Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
34125.pdf
Größe
202 kB
Erstellt
06.02.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/259/2013
öffentlich
28.01.2013
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. 0300.3 "An der Burg", Erkelenz-Gerderath
hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
19.02.2013
20.02.2013
27.02.2013
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 21.12.2011 hat der Rat der Stadt Erkelenz den
Aufstellungsbeschluss für die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath, gefasst. und dem
vorgestellten und erläuterten Entwurf zugestimmt und beschlossen, die Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath zu
beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 10 vom 30.03.2012
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 16.04.2012 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des
Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
26.03.2012 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath wurde mit Schreiben vom 26.03.2012
beteiligt.
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath fasste in seiner Sitzung am 14.06.2012
folgenden Beschluss:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung):
„Der Bezirksausschuss Gerderath nimmt die „Aufstellung der 14. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Eremitenweg),
Erkelenz-Gerderath, zustimmend zur Kenntnis.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Nach Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom 26.09.2012 wurde der Entwurf
der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen
Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 23 vom
19.10.2012 in der Zeit vom 29.10.2012 bis 30.11.2012 öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden von den Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in
der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
In dieser Sitzung soll über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7
BauGB entschieden werden.
In dieser Sitzung soll der Feststellungsbeschluss über die 14. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg),
Erkelenz-Gerderath beschlossen werden. Nach dem Feststellungsbeschluss durch
den Rat der Stadt Erkelenz ist die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Erkelenz der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von
Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Vorlage A 61/259/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB von den Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, ErkelenzGerderath wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten
Belange, wie in der als Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange – beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen,
entschieden. Die Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange – ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Bebauungsplan Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath wird unter
Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung
beschlossen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co.KG (GEE)
sichergestellt.
Anlage:
Anlage – Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange –
des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath
Vorlage A 61/259/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage
Bebauungsplan Nr. 0300.3“An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung
Wirtschaftsförderung am 19.02.2013, Hauptausschuss am 20.02.2013 und Rat am 27.02.2013
zum
und
Lfd. Nr.: 1
Träger: Landrat des Kreises Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523
Heinsberg
Schreiben vom: 21.11.2012
Inhalt:
Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Gesundheitsamt und das Amt für Umwelt- und Verkehrsplanung haben keine
Einwendungen erhoben.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bleiben meine Bedenken bestehen. Ich
verweise auf meine Stellungnahme vom 26. Juni 2012.
Auszug aus dem Schreiben vom 26.06.2012:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 in seiner jetzigen Fassung
bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken.
Grundsätzlich war das schalltechnische Gutachten der Fa. Kramer Schalltechnik
GmbH, Bericht – Nr. 08 02 029/01, welches als Fotokopie zur Stellungnahme vorlag,
völlig ungeeignet für eine Gesamtbeurteilung, da die Verteilung der
Schallausbreitung über das zu betrachtende Gebiet nur in Grautönen vorlag.
Dadurch war nicht ersichtlich, ob in der Mitte der Bebauungsfläche 75 – 80 dB(A)
oder 50 – 55 dB(A) vorlagen. Aus diesem Grunde wurde nur der Randbereich an der
K 28 betrachtet, da dieser Bereich der problematischere sein wird.
Auf Seite 11 des o. g. Gutachtens wurde festgestellt, dass die höher angesetzten
Orientierunwerte gem. DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, zur Nachtzeit im Randgebiet an
der K 28 um 9 dB(A) überschritten sind.
Durch die „aktive Schallschutzmaßnahme“, wie auf Seite 12 Nr. 3.5.1 beschrieben,
Abs. 2, kommt es zu einer Schallreduzierung von 6 dB(A), die dazu führt, dass der
Tagwert in diesem Bereich eingehalten wird. Der Orientierungswert für die Nachtzeit
wird im 1. Obergeschoss weiterhin um 6 dB(A) überschritten, so dass ein ungestörter
Schlaf, auch bei teilweise geöffnetem Fenster, nicht möglich ist (siehe DIN 18005,
Teil 1 Beiblatt 1, unter Punkt 1.1).
Passiver Schallschutz sollte erst dann ergriffen werden, wenn aktive
Schallschutzmaßnahmen nicht mehr möglich sind.
Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht mehr vorgetragen.
Mail vom 05.07.2012:
Nach Vorlage der farbigen Karten des Schalltechnischen Gutachten bestehen gegen
die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes dann keine immissionsschutzrechtlichen
Bedenken, wenn die Baugrenze entlang der K 28, wie im Schalltechnischen
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage
Bebauungsplan Nr. 0300.3“An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung
Wirtschaftsförderung am 19.02.2013, Hauptausschuss am 20.02.2013 und Rat am 27.02.2013
zum
und
Gutachten auf Seite 20, Nr. 3.5.3.2 empfohlen, zurückgenommen wird, um so einen
ausreichenden Schutzabstand zu gewährleisten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Mit Stellungnahme vom 21.01.2012 wird gegenüber der frühzeitigen Beteiligung
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB kein neuer abwägungserheblicher Sachverhalt
vorgetragen. Für die Gewichtung der betroffenen Belange liegen darüber hinaus
keine weiteren Erkenntnisse vor, die zu einem anderen Abwägungsergebnis führen.
Die in dem schalltechnischen Gutachten unter 3.5.3.2 empfohlene Rücknahme der
Baugrenzen wird alternativ zur Durchführung aktiver oder passiver Maßnahmen
vorgeschlagen. Im Bebauungsplan ist jedoch die aktive Maßnahme „Lärmschutzwall“
festgesetzt.
Nach Erstellung der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr.
0300.3 „An der Burg“, Kramer Schalltechnik GmbH, Bericht Nr. 0802029/01 vom
16.02.2009, wurde die Plangebietsgröße und die Lage der Baufenster verändert. Bei
dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf werden an allen möglichen Gebäuden an
der K 28 mit dem 2,5 m über Straße hohen Lärmschutzwall im Bereich der
Außenwohnbereiche (tags) und der Erdgeschosse die Orientierungswerte für
Allgemeine Wohngebiete eingehalten. An den Obergeschossen der Randbebauung
zur K 28 liegen nur geringe Überschreitungen (< 3 dB) der Orientierungswerte vor.
Aufgrund der geringen Überschreitungen an den straßenzugewandten Seiten, sind
diese passiv zu schützen. Da die überbaubaren Grundstücksflächen nicht in einem
Lärmpegelbereich III oder höher liegen, sind Festsetzungen bei Neubauten hierfür
nicht erforderlich. Für die erste Bebauungszeile an der K 28 wird hinsichtlich des
Lüftungsproblems bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) zur Nachtzeit, der Einbau
entsprechend
ausgelegten
Lüftungsanlagen
an
Schlafräumen
für
die
straßenzugewandten Gebäudeseiten empfohlen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde geprüft, ob durch
hinreichende Abstände der Baugebiete zu den Emissionsquellen, hier K 28,
zumutbare Lärmimmissionen gewährleistet sind. Mit Überschreiten der
Orientierungswerte wurde durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, hier 2,50 m
hoher Lärmschutzwall entlang der K 28, eine Einhaltung der Orientierungswerte als
Außenpegel bis auf geringe Überschreitungen in den Obergeschossen der
Randbebauung an den straßenzugewandten Seiten der ersten Bauzeile an der K 28
erzielt. Mit Maßnahmen passiven Schallschutzes werden hinreichende Innenpegel
sichergestellt.
Die
allgemeinen
Anforderungen
des
vorbeugenden
Immissionsschutzes sind mit der Planung erfüllt und eine zumutbare Wohn- bzw.
Schlafruhe im Gebäude mit den Maßnahmen gewährleistet. Weitergehende
Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der städtebaulichen Planung, die im Falle
einer Rücknahme der überbaubaren Grundstücksflächen erheblich eingeschränkt
würde, demzufolge nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung die Baugrenzen entlang der K28 zurückzunehmen wird nicht gefolgt.