Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
33811.pdf
Größe
862 kB
Erstellt
05.09.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/758/2012
öffentlich
05.09.2012
Amt 10 Hans Bongartz
Beschwerde aufgrund § 24 Gemeindeordnung NRW bezüglich der
Ausbauplanung der Graf-Reinald-Straße zwischen Tenholter Straße
und der Straße Am Schneller
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
19.09.2012
20.09.2012
Hauptausschuss
Bau- und Betriebsausschuss
Tatbestand:
Mit Schreiben vom 12.08.2012, gerichtet an den Rat der Stadt Erkelenz und zu
Händen des Vorsitzenden Bürgermeister Jansen, beschweren sich 18 Anlieger durch
Unterschrift über den vorgesehenen Ausbau der Graf-Reinald-Straße (Abschnitt
zwischen Tenholter Straße und Am Schneller). Die Unterzeichner wohnen
überwiegend an der Graf-Reinald-Straße, vereinzelt aber auch an der GustavStresemann-Straße und an der Tenholter Straße.
Allen Stadtratsfraktionen sowie der ersten und der zweiten stellvertretenden
Bürgermeisterin als auch dem fraktionslosen Ratsmitglied wurde die Eingabe
einschließlich Unterschriftenliste – nachdem der Bürgermeister (zusammen mit
Vertretern des technischen Dezernates) am 21.08.2012 mit 4
Vertretern/Vertreterinnen der Petenten ein Gespräch geführt hatte, das aber keine
grundsätzliche Änderung ergab – mit E-Mail vom 30.08.2012 zur Kenntnis gegeben.
Die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Petition wurde aus
Datenschutzgründen für die öffentliche Sitzung anonymisiert.
§ 24 Abs. 1 Gemeindeordnung begründet das Recht, dass jeder sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in
Angelegenheiten der Stadt an den Rat bzw. den von ihm beauftragten
Beschwerdeausschuss wenden kann. Letztlich werden aber hierdurch die
Entscheidungszuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters hierdurch
nicht berührt. Gemäß § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung hat die Hauptsatzung die
näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung
geschehen. Hier heißt es detailliert:
(1) Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den
Aufgabenbereich der Stadt Erkelenz fallen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt
Erkelenz fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die
zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern/Bürgerinnen, die weder Anregungen oder
Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.)
sind ohne Beratung vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin
zurückzugeben.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1
bestimmt der Rat den Hauptausschuss.
(5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4
zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie
an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er
Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle
nicht gebunden ist.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den
Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen ( § 41
Abs. 2, 3 GO), bleibt unberührt.
(7) Dem Antragsteller/der Antragstellerin kann aufgegeben werden, Anregungen
oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen
Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung
der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden,
wenn
a. der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b. gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein
neues Sachvorbringen vorliegt.
(9) Der Antragsteller/die Antragstellerin ist über die Stellungnahme des nach Abs.
4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu
unterrichten.
Die formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde liegen im vorliegenden Fall vor.
Die Beschwerde wurde schriftlich und unterschrieben eingereicht und bezieht sich
auf eine städtische Angelegenheit (Ausbau einer Gemeindestraße). Die nach § 9
Abs. 5 Hauptsatzung ‚berechtigte Stelle‘, an den die Angelegenheit nach Beratung im
Beschwerdeausschuss zu verweisen ist, ist der Bau- und Betriebsausschuss (vgl. § 5
Abs. 1 Buchstabe a Zuständigkeitsordnung).
Zu den inhaltlichen Aspekten der Beschwerde nimmt die Verwaltung wie folgt
Stellung:
Gegenstände der Beschwerde sind einerseits die Verschmälerung der Fahrbahnbreite von derzeit ca. 6,00 m auf ca. 5,25 m und andererseits die Einengungen
(Verkehrsberuhigungen) im Fahrbahnbereich.
A) Fahrbahnbreite
Üblicherweise wird unter Berücksichtigung der aktuellen und zukünftigen
Nutzungsform der Straße, der rechtlichen Vorgaben (StVO) und der anerkannten
Regeln der Technik (RASt 06), ein Fahrbahnquerschnitt festgelegt. Die
verbleibenden Restbreiten stehen dem Gehweg und auch Straßenbegleitgrün zur
Verfügung.
Vorlage A 10/758/2012 der Stadt Erkelenz
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Im vorliegenden Fall sind dabei die Kriterien einer Anwohnerstraße, Anliegerverkehre, Zugängigkeit für Rettungsfahrzeuge, Müllabfuhr, ruhender Verkehr einseitig
im Fahrbahnbereich und Tempo 30 mit in die Querschnittsfindung eingeflossen.
Die im geplanten Querschnitt vorhandene Durchfahrbreite von 2,55 m (zzgl.
Sicherheitsabstand) zwischen den einseitig geparkten Fahrzeugen und dem
gegenüberliegenden Bordstein übersteigt das Mindestmaß deutlich.
Im derzeit vorhandenen Querschnitt wird seitens der Anlieger ein Überfahren der
Gehwegbereiche bei gegenläufigem Verkehr beklagt. Durch die Reduzierung der
Fahrbahnbreite auf 5,25 m ist ein Ausweichen auf den Gehwegbereich nicht mehr zu
erwarten. Der Fahrzeugführer, dessen Fahrbahnseite durch den ruhenden Verkehr
blockiert ist, muss warten oder in nicht beparkte Bereiche vor Grundstückszufahrten
ausweichen.
In vergleichbaren Ausbauquerschnitten (Rosenstraße, Anton-Heinen-Straße,
Marienweg und Stettiner Straße) wird diese Entwicklung belegt.
B) Einengungen/Verkehrsberuhigungen
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Verkehrsberuhigungen durch den
Zwang zu Slalomfahrten die Rettungsfahrzeuge, Müllabfuhr und ähnliche Fahrzeuge
behindern.
Die Anordnung der Einengungen sollen in Phasen ohne Parkdruck, bspw. abends
oder auch am Wochenende, den nun freien Querschnitt vor dem Schnellfahren
schützen. Insofern kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung der Nutzung, da durch
die Anordnung der Einengungen lediglich die Wirkung des ruhenden Verkehrs
(dämpfend!) auch außerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet wird.
Anordnung, Größe und Abstand der Einengungen wurden in der Planung
selbstverständlich mit der gegebenen, aktuellen Nutzungssituation abgestimmt und
auch in Plänen mit Schleppkurven den Anliegern erläutert.
Ähnliche Einengungen wurden auch in anderen Straßen (Buscherkamp,
Rosenstraße) verwirklicht und erfüllen ihre Aufgabe dementsprechend. Anordnung
und Gestaltung der Einengungen sind mit dem zuständigen Ordnungsamt
abgestimmt und an gängigen technischen Standards orientiert (RASt 06 Richtlinie für
die Anlage von Stadtstraßen).
Im Ergebnis ist die Beschwerde inhaltlich unbegründet. Die Straße sollte gemäß
Beschluss ausgebaut und die Beschwerde abgelehnt werden.
Beschlussentwurf: (als Empfehlung an den Bau- u. Betriebsausschuss, dort in
eigener Zuständigkeit):
„1.
Die Beschwerde aufgrund § 24 Gemeindeordnung NRW bezüglich der
Ausbauplanung der Graf-Reinald-Straße zwischen Tenholter Straße und der
Straße Am Schneller wird hiermit zurückgewiesen.
2.
Die Antragsteller sind entsprechend zu informieren.“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Vorlage A 10/758/2012 der Stadt Erkelenz
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Anlage:
Anonymisiertes Schreiben der Petenten vom 12.08.2012.
(Der Antrag mit Unterschriftenliste ist zur internen Einsichtnahme in Laufwerk
L:\USERS\Fraktion\Hauptausschuss eingestellt.)
Vorlage A 10/758/2012 der Stadt Erkelenz
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