Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
35912.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
26.06.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Baubetriebs- und Grünflächenamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 60/091/2013
öffentlich
26.06.2013
Amt 60 Stefan Heinrichs
Antrag der Fraktion Bürgerpartei e. V. vom 28.03.2013 zur
Änderung/Erweiterung der Friedhofssatzung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
10.07.2013
17.07.2013
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Mit Datum vom 28.03.2013 stellte die Fraktion der Bürgerpartei den Antrag, der Rat
der Stadt Erkelenz möge beschließen, den folgenden Passus aus dem Punkt 6 des §
15 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) in die Friedhofssatzung der Stadt
Erkelenz aufzunehmen:
„Soll die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder
beigesetzt werden, darf die Behörde dies genehmigen, wenn diese Beisetzung von
Todes wegen verfügt und der Behörde nachgewiesen ist, dass die Beisetzung
bodennutzungsrechtlich zulässig ist, der Beisetzungsort nicht in einer der
Totenwürde widersprechenden Weise genutzt wird und dauerhaft öffentlich
zugänglich ist“.
Begründet wird der vorliegende Antrag vor allem damit, dass es für viele Bürger
aufgrund hoher Bestattungsgebühren und nach Wegfall der Sterbegeldversicherung
vor einigen Jahren zunehmend ein großes Problem ist, die Kosten für eine
würdevolle Bestattung aufzubringen. Durch die Aufnahme der o.a. Regelung könne
den Bürgern die Möglichkeit eingeräumt werden, Kosten zu sparen und die Asche
des Angehörigen zudem im eigenen Garten beigesetzt werden.
Zu diesem Antrag ist grundsätzlich auszuführen, dass
1. eine derartige Regelung nicht in die Friedhofssatzung aufgenommen werden
kann, da gem. § 4 BestG NRW nur Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung,
die Gestaltung des Friedhofs und dessen Einrichtungen sowie die Durchführung der Bestattungen und die Höhe der Gebühren oder Entgelte in der
Friedhofssatzung geregelt werden können,
möglichkeiten außerhalb von Friedhöfen,
nicht
aber
Bestattungs-
2. es sich hier bereits um eine abschließende landesgesetzliche Regelung (§ 15
Abs. 6 BestG NRW) und damit um eine höherrangige rechtliche Regelung
gegenüber einer Satzung handelt.
Im Übrigen unterwerfen die deutschen Bestattungsgesetze auch die Totenasche
grundsätzlich dem Friedhofszwang. Das Bundesverwaltungsgericht und das
Bundesverfassungsgericht haben diesen Grundsatz bestätigt und auch für
verfassungskonform gehalten. Lediglich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung sehen einige Bundesländer – so auch NRW – vor. Damit soll im
Ausnahmefall aus persönlichen (aber nicht finanziellen) Gründen vom Friedhofzwang
abgewichen werden dürfen. Die Regelung des § 15 Abs. 6 BestG verfolgt nicht den
Zweck, eine Bestattung aus Kostengründen außerhalb eines Friedhofes zu
ermöglichen. Zudem hat das VG Münster bereits mit Urteil vom 22.11.2006 darauf
hingewiesen, dass sich eine Genehmigung nach § 15 Abs. 6 BestG NRW immer nur
auf die Beisetzung der Totenasche eines einzelnen Toten beziehen kann und nicht
auf eine unbestimmte Vielzahl von Beisetzungen. Eine generelle Erlaubnis, wie
letztendlich hier gefordert, ist rechtlich damit derzeit gar nicht möglich. Es besteht nur
die Möglichkeit im jeweiligen Einzelfall eine Genehmigung nach § 15 Abs. 6 BestG
NRW zu beantragen, welche nach eingehender Prüfung durch das Friedhofsamt bei
Vorliegen aller im Gesetz genannten Voraussetzungen im Rahmen einer
Ermessensentscheidung erteilt werden kann.
Auch die angesprochene geplante Änderung des Bestattungsgesetzes NRW ändert
an dieser notwendigen Einzelfallentscheidung nichts. Demnach sollen auch zukünftig
keine Urnenbestattungen außerhalb von Friedhöfen erlaubt sein. Lediglich die bisher
geforderte bodennutzungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung soll entfallen und die
formalen Anforderungen an eine Verfügung von Todeswegen sollen durch eine
schriftliche Erklärung vereinfacht werden.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Der Antrag der Fraktion Bürgerpartei e.V. vom 28.03.2013 zur Änderung/
Erweiterung der Friedhofssatzung ist rechtlich nicht umsetzbar und wird abgelehnt.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Vorlage A 60/091/2013 der Stadt Erkelenz
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