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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
33811.pdf
Größe
862 kB
Erstellt
05.09.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:57
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/758/2012 öffentlich 05.09.2012 Amt 10 Hans Bongartz Beschwerde aufgrund § 24 Gemeindeordnung NRW bezüglich der Ausbauplanung der Graf-Reinald-Straße zwischen Tenholter Straße und der Straße Am Schneller Beratungsfolge: Datum Gremium 19.09.2012 20.09.2012 Hauptausschuss Bau- und Betriebsausschuss Tatbestand: Mit Schreiben vom 12.08.2012, gerichtet an den Rat der Stadt Erkelenz und zu Händen des Vorsitzenden Bürgermeister Jansen, beschweren sich 18 Anlieger durch Unterschrift über den vorgesehenen Ausbau der Graf-Reinald-Straße (Abschnitt zwischen Tenholter Straße und Am Schneller). Die Unterzeichner wohnen überwiegend an der Graf-Reinald-Straße, vereinzelt aber auch an der GustavStresemann-Straße und an der Tenholter Straße. Allen Stadtratsfraktionen sowie der ersten und der zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin als auch dem fraktionslosen Ratsmitglied wurde die Eingabe einschließlich Unterschriftenliste – nachdem der Bürgermeister (zusammen mit Vertretern des technischen Dezernates) am 21.08.2012 mit 4 Vertretern/Vertreterinnen der Petenten ein Gespräch geführt hatte, das aber keine grundsätzliche Änderung ergab – mit E-Mail vom 30.08.2012 zur Kenntnis gegeben. Die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Petition wurde aus Datenschutzgründen für die öffentliche Sitzung anonymisiert. § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung begründet das Recht, dass jeder sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat bzw. den von ihm beauftragten Beschwerdeausschuss wenden kann. Letztlich werden aber hierdurch die Entscheidungszuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters hierdurch nicht berührt. Gemäß § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung hat die Hauptsatzung die näheren Einzelheiten zu regeln. Dies ist in Erkelenz im § 9 der Hauptsatzung geschehen. Hier heißt es detailliert: (1) Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Erkelenz fallen. (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Erkelenz fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben von Bürgern/Bürgerinnen, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.) sind ohne Beratung vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin zurückzugeben. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss. (5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. (6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen ( § 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt unberührt. (7) Dem Antragsteller/der Antragstellerin kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. (8) Von einer Prüfung von Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a. der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b. gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. (9) Der Antragsteller/die Antragstellerin ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu unterrichten. Die formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde liegen im vorliegenden Fall vor. Die Beschwerde wurde schriftlich und unterschrieben eingereicht und bezieht sich auf eine städtische Angelegenheit (Ausbau einer Gemeindestraße). Die nach § 9 Abs. 5 Hauptsatzung ‚berechtigte Stelle‘, an den die Angelegenheit nach Beratung im Beschwerdeausschuss zu verweisen ist, ist der Bau- und Betriebsausschuss (vgl. § 5 Abs. 1 Buchstabe a Zuständigkeitsordnung). Zu den inhaltlichen Aspekten der Beschwerde nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Gegenstände der Beschwerde sind einerseits die Verschmälerung der Fahrbahnbreite von derzeit ca. 6,00 m auf ca. 5,25 m und andererseits die Einengungen (Verkehrsberuhigungen) im Fahrbahnbereich. A) Fahrbahnbreite Üblicherweise wird unter Berücksichtigung der aktuellen und zukünftigen Nutzungsform der Straße, der rechtlichen Vorgaben (StVO) und der anerkannten Regeln der Technik (RASt 06), ein Fahrbahnquerschnitt festgelegt. Die verbleibenden Restbreiten stehen dem Gehweg und auch Straßenbegleitgrün zur Verfügung. Vorlage A 10/758/2012 der Stadt Erkelenz Seite: 2/4 Im vorliegenden Fall sind dabei die Kriterien einer Anwohnerstraße, Anliegerverkehre, Zugängigkeit für Rettungsfahrzeuge, Müllabfuhr, ruhender Verkehr einseitig im Fahrbahnbereich und Tempo 30 mit in die Querschnittsfindung eingeflossen. Die im geplanten Querschnitt vorhandene Durchfahrbreite von 2,55 m (zzgl. Sicherheitsabstand) zwischen den einseitig geparkten Fahrzeugen und dem gegenüberliegenden Bordstein übersteigt das Mindestmaß deutlich. Im derzeit vorhandenen Querschnitt wird seitens der Anlieger ein Überfahren der Gehwegbereiche bei gegenläufigem Verkehr beklagt. Durch die Reduzierung der Fahrbahnbreite auf 5,25 m ist ein Ausweichen auf den Gehwegbereich nicht mehr zu erwarten. Der Fahrzeugführer, dessen Fahrbahnseite durch den ruhenden Verkehr blockiert ist, muss warten oder in nicht beparkte Bereiche vor Grundstückszufahrten ausweichen. In vergleichbaren Ausbauquerschnitten (Rosenstraße, Anton-Heinen-Straße, Marienweg und Stettiner Straße) wird diese Entwicklung belegt. B) Einengungen/Verkehrsberuhigungen In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Verkehrsberuhigungen durch den Zwang zu Slalomfahrten die Rettungsfahrzeuge, Müllabfuhr und ähnliche Fahrzeuge behindern. Die Anordnung der Einengungen sollen in Phasen ohne Parkdruck, bspw. abends oder auch am Wochenende, den nun freien Querschnitt vor dem Schnellfahren schützen. Insofern kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung der Nutzung, da durch die Anordnung der Einengungen lediglich die Wirkung des ruhenden Verkehrs (dämpfend!) auch außerhalb der Geschäftszeiten gewährleistet wird. Anordnung, Größe und Abstand der Einengungen wurden in der Planung selbstverständlich mit der gegebenen, aktuellen Nutzungssituation abgestimmt und auch in Plänen mit Schleppkurven den Anliegern erläutert. Ähnliche Einengungen wurden auch in anderen Straßen (Buscherkamp, Rosenstraße) verwirklicht und erfüllen ihre Aufgabe dementsprechend. Anordnung und Gestaltung der Einengungen sind mit dem zuständigen Ordnungsamt abgestimmt und an gängigen technischen Standards orientiert (RASt 06 Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen). Im Ergebnis ist die Beschwerde inhaltlich unbegründet. Die Straße sollte gemäß Beschluss ausgebaut und die Beschwerde abgelehnt werden. Beschlussentwurf: (als Empfehlung an den Bau- u. Betriebsausschuss, dort in eigener Zuständigkeit): „1. Die Beschwerde aufgrund § 24 Gemeindeordnung NRW bezüglich der Ausbauplanung der Graf-Reinald-Straße zwischen Tenholter Straße und der Straße Am Schneller wird hiermit zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller sind entsprechend zu informieren.“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Vorlage A 10/758/2012 der Stadt Erkelenz Seite: 3/4 Anlage: Anonymisiertes Schreiben der Petenten vom 12.08.2012. (Der Antrag mit Unterschriftenliste ist zur internen Einsichtnahme in Laufwerk L:\USERS\Fraktion\Hauptausschuss eingestellt.) Vorlage A 10/758/2012 der Stadt Erkelenz Seite: 4/4