Daten
Kommune
Erkelenz
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35891.pdf
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733 kB
Erstellt
24.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/263/2013
öffentlich
20.06.2013
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Amt 61 Manfred Orth
Bebauungsplan Nr. 1200.1 "Tichelkamp", Erkelenz-Schwanenberg
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
09.07.2013
10.07.2013
17.07.2013
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 19.02.2013 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung die Einleitung des Bebauungsplanverfahren für den
Bebauungsplan Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg, die Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie des Bezirksausschusses
Erkelenz-Schwanenberg.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 8 vom 26.04.2013
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 14.05.2013 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine
abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
03.05.2013 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Schwanenberg wurde mit Schreiben vom
03.05.2013 beteiligt.
Der Bezirksausschuss Schwanenberg fasste in seiner Sitzung am 14.03.2013
folgenden Beschluss:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Schwanenberg empfiehlt der Verwaltung, bei der Planung
des Baugebietes „Tichelkamp“ zu berücksichtigen, dass die anzulegenden Wege und
Straßen so breit ausgebaut werden, dass diese auch von großen landwirtschaftlichen
Maschinen befahren werden können.
Abstimmungsergebnis: 8 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltung
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Ausbau der im Bebauungsplan Nr. 1200.1 „Tichelkamp“ mit einer Breite von
6,5m festgesetzten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter
Bereich“ zur Erschließung des Wohngebietes erfolgt unter Berücksichtigung der
Nutzungsansprüche im Wohngebiet und den maßgeblichen Bemessungsfahrzeugen
des fließenden Kraftfahrzeugverkehrs, wie bspw. 3-achsiges Müllfahrzeug. Ein
befahren mit landwirtschaftlichem Verkehr ist damit im Bedarfsfall möglich. Das Ende
bzw. der Anfang der fortgeführten Nordsüd-Erschließung Richtung Buscherbahn als
Verkehrsfläche in einer Breite von 4,0 mit der Zweckbestimmung
„Fußgänger/Radfahrer“, kann bei entsprechender baulicher Ausführung der Überfahrt
gfs. überfahren werden.
Über das Ergebnis der Abwägung und die Weiterführung des Verfahrens gemäß § 3
Abs. 2 BauGB soll in dieser Sitzung entschieden werden.
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der
Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von
Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Vorlage A 61/263/2013 der Stadt Erkelenz
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Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg, wird nach Abwägung aller
erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der als Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist
Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, ErkelenzSchwanenberg, ist unter Berücksichtigung dieses Beschlusses auf die Dauer
eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co.KG (GEE)
sichergestellt.
Anlage:
Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange –
zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, ErkelenzSchwanenberg
Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“,
Erkelenz-Schwanenberg
Vorlage A 61/263/2013 der Stadt Erkelenz
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013
Lfd. Nr.: 1
Träger: Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein,
Postfach 10 10 27, 41010 Mönchengladbach
Schreiben vom: 21.05.2013
Inhalt:
Das o. a. Plangebiet wird im Norden von einem Abschnitt der Landesstraße 46
(Rheinweg) begrenzt.
Freie Strecke, Abschnitt 5, Station 2, 212 bis Station 2,349
OD Erkelenz-Schwanenberg, Abschnitt 5, Station 2, 349 bis Station 2, 362
Baulastträger der Landesstraße ist das Land Nordrhein-Westfalen.
Gegen den o. a. Bebauungsplan werden seitens der hiesigen Niederlassung keine
Bedenken erhoben, wenn folgende Punkte beachtet werden:
1. Das o. a. Plangebiet soll mittels einer Erschließungsstraße gegenüber der
Einmündung „Birkenpfad“ an die L 46 angebunden werden. Voraussetzung
hierfür ist die Verlegung der Ortsdurchfahrt an das westliche
Ausrundungsende dieser neuen Einmündung. Einen entsprechenden Antrag
zur OD-Verlegung ist seitens der Stadt bei der hiesigen Niederlassung
vorzulegen.
2. Für die dargestellte Zufahrt neue Einmündung „Erschließungsstraße“ sind die
Sichtdreiecke der Anfahrsicht gemäß RAST 06 zu beachten. Diese
Sichtdreiecke sind von Bepflanzung und sonstigen Sichthindernissen > 80 cm
freizuhalten. Die Sichtdreiecke sind im Bebauungsplan darzustellen.
3. Am westlichen Ortseingang ist eine Dämpfungsmaßnahme zur Reduzierung
der Geschwindigkeit vorzusehen. Sinnvoll wäre es, diese Umbaumaßnahme
in
den
Bebauungsplan
miteinzubeziehen.
Ein
entsprechender
Straßenbauentwurf ist zur Feststellung der benötigten Flächen aufzustellen.
Ferner sind in diesem Entwurf die neue Straßeneinmündung sowie die neuen
Nebenanlagen (Gehweg) darzustellen. Der Entwurf ist der hiesigen
Niederlassung zur Prüfung vorzulegen. Die Kosten der Aus- und
Umbaumaßnahmen an der L 46 trägt gemäß § 34 (1) StrWG NRW die Stadt
als Veranlasser.
4. Die Kosten für evtl. erforderlich werdende Lärmschutzmaßnahmen, die durch
Emissionen der L 46 verursacht sind, werden vom Landesbetrieb Straßenbau
nicht übernommen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Erschließung des geplanten Wohngebietes „Tichelkamp“ soll an die L46
angebunden werden, ein entsprechender Antrag auf Verlegung der Ortsdurchfahrt
vor die neue Einmündung wird seitens der Stadt bei der Niederlassung des
Landesbetrieb Straßenbau NRW gestellt. Im Bebauungsplan werden die
Sichtdreiecke der Anfahrsicht für die geplante Einmündung nachrichtlich
übernommen und ein Hinweis zur Freihaltung von Bepflanzungen und sonstigen
Sichthindernissen >80cm aufgenommen. Das festgesetzte Baufenster im Bereich der
geplanten Einmündung berücksichtigt bereits die Freihaltung der Sichtdreiecke. Das
im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot (zwei Bäume) an der L46, im Bereich
der im Landschaftsplanes III/6 Schwalmplatte festgesetzten „Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen“, „Allee (Linden)“, ist außerhalb der Sichtdreiecke der
Anfahrsicht umsetzbar. Eine Dämpfungsmaßnahme zur Reduzierung der
Geschwindigkeit befindet sich derzeit in der Abstimmung mit der Ordnungs- und
Kreispolizeibehörde, ein Straßenbauentwurf wird der Niederlassung des
Landesbetrieb Straßenbau unverzüglich zur Prüfung vorgelegt. Eine Aufnahme der
Maßnahmen im Bereich der L46 in den Bebauungsplan erfolgt mit der Festsetzung
einer Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußweg parallel der L46. Weitere
Verkehrsflächen sind aufgrund der vorhandenen L46 nicht erforderlich und sind nur
mit Festsetzung vorgegebener Zweckbestimmungen möglich. Aufteilungen innerhalb
einer Verkehrsfläche sind nicht rechtsverbindlich und nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes. Die Kosten für die Anbindung und Umbaumaßnahmen sowie evtl.
Lärmschutz trägt die Stadt Erkelenz.
Beschlussvorschlag:
Ein Antrag auf Verlegung der Ortsdurchfahrt der L46 vor die geplante Einmündung
wird seitens der Stadt gestellt. Die Freihaltung der Sichtdreiecke der Anfahrsicht wird
berücksichtigt. Ein Straßenbauentwurf für eine Dämpfungsmaßnahme zur
Reduzierung der Geschwindigkeit wird der Niederlassung des Landesbetrieb
Straßenbau zur Prüfung vorgelegt. Eine weitere Festsetzung von Verkehrsflächen ist
aufgrund der vorhandenen L46 nicht erforderlich. Die Kosten für die Anbindung und
Umbaumaßnahmen sowie evtl. Lärmschutz trägt die Stadt Erkelenz.
Lfd. Nr. 2
Träger: NEW Netz GmbH, Postfach 11 04, 52501 Geilenkirchen
Schreiben vom 23.05.2013
Inhalt:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg,
erheben wir aus versorgungstechnischer Sicht keine Einwände.
Nach Sichtung der uns zugesandten Unterlagen weisen wir darauf hin, dass wir die
markierte Verkehrsfläche als Versorgungstrasse benötigen. Sollte sich im Laufe der
Planung die Verkehrsfläche ändern, bitte ich Sie uns dies mitzuteilen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013
Wir bitten Sie, falls noch nicht geschehen, uns alle weiteren Unterlagen, wenn
möglich in digitaler Form (dwg Format), an die nachstehend aufgeführte Anschrift
zukommen zu lassen, und uns an den Planungsgesprächen zu beteiligen, damit wir
zeitnah mit den konkreten Ausführungsplanungen beginnen können:
NEW Netz GmbH
721/2 Grundsatzplanung
Nikolaus-Becker-Straße 28 - 34
52511 Geilenkirchen
email: johann.wittmann@new-netz-gmbh.de
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Verkehrsflächen stehen als Versorgungstrassen zur Verfügung, die
Bauleitplanung und Planung der Erschließung wird dem Versorgungsträger zur
Verfügung gestellt. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird der Versorgungsträger
an der Planung beteiligt.
Beschlussvorschlag:
Der Versorgungsträger ist an der Planung und den Planungsgesprächen zu
beteiligen.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstraße 80,
41747 Viersen
Schreiben vom: 04.06.2013
Inhalt:
Zu den von Ihnen übersandten Unterlagen nehme ich wie folgt Stellung.
Umweltprüfung:
Zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der
Landwirtschaftskammer NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen.
Mit der Mail von Herrn Orth vom 04.06.2013 wurde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
übermittelt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes habe ich darüber hinaus insbesondere
bezüglich der Auswirkungen auf folgende agrarstrukturelle Gesichtspunkte
geprüft:
Schutz der Ressource landwirtschaftliche Nutzfläche,
Ausnutzung aller vorhandenen Wohngebietsressourcen,
Umsetzung des externen Kompensationsbedarfs,
Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Betriebe,
wirtschaftliche Landbewirtschaftung.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013
Es bleibt festzuhalten, dass die Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung
bereits mit Beschluss des Flächennutzungsplanes getroffen worden ist. Daher muss
auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob die Bezirksregierung Köln aufgrund der
Darstellung des Plangebietes als Freiraum- und Agrarbereich im Regionalplan auch
heute noch eine Darstellung als Wohnbauflächen in diesem Umfang zustimmen
würde.
Im Umweltbericht wurde explizit auf die Hochwertigkeit des Ackerlandes im
Plangebiet hingewiesen (2.2.1 des Umweltberichtes).
Da ein Ausgleich für den Verlust landwirtschaftlicher Flächen nicht vorgesehen ist,
könnten landwirtschaftliche Belange immerhin insofern berücksichtigt werden, als
dass die Bebauung - vor allem da sie mittel- und langfristige Bedarfe decken soll möglichst ohne Lücken erfolgt, damit im Fall ausbleibender Nachfrage eine für die
Landwirtschaft nutzbare Restfläche verbleibt.
Bezüglich der Kompensationsmaßnahme habe ich zur Kenntnis genommen, dass
diese überwiegend im Plangebiet vorgenommen werden sollen und der verbleibende
Kompensationsbedarf in Höhe von 11.837 Punkten über das Ökokonto der Stadt
Erkelenz ausgeglichen werden soll. Sofern mit dem Ökokonto keine
landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden, wird diese Art des
Ausgleichs begrüßt.
Da die Haupterschließung des Plangebietes über die Wirtschaftswegetrasse
zwischen Rheinweg und Buscherbahn erfolgen soll, ist auf die zukünftige
Durchgängigkeit dieser Straße für landwirtschaftlichen Verkehr zu achten. Die
folgende Abbildung veranschaulicht, die statischen Dimensionen landwirtschaftlicher
Fahrzeuge. Zusätzlich sind die Platzbedarfe längerer Fahrzeuggespanne und
insbesondere ausschwenkender Anbaugeräte einzuplanen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Bauleitplanung Nr. 1200.1 „Tichelkamp“ für das Wohngebiet erfolgt
bedarfsgerecht für den Ortsteil Schwanenberg, mit erheblichen Baulücken ist auch
mittelfristig nicht zurechnen.
Der Ausbau der mit einer Breite von 6,5m festgesetzten Verkehrsflächen mit der
Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ zur Erschließung des Wohngebietes
erfolgt unter Berücksichtigung der Nutzungsansprüche im Wohngebiet und den
maßgeblichen Bemessungsfahrzeugen des fließenden Kraftfahrzeugverkehrs, wie
bspw. 3-achsiges Müllfahrzeug. Ein befahren mit landwirtschaftlichem Verkehr ist
damit im Bedarfsfall möglich. Das Ende bzw. der Anfang der fortgeführten NordsüdErschließung Richtung Buscherbahn als Verkehrsfläche in einer Breite von 4,0m mit
der Zweckbestimmung „Fußgänger/Radfahrer“, kann bei entsprechender baulicher
Ausführung der Überfahrt gfs. überfahren werden.
Beschlussvorschlag:
Die Belange des landwirtschaftlichen Verkehrs sind in der Planung berücksichtigt.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013
Lfd. Nr.: 4
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom: 03.06.2013
Inhalt:
Das o. a. Vorhaben liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Agathe“. Eigentümerin dieses Bergwerksfeldes ist die Vivawest GmbH,
Nordsternplatz 1 in 45899 Gelsenkirchen.
Ferner liegt das Vorhaben über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern
„Union 82“ und „Union 83“. Eigentümerin dieser Bergwerksfelder ist die RV
Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE
Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht,
Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung des Sammelbescheides 61.42.63 - 2000 -1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung
der
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen
ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohlentagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hierzu die bergbautreibender RWE
Power AG und für konkrete Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um
Stellungnahme gebeten werden.
Das
Vorhaben
befindet
sich
im
Einwirkungsbereich
des
früheren
Steinkohlenbergaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg
des Grubenwassers Hebungen an der
Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere
bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Ich empfehle Ihnen, hierzu eine entsprechende Auskunft
bei der EBV GmbH, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen.
Ferner liegt das Vorhaben über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
„Saxon 2“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Dart Energy (Europe) Limited in
Großbritannien.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem
„Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des
Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer
Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf
Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis
gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen,
sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung
erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen
Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich
alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft,
gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Über mögliche zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich des Plangebietes ist
hier nichts bekannt. Hierzu empfehle ich ebenfalls die o. g. Feldeseigentümerinnen
am Verfahren zu beteiligen, falls nicht bereits geschehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg zu verliehenen Bergwerksfeldern, der
Erlaubnis zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoff „Saxon2“ und zu
den Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus sowie der
Lage im Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergaus werden zur Kenntnis
genommen. Bergwerkseigentümer sowie RWE Power AG und Erftverband wurden
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt. In den Bebauungsplan
wird ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im Bereich der durch den
Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung und im
Einwirkungsbereich des früheren Steinkohlenbergaus liegt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen, ein
Hinweis zu der durch den Braunkohlentagebau bedingten
Grundwasserbeeinflussung und Lage im Einwirkungsbereich des früheren
Steinkohlenbergbaus wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013
Lfd. Nr.: 5
Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523
Heinsberg
Schreiben vom: 04.06.2013
Inhalt:
Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Gesundheitsamt und das Amt für Bauen und Wohnen
Immissionsschutzbehörde - haben keine Einwendungen erhoben
-
Untere
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
-
von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
von der Abgrabungsbehörde
von der Straßenbaubehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g.
Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird jedoch derzeit auf nachfolgendes hingewiesen:
Untere Wasserbehörde
Beseitigung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG)
Zu den unter Ziffer 6.4 der Begründung zum Bebauungsplan getroffenen Regelungen
zur Niederschlagswasserbeseitigung werden von mir Bedenken erhoben, die ich wie
folgt begründe.
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 51 a Abs. 1 LWG sind zur
Niederschlagswasserbeseitigung folgende Verfahren möglich: Versickern, Verrieseln,
die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer sowie die Einleitung über eine Kanalisation
in ein Gewässer ohne Vermischung mit Schmutzwasser. Die vier Alternativen stehen
grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander.
Die Stadt Erkelenz plant abweichend davon für das Baugebiet „Tichelkamp“
grundsätzlich die Entwässerung für Schmutz- und Niederschlagswasser über einen
Mischwasserkanal.
Zwar folgt aus § 55 Abs. 2 WHG nicht, dass zukünftig keine Mischwasserkanäle
mehr gebaut werden dürfen, denn der Grundsatz der ortsnahen
Regenwasserbeseitigung in § 55 Abs. 2 WBH steht unter dem ausdrücklich
gesetzlich
verankerten
Vorbehalt,
dass
der
ortsnahen
Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung, Verrieselung, direkter
Seite 8
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013
Einleitung in ein Gewässer oder Ableitung über einen Regenwasserkanal (über eine
Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser) keine wasserrechtlichen
Vorschriften, keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und keine
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen dürfen.
Aus den Ausführungen der Stadt Erkelenz geht jedoch nicht hervor, ob
entsprechende Belange vorliegen.
Die Formulierungen lassen den Schluss zu, dass jeder Grundstückseigentümer
zunächst die Verpflichtung hat, die Versickerungsfähigkeit des Bodens zu prüfen,
unabhängig davon, ob eine Versickerung seitens des Eigentümers überhaupt
gewünscht ist.
Dies ist jedoch im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine Pflichtaufgabe der
Gemeinde. Die gesetzliche Ermittlungspflicht wird damit von der Gemeinde
wegverlagert. Auf § 53 Abs. 3 a Sätze 3 und 5 LWG wird hingewiesen.
Zur Beurteilung, ob eine Versickerung/Verrieselung des Niederschlagswassers vor
Ort, sind mindestens Grundaussagen zu den hydrogeologischen Randbedingungen
erforderlich. Die Gemeinde hat ihre abschließende Entscheidung und die
wesentlichen Beurteilungsgrundlagen zu der Frage, welche Form der
Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehen wird, in der Begründung darzulegen.
Dabei hat die Gemeinde auch zu prüfen und zu begründen, ob Festsetzungen im
Bebauungsplan (vgl. u. a. § 51 a Abs. 3 LWEG) erforderlich sind.
Hierzu verweise ich auf den RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 (IV B 5 - 673/2-29010 / IV B 6 - 031 002 0901)
„Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes“.
Untere Landschaftsbehörde
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine Bedenken, wenn die entlang der Westund Südseite vorgesehene Bepflanzung des 5 m breiten Streifens nach § 9 Abs. 1
Nr. 25 BauGB erfolgt. Das verbleibende Ökodefizit von 11.995 Punkten wird vom
Ökokonto der Stadt Erkelenz abgebucht.
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des
Bebauungsplanes Nr. 1200.1 „Tichelkamp“, Erkelenz-Schwanenberg im Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, des Hauptausschusses am 10.07.2013 und das Rates am 17.07.2013
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch den Anschluss an das bestehende
Mischsystem Schwanenberg. Eine Ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung i. S. d.
§ 51 a LWG ist nicht möglich, da in näherer Umgebung des Plangebietes kein
geeignetes Gewässer zur Verfügung steht. Einer zentralen Einleitung in das
Grundwasser mittels einer betriebssicheren Versickerungsanlage steht der
unverhältnismäßig hohe Aufwand wegen anstehender undurchlässiger Schichten bis
auf eine Tiefe von 5 m entgegen. Weil weiterhin die bestehende Gewässerbenutzung
unter weitergehenden Anforderungen erlaubt und mit Bau des Bodenfilters
Schwanenberg eine weitere signifikante Verminderung der Gewässerbelastung zu
erwarten ist, wird im vorliegenden Fall insbesondere aus wasserwirtschaftlichen
Gründen ein Anschluss an die bestehende Mischwasserentwässerung umgesetzt.
Aufgrund der ungünstigen geologischen Verhältnisse, der Vorhaltung einer
aufwendigen und effektiven Mischwasserbehandlung und wegen nicht erkennbarer
Vorteile für den Grundwasserleiter ( der hier u. a. durch Absenkungen i. Zuge
Garzweiler II beeinträchtigt ist), werden Befreiungen vom Anschlusszwang nicht
erteilt.
Beschlussvorschlag:
Den Bedenken zur Niederschlagswasserbeseitigung wird nicht gefolgt.