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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
34295.pdf
Größe
127 kB
Erstellt
06.02.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:59
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Amt für Kommunalwirtschaft und Liegenschaften Kämmerei Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 20/254/2013 öffentlich 31.01.2013 Amt 20 Kämmerer Norbert Schmitz Änderung der Entwässerungssatzung - hier: Wegfall der Bagatellgrenze im § 28 Abs. 8 der Entwässerungssatzung Beratungsfolge: Datum Gremium 21.02.2013 27.02.2013 Bau- und Betriebsausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass es entgegen seiner früheren Rechtsprechung, wonach eine Bagatellregelung von 20 m³ für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Frischwassermengen als zulässig angesehen wurde, nicht mehr festhält. Die Begründung zu dem Urteil lässt erkennen, dass selbst Bagatellgrenzen von 1 m³ bis 5 m³ vom OVG nicht mehr für satzungsrechtlich zulässig gehalten werden, wenn der Gebührenpflichtige den Grund und die Höhe der Wasserschwundmengen gegenüber der Gemeinde schlüssig und nachvollziehbar nachweist. Eine solche Nichtberücksichtigung einer Bagatellgrenze als Abzugsmenge ist auch im § 28 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz verankert. § 28 Abs. 8 der Entwässerungssatzung sieht im Satz 6 vor, dass von dem Abzug von den bezogenen Frischwassermengen Wassermengen bis zu jährlich 15 m³ jährlich ausgeschlossen sind. Zur Vermeidung etwaiger Prozessrisiken und zur Erlangung einer rechtskonformen Satzung wird daher vorgeschlagen, den zuvor erwähnten Satz 6 des § 28 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, diese Satzungsänderung rückwirkend zum 01.01.2013 zu erlassen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 10. Änderung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 wird hiermit erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Es wird mit geringeren Schmutzwassererträgen von maximal 3.000 € jährlich gerechnet. Anlage: 10. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz Vorlage A 20/254/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 - Entwurf 10. Änderungssatzung vom 27. Februar 2013 zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644, ber. 2005 S. 15), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 27. Februar 2013 folgende Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - beschlossen: „Artikel 1 § 28 Abs. 8 wird wie folgt geändert: „Der Abzug der gemäß Absatz 3 nicht in den Kanal bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleiteten Wassermengen ist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geltend zu machen. Der Nachweis ist vom Gebührenpflichtigen auf seine Kosten zu erbringen. Die nicht in die Grundstücksentwässerungsanlagen eingeleiteten Wassermengen sind grundsätzlich durch Messvorrichtungen nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen hat. Die Stadt behält sich das Recht vor, die Messvorrichtung als zuverlässig anzuerkennen und sie zu überwachen. Der Gebührenpflichtige hat den Zählerstand und den Verbrauch der Messvorrichtungen zum Ende des für die Berechnung maßgebenden Abrechnungszeitraumes zu ermitteln und der Stadt schriftlich mitzuteilen.“ Artikel 2 Inkrafttreten: Vorstehende Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.“ Peter Jansen Bürgermeister