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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
35912.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
26.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:03
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Baubetriebs- und Grünflächenamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 60/091/2013 öffentlich 26.06.2013 Amt 60 Stefan Heinrichs Antrag der Fraktion Bürgerpartei e. V. vom 28.03.2013 zur Änderung/Erweiterung der Friedhofssatzung Beratungsfolge: Datum Gremium 10.07.2013 17.07.2013 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Mit Datum vom 28.03.2013 stellte die Fraktion der Bürgerpartei den Antrag, der Rat der Stadt Erkelenz möge beschließen, den folgenden Passus aus dem Punkt 6 des § 15 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) in die Friedhofssatzung der Stadt Erkelenz aufzunehmen: „Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden, darf die Behörde dies genehmigen, wenn diese Beisetzung von Todes wegen verfügt und der Behörde nachgewiesen ist, dass die Beisetzung bodennutzungsrechtlich zulässig ist, der Beisetzungsort nicht in einer der Totenwürde widersprechenden Weise genutzt wird und dauerhaft öffentlich zugänglich ist“. Begründet wird der vorliegende Antrag vor allem damit, dass es für viele Bürger aufgrund hoher Bestattungsgebühren und nach Wegfall der Sterbegeldversicherung vor einigen Jahren zunehmend ein großes Problem ist, die Kosten für eine würdevolle Bestattung aufzubringen. Durch die Aufnahme der o.a. Regelung könne den Bürgern die Möglichkeit eingeräumt werden, Kosten zu sparen und die Asche des Angehörigen zudem im eigenen Garten beigesetzt werden. Zu diesem Antrag ist grundsätzlich auszuführen, dass 1. eine derartige Regelung nicht in die Friedhofssatzung aufgenommen werden kann, da gem. § 4 BestG NRW nur Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung, die Gestaltung des Friedhofs und dessen Einrichtungen sowie die Durchführung der Bestattungen und die Höhe der Gebühren oder Entgelte in der Friedhofssatzung geregelt werden können, möglichkeiten außerhalb von Friedhöfen, nicht aber Bestattungs- 2. es sich hier bereits um eine abschließende landesgesetzliche Regelung (§ 15 Abs. 6 BestG NRW) und damit um eine höherrangige rechtliche Regelung gegenüber einer Satzung handelt. Im Übrigen unterwerfen die deutschen Bestattungsgesetze auch die Totenasche grundsätzlich dem Friedhofszwang. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben diesen Grundsatz bestätigt und auch für verfassungskonform gehalten. Lediglich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung sehen einige Bundesländer – so auch NRW – vor. Damit soll im Ausnahmefall aus persönlichen (aber nicht finanziellen) Gründen vom Friedhofzwang abgewichen werden dürfen. Die Regelung des § 15 Abs. 6 BestG verfolgt nicht den Zweck, eine Bestattung aus Kostengründen außerhalb eines Friedhofes zu ermöglichen. Zudem hat das VG Münster bereits mit Urteil vom 22.11.2006 darauf hingewiesen, dass sich eine Genehmigung nach § 15 Abs. 6 BestG NRW immer nur auf die Beisetzung der Totenasche eines einzelnen Toten beziehen kann und nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von Beisetzungen. Eine generelle Erlaubnis, wie letztendlich hier gefordert, ist rechtlich damit derzeit gar nicht möglich. Es besteht nur die Möglichkeit im jeweiligen Einzelfall eine Genehmigung nach § 15 Abs. 6 BestG NRW zu beantragen, welche nach eingehender Prüfung durch das Friedhofsamt bei Vorliegen aller im Gesetz genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Ermessensentscheidung erteilt werden kann. Auch die angesprochene geplante Änderung des Bestattungsgesetzes NRW ändert an dieser notwendigen Einzelfallentscheidung nichts. Demnach sollen auch zukünftig keine Urnenbestattungen außerhalb von Friedhöfen erlaubt sein. Lediglich die bisher geforderte bodennutzungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung soll entfallen und die formalen Anforderungen an eine Verfügung von Todeswegen sollen durch eine schriftliche Erklärung vereinfacht werden. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Der Antrag der Fraktion Bürgerpartei e.V. vom 28.03.2013 zur Änderung/ Erweiterung der Friedhofssatzung ist rechtlich nicht umsetzbar und wird abgelehnt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Vorlage A 60/091/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2