Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
34295.pdf
Größe
127 kB
Erstellt
06.02.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und
Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/254/2013
öffentlich
31.01.2013
Amt 20 Kämmerer Norbert
Schmitz
Änderung der Entwässerungssatzung - hier: Wegfall der
Bagatellgrenze im § 28 Abs. 8 der Entwässerungssatzung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
21.02.2013
27.02.2013
Bau- und Betriebsausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden,
dass es entgegen seiner früheren Rechtsprechung, wonach eine Bagatellregelung
von 20 m³ für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen
Abwasseranlage zugeführten Frischwassermengen als zulässig angesehen wurde,
nicht mehr festhält. Die Begründung zu dem Urteil lässt erkennen, dass selbst
Bagatellgrenzen von 1 m³ bis 5 m³ vom OVG nicht mehr für satzungsrechtlich
zulässig gehalten werden, wenn der Gebührenpflichtige den Grund und die Höhe der
Wasserschwundmengen gegenüber der Gemeinde schlüssig und nachvollziehbar
nachweist.
Eine solche Nichtberücksichtigung einer Bagatellgrenze als Abzugsmenge ist auch
im § 28 Abs. 8 der Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz verankert. § 28 Abs. 8
der Entwässerungssatzung sieht im Satz 6 vor, dass von dem Abzug von den
bezogenen Frischwassermengen Wassermengen bis zu jährlich 15 m³ jährlich
ausgeschlossen sind.
Zur Vermeidung etwaiger Prozessrisiken und zur Erlangung einer rechtskonformen
Satzung wird daher vorgeschlagen, den zuvor erwähnten Satz 6 des § 28 Abs. 8 der
Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig wird
vorgeschlagen, diese Satzungsänderung rückwirkend zum 01.01.2013 zu erlassen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügte 10. Änderung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004 wird hiermit erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Es wird mit geringeren Schmutzwassererträgen von maximal 3.000 € jährlich
gerechnet.
Anlage:
10. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erkelenz
Vorlage A 20/254/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
- Entwurf 10. Änderungssatzung
vom 27. Februar 2013 zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke,
deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen - Entwässerungssatzung - der Stadt Erkelenz vom 19.03.2004
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Erlass dieser
Satzung geltenden Fassung, in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November
2004 (GV NRW S. 644, ber. 2005 S. 15), in der bei Erlass dieser Satzung geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 27. Februar 2013 folgende
Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, deren Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
- Entwässerungssatzung - beschlossen:
„Artikel 1
§ 28 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
„Der Abzug der gemäß Absatz 3 nicht in den Kanal bzw. die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleiteten Wassermengen ist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geltend zu machen.
Der Nachweis ist vom Gebührenpflichtigen auf seine Kosten zu erbringen. Die nicht in die
Grundstücksentwässerungsanlagen eingeleiteten Wassermengen sind grundsätzlich durch
Messvorrichtungen nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einzubauen
hat. Die Stadt behält sich das Recht vor, die Messvorrichtung als zuverlässig anzuerkennen
und sie zu überwachen. Der Gebührenpflichtige hat den Zählerstand und den Verbrauch der
Messvorrichtungen zum Ende des für die Berechnung maßgebenden Abrechnungszeitraumes zu ermitteln und der Stadt schriftlich mitzuteilen.“
Artikel 2
Inkrafttreten:
Vorstehende Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.“
Peter Jansen
Bürgermeister