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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
35894.pdf
Größe
798 kB
Erstellt
24.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:02

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/261/2013 öffentlich 20.06.2013 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen Amt 61 Manfred Orth 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), Erkelenz-Lövenich hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 09.07.2013 10.07.2013 17.07.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 15.12.2010 beschloss der Rat der Stadt Erkelenz die Einleitung des Bauleitplanverfahren für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Zum Königsberg), Erkelenz-Lövenich, und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie des Bezirksausschusses Erkelenz-Lövenich . 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 10 vom 24.05.2013 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 04.06.2013 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 16.05.2013 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Lövenich wurde mit Schreiben vom 16.05.2013 beteiligt. Beschlüsse zum Inhalt des Bauleitplanes wurden seitens des Bezirksausschusses Erkelenz- Lövenich nicht gefasst. Unabhängig hiervon befasste sich der Bezirksausschuss mit diesem Thema in seinen Sitzungen am 17.02.2011, 26.03.2012, 23.10.2012 und 11.03.2013. Über das Ergebnis der Abwägung und die Weiterführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BauGB soll in dieser Sitzung entschieden werden. In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Zum Königsberg), Erkelenz-Lövenich, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Der Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Zum Königsberg), Erkelenz-Lövenich, ist unter Berücksichtigung dieses Beschlusses auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Vorlage A 61/261/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange –zur Beschlussvorlage der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Zum Königsberg), Erkelenz-Lövenich Übersicht über den Geltungsbereich der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Zum Königsberg), Erkelenz-Lövenich Vorlage A 61/261/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 Lfd. Nr.: 1 Träger: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, Gereonstraße 80, 41747 Viersen Schreiben vom: 14.06.2013 Inhalt: Zu den von Ihnen übersandten Unterlagen nehme ich wie folgt Stellung: Umweltprüfung Zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes habe ich darüber hinaus insbesondere bezüglich der Auswirkungen auf folgende agrarstrukturelle Gesichtspunkte geprüft: Schutz der Ressource landwirtschaftliche Nutzfläche, Ausnutzung aller vorhandenen Wohngebietsressourcen, Umsetzung des externen Kompensationsbedarfs, Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Betriebe, wirtschaftliche Landbewirtschaftung. Es bleibt zunächst festzuhalten, dass durch den Flächentausch (Teil A von „Flächen für die Landwirtschaft“ zu „Wohnbauflächen“ und Teil B von „Wohnbauflächen“ zu „Flächen für die Landwirtschaft“) die Bilanz für die planerische Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzfläche ausgeglichen ist. Daher soll der Verlust landwirtschaftlicher Fläche, der mit der Umsetzung des Bebauungsplans realisiert wird, hier nicht weiter thematisiert werden. Landwirtschaftliche Belange sind somit vor allen in Bezug auf die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen berührt. Hierauf wurde in der Planung durch die Gutachten zu Schall und Geruch eingegangen. Das Geruchsgutachten geht sowohl von aktuellen Bestandszahlen, als auch anzunehmenden Plangrößen der Betriebe aus und kommt zu dem Ergebnis, dass mit der geplanten Bebauung der Bestandsschutz der Betriebe gewahrt bleibt. Mögliche Betriebsentwicklungen wären hingegen eingeschränkt - jedoch vornehmlich durch die bereits vorhandene Wohnbebauung. Landwirtschaftliche Belange sind daher in diesem Zusammenhang ausreichend berücksichtigt. Das Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für die Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) unterschritten würden. In die Berechnungen eingeflossen sind allerdings bauliche Änderungen auf dem Betrieb Croon, die noch nicht realisiert sind. Als weitere Einschränkung der Aussagekraft kommt hinzu, dass - im Gegensatz zu dem Geruchsgutachten - für betriebliche Entwicklungen keine Szenarien berechnet wurden. Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 Da die Immissionsrichtwerte nur äußerst knapp unterschritten werden und mit der derzeitigen Planung des Schutzwalls bereits schallreduzierende Maßnahmen umgesetzt würden - so dass wenig Spielraum für weitere Schallschutzmaßnahmen verbliebe - muss mit einem erhöhten nachbarschaftlichen Konfliktpotential gerechnet werden. Inwieweit dieses durch die Nachweise des Schallgutachtens befriedet werden kann, ist fraglich. Der Lärm geht wesentlich auf den Anbau von Erdbeeren zurück; einerseits durch den Lieferverkehr, der die Ernteware abholt, andererseits durch Hof-Feld-Fahrten in der Erntezeit. Die Uhrzeiten, an denen diese Aktivitäten vor allem stattfinden, sind den Anforderungen des Ernteprodukts Erdbeere geschuldet und können somit zeitlich nicht verschoben werden. Aus agrarstruktureller Sicht wiegt jedoch schwerer, dass die Entwicklung des Betriebes durch die geplanten Baumaßnahmen aus den genannten Gründen eingeschränkt wird. In diesem Zusammenhang werden daher Bedenken gegen die Planung vorgetragen. Bezüglich der Kompensationsmaßnahmen habe ich zur Kenntnis genommen, dass diese vollständig im Plangebiet umgesetzt werden sollen und sogar ein Kompensationsüberschuss in Höhe von 943 Punkten entstünde. Die Vermeidung von externem Kompensationsbedarf wird ausdrücklich begrüßt. Darüber hinaus wird angeregt, für die Eingriffs- und Ausgleichsberechnung des Lärmschutzwalls nicht nur dessen Grundfläche, sondern dessen Oberfläche in Anrechnung zu bringen, um den Kompensationsüberschuss zu erhöhen und in das Ökokonto der Stadt Erkelenz einzubringen. Es wird davon ausgegangen, dass der geplante Lärmschutzwall die Nutzungsrechte der umliegenden Grundstückseigentümer nicht einschränkt. Da die Erschließung des Plangebietes über die Verlängerung der Straße „Zum Königsberg“ erfolgen soll, wird darauf aufmerksam gemacht, die zukünftige Durchgängigkeit dieser Straße für landwirtschaftlichen Verkehr mindestens so zu gewährleisten ist, wie dies derzeit auf der Straße „Zum Königsberg“ möglich ist. Die folgende Abbildung veranschaulicht, die statischen Dimensionen landwirtschaftlicher Fahrzeuge. Zusätzlich sind die Platzbedarfe längerer Fahrzeuggespanne und insbesondere ausschwenkender Anbaugeräte einzuplanen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Mit der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. XII „Verlängerung Zum Königsberg“ wurde die Betriebsgeräuschsituation der landwirtschaftlichen Betriebe erfasst und an den maßgeblichen Immissionsorten des Plangebietes in einem maximalen Nutzungsfall ermittelt. Hierbei wurde für den nördlich des Plangebietes angrenzenden Betrieb der heutige Betriebsablauf einschließlich der Nutzung einer neuen Umfahrt vorausgesetzt, die derzeit jedoch noch nicht in Betrieb ist. Insofern wurde eine betriebliche Entwicklung berücksichtigt. Für weitere Prognosen besteht kein Erfordernis, da die derzeitigen Betriebsabläufe bereits einen erheblichen Immissionskonflikt mit der Bestandsbebauung Körrenziger Straße und Am Lerchenpfad verursachen, mit Überschreitungen der Nacht-Immissionswerte um bis zu 12 dB. Weitere betriebliche Entwicklungen sind demzufolge immissionsrechtlich nicht vorauszusetzen, da eine betriebliche Entwicklung bereits in der Bestandssituation ein- Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 geschränkt ist. Die immissionsschutzrechtliche Situation ist demnach sachgerecht ermittelt und die Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes mit Einhaltung der Immissionsrichtwerte an allen maßgeblichen Immissionsorten des Plangebietes hinreichend berücksichtigt. Die Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt nach der Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen sowie von Kompensationsmaßnahmen für die Bauleitplanung NRW, der Flächenwert für den festgesetzten Lärmschutzwall wird nochmals geprüft und gfs. korrigiert. Der Ausbau der im Bebauungsplan mit einer Breite von 6,5m festgesetzten Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ zur Erschließung des Wohngebietes erfolgt unter Berücksichtigung der Nutzungsansprüche im Wohngebiet und den maßgeblichen Bemessungsfahrzeugen des fließenden Kraftfahrzeugverkehrs, wie bspw. 3-achsiges Müllfahrzeug. Die Erschließung endet in einer Wendeanlage. Das Ende kann bei entsprechender baulicher Ausführung der Überfahrt gfs. überfahren werden. Auch ein befahren mit landwirtschaftlichem Verkehr des in westlicher Richtung bis zur Körrenziger Straße führenden unbefestigten Wirtschaftsweges ist damit im Bedarfsfall möglich. Beschlussvorschlag: Die Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes und die betrieblichen Belange sind hinreichend berücksichtigt, den Bedenken wird nicht gefolgt. Die Flächenwerte der Ausgleichsbilanzierung werden geprüft. Der landwirtschaftliche Verkehr ist in der Planung berücksichtigt. Lfd. Nr.: 2 Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach 44025 Dortmund Schreiben vom: 20. Juni 2013 Inhalt: Die vorbezeichnete Planmaßnahme befindet sich über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Cornelia“, über den auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Rombach I“ und „Rombach 2“, über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Treufund 2“ und „Treufund 3“ sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Saxon 2“. Die letzte Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Cornelia“ ist nicht mehr erreichbar. Eigentümerin der Bergwerksfelder „Rombach I“ und „Rombach 2“ ist die CBB Holding AG i. L. in Köln. Die CBB Holding AG i. L. hat der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage ist, Auskünfte über die bergbaulichen Verhältnisse und Bergschadensgefährdung zu erteilen, da ihr keine Unterlagen über den umgegangenen Bergbau vorliegen würden. Aus diesem Grunde erteile ich Ihnen im Zuge der Amtshilfe folgende Auskünfte zur bergbaulichen Situation im Bereich der in Rede stehenden Planmaßnahme: Ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen ist in den Bergwerksfeldern „Cornelia“, „Rombach I“ und „Rombach 2“ im Bereich der Planmaßnahme kein einwirkungsrele- Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 vanter Bergbau dokumentiert. Danach ist mit bergbaulichen Einwirkungen im Bereich der Planmaßnahme nicht zu rechnen. Eigentümerin der Bergwerksfelder „Treufund 2“ und „Treufund 3“ ist die Juntersdorf GmbH, Astreastraße 6 in 53909 Zülpich. In den hier vorliegenden Unterlagen ist in den Bergwerksfeldern „Treufund 2“ und „Treufund 3“ kein Abbau von Mineralien dokumentiert. Daher ist auch hier mit bergbaulichen Einwirkungen im Bereich der Planmaßnahme nicht zu rechnen. Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o. g. Juntersdorf GmbH als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Des Weiteren ist der Bereich der Planmaßnahme nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2011 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Bei den Planungen sollte folgendes bereits Berücksichtigung finden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen in diesem Zusammenhang an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln eine Anfrage zu stellen, und für konkrete Grundwasserdaten den Erftverband um Stellungnahme zu bitten. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass sowohl in der Begründung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes Teil 1 auf der Seite 8, als auch in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. XII Teil 1 auf der Seite 12, lediglich darauf hingewiesen wird, dass sich der Planungsbereich im Auswirkungsbereich der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus befindet. Ergänzend sollte in beiden Begründungen hinzugefügt werden, dass nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Informationen bezüglich der Bergwerksfelder für Eisenstein, Stein- und Braunkohle sowie des Erlaubnisfeldes zur Lokalisierung von Kohlenwasserstofffeldern „Saxon 2“ werden zur Kenntnis genommen und, soweit noch nicht geschehen, in die Begründung aufgenommen. Im Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. XII "Verlängerung Zum Königsberg", Erkelenz-Lövenich wurde die EBV und die RWE Power AG um Stellungnahme gebeten. Weder die EBV noch die RWE Power AG brachten abwägungsrelevante Stellungnahmen vor. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt. Ein Hinweis, dass Bodenbewegungen durch den Grundwasseranstieg nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen , nicht auszuschließen sind, wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Grundwasserdaten werden dem Grundwassergleichenplan des Erftverbandes entnommen, und falls noch nicht geschehen, in die Begründung aufgenommen. Der Juntersdorf GmbH wird im Zuge der Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 an dem Planverfahren beteiligt. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen, die Begründung zum Bebauungsplan und der Hinweis im Bebauungsplan zu der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung entsprechend ergänzt. Lfd. Nr.: 3 Träger: Kreisverwaltung Heinsberg Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 20.06.2013 Inhalt: Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen: Gesundheitsamt Da ausschließlich eine Wohnbebauung geplant ist, sollten unter gesundheitlichen Aspekten die Vorgaben für Wohngebiete (WR) zur Anwendung kommen. Entsprechend sollten die TA Lärm für Wohngebiete zugrunde gelegt werden. Dabei sollte die nächtliche Lärmbelästigung aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nicht mehr als 30 dB betragen. Es stellt sich ferner die Frage, ob ein üblicherweise vorhandener Warnton beim Zurücksetzen von Lastwagen und Gabelstaplern berücksichtigt wurde, da dieser insbesondere in Nacht und Ruhezeiten als besonders belastend empfunden wird. Zusätzlich kann wegen der unmittelbaren Nähe der Wohnbebauung zu den landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Bioaerosolbelastung gerechnet werden. Der land- Seite 6 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 wirtschaftliche Betrieb Küpper kann im Planfall ca. 160 Tiere umfassen und der landwirtschaftliche Betrieb Abels im Planfall 200 Tiere. Auch wenn es sich hier um Milchkühe und Jungvieh handelt, kann aufgrund der unmittelbaren Nähe der Wohnbebauung eine Bioaerosolbelastung nicht ausgeschlossen werden. Eine Schweineoder Geflügelhaltung ist aufgrund der geringen Abstände aus amtsärztlicher Sicht nicht möglich und sollte durch entsprechende Verordnungen aufgenommen werden. Auch anfallende Gülle sollte durch entsprechende Schutzmaßnahmen so behandelt werden müssen, dass es nicht zu einer Belastung der angrenzenden Wohnbebauung kommen kann. Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Aus den - von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde von der Abgrabungsbehörde von der Straßenbaubehörde von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben. Im Übrigen wird jedoch wie folgt Stellung genommen: Untere Wasserbehörde Beseitigung von Niederschlagswasser (§ 51 a LWG) Zu den unter Ziffer 6.4 der Begründung zum Bebauungsplan getroffenen Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung werden von mir Bedenken erhoben, die ich wie folgt begründe: Gemäß § 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 51 a Abs. 1 LWG sind zur Niederschlagswasserbeseitigung folgende Verfahren möglich: Versickern, Verrieseln, die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer sowie die Einleitung über eine Kanalisation in ein Gewässer ohne Vermischung mit Schmutzwasser. Die vier Alternativen stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Die Stadt Erkelenz plant abweichend davon für das Baugebiet „Verlängerung Zum Königsberg“ grundsätzlich die Entwässerung für Schmutz- und Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal. Zwar folgt aus § 55 Abs. 2 WHG nicht, dass zukünftig keine Mischwasserkanäle mehr gebaut werden dürfen, denn der Grundsatz der ortsnahen Regenwasserbeseitigung in § 55 Abs. 2 WHG steht unter dem ausdrücklich gesetzlich verankerten Vorbehalt, dass der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung, Verrieselung, direkter Einleitung in ein Gewässer ohne Ableitung über einen Regenwasserkanal (über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser) keine Seite 7 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 wasserrechtlichen Vorschriften, keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und keine wasserwirtschaftlichen Belange entgegenstehen dürfen. Aus den Ausführungen der Stadt Erkelenz geht jedoch nicht hervor, ob entsprechende Belange vorliegen. Die Formulierungen lassen den Schluss zu, dass jeder Grundstückseigentümer zunächst die Verpflichtung hat, die Versickerungsfähigkeit des Bodens zu prüfen, unabhängig davon, ob eine Versickerung seitens des Eigentümers überhaupt gewünscht ist. Dies ist jedoch im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Die gesetzliche Ermittlungspflicht wird damit von der Gemeinde wegverlagert. Auf § 53 Abs. 3 a Sätze 3 und 5 LWG wird hingewiesen. Zur Beurteilung, ob eine Versickerung/Verrieselung des Niederschlagswassers vor Ort möglich ist, sind mindestens Grundaussagen zu den hydrogeologischen Randbedingungen erforderlich. Die Gemeinde hat ihre abschließende Entscheidung und die wesentlichen Beurteilungsgrundlagen zu der Frage, welche Form der Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehen wird, in der Begründung darzulegen. Dabei hat die Gemeinde auch zu prüfen und zu begründen, ob Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. u. a. § 51 a Abs. 3 LWG) erforderlich sind. Hierzu verweise ich auch auf den RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 (IV B 5 – 673/2-29010 / IV B 6 – 031 002 0901) „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes“. Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor. Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde – Gegen die hier vorliegenden Planungen bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht teilweise erhebliche Bedenken, die ich wie folgt begründe: Für das Plangebiet wurde aufgrund der Nähe zu dort vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben sowohl eine Geruchsimmissionsprognose als auch eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Nach den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose bestehen gegen die Planungen keine Bedenken, da die prognostizierten Geruchshäufigkeiten im Plangebiet unterhalb der nach der Geruchsimmissionsrechtlinie – GIRL – zulässigen Geruchshäufigkeiten liegen. Die im Plangebiet auftretenden Geruchsbelästigungen wurden in den planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer III – Hinweise aufgenommen und somit ausreichend berücksichtigt. Seite 8 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 Hinweise: Die landwirtschaftlichen Betriebe Küpper und Huppertz können sich bereits aufgrund der im näheren Umfeld dieser Betriebe liegenden vorhandenen Bebauungen nicht mehr weiter entwickeln. Zusätzliche Einschränkungen dieser Betriebe durch die hier vorliegenden Planungen liegen insofern nicht vor. Die Ergebnisse der Geruchsimmissionsprognose zeigen auch, dass der landwirtschaftliche Betrieb Abels sich entsprechend den Annahmen des Planfalles 2 noch weiter entwickeln kann. Ich weise hier bereits darauf hin, dass bei einer zukünftigen Erweiterung der Hofstelle Abels eine gutachterliche Geruchsimmissionsprognose durchzuführen ist. Immissionsschutzrechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen das Heranrücken von Wohnbebauung an den in ca. 1250 m entfernten Windpark Erkelenz-Lövenich bzw. an den daran anschließenden Windpark Körrenzig. Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung kann das Plangebiet zwar mit einem 4 m hohen Lärmschutzwall unter Zugrundelegung der von den dort vorhandenen 3 landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geräuschbelastungen entwickelt werden. Weitere Geräuschbelastungen, wie die z. B. von den in ca. 1250 m südlich befindlichen Windkraftanlagen ausgehen, wurden hier jedoch nicht betrachtet. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen auch, dass insbesondere im Nachtzeitraum die geltenden Immissionsgrenzwerte bereits ohne die Geräuschbelastungen der Windkraftanlagen ausgeschöpft sind. Aus diesem Grunde bestehen gegen die Planungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken. Meine Bedenken können ausgeräumt werden, wenn über eine schalltechnische Prognose nachgewiesen wird, dass die geltenden Immissionsgrenzwerte der TALärm unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung im Plangebiet eingehalten werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die auf das Plangebiet auswirkende Gesamtbelastung aus den Geräuschbelastungen der 3 umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe und aus den Geräuschbelastungen aller vorhandenen und genehmigten Windkraftanlagen der in ca. 1250 m entfernten Konzentrationszonen ErkelenzLövenich bzw. Körrenzig zusammensetzt. Weiterhin bestehen gegen die Planungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken, da im Rahmen des Bebauungsplanes keine Aussagen zum auftretenden Schattenwurf im Plangebiet, der von den in den Konzentrationszonen Erkelenz-Lövenich bzw. Körrenzig befindlichen Windkraftanlagen ausgeht, gemacht wurden. Meine Bedenken können ausgeräumt werden, wenn über ein Schattenwurfgutachten nachgewiesen wird, dass im Plangebiet die Schattenwurfbelästigung den geltenden Anforderungen entspricht. In diesem Schattenwurfgutachten sind alle vorhandenen und bereits genehmigten Windkraftanlagen zu berücksichtigen. Hinweis: Ich weise hier auch darauf hin, dass in diesen südlich gelegenen Windparks zukünftig ein Repowering der Anlagen geplant ist. Da die heutigen neuen Anlagen wesentlich leistungsfähiger und höher sind, kann durch das Heranrücken der hier geplanten Wohnbebauung der zukünftige Betrieb dieser Anlagen zu weiteren Einschränkungen führen. Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Seite 9 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Gesundheitsamt: Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm werden nach den Gebietsausweisungen gemäß der Baunutzungsverordnung festgelegt, in der Planung der eines Allgemeinen Wohngebietes (WA), § 4 BauNVO. Ein höherer Schutzanspruch von 30 dB(A) entspricht weder den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben, noch einer realistischen Einschätzung der Lärmsituation in einem Wohngebiet. Bereits nächtliche Fahrzeugbewegungen auf öffentlichen Straßen oder Einparkvorgänge an Nachbargebäuden führen zu höheren Beurteilungspegeln. Selbst Kurgebiete haben nach TA-Lärm nachts nur einen Schutzanspruch von 35 dB(A). Eine Änderung des Schutzanspruches für das geplante Wohngebiet ist aus v. g. Gründen nicht sachgerecht. Die Betriebsgeräusche wurden mit geeichten Präzisionsschallpegelmessern in einem definierten Messabstand erfasst, insofern wurden alle maßgeblichen Betriebsgeräusche (Ladegeschehen, Kühl-Lkw) berücksichtigt. Der Hinweis, dass eine Bioaerosolbelastung durch die in den landwirtschaftlichen Betrieben vorhandenen Milchkühe und das Jungvieh nicht ausgeschlossen werden kann, wird in die Begründung aufgenommen. Eine Haltung von Schweinen und Geflügel auf den erwähnten landwirtschaftlichen Betrieben ist schon durch die Bestandsituation (angrenzende Wohnbebauung) immissionsschutzrechtlich als unrealisierbar einzustufen. Auch heute schon kann davon ausgegangen werden, dass die Betriebe die anfallende Gülle durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu behandeln haben, so dass es nicht zu einer Belastung der angrenzenden Wohnbebauung kommen kann. Untere Wasserbehörde: Aufgrund der Hanglage und in der Vergangenheit aufgetretenen Probleme mit Oberflächenabflüssen ist eine leistungsfähige und betriebssichere Entwässerung im Plangebiet prioritär. Bohrungen im Bereich Lövenich-West weisen Tonschichten bis in eine Tiefe von 7m unter Gelände auf. Dezentrale Versickerung von Oberflächenwasser ist so nicht möglich und der Bau einen zentralen Versickerung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Eine Einleitung in ein Gewässer scheidet ebenfalls aus da ein solches in angemessener Entfernung zum Plangebiet nicht zur Verfügung steht. Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt deshalb durch Anschluss an das bestehende Mischsystem Lövenich. Die Erweiterungsfläche ist im Generalentwässerungsplan enthalten. Die Anlagen auch für die weiterführende Mischwasserbehandlung (Mischwasserbecken, Bodenfilter) sind ausreichend groß dimensioniert und sichern eine rechtskonforme Gewässerbenutzung. Wegen der ungünstigen hydrogeologischen Bedingungen und der bereits realisierten rechtskonformen Mischwasserbehandlung (mit Bodenfilter) werden mit Blick auf eine betriebssichere Niederschlagsentwässerung keine Befreiungen vom Anschlusszwang erteilt – das gefasste und gesammelte Niederschlagswasser ist in den Mischwassersammler einzuleiten. Untere Immissionsschutzbehörde: Seite 10 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 Die Konzentrationszone für Windenergieanlagen südlich der Ortslage Lövenich befindet sich in einem Abstand von rd. 1.250 bis 1.300m zur nächstgelegen schutzwürdigen Nutzung. Der seit 15.08.1981 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. VI/2 „Lerchenpfad“, Erkelenz-Lövenich und seine 2. Änderung setzen für die Bebauung südlich der Straße Zum Königsberg ein Reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO i. d. F. v. 1977 fest. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens zu den Windenergieanlagen südlich Lövenich ist die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte der TA-Lärm sowie die Prüfung der Schattenwurfdauer durch die Windenergieanlagen. Der Schutzanspruch dieser bestehenden Wohnnutzung, mit Immissionsgrenzwerten nach TA-Lärm 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts, sowie der Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, ist demnach gewährleistet. Das Geräuschimmissionsgutachten WT1504/00, September 2000 ist Bestandteil der Baugenehmigung für die bestehenden Windenergieanlagen, der berechnete Immissionspegel für Am Königsberg (IO 04) beträgt 35,7dB(A). Das Schattenwurfgutachten SW00002B, Oktober 2000 sowie dessen 1. Nachtrag, sind Bestandteil der Baugenehmigung für die bestehenden Windenergieanlagen, für die Bebauung Am Königsberg wurde keine Schattenwurfbelastung ermittelt. Das geplante Wohngebiet des Bebauungsplanes Nr. XII „Verlängerung Zum Königsberg“ verändert die Abstände zu den Konzentrationszonen nicht, der Bebauungsplan setzt für diese zukünftige Bebauung ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm betragen für Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Eine Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Situation ist daher nicht anzunehmen. Die lärmtechnischen Untersuchungen zu Planungen der Stadt Linnich für Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bestätigten die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte an den Immissionsorten der geplanten Wohnbebauung für Allgemeine Wohngebiete (WA) mit Beurteilungspegel von gerundet 39 dB(A) nachts (IP06 Zum Königsberg 83) für die Gesamtbelastung (Vorbelastung 19 bestehende Windenergieanlagen+ Zusatzbelastung 16 geplante Windenergieanlagen). Im Einwirkungsbereich wurden jedoch als Vorbelastung nur die Windenergieanlagen betrachtet , nicht jedoch alle Anlagen i. S. d. TA-Lärm (gewerbliche Geräuschquellen), eine Genehmigungsfähigkeit kann daher und aus Gründen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte für das bestehende Reine Wohngebiet (WR) Zum Königsberg nicht unterstellt werden. Ebenso wurden im Rahmen der Planungen der Stadt Linnich die Schattenwurfdauer berechnet, die Orientierungswerte der Schattenwurfdauer (maximal 30 Stunden pro Jahr bzw. maximal 30 Minuten pro Tag) an dem zum geplanten Wohngebiet nächstgelegen Immissionsort Körrenziger Straße 21 werden auch durch die geplanten Windenergieanlagen eingehalten. Das geplante Wohngebiet liegt außerhalb der Schattenreichweite (1.604/1.754m). Für das schalltechnische Gutachten zum Bebauungsplan Nr. XII „Verlängerung Zum Königsberg“ wurde die zukünftige Gesamtbelastung einschließlich Windenergieanlagen (Bestand + Planung) geprüft, demnach werden an allen Gebäuden im Plangebiet die Immissionsrichtwerte eingehalten. Die ergänzende Prüfung vom 27.06.2013 ist Bestandteil des Gutachtens und Bebauungsplanes. Beschlussvorschlag: Gesundheitsamt: Seite 11 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. XII „Zum Königsberg“, Erkelenz-Lövenich und der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Zum Königsberg), ErkelenzLövenich im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 09.07.2013, im Hauptausschuss am 10.07.2013 und Rat am 17.07.2013 Der Anregung zur Änderung der Immissionsrichtwerte wird nicht gefolgt, der vorbeugende Immissionsschutz ist hinreichend berücksichtigt. Ein Hinweis zur nicht auszuschließenden Bioaerosolbelastung wird in die Begründung aufgenommen. Untere Wasserbehörde: Den Bedenken zur Niederschlagswasserbeseitigung wird nicht gefolgt. Untere Immissionsschutzbehörde: Den Bedenken aufgrund der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen hinsichtlich der Lärmimmissionen und des Schattenwurfes wir nicht gefolgt, der vorbeugende Immissionsschutz ist hinreichend berücksichtigt.