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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
34883.pdf
Größe
191 kB
Erstellt
27.03.13, 12:00
Aktualisiert
13.10.17, 11:53
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 0/51/139/2013 öffentlich 18.03.2013 Amt 50/51 Friedel Dreßen Änderung der "Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt Erkelenz" Beratungsfolge: Datum Gremium 17.04.2013 Jugendhilfeausschuss Tatbestand: Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hatte zuletzt in seiner Sitzung am 13.06.2012 die „Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt Erkelenz“ ab dem 01.08.2012 geändert. In den bisherigen Richtlinien wurden für Kinder unter 3 Jahren im Rahmen des Angebots an Betreuungsplätzen soziale Indikatoren gebildet, die die Aufnahme regelten. Diese Richtlinien bedürfen der Aktualisierung. Ab dem 01.08.2013 besteht ab Vollendung des ersten Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf ein entsprechendes Angebot. Der Rechtsanspruch für Kinder u3 stellt eine zentrale Grundentscheidung des Gesetzgebers dar, die zum Einen die frühzeitige Förderung der Kinder, zum Anderen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ziel hat. Die Angebote für Kinder u3 müssen Bildung, Betreuung und Erziehung i.S.v. § 22 SGB VIII zum Inhalt haben. Dies gilt sowohl für Kitas wie für Tagespflege, die fachlich-inhaltlich den gleichen Auftrag haben und damit gleichgestellt sind. Bei der Auswahl eines konkreten Platzes in Kitas oder in Tagespflege in der Stadt Erkelenz werden die Eltern sowohl im Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales grundlegend beraten. In der Praxis findet die Anmeldung zu den Kindertageseinrichtungen zu Beginn des neuen Kalenderjahres statt. Dieses Verfahren ist etabliert und wird auch grundsätzlich von allen Eltern so eingehalten. Die Meldungen der Kita-Plätze müssen dem Landesjugendamt bis zum 15.03. eines jeden Jahres vorliegen. Da die Platzvergabe mit einer umfangreichen Planung und mit hoher Kostenrelevanz verbunden ist, wird die Anmeldefrist für die Kindertagesstätten zum 01.08. eines jeden Jahres bis zum 01.01. des Jahres in den Richtlinien festgeschrieben. Damit wird gewährleistet, dass sowohl die Eltern den gewünschten Platz für ihr Kind als auch die Stadt Erkelenz die finanziellen Zuwendungen des Landes erhalten. Für Kinder, deren Eltern im Laufe des Kindergartenjahres erst den Antrag stellen (Zuzug aus anderen Gemeinden, kurzfristige Arbeitsaufnahme oder dergleichen), wird ein Kontingent zur Verfügung gehalten, um diesen Bedarf ggf. zu decken. Grundsätzlich ist es Ziel der Stadt Erkelenz, auch diesen Bedarf zeitnah zu decken. Dies ist jedoch nicht immer möglich. Wie bei jeder anderen Sozialleistung haben die Eltern gemäß § 60 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I), Mitwirkungspflichten und nehmen diese erfahrungsgemäß auch wahr. Dies bedeutet auch eine rechtzeitige Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen, wobei dem Sozialleistungsträgern – hier dem Jugendamt – eine Bearbeitungszeit zusteht; dies gilt erst recht, wenn die Leistungen nicht in Geld, sondern in einer realen Handlung bestehen, also der Bereitstellung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegestelle. Der Städte- und Gemeindebund hat zwei Gutachten in Auftrag gegeben, innerhalb welchen Zeitraumes der Antrag bearbeitet sein muss, bevor ein möglicher Schadensersatzanspruch ggü. den Jugendämtern geltend gemacht werden kann. Zur Realisierung des Rechtsanspruchs für das einzelne Kind erachtet das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eine Frist von drei Monaten als angemessen, das Gutachten der Kanzlei Bernzen Sonntag von sechs Monaten. Konkret bedeutet dies, dass Eltern drei bis sechs Monate vor der geplanten Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege einen Antrag gegenüber dem Jugendamt stellen müssen. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieser Zeitraum nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen wird, ist ein solcher Bearbeitungszeitraum nicht ganz auszuschließen. Die als Entwurf beigefügten Richtlinien wurden teilweise sinngemäß bereits bei der Vergabe der Plätze für das Kindergartenjahr ab dem 01.08.2013 angewandt. Anlage: Synopse Richlinien Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit): „Der Jugendhilfeausschuss beschließt die im Entwurf als Anlage beigefügten Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt Erkelenz. Diese Richtlinien treten bereits bei Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013 rückwirkend ab dem 01.01.2013 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten für die Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013 mit Ablauf des 31.12.2012 im Übrigen mit Ablauf des 31.07.2013 außer Kraft.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Synopse Richtlinien Vorlage 0/51/139/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Synopse (Veränderungen kursiv) alt neu Richtlinien Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt Erkelenz ab dem 01.08.2012 der Stadt Erkelenz ab dem 01.08.2013 § 1 (Personenkreis, Platzvergabe) § 1 (Personenkreis) (1) Die städt. Tageseinrichtungen für Kinder nehmen Kinder auf, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) im Stadtgebiet Erkelenz haben. Die Vergabe der Plätze erfolgt zentral über das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales der Stadt Erkelenz. (1) Die städt. Tageseinrichtungen für Kinder nehmen Kinder auf, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) im Stadtgebiet Erkelenz haben. Die Vergabe der Plätze erfolgt zentral über das Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales der Stadt Erkelenz. (2) Die Vermittlung von Plätzen für Kinder in der Tagespflege erfolgt für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) im Stadtgebiet Erkelenz haben. Weiterhin können auch Kinder aus umliegenden Gemeinden vermittelt werden, bei denen die Tagespflegeltern in Erkelenz ihren Wohnsitz haben. (2) Die Vermittlung von Plätzen für Kinder in der Tagespflege erfolgt für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) im Stadtgebiet Erkelenz haben. Weiterhin können auch Kinder aus umliegenden Gemeinden vermittelt werden, bei denen die Tagespflegeltern in Erkelenz ihren Wohnsitz haben. (3) Der Rechtsanspruch entsteht individuell mit der Vollendung des 1. Lebensjahres. § 2 (Gesetzliche Vorgaben) Der Gesetzgeber hat die grundsätzlichen Aufnahmekriterien bereits im § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe – festgelegt. Diese sind vorrangig zu beachten. § 2 Anmeldeverfahren (1) Anmeldungen für die Kindertagesstätten zum 01.08. eines jeden Jahres müssen bis zum 01.01. des Jahres bei der Stadt Erkelenz eingegangen sein. Auszug § 24 SGB VII (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. eines jeden Jahres und endet mit Ablauf des 31.07. des Folgejahres. (2) Bei Anmeldungen, die nach diesem Termin oder im lfd. Jahr erfolgen, ist der Platz unverzüglich nach Antragseingang zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungsdauer ab Eingang des Antrages bei der Stadt Erkelenz darf 6 Monate nicht übersteigen. Kindertagespflege zur Verfügung steht. (2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. § 3 (Ergänzende Regelungen) Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII ist folgendes zu beachten: 1. In den Gruppenformen I (Alter von 2 bis 6 Jahre) und II (Alter von 1 bis 3 Jahre) ist eine ausgewogene Altersmischung zu gewährleisten. Dabei wird eine wohnortnahe Versorgung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze angestrebt. Ein Rechtsanspruch auf eine wohnortnahe Versorgung besteht nicht. 2. In der Gruppenform III (Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt) wird eine wohnortnahe Versorgung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze angestrebt. Ein Rechtsanspruch auf eine wohnortnahe Versorgung besteht nicht. 3. Bedarfsorientiert werden auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung und § 24 SGB VIII in allen Gruppenformen Plätze mit einem Stundenumfang von 25, 35 und 45 Wochenstunden angeboten. Die Plätze mit einem Umfang von 35 Wochenstunden werden in 2 Modellen angeboten: a) Geteilte Betreuungszeit (mit Mittagspause) b) Betreuung im Block (mit Mittagsverpflegung in der Einrichtung) Über die Teilnahme am Modell entscheidet die Einrichtungsleitung. Dabei sind ebenfalls die Bestimmungen des § 24 SGB VIII anzuwenden. § 3 (Ergänzende Regelungen) (1) Bei der Auswahl eines konkreten Platzes in Kitas oder in Tagespflege werden die Eltern sowohl vom Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales als auch von den Leiterinnen der Kindestagesstätten grundlegend und umfassend beraten. Dies geschieht regelmäßig in den Anmelde-/ Aufnahmegesprächen. Dabei ist neben dem Platzangebot auch die pädagogischkonzeptionelle Ausrichtung Gegenstand der Beratung. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern soll soweit wie möglich beachtet werden. (2) Die Plätze werden, wenn möglich, wohnortnah vergeben. Kinder mit besonderem Förderbedarf werden grundsätzlich wohnortnah aufgenommen, wenn die gewünschte Einrichtung ihren besonderen Bedürfnissen entsprechen kann. Die Gruppen sollen in Alter und Geschlecht möglichst gut gemischt sein. Geschwister werden - wenn möglich - in derselben Einrichtung aufgenommen. § 4 (Ausnahmen) § 4 (Ausnahmen) In begründeten Ausnahmefällen kann von den Regelungen der §§ 1 und 3 dieser Richtlinien abgewichen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von den Regelungen der §§ 1 und 2 dieser Richtlinien abgewichen werden. § 5 (Nachweis der Voraussetzungen) § 5 (Nachweis der Voraussetzungen) Die Aufnahmekriterien sind durch Belege nachzuweisen. Aktuelle Bescheinigungen / Nachweise sind vorzulegen. Dies gilt auch für Arbeits- oder Beschäftigungssuchende. Hier sind Bescheinigungen / Nachweise der Bundesagentur für Arbeit oder von deren Beauftragten vorzulegen. Die Aufnahmekriterien sind durch Belege nachzuweisen. Aktuelle Bescheinigungen / Nachweise sind vorzulegen. Dies gilt auch für Arbeits- oder Beschäftigungssuchende. Hier sind Bescheinigungen / Nachweise der Bundesagentur für Arbeit oder von deren Beauftragten vorzulegen. Diese Richtlinien treten bereits bei Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013 rückwirkend ab dem 01.01.2013 in Kraft. § 6 (Inkrafttreten) Diese Richtlinien treten bereits bei Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013 rückwirkend ab dem 01.01.2013 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten für die Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013 mit Ablauf des 31.12.2012 im Übrigen mit Ablauf des 31.07.2013 außer Kraft.