Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
35891.pdf
Größe
733 kB
Erstellt
24.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:02

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/263/2013 öffentlich 20.06.2013 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Amt 61 Manfred Orth Bebauungsplan Nr. 1200.1 "Tichelkamp", Erkelenz-Schwanenberg hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 09.07.2013 10.07.2013 17.07.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 19.02.2013 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Einleitung des Bebauungsplanverfahren für den Bebauungsplan Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie des Bezirksausschusses Erkelenz-Schwanenberg. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 26.04.2013 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 14.05.2013 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 03.05.2013 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Schwanenberg wurde mit Schreiben vom 03.05.2013 beteiligt. Der Bezirksausschuss Schwanenberg fasste in seiner Sitzung am 14.03.2013 folgenden Beschluss: Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung): „Der Bezirksausschuss Schwanenberg empfiehlt der Verwaltung, bei der Planung des Baugebietes „Tichelkamp“ zu berücksichtigen, dass die anzulegenden Wege und Straßen so breit ausgebaut werden, dass diese auch von großen landwirtschaftlichen Maschinen befahren werden können. Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltung Stellungnahme der Verwaltung: Der Ausbau der im Bebauungsplan Nr. 1200.1 „Tichelkamp“ mit einer Breite von 6,5m festgesetzten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ zur Erschließung des Wohngebietes erfolgt unter Berücksichtigung der Nutzungsansprüche im Wohngebiet und den maßgeblichen Bemessungsfahrzeugen des fließenden Kraftfahrzeugverkehrs, wie bspw. 3-achsiges Müllfahrzeug. Ein befahren mit landwirtschaftlichem Verkehr ist damit im Bedarfsfall möglich. Das Ende bzw. der Anfang der fortgeführten Nordsüd-Erschließung Richtung Buscherbahn als Verkehrsfläche in einer Breite von 4,0 mit der Zweckbestimmung „Fußgänger/Radfahrer“, kann bei entsprechender baulicher Ausführung der Überfahrt gfs. überfahren werden. Über das Ergebnis der Abwägung und die Weiterführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll in dieser Sitzung entschieden werden. In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Vorlage A 61/263/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der als Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, ErkelenzSchwanenberg, ist unter Berücksichtigung dieses Beschlusses auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co.KG (GEE) sichergestellt. Anlage: Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, ErkelenzSchwanenberg Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg Vorlage A 61/263/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013 Lfd. Nr.: 1 Träger: Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Postfach 10 10 27, 41010 Mönchengladbach Schreiben vom: 21.05.2013 Inhalt: Das o. a. Plangebiet wird im Norden von einem Abschnitt der Landesstraße 46 (Rheinweg) begrenzt. Freie Strecke, Abschnitt 5, Station 2, 212 bis Station 2,349 OD Erkelenz-Schwanenberg, Abschnitt 5, Station 2, 349 bis Station 2, 362 Baulastträger der Landesstraße ist das Land Nordrhein-Westfalen. Gegen den o. a. Bebauungsplan werden seitens der hiesigen Niederlassung keine Bedenken erhoben, wenn folgende Punkte beachtet werden: 1. Das o. a. Plangebiet soll mittels einer Erschließungsstraße gegenüber der Einmündung „Birkenpfad“ an die L 46 angebunden werden. Voraussetzung hierfür ist die Verlegung der Ortsdurchfahrt an das westliche Ausrundungsende dieser neuen Einmündung. Einen entsprechenden Antrag zur OD-Verlegung ist seitens der Stadt bei der hiesigen Niederlassung vorzulegen. 2. Für die dargestellte Zufahrt neue Einmündung „Erschließungsstraße“ sind die Sichtdreiecke der Anfahrsicht gemäß RAST 06 zu beachten. Diese Sichtdreiecke sind von Bepflanzung und sonstigen Sichthindernissen > 80 cm freizuhalten. Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan darzustellen. 3. Am westlichen Ortseingang ist eine Dämpfungsmaßnahme zur Reduzierung der Geschwindigkeit vorzusehen. Sinnvoll wäre es, diese Umbaumaßnahme in den Bebauungsplan miteinzubeziehen. Ein entsprechender Straßenbauentwurf ist zur Feststellung der benötigten Flächen aufzustellen. Ferner sind in diesem Entwurf die neue Straßeneinmündung sowie die neuen Nebenanlagen (Gehweg) darzustellen. Der Entwurf ist der hiesigen Niederlassung zur Prüfung vorzulegen. Die Kosten der Aus- und Umbaumaßnahmen an der L 46 trägt gemäß § 34 (1) StrWG NRW die Stadt als Veranlasser. 4. Die Kosten für evtl. erforderlich werdende Lärmschutzmaßnahmen, die durch Emissionen der L 46 verursacht sind, werden vom Landesbetrieb Straßenbau nicht übernommen. Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Erschließung des geplanten Wohngebietes „Tichelkamp“ soll an die L46 angebunden werden, ein entsprechender Antrag auf Verlegung der Ortsdurchfahrt vor die neue Einmündung wird seitens der Stadt bei der Niederlassung des Landesbetrieb Straßenbau NRW gestellt. Im Bebauungsplan werden die Sichtdreiecke der Anfahrsicht für die geplante Einmündung nachrichtlich übernommen und ein Hinweis zur Freihaltung von Bepflanzungen und sonstigen Sichthindernissen >80cm aufgenommen. Das festgesetzte Baufenster im Bereich der geplanten Einmündung berücksichtigt bereits die Freihaltung der Sichtdreiecke. Das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot (zwei Bäume) an der L46, im Bereich der im Landschaftsplanes III/6 Schwalmplatte festgesetzten „Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen“, „Allee (Linden)“, ist außerhalb der Sichtdreiecke der Anfahrsicht umsetzbar. Eine Dämpfungsmaßnahme zur Reduzierung der Geschwindigkeit befindet sich derzeit in der Abstimmung mit der Ordnungs- und Kreispolizeibehörde, ein Straßenbauentwurf wird der Niederlassung des Landesbetrieb Straßenbau unverzüglich zur Prüfung vorgelegt. Eine Aufnahme der Maßnahmen im Bereich der L46 in den Bebauungsplan erfolgt mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußweg parallel der L46. Weitere Verkehrsflächen sind aufgrund der vorhandenen L46 nicht erforderlich und sind nur mit Festsetzung vorgegebener Zweckbestimmungen möglich. Aufteilungen innerhalb einer Verkehrsfläche sind nicht rechtsverbindlich und nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Kosten für die Anbindung und Umbaumaßnahmen sowie evtl. Lärmschutz trägt die Stadt Erkelenz. Beschlussvorschlag: Ein Antrag auf Verlegung der Ortsdurchfahrt der L46 vor die geplante Einmündung wird seitens der Stadt gestellt. Die Freihaltung der Sichtdreiecke der Anfahrsicht wird berücksichtigt. Ein Straßenbauentwurf für eine Dämpfungsmaßnahme zur Reduzierung der Geschwindigkeit wird der Niederlassung des Landesbetrieb Straßenbau zur Prüfung vorgelegt. Eine weitere Festsetzung von Verkehrsflächen ist aufgrund der vorhandenen L46 nicht erforderlich. Die Kosten für die Anbindung und Umbaumaßnahmen sowie evtl. Lärmschutz trägt die Stadt Erkelenz. Lfd. Nr. 2 Träger: NEW Netz GmbH, Postfach 11 04, 52501 Geilenkirchen Schreiben vom 23.05.2013 Inhalt: Gegen den Bebauungsplan Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg, erheben wir aus versorgungstechnischer Sicht keine Einwände. Nach Sichtung der uns zugesandten Unterlagen weisen wir darauf hin, dass wir die markierte Verkehrsfläche als Versorgungstrasse benötigen. Sollte sich im Laufe der Planung die Verkehrsfläche ändern, bitte ich Sie uns dies mitzuteilen. Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013 Wir bitten Sie, falls noch nicht geschehen, uns alle weiteren Unterlagen, wenn möglich in digitaler Form (dwg Format), an die nachstehend aufgeführte Anschrift zukommen zu lassen, und uns an den Planungsgesprächen zu beteiligen, damit wir zeitnah mit den konkreten Ausführungsplanungen beginnen können: NEW Netz GmbH 721/2 Grundsatzplanung Nikolaus-Becker-Straße 28 - 34 52511 Geilenkirchen email: johann.wittmann@new-netz-gmbh.de Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Verkehrsflächen stehen als Versorgungstrassen zur Verfügung, die Bauleitplanung und Planung der Erschließung wird dem Versorgungsträger zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird der Versorgungsträger an der Planung beteiligt. Beschlussvorschlag: Der Versorgungsträger ist an der Planung und den Planungsgesprächen zu beteiligen. Lfd. Nr.: 3 Träger: Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstraße 80, 41747 Viersen Schreiben vom: 04.06.2013 Inhalt: Zu den von Ihnen übersandten Unterlagen nehme ich wie folgt Stellung. Umweltprüfung: Zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Mit der Mail von Herrn Orth vom 04.06.2013 wurde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz übermittelt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes habe ich darüber hinaus insbesondere bezüglich der Auswirkungen auf folgende agrarstrukturelle Gesichtspunkte geprüft: Schutz der Ressource landwirtschaftliche Nutzfläche, Ausnutzung aller vorhandenen Wohngebietsressourcen, Umsetzung des externen Kompensationsbedarfs, Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Betriebe, wirtschaftliche Landbewirtschaftung. Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013 Es bleibt festzuhalten, dass die Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung bereits mit Beschluss des Flächennutzungsplanes getroffen worden ist. Daher muss auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob die Bezirksregierung Köln aufgrund der Darstellung des Plangebietes als Freiraum- und Agrarbereich im Regionalplan auch heute noch eine Darstellung als Wohnbauflächen in diesem Umfang zustimmen würde. Im Umweltbericht wurde explizit auf die Hochwertigkeit des Ackerlandes im Plangebiet hingewiesen (2.2.1 des Umweltberichtes). Da ein Ausgleich für den Verlust landwirtschaftlicher Flächen nicht vorgesehen ist, könnten landwirtschaftliche Belange immerhin insofern berücksichtigt werden, als dass die Bebauung - vor allem da sie mittel- und langfristige Bedarfe decken soll möglichst ohne Lücken erfolgt, damit im Fall ausbleibender Nachfrage eine für die Landwirtschaft nutzbare Restfläche verbleibt. Bezüglich der Kompensationsmaßnahme habe ich zur Kenntnis genommen, dass diese überwiegend im Plangebiet vorgenommen werden sollen und der verbleibende Kompensationsbedarf in Höhe von 11.837 Punkten über das Ökokonto der Stadt Erkelenz ausgeglichen werden soll. Sofern mit dem Ökokonto keine landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden, wird diese Art des Ausgleichs begrüßt. Da die Haupterschließung des Plangebietes über die Wirtschaftswegetrasse zwischen Rheinweg und Buscherbahn erfolgen soll, ist auf die zukünftige Durchgängigkeit dieser Straße für landwirtschaftlichen Verkehr zu achten. Die folgende Abbildung veranschaulicht, die statischen Dimensionen landwirtschaftlicher Fahrzeuge. Zusätzlich sind die Platzbedarfe längerer Fahrzeuggespanne und insbesondere ausschwenkender Anbaugeräte einzuplanen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Bauleitplanung Nr. 1200.1 „Tichelkamp“ für das Wohngebiet erfolgt bedarfsgerecht für den Ortsteil Schwanenberg, mit erheblichen Baulücken ist auch mittelfristig nicht zurechnen. Der Ausbau der mit einer Breite von 6,5m festgesetzten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ zur Erschließung des Wohngebietes erfolgt unter Berücksichtigung der Nutzungsansprüche im Wohngebiet und den maßgeblichen Bemessungsfahrzeugen des fließenden Kraftfahrzeugverkehrs, wie bspw. 3-achsiges Müllfahrzeug. Ein befahren mit landwirtschaftlichem Verkehr ist damit im Bedarfsfall möglich. Das Ende bzw. der Anfang der fortgeführten NordsüdErschließung Richtung Buscherbahn als Verkehrsfläche in einer Breite von 4,0m mit der Zweckbestimmung „Fußgänger/Radfahrer“, kann bei entsprechender baulicher Ausführung der Überfahrt gfs. überfahren werden. Beschlussvorschlag: Die Belange des landwirtschaftlichen Verkehrs sind in der Planung berücksichtigt. Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013 Lfd. Nr.: 4 Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom: 03.06.2013 Inhalt: Das o. a. Vorhaben liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Agathe“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die Vivawest GmbH, Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen. Ferner liegt das Vorhaben über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Union 82“ und „Union 83“. Eigentümerin dieser Bergwerksfelder ist die RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung des Sammelbescheides 61.42.63 - 2000 -1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohlentagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu die bergbautreibender RWE Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Das Vorhaben befindet sich im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen. Ferner liegt das Vorhaben über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Saxon 2“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Dart Energy (Europe) Limited in Großbritannien. Seite 6 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013 Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Über mögliche zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich des Plangebietes ist hier nichts bekannt. Hierzu empfehle ich ebenfalls die o. g. Feldeseigentümerinnen am Verfahren zu beteiligen, falls nicht bereits geschehen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg zu verliehenen Bergwerksfeldern, der Erlaubnis zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoff „Saxon2“ und zu den Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus sowie der Lage im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergaus werden zur Kenntnis genommen. Bergwerkseigentümer sowie RWE Power AG und Erftverband wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung und im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergaus liegt. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen, ein Hinweis zu der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung und Lage im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergbaus wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Seite 7 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013 Lfd. Nr.: 5 Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 04.06.2013 Inhalt: Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen: Das Gesundheitsamt und das Amt für Bauen und Wohnen Immissionsschutzbehörde - haben keine Einwendungen erhoben - Untere Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Aus den - von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde von der Abgrabungsbehörde von der Straßenbaubehörde des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben. Im Übrigen wird jedoch derzeit auf nachfolgendes hingewiesen: Untere Wasserbehörde Beseitigung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG) Zu den unter Ziffer 6.4 der Begründung zum Bebauungsplan getroffenen Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden von mir Bedenken erhoben, die ich wie folgt begründe. Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 51 a Abs. 1 LWG sind zur Niederschlagswasserbeseitigung folgende Verfahren möglich: Versickern, Verrieseln, die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer sowie die Einleitung über eine Kanalisation in ein Gewässer ohne Vermischung mit Schmutzwasser. Die vier Alternativen stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Die Stadt Erkelenz plant abweichend davon für das Baugebiet „Tichelkamp“ grundsätzlich die Entwässerung für Schmutz- und Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal. Zwar folgt aus § 55 Abs. 2 WHG nicht, dass zukünftig keine Mischwasserkanäle mehr gebaut werden dürfen, denn der Grundsatz der ortsnahen Regenwasserbeseitigung in § 55 Abs. 2 WBH steht unter dem ausdrücklich gesetzlich verankerten Vorbehalt, dass der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung, Verrieselung, direkter Seite 8 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013 Einleitung in ein Gewässer oder Ableitung über einen Regenwasserkanal (über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser) keine wasserrechtlichen Vorschriften, keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und keine wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen dürfen. Aus den Ausführungen der Stadt Erkelenz geht jedoch nicht hervor, ob entsprechende Belange vorliegen. Die Formulierungen lassen den Schluss zu, dass jeder Grundstückseigentümer zunächst die Verpflichtung hat, die Versickerungsfähigkeit des Bodens zu prüfen, unabhängig davon, ob eine Versickerung seitens des Eigentümers überhaupt gewünscht ist. Dies ist jedoch im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Die gesetzliche Ermittlungspflicht wird damit von der Gemeinde wegverlagert. Auf § 53 Abs. 3 a Sätze 3 und 5 LWG wird hingewiesen. Zur Beurteilung, ob eine Versickerung/Verrieselung des Niederschlagswassers vor Ort, sind mindestens Grundaussagen zu den hydrogeologischen Randbedingungen erforderlich. Die Gemeinde hat ihre abschließende Entscheidung und die wesentlichen Beurteilungsgrundlagen zu der Frage, welche Form der Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehen wird, in der Begründung darzulegen. Dabei hat die Gemeinde auch zu prüfen und zu begründen, ob Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. u. a. § 51 a Abs. 3 LWEG) erforderlich sind. Hierzu verweise ich auf den RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 (IV B 5 - 673/2-29010 / IV B 6 - 031 002 0901) „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes“. Untere Landschaftsbehörde Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken, wenn die entlang der Westund Südseite vorgesehene Bepflanzung des 5 m breiten Streifens nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB erfolgt. Das verbleibende Ökodefizit von 11.995 Punkten wird vom Ökokonto der Stadt Erkelenz abgebucht. Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor. Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Seite 9 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch den Anschluss an das bestehende Mischsystem Schwanenberg. Eine Ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung i. S. d. § 51 a LWG ist nicht möglich, da in näherer Umgebung des Plangebietes kein geeignetes Gewässer zur Verfügung steht. Einer zentralen Einleitung in das Grundwasser mittels einer betriebssicheren Versickerungsanlage steht der unverhältnismäßig hohe Aufwand wegen anstehender undurchlässiger Schichten bis auf eine Tiefe von 5 m entgegen. Weil weiterhin die bestehende Gewässerbenutzung unter weitergehenden Anforderungen erlaubt und mit Bau des Bodenfilters Schwanenberg eine weitere signifikante Verminderung der Gewässerbelastung zu erwarten ist, wird im vorliegenden Fall insbesondere aus wasserwirtschaftlichen Gründen ein Anschluss an die bestehende Mischwasserentwässerung umgesetzt. Aufgrund der ungünstigen geologischen Verhältnisse, der Vorhaltung einer aufwendigen und effektiven Mischwasserbehandlung und wegen nicht erkennbarer Vorteile für den Grundwasserleiter ( der hier u. a. durch Absenkungen i. Zuge Garzweiler II beeinträchtigt ist), werden Befreiungen vom Anschlusszwang nicht erteilt. Beschlussvorschlag: Den Bedenken zur Niederschlagswasserbeseitigung wird nicht gefolgt.