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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
34206.pdf
Größe
138 kB
Erstellt
05.02.13, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:59
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Inhalt der Datei

Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt A 30/141/2013 öffentlich 02.01.2013 Amt 30 Leo Lenzen-Polmans Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz über die Zulassung von drei verkaufsoffenen Sonntagen für den Bereich der Kernstadt und eines verkaufsoffenen Sonntages für das gesamte Stadtgebiet im Jahr 2013 Beratungsfolge: Datum Gremium 20.02.2013 27.02.2013 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Der Gewerbering Erkelenz e.V. teilt in einem Schreiben (Mail vom 11.12.2012) mit, für das Jahr 2013 im Bereich der Innenstadt die Durchführung folgender Veranstaltungen zu planen: 05.05.2013 29.09.2013 25. - 27.10.2013 01.12.2013 „5. Fahrrad-Frühling“ „Kulinarischer Treff“ (parallel zur EAA) „Französischer Markt“ „Lecker Weihnachten – der köstlich delikate Weihnachtsmarkt“ (1. Advent) Der Gewerbering beantragt zuzulassen, dass Verkaufsstellen an den jeweiligen Sonntagen dieser Veranstaltungen im Bereich der Kernstadt geöffnet haben. Das derzeitige Ladenöffnungsgesetz (§ 6 LÖG NRW) ermächtigt die Stadt Erkelenz als örtliche Ordnungsbehörde, Ausnahmen vom grundsätzlichen, dem Schutz der Sonn- und Feiertage vor typischem werktäglichen Treiben dienenden Ladenöffnungsverbot durch Verordnungen zuzulassen, und zwar allgemein also für das gesamte Stadtgebiet oder für jeweils einen bestimmten Bereich an maximal vier Sonntagen für die Dauer von jeweils bis zu fünf Stunden. Trotz erteilter Ausnahmegenehmigung haben die an den verkaufsoffenen Sonntagen teilnehmenden Verkaufsstelleninhaber nachhaltig darauf zu achten, dass sie dem Arbeitsschutz ihrer Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes genügen. Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag des Gewerberinges Erkelenz e.V. vom 11.12.2012 zu entsprechen und eine ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den vier benannten Sonntagen in der Form zu erlassen, wie sie als Entwurf der Beschlussvorlage beigefügt ist. Der Antrag des Gewerberings für die besagten Termine ist dem Grunde nach auf das Offenhalten von Ladengeschäften ausgerichtet, die sich im Bereich des engeren Stadtkerns befinden. Die Verwaltung hat jedoch in ihrem als Anlage beigefügten Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit auch aus anderen örtlichen Bereichen immer wieder einzelne Anfragen von Ladengeschäften an sie herangetragen wurden, dort die Möglichkeit des Verkaufs an Sonntagen zu ermöglichen. Der Entwurf sieht vor, die Ladenöffnungsmöglichkeit am Sonntag, 01.12.2013 nicht nur für den Bereich der Kernstadt zu gewähren, sondern auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen. Nach dem derzeitigen Ladenöffnungsgesetz würde damit noch die Möglichkeit verbleiben, bei Bedarf und Vorliegen entsprechender Voraussetzungen für Bereiche außerhalb der Kernstadt weitere verkaufsoffene Sonntage zulassen zu können. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW ist der Rat für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zuständig. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die dem Original der Niederschrift als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 05.05.2013, 29.09.2013, 27.10.2013 und 01.12.2013 wird erlassen.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Anlage: Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung Vorlage A 30/141/2013 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom…………………… ENTWURF Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom …………….* Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV NRW, S. 516) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 27.11.2012 (GV NRW, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Erkelenz in seiner Sitzung am 27.02.2013 für die Stadt Erkelenz folgende Verordnung erlassen: §1 Einzelne Termine (1) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „5. Fahrrad-Frühling“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag 05.05.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (2) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Kulinarischer Treff“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 29.09.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (3) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Französischer Markt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen in der Kernstadt am Sonntag, 27.10.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. (4) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung „Lecker Weihnachten – der köstlich delikate Weihnachtsmarkt“ durch den Gewerbering Erkelenz e.V. dürfen Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet am Sonntag, 01.12.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. §2 Begriff der Kernstadt „Kernstadt“ im Sinne dieser Verordnung ist der von den Straßen Nordpromenade, Ostpromenade, Südpromenade und Westpromenade umschlossene Bereich einschließlich der Kölner Straße bis zum Bahnhof. Die an den eingrenzenden Straßen anliegenden Verkaufsstellen werden von der Kernstadt mit erfasst. *Datum der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters Anlage zu TOP A … der Sitzung des HA/Rat vom…………………… §3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach dieser Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig über die örtlichen oder zeitlichen Regelungen des § 1 hinaus Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §4 In-/Außer- Kraft – Treten Diese Verordnung tritt am 05.05.2013 in Kraft und am 02.12.2013 außer Kraft.