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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
34128.pdf
Größe
328 kB
Erstellt
06.02.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:59

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/256/2013 öffentlich 05.02.2013 Amt 61 Paul-Hugo Blaesen 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 "Karolingerring", Erkelenz-Mitte hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 19.02.2013 20.02.2013 27.02.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 13.07.2011 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung der 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte beschlossen und die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr. 20 vom 06.07.2012 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 17.07.2012 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 22.06.2012 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 22.06.2012 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 25.10.2012 folgender Beschluss gefasst: Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung) „Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte stimmt der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiet Karolingerring) und der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte, unter der Bedingung zu, dass folgende Maßnahmen umgesetzt werden: 1. Reduzierung der entstehenden Geräusche durch entsprechende Anordnung und Gestaltung der Kälteerzeugungsanlagen und der Anlieferung (überdachte und umschlossene Zu- und Ausfahrtsrampen) des neuen LebensmittelVollsortimenters. 2. Installation von speziellen lärmdämmenden Rolltoren an den möglichen Verladeboxen des neuen Lebensmittel-Vollsortimenters, so dass auch hier ein zusätzlich massiver Lärmschutz zugunsten der Nachbarschaft realisiert wird, ohne dass diese durch eine Einkastung in eine Hinterhofsituation geraten.“ Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss des Bezirksausschusses Erkelenz-Mitte vom 25.10.2012: zu 1. Für die technischen Anlagen des Vollsortimenters, wie Kälte-, Lüftungs- und Klimaanlagen, sind im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan maximale ASchallleistungspegel einschließlich Sicherheitszuschlag festgesetzt, die bei der Anlagenerrichtung beachtet werden müssen. Die Anlagen befinden sich in einem ausreichenden Abstand zu den nächstgelegen Wohngebäuden. Ladezone und Rampentisch des Vollsortimenters sowie des bestehenden Discounters sind gemäß den Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vollständig einzuhausen. zu 2. Die Ladezonen des Vollsortimenters und Discounters erhalten Rolltore. Eine „Einkastung“ der Nachbarschaft wird mit den Festsetzungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu den Gebäudehöhen und Pflanzgeboten in den Abstandsflächen vermieden. 4. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Nach Beschluss des Rates der Stadt Erkelenz vom19.12.2012 wurde der Entwurf der 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte nach Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 27 vom 21.12.2012 in der Zeit vom 02.01.2013 bis 04.02.2013 öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung wurden abwägungsrelevante Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind in den Anlagen - Stellungnahmen der Öffentlichkeit und – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte aufgelistet. In dieser Sitzung soll über die vorgetragenen Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden. Vorlage A 61/256/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 Die 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte soll in dieser Sitzung als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen und privaten Belange, wie in den als Anlagen - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - und – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabellen vorgeschlagen, entschieden. Die Anlagen - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - und – Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange – sind Bestandteile dieses Beschlusses. 2. Die 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte, wird unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.“ Finanzielle Auswirkungen: Die Kosten für städtebauliche Leistungen des Bauleitplanverfahrens sowie für Gutachten trägt der Vorhabenträger. Die Absicherung der anfallenden Kosten erfolgt durch einen noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag gemäß § 12 BauGB. In diesem Zusammenhang wurde mit Einleitung des Verfahrens ergänzend eine Planungskostenvereinbarung nach § 11 BauGB geschlossen, mit der sich der Vorhabenträger zur Tragung der Planungskosten verpflichtete. Anlage: Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage der 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange – zur Beschlussvorlage der 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 Karolingerring“, Erkelenz-Mitte Vorlage A 61/256/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 19.02.2013, Hauptausschuss am 20.02.2013 und im Rat am 27.02.2013 Lfd. Nr.: 1 Öffentlichkeit: XXX Schreiben vom: 31.01.2013 Inhalt: In der vorbezeichneten Angelegenheit wird im Rahmen der formellen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB – unter Berücksichtigung der Ausführungen der hiesigen Stellungnahme vom 12.09.2012 – wie folgt zu der geplanten 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte (ergänzend) Stellung genommen: 1. Erschließung/Verkehr Bereits mit der Stellungnahme vom 12.09.2012 ist darauf hingewiesen worden, dass die derzeitigen Anlieferungszeiten ein erhebliches Problem darstellen. Die Lieferungen erfolgen mitunter zu jeder beliebigen Nachtzeit. Diesbezüglich war Ihnen bereits eine entsprechende Dokumentation zu Ihrer Kenntnisnahme überreicht worden. Mein Mandant, Herr XXX, hatte sich diesbezüglich auch mit dem zuständigen Ordnungsamt in Verbindung gesetzt und auf die vorbezeichneten Missstände hingewiesen. Schätzungsweise im Oktober/November 2012 ist daraufhin eine Schrankenanlage installiert worden. Sinn und Zweck dieser Schranke sollte es sein, weitere Lieferungen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zu unterbinden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Anlage wird nicht mit der nötigen sowie gebotenen Konsequenz abends um 22.00 Uhr geschlossen. Im Gegenteil. Die Schranke wird offensichtlich nur ausnahmsweise gelegentlich geschlossen. Die nächtlichen Anlieferungen erfolgen unverändert zu jeder belieben Nachtzeit und stören die Nachtruhe meines Mandanten sowie der übrigen unmittelbaren Nachbarn erheblich. Ein erholsamer Schlaf ist nicht möglich. In der Begründung/Umweltbericht zur 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte (Stand Dezember 2012) wird unter Ziffer 1.4.1 auf Seite 9 Folgendes ausgeführt: „Eine Befahrung des Parkplatzes durch Anlieferungs- und Entsorgungsfahrzeuge sowie durch Kundenverkehre ist ausschließlich von 06.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends zulässig.“ Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 19.02.2013, Hauptausschuss am 20.02.2013 und im Rat am 27.02.2013 Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Schrankenanlage ist dem Text nicht enthalten. Meinem Mandanten ist es ein dringendes Anliegen, dass sich dieser Problematik angenommen sowie fortan gewährleistet wird, dass die Schrankenanlage abends ab 22.00 Uhr geschlossen ist und die Anlieferungszeiten strikt eingehalten werden. Das Ordnungsamt ist ebenfalls über den Vorgang informiert. 2. Bepflanzung des Bauvorhabens Auch zur Notwendigkeit der „Begrünung“ ist bereits mit der hiesigen Stellungnahme vom 12.09.2012 vorgetragen worden. Darin war angeregt worden, zusätzliche Bepflanzungen im Hinblick auf den gesamten Außenbereich des geplanten Marktes bis hin zu den Häusern sowie eine Bepflanzung der Lärmschutzwände, vorzunehmen. Insbesondere ist angeregt worden, eine dichte und das gesamte Jahr durchgängige grüne sowie ausreichend hohe Bepflanzung vorzunehmen, die die Sicht auf die Gebäudewand vollflächig verdeckt und diesen Bereich als Aufenthaltsort ausschließt. In der Begründung/Umweltbericht zur 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte (Stand Dezember 2012) wird unter Ziffer 5.1 auf Seite 3 ausgeführt, dass innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die bestehende Bepflanzung zu erhalten und unter Beachtung der Grenzabstände NRW gemäß Pflanzliste A als freiwachsende Hecke zu ergänzen ist. Unter Ziffer 5.2 wird lediglich hinsichtlich der Lärmschutzwand eine Begrünung der gesamten Länge mit Rankpflanzen gemäß Pflanzliste B aufgeführt. Es wird insofern nochmals angeregt, auch die Gebäudewände des Bauvorhabens – in nördlicher sowie östlicher Richtung – selbst mit Rankpflanzen zu begrünen, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Gebäudewände vollflächig bedeckt sind. 3. Fahnenmasten Es steht zu befürchten, dass im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens Fahnenmasten errichtet werden, wie es in vergleichbaren Fällen häufig zu beobachten ist. Bei entsprechender Windstärke geht von diesen Masten ein erhebliche Lärm durch Zugseile und/oder ähnlichem aus. Entsprechende „Schlaggeräusche“ führen in der Regel zu einer erheblichen sowie intensiven Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 19.02.2013, Hauptausschuss am 20.02.2013 und im Rat am 27.02.2013 Wenngleich bislang von der Errichtung entsprechender Fahnenmasten nicht die Sprache war, sollte die Planung zwingend ein entsprechendes Verbot dieser Fahnenmasten berücksichtigen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Zu 1. Erschließung/Verkehr Wie in der Stellungnahme ausgeführt, wurde eine Schranke installiert. Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist unter Punkt 4.4 der textlichen Festsetzungen festgesetzt, das Ladevorgänge, Anlieferungen und Entsorgungsvorgänge mit Entsorgungsfahrzeugen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr unzulässig sind. Der Vorhabenträger ist zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten o. a. Betriebszeiten verpflichtet. In den auf Grundlage der 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. XX/1 „Karolingerring“ zu erteilenden Baugenehmigungen werden darüber hinaus Auflagen zu den Betriebszeiten aufzunehmen sein. Die laufende Überwachung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Betriebe obliegt der Umweltbehörde, die Durchsetzung der Auflagen aus bereits bestehenden Baugenehmigungen erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Errichtung einer Schranke im Zufahrtsbereich wurde hierbei mit dem Vorhabenträger vereinbart, der ordnungsgemäße Betrieb ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Nicht gewerbliche Zustandsstörungen sind durch das Ordnungsamt sowie die Polizeibehörde zu verfolgen. Zu 2. Bepflanzung des Bauvorhabens Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag zu einer Begrünung mit Rankpflanzen gemäß Pflanzliste B der nördlichen und östlichen Fassaden zu sorgen. Eine vollflächige Bedeckung kann hierbei nicht zugesichert werden. Zu 3. Fahnenmasten Der Vorhabenträger sichert im Durchführungsvertrag zu, keine Fahnenmasten zu errichten. Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Öffentlichkeit - zur Beschlussvorlage der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 19.02.2013, Hauptausschuss am 20.02.2013 und im Rat am 27.02.2013 Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme zu 1. wird zur Kenntnis genommen, die Durchsetzung und Überwachung der immissionsschutzrechtlichen Auflagen ist nicht Gegenstand der 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“. Den Anregungen zu 2. und 3. wird gefolgt, im Durchführungsvertrag zu der 2. Änderung und Erweiterung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring, werden entsprechende Regelungen aufgenommen.. Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz und der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 19.02.2013, im Hauptausschuss am 20.02.2013 und im Rat am 21.02.2013 Lfd. Nr.: 1 Träger: Stadt Wegberg, Rathausplatz 25, 41844 Wegberg Schreiben vom: 21.01.2013 Inhalt: Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meine in der Stellungnahme vom 10.07.2012 aufgeführten Bedenken zur oben genannten Planung vollumfänglich aufrechterhalte. Die Stadt Wegberg regt daher weiterhin an, die maximale Verkaufsfläche im Bereich des „Karolingerringes“ auf ein für die Stadt Wegberg verträgliches Maß zu reduzieren. Schreiben vom: 10.07.2012 Inhalt: Sie beabsichtigen, mit Hilfe der oben genannten Bauleitplanverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.550 qm zu schaffen. In diesem Zusammenhang wurde eine städtebauliche Wirkungsanalyse zur Ermittlung der zu erwartenden Auswirkungen durchgeführt. Hierzu nimmt die Stadt Wegberg wie folgt Stellung: - - Nach dem Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept der Stadt Wegberg ist es planerische Zielsetzung, die Nahversorgung für die Wohnbevölkerung zu verbessern. Daher wurden geplante Nahversorgungsstandorte für die Ortslagen Beeck und Rath-Anhoven definiert. Dieser Zielsetzung folgend konnte durch die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters in Rath-Anhoven die Nahversorgung hier bereits deutlich aufgewertet werden. Auch innerhalb der Ortslage Beeck ist eine derartige Aufwertung beabsichtigt. Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes in der städtebaulichen Wirkungsanalyse erfolgte in einem Radius von 15 PKW-Minuten um das Vorhaben. Hierbei ist evident, dass sich rund 6.200 Einwohner der Stadt Wegberg in diesem Einzugsgebiet befinden. Bei einer Abschöpfung der aus dieser Einwohnerzahl resultierenden Kaufkraft würden die Bestrebungen zur Verbesserung der Nahversorgung innerhalb des Stadtgebietes Wegberg jedoch konterkariert. Der Gutachter kommt selbst zu dem Ergebnis, dass eine Umsatzumverteilung von immerhin 6 bis 7 % für den bereits bestehenden Lebensmitteldiscounter in Rath-Anhoven zu erwarten sei. Diese Größenordnung wird sich bei einer näheren Betrachtung des Sachverhaltes tatsächlich als Mindestgröße herausstellen. Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz und der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 19.02.2013, im Hauptausschuss am 20.02.2013 und im Rat am 21.02.2013 Somit ist nicht auszuschließen, dass der bestehende Lebensmitteldiscounter in Rath-Anhoven bei einer Realisierung des in Rede stehenden Vorhabens in seiner Existenz bedroht und die vorhandene fußläufig erreichbare Grundversorgung für die Einwohner von Rath-Anhoven gefährdet wird. Aus den vorgenannten Gründen regt die Stadt Wegberg an, die maximale Verkaufsfläche auf ein für die Stadt Wegberg verträgliches Maß zu reduzieren. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Der Sachverhalt hat sich seit der frühzeitigen Beteiligung nicht geändert. Mit Stellungnahme vom 21.01.2012 wird gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB kein neuer abwägungserheblicher Sachverhalt vorgetragen. Für die Gewichtung der betroffenen Belange liegen darüber hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor, die zu einem anderen Abwägungsergebnis führen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung der 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“ geschaffen. Hierzu erfolgt die Darstellung eines Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO, Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel (Nahversorgung)“. Ziel der Planung ist die Stärkung und Aufwertung des Zentralen Versorgungsbereiches Nahversorgungszentrum Erkelenz-Nord, das nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Erkelenz ein Vorrangstandort für die Ansiedlung von auch großflächigen Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Kernsortiment darstellt. Die dargestellte Art der Nutzung mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung“ entspricht diesem städtebaulichen Entwicklungskonzept i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Das Maß der Nutzung und die städtebauliche Verträglichkeit des konkreten Vorhabens gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ist Gegenstand der parallelen Aufstellung der 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“. Die Verträglichkeit der Planung i. S. § 11 Abs. 3 BauNVO wird hier durch gutachterliche Untersuchung nachgewiesen. Die Planung der Verkaufsfläche und hiermit die Anregung die maximale Verkaufsfläche zu reduzieren ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung, die Stellungnahme wird im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung zur Kenntnis genommen. Für die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“ wurde eine gutachterliche Analyse erstellt, die untersucht, ob von dem Vorhaben negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder bestehende Nahversorgungsstrukturen i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen. Die städtebauliche Wirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes im Nahversorgungszentrum Erkelenz-Nord kommt zu dem Ergebnis, dass für den geplanten Vollsortimenter in Erkelenz für die Umlandkommunen, darunter die Stadt Wegberg, keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO auf die zentralen Versorgungsbereiche Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz und der 2. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, Erkelenz-Mitte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 19.02.2013, im Hauptausschuss am 20.02.2013 und im Rat am 21.02.2013 oder zentralen Versorgungsstrukturen ausgehen. An allen anderen Standorten mit leicht erhöhten Umsatzverteilungen, v.a. Wegberg Rath-Anhoven (Nahrungs- und Genussmittel 6 bis 7%), sind infolge der Stärke der ansässigen Lebensmittelanbieter keine Betriebsgefährdungen anzunehmen. Zudem wird der Grad der Angebotsüberschneidung auch hier durch den abweichenden Betriebstypus relativiert. Die Ortslagen Rath-Anhoven und Beeck der Stadt Wegberg sind keine zentralen Versorgungsbereiche; Wegberg Rath-Anhoven und Beeck werden gemäß der städtebaulichen Wirkungsanalyse den sonstigen nicht integrierten bzw. integrierten Lagen zugeordnet. Laut dem Gutachten ist das Kongruenzgebot erfüllt, das bedeutet, dass das Planvorhaben verträglich ist und von der Realisierung des Vorhabens keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche oder Versorgungsstrukturen der Umlandkommunen ausgehen. Die Verkaufsfläche des Planvorhabens ist so bemessen, dass der Umsatz im Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel das zur Verfügung stehende einzelhandelsrelevante Kaufkraftpotential im Versorgungsraum deutlich unterschreitet. Die geplante maximale Verkaufsfläche ist für die Versorgung der Bevölkerung im Nahversorgungsbereich Erkelenz-Nord erforderlich, städtebauliche Gründe für eine Reduktion der Verkaufsfläche sind nicht ersichtlich. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme wird im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung zur Kenntnis genommen. Der Anregung in der 2. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. XX/1 „Karolingerring“, die maximale Verkaufsfläche zu reduzieren, wird nicht gefolgt.