Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
34883.pdf
Größe
191 kB
Erstellt
27.03.13, 12:00
Aktualisiert
13.10.17, 11:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
0/51/139/2013
öffentlich
18.03.2013
Amt 50/51 Friedel Dreßen
Änderung der "Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von
Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der
Tagespflege der Stadt Erkelenz"
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
17.04.2013
Jugendhilfeausschuss
Tatbestand:
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hatte zuletzt in seiner Sitzung am 13.06.2012 die
„Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den
Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt Erkelenz“ ab
dem 01.08.2012 geändert. In den bisherigen Richtlinien wurden für Kinder unter 3
Jahren im Rahmen des Angebots an Betreuungsplätzen soziale Indikatoren gebildet,
die die Aufnahme regelten. Diese Richtlinien bedürfen der Aktualisierung.
Ab dem 01.08.2013 besteht ab Vollendung des ersten Lebensjahres ein
Rechtsanspruch auf ein entsprechendes Angebot.
Der Rechtsanspruch für Kinder u3 stellt eine zentrale Grundentscheidung des
Gesetzgebers dar, die zum Einen die frühzeitige Förderung der Kinder, zum Anderen
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ziel hat. Die Angebote für Kinder u3
müssen Bildung, Betreuung und Erziehung i.S.v. § 22 SGB VIII zum Inhalt haben.
Dies gilt sowohl für Kitas wie für Tagespflege, die fachlich-inhaltlich den gleichen
Auftrag haben und damit gleichgestellt sind.
Bei der Auswahl eines konkreten Platzes in Kitas oder in Tagespflege in der Stadt
Erkelenz werden die Eltern sowohl im Amt für Kinder, Jugend, Familie und Soziales
grundlegend beraten.
In der Praxis findet die Anmeldung zu den Kindertageseinrichtungen zu Beginn des
neuen Kalenderjahres statt. Dieses Verfahren ist etabliert und wird auch
grundsätzlich von allen Eltern so eingehalten. Die Meldungen der Kita-Plätze müssen
dem Landesjugendamt bis zum 15.03. eines jeden Jahres vorliegen. Da die
Platzvergabe mit einer umfangreichen Planung und mit hoher Kostenrelevanz
verbunden ist, wird die Anmeldefrist für die Kindertagesstätten zum 01.08. eines
jeden Jahres bis zum 01.01. des Jahres in den Richtlinien festgeschrieben. Damit
wird gewährleistet, dass sowohl die Eltern den gewünschten Platz für ihr Kind als
auch die Stadt Erkelenz die finanziellen Zuwendungen des Landes erhalten.
Für Kinder, deren Eltern im Laufe des Kindergartenjahres erst den Antrag stellen
(Zuzug aus anderen Gemeinden, kurzfristige Arbeitsaufnahme oder dergleichen),
wird ein Kontingent zur Verfügung gehalten, um diesen Bedarf ggf. zu decken.
Grundsätzlich ist es Ziel der Stadt Erkelenz, auch diesen Bedarf zeitnah zu decken.
Dies ist jedoch nicht immer möglich.
Wie bei jeder anderen Sozialleistung haben die Eltern gemäß § 60
Sozialgesetzbuch,
Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I), Mitwirkungspflichten und nehmen diese
erfahrungsgemäß auch wahr. Dies bedeutet auch eine rechtzeitige Geltendmachung
von Sozialleistungsansprüchen, wobei dem Sozialleistungsträgern – hier dem
Jugendamt – eine Bearbeitungszeit zusteht; dies gilt erst recht, wenn die Leistungen
nicht in Geld, sondern in einer realen Handlung bestehen, also der Bereitstellung
eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegestelle.
Der Städte- und Gemeindebund hat zwei Gutachten in Auftrag gegeben, innerhalb
welchen Zeitraumes der Antrag bearbeitet sein muss, bevor ein möglicher
Schadensersatzanspruch ggü. den Jugendämtern geltend gemacht werden kann.
Zur Realisierung des Rechtsanspruchs für das einzelne Kind erachtet das Gutachten
des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eine Frist von drei
Monaten als angemessen, das Gutachten der Kanzlei Bernzen Sonntag von sechs
Monaten. Konkret bedeutet dies, dass Eltern drei bis sechs Monate vor der
geplanten Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in
Kindertagespflege einen Antrag gegenüber dem Jugendamt stellen müssen. Auch
wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieser Zeitraum nur in
Ausnahmefällen zum Tragen kommen wird, ist ein solcher Bearbeitungszeitraum
nicht ganz auszuschließen.
Die als Entwurf beigefügten Richtlinien wurden teilweise sinngemäß bereits bei der
Vergabe der Plätze für das Kindergartenjahr ab dem 01.08.2013 angewandt.
Anlage: Synopse Richlinien
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„Der Jugendhilfeausschuss beschließt die im Entwurf als Anlage beigefügten
Richtlinien über die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in den
Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) und in der Tagespflege der Stadt
Erkelenz. Diese Richtlinien treten bereits bei Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013
rückwirkend ab dem 01.01.2013 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien treten für die
Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013 mit Ablauf des 31.12.2012 im Übrigen mit
Ablauf des 31.07.2013 außer Kraft.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
Synopse Richtlinien
Vorlage 0/51/139/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Synopse (Veränderungen kursiv)
alt
neu
Richtlinien
Richtlinien
über die Grundsätze zur Aufnahme von
über die Grundsätze zur Aufnahme von
Kindern in den Tageseinrichtungen für
Kindern in den Tageseinrichtungen für
Kinder (Kita) und in der Tagespflege
Kinder (Kita) und in der Tagespflege
der Stadt Erkelenz ab dem 01.08.2012
der Stadt Erkelenz ab dem 01.08.2013
§ 1 (Personenkreis, Platzvergabe)
§ 1 (Personenkreis)
(1)
Die städt. Tageseinrichtungen für
Kinder nehmen Kinder auf, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(Lebensmittelpunkt) im Stadtgebiet
Erkelenz haben. Die Vergabe der
Plätze erfolgt zentral über das Amt
für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales der Stadt Erkelenz.
(1)
Die städt. Tageseinrichtungen für
Kinder nehmen Kinder auf, die ihren
gewöhnlichen
Aufenthalt
(Lebensmittelpunkt) im Stadtgebiet
Erkelenz haben. Die Vergabe der
Plätze erfolgt zentral über das Amt
für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales der Stadt Erkelenz.
(2)
Die Vermittlung von Plätzen für
Kinder in der Tagespflege erfolgt
für Kinder, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) im
Stadtgebiet
Erkelenz
haben.
Weiterhin können auch Kinder aus
umliegenden Gemeinden vermittelt
werden,
bei
denen
die
Tagespflegeltern in Erkelenz ihren
Wohnsitz haben.
(2)
Die Vermittlung von Plätzen für
Kinder in der Tagespflege erfolgt für
Kinder, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) im
Stadtgebiet
Erkelenz
haben.
Weiterhin können auch Kinder aus
umliegenden Gemeinden vermittelt
werden,
bei
denen
die
Tagespflegeltern in Erkelenz ihren
Wohnsitz haben.
(3)
Der
Rechtsanspruch
entsteht
individuell mit der Vollendung des 1.
Lebensjahres.
§ 2 (Gesetzliche Vorgaben)
Der Gesetzgeber hat die grundsätzlichen
Aufnahmekriterien bereits im § 24
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch
(VIII) - Kinder- und Jugendhilfe –
festgelegt. Diese sind vorrangig zu
beachten.
§ 2 Anmeldeverfahren
(1)
Anmeldungen für die Kindertagesstätten zum 01.08. eines jeden
Jahres müssen bis zum 01.01. des
Jahres bei der Stadt Erkelenz
eingegangen sein.
Auszug § 24 SGB VII
(1)
Ein Kind hat vom vollendeten
dritten Lebensjahr bis zum
Schuleintritt Anspruch auf den
Besuch einer Tageseinrichtung.
Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe haben darauf
hinzuwirken, dass für diese
Altersgruppe ein bedarfsgerechtes
Angebot an Ganztagsplätzen oder
ergänzend Förderung in
Das Kindergartenjahr beginnt am
01.08. eines jeden Jahres und endet
mit
Ablauf
des
31.07.
des
Folgejahres.
(2)
Bei Anmeldungen, die nach diesem
Termin oder im lfd. Jahr erfolgen, ist
der
Platz
unverzüglich
nach
Antragseingang zur Verfügung zu
stellen. Die Bearbeitungsdauer ab
Eingang des Antrages bei der Stadt
Erkelenz darf 6 Monate nicht
übersteigen.
Kindertagespflege zur Verfügung
steht.
(2)
Für Kinder im Alter unter drei
Jahren und im schulpflichtigen
Alter ist ein bedarfsgerechtes
Angebot an Plätzen in
Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege vorzuhalten.
(3)
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, ist in
einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege zu fördern,
wenn
1.
diese Leistung für seine
Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist
oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer
Erwerbstätigkeit
nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit
aufnehmen oder
Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer
beruflichen
Bildungsmaßnahme,
in der
Schulausbildung
oder Hochschulausbildung befinden
oder
c)
Leistungen zur
Eingliederung in
Arbeit im Sinne des
Zweiten Buches
erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem
Erziehungsberechtigten
zusammen, so tritt diese Person
an die Stelle der
Erziehungsberechtigten. Der
Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen
Bedarf.
§ 3 (Ergänzende Regelungen)
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Regelungen nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB
VIII ist folgendes zu beachten:
1.
In den Gruppenformen I (Alter von
2 bis 6 Jahre) und II (Alter von 1
bis 3 Jahre) ist eine ausgewogene
Altersmischung zu gewährleisten.
Dabei wird eine wohnortnahe
Versorgung im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Plätze
angestrebt. Ein Rechtsanspruch
auf eine wohnortnahe Versorgung
besteht nicht.
2.
In der Gruppenform III (Alter von 3
Jahren bis zum Schuleintritt) wird
eine wohnortnahe Versorgung im
Rahmen der zur Verfügung
stehenden Plätze angestrebt. Ein
Rechtsanspruch auf eine
wohnortnahe Versorgung besteht
nicht.
3.
Bedarfsorientiert werden auf der
Grundlage der Jugendhilfeplanung
und § 24 SGB VIII in allen
Gruppenformen Plätze mit einem
Stundenumfang von 25, 35 und 45
Wochenstunden angeboten. Die
Plätze mit einem Umfang von 35
Wochenstunden werden in 2
Modellen angeboten:
a) Geteilte Betreuungszeit (mit
Mittagspause)
b) Betreuung im Block (mit
Mittagsverpflegung in der
Einrichtung)
Über die Teilnahme am Modell
entscheidet die
Einrichtungsleitung. Dabei sind
ebenfalls die Bestimmungen des §
24 SGB VIII anzuwenden.
§ 3 (Ergänzende Regelungen)
(1)
Bei der Auswahl eines konkreten
Platzes in Kitas oder in Tagespflege
werden die Eltern sowohl vom Amt
für Kinder, Jugend, Familie und
Soziales als auch von den
Leiterinnen der Kindestagesstätten
grundlegend und umfassend
beraten. Dies geschieht regelmäßig
in den Anmelde-/ Aufnahmegesprächen. Dabei ist neben dem
Platzangebot auch die pädagogischkonzeptionelle Ausrichtung
Gegenstand der Beratung. Das
Wunsch- und Wahlrecht der Eltern
soll soweit wie möglich beachtet
werden.
(2)
Die Plätze werden, wenn möglich,
wohnortnah vergeben. Kinder mit
besonderem Förderbedarf werden
grundsätzlich wohnortnah aufgenommen, wenn die gewünschte
Einrichtung
ihren
besonderen
Bedürfnissen entsprechen kann. Die
Gruppen sollen in Alter und
Geschlecht möglichst gut gemischt
sein. Geschwister werden - wenn
möglich - in derselben Einrichtung
aufgenommen.
§ 4 (Ausnahmen)
§ 4 (Ausnahmen)
In begründeten Ausnahmefällen kann von
den Regelungen der §§ 1 und 3 dieser
Richtlinien abgewichen werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann von
den Regelungen der §§ 1 und 2 dieser
Richtlinien abgewichen werden.
§ 5 (Nachweis der Voraussetzungen)
§ 5 (Nachweis der Voraussetzungen)
Die Aufnahmekriterien sind durch Belege
nachzuweisen. Aktuelle Bescheinigungen
/ Nachweise sind vorzulegen. Dies gilt
auch für Arbeits- oder Beschäftigungssuchende. Hier sind Bescheinigungen /
Nachweise der Bundesagentur für Arbeit
oder von deren Beauftragten vorzulegen.
Die Aufnahmekriterien sind durch Belege
nachzuweisen. Aktuelle Bescheinigungen /
Nachweise sind vorzulegen. Dies gilt auch
für Arbeits- oder Beschäftigungssuchende.
Hier sind Bescheinigungen / Nachweise der
Bundesagentur für Arbeit oder von deren
Beauftragten vorzulegen.
Diese Richtlinien treten bereits bei
Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013
rückwirkend ab dem 01.01.2013 in Kraft.
§ 6 (Inkrafttreten)
Diese Richtlinien treten bereits bei Vergabe
der Plätze ab dem 01.08.2013 rückwirkend
ab dem 01.01.2013 in Kraft.
Die bisherigen Richtlinien treten für die
Vergabe der Plätze ab dem 01.08.2013 mit
Ablauf des 31.12.2012 im Übrigen mit
Ablauf des 31.07.2013 außer Kraft.