zu der durch den Braunkohlentagebau bedingten
Grundwasserbeeinflussung ist in den Bebauungsplan aufgenommen und wird um
einen Hinweis zu den Auswirkungen des ehemaligen Steinkohlenbergbaus ergänzt.
Seite 5
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im
Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013
Lfd. Nr.: 4
Träger: Landrat des Kreises Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523
Heinsberg
Schreiben vom: 05.06.2013
Inhalt:
Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Gesundheitsamt und das Amt für Bauen und Wohnen - Untere
Immissionsschutzbehörde - haben keine Einwendungen erhoben.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
-
von der Unteren Wasserbehörde
von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
von der Abgrabungsbehörde
von der Straßenbaubehörde
von der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g.
Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten derzeit wie folgt
Stellung genommen:
Gegen den v. g. Bebauungsplan werden vorsorglich Bedenken erhoben, da die im
Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen Erkundungen über Altstandorte
(historische Recherche, Bauaktenauswertung, Ortsbesichtigung und
Zeitzeugenbefragung der ehemaligen Industrie- und Gewerbebetrieben) innerhalb
der bisher gesetzten Frist nicht möglich ist.
Nach Durchsicht der Unterlagen werde ich eine abschließende Stellungnahme hierzu
abgeben.
Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zur Zeit nicht vor.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird zur Kenntnis
genommen, Kenntnisse über Altlasten können im weiteren Verfahren berücksichtigt
werden.
Beschlussvorschlag:
Seite 6
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur
Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. I/15 „Südpromenade/Aachener Straße“, ErkelenzMitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im
Hauptausschusses am 10.07.2013 und im Rat am 17.07.2013
Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird zur Kenntnis
genommen.
Lfd. Nr.: 5
Träger: LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße
133, 53115 Bonn
Mail vom 13. Juni 2013
Inhalt:
Belange des Bodendenkmalschutzes mögen vom Grundsatz her für diese Planung
abwägungserheblich sein (vgl. Anlage) Da aber für das Plangebiet bereits
Planungsrecht besteht und auch die als Baulücken ausgewiesenen Grundstücke nur
einen geringen Teil der Fläche ausmachen, werden keine Bedenken vorgetragen.
Unabhängig hiervon sollte der zu Bodendenkmälern vorgesehene Text im
Bebauungsplan der tatsächlichen Situation angepasst werden. Ein Hinweis auf die
§§ 15, 16 DSchG NW wird der tatsächlichen Situation nicht gerecht.
Ich schlage folgende Regelung vor:
Das Plangebiet liegt im Bereich der mittelalterlichen Stadt Erkelenz, deren Gründung
bis in die karolingische Zeit zurückgeht. Es handelt sich um ein ortsfestes
Bodendenkmal, dass die Voraussetzung zur Eintragung in die Denkmalliste erfüllt.
Mit der Eintragung in die Denkmalliste ist zu rechnen. Mit der Eintragung unterliegen
Erdeingriffe einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Einzelheiten hierzu
sind mit der Stadt Erkelenz, Untere Denkmalbehörde, und dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege in Bonn, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn, abzustimmen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind im Bebauungsplan
gemäß §1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB berücksichtigt. Ein Hinweis auf die §§ 15 und 16
DSchG NW ist in den Bebauungsplan aufgenommen, der Hinweis wird um den
Vorschlag des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege ergänzt. In der Begründung zum
Bebauungsplan werden die Ausführungen zu den Belangen des Denkmalschutzes
gemäß der Anlage der Stellungnahme des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Der Hinweis im Bebauungsplan zu §§ 15 und 16 DSchG NW wird um den Vorschlag
des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege ergänzt.