Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
34206.pdf
Größe
138 kB
Erstellt
05.02.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Beschlussvorlage
Federführend:
Rechts- und Ordnungsamt
A 30/141/2013
öffentlich
02.01.2013
Amt 30 Leo Lenzen-Polmans
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6
Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von drei verkaufsoffenen
Sonntagen für den Bereich der Kernstadt und eines verkaufsoffenen
Sonntages für das gesamte Stadtgebiet im Jahr 2013
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
20.02.2013
27.02.2013
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilt in einem Schreiben (Mail vom 11.12.2012) mit,
für das Jahr 2013 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender
Veranstaltungen zu planen:
05.05.2013
29.09.2013
25. - 27.10.2013
01.12.2013
„5. Fahrrad-Frühling“
„Kulinarischer Treff“ (parallel zur EAA)
„Französischer Markt“
„Lecker Weihnachten – der köstlich delikate
Weihnachtsmarkt“ (1. Advent)
Der Gewerbering beantragt zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen
Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben.
Das derzeitige Ladenöffnungsgesetz (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz
als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der
Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden
Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen, und zwar allgemein also für
das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal
vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden.
Trotz erteilter Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen
teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem
Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes
genügen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom
11.12.2012 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an den vier benannten Sonntagen in der Form zu
erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist.
Der Antrag des Gewerberings für die besagten Termine ist dem Grunde nach auf das
Offenhalten von Ladengeschäften ausgerichtet, die sich im Bereich des engeren
Stadtkerns befinden.
Die Verwaltung hat jedoch in ihrem als Anlage beigefügten Entwurf der
ordnungsbehördlichen Verordnung dem Umstand Rechnung getragen, dass in der
Vergangenheit auch aus anderen örtlichen Bereichen immer wieder einzelne
Anfragen von Ladengeschäften an sie herangetragen wurden, dort die Möglichkeit
des Verkaufs an Sonntagen zu ermöglichen.
Der Entwurf sieht vor, die Ladenöffnungsmöglichkeit am Sonntag, 01.12.2013 nicht
nur für den Bereich der Kernstadt zu gewähren, sondern auf das gesamte
Stadtgebiet auszudehnen.
Nach dem derzeitigen Ladenöffnungsgesetz würde damit noch die Möglichkeit
verbleiben, bei Bedarf und Vorliegen entsprechender Voraussetzungen für Bereiche
außerhalb der Kernstadt weitere verkaufsoffene Sonntage zulassen zu können.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 05.05.2013, 29.09.2013,
27.10.2013 und 01.12.2013 wird erlassen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlage:
Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung
Vorlage A 30/141/2013 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom……………………
ENTWURF
Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom …………….*
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in
Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom
27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der
Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 27.02.2013 für die Stadt Erkelenz folgende
Verordnung erlassen:
§1
Einzelne Termine
(1)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „5. Fahrrad-Frühling“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag 05.05.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(2)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Kulinarischer Treff“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 29.09.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(3)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Französischer Markt“ durch
den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am
Sonntag, 27.10.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
(4)
Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Lecker Weihnachten – der
köstlich delikate Weihnachtsmarkt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V.
dürfen Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet am Sonntag, 01.12.2013 in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit
Kunden geöffnet sein.
§2
Begriff der Kernstadt
„Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade,
Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich
einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden
Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst.
*Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters
Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom……………………
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig über die örtlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus
Verkaufsstellen offen hält.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§4
In-/Außer- Kraft – Treten
Diese Verordnung tritt am 05.05.2013 in Kraft und am 02.12.2013 außer Kraft.