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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
33703.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
23.11.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:58

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Rechts- und Ordnungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 30/135/2012 öffentlich 23.11.2012 Amt 30 Leo Lenzen-Polmans Erlass einer Allgemeinverfügung zur Gefahrenabwehr "Glasverbot auf dem Johannismarkt am Altweiberdonnerstag 2013" Beratungsfolge: Datum Gremium 10.12.2012 12.12.2012 19.12.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Soziales Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Der Rat hatte im vergangenen Jahr erstmals für den Altweiberdonnerstag 2012 ein Glasverbot mittels Allgemeinverfügung aussprechen lassen, um den Gefahren, die sich im Rahmen des Straßenkarnevals im Bereich des Johannismarktes aufgrund des unsachgemäßen Gebrauchs von Getränkeglasbehältnissen durch die dort Feiernden jährlich gezeigt hatten, entgegenzuwirken. Die positiven Erkenntnisse der Verwaltung aus der Durchsetzung der Allgemeinverfügung sind Anlass, dem Rat vorzuschlagen, den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung auch für den Altweiberdonnerstag 2013 zu beschließen. Die Verfügung soll wieder rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht werden. Es ist zudem beabsichtigt, auch unmittelbar vor Altweiber in der Presse nochmal auf das verfügte Glasverbot hinzuweisen. Zur praktischen Umsetzung des Glasverbotes (Errichtung von Absperrungen und/oder Durchführung von Zugangskontrollen an fünf Stellen etc.) wird auf die Verfahrensweise am diesjährigen Altweiberdonnerstag zurückgegriffen. Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Hauptausschuss und den Rat): „Dem Erlass eines Glasverbotes am Altweiberdonnerstag 2013 für den Bereich des Johannismarktes in Form einer Allgemeinverfügung, deren Entwurf dem Original der Niederschrift beigefügt ist, wird zugestimmt.“ Finanzielle Auswirkungen: Kosten für ein gewerbliches Sicherheitsunternehmen (abhängig von der erforderlichen Personenzahl) etc. ca. 2.500,00 bis 3.500,00 Euro. Anlage: Entwurf der Allgemeinverfügung Vorlage A 30/135/2012 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Anlage Für den Altweiberdonnerstag im Jahr 2013 erlässt der Bürgermeister der Stadt Erkelenz folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG 1. Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen Für den unter Ziffer 2 genannten Zeitraum ist das Mitführen sowie die Benutzung von Glasbehältnissen jeder Art, z.B. Flaschen und Gläser, in dem unter Ziffer 3 festgelegten Bereich der Stadt Erkelenz außerhalb von geschlossenen Räumen untersagt. Von diesem Verbot nicht erfasst sind Getränkelieferanten sowie Privatpersonen, die die Glasbehältnisse offensichtlich zum ausschließlichen, unmittelbaren häuslichen Gebrauch mit sich führen. 2. Zeitlicher Geltungsbereich Das Verbot gilt in der Erkelenzer Innenstadt auf dem Johannismarkt am 07.02.2013 (Altweiberdonnerstag), 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr. 3. Räumlicher Geltungsbereich Das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen nach Ziffer 1 gilt für den gesamten Johannismarkt, der räumlich folgendermaßen begrenzt wird: Nördliche Begrenzung: Einmündungsbereich Burgstraße Östliche Begrenzung: Einmündungsbereich Brückstraße/Markt Südliche Begrenzung: Kirchstraße, Ecke Schülergasse Westliche Begrenzung: Einmündungsbereich Gasthausstraße Das Verbot erstreckt sich auf beide Straßenseiten, die Gehwegbereiche und den Bereich des auf dem Johannismarkt zentral gelegenen Kopfsteinpflasterplatzes, hufeisenförmig um die St. Lambertus Kirche herum. Der anschauliche Geltungsbereich des Verbots ist den als Anlagen 1 und 2 beigefügten Karten als rot umrandete Fläche zu entnehmen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verfügung. Seite 1 von 12 Anlage 4. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird aufgrund des öffentlichen Interesses angeordnet, mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. 5. Bekanntgabe Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein- Westfalen (VwVfG NW) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Begründung: I. An den Karnevalstagen im Jahr 2013 (07.02. bis 11.02.2013) wird der Straßenkarneval von einem Großteil der Erkelenzer Bürger gefeiert. Erfahrungsgemäß sind der Altweiberdonnerstag und der Rosenmontag die zwei Tage, an denen das karnevalistische Treiben seinen Höhepunkt findet. Mehrere Hundert Feiernde, in der Hauptsache Jugendliche und Heranwachsende, finden sich insbesondere am Altweiberdonnerstag auf dem Johannismarkt ein, der eine Fläche von ca. 3.700 qm aufweist. Bei der Menge der Karnevalisten wird ersichtlich, dass die im Vergleich dazu relativ kleine Fläche des Johannismarktes bei erfahrungsgemäß überdurchschnittlich großen Abfallmengen an Glas, die unsachgemäß entsorgt werden, schnell überstrapaziert ist. Es wird bereits am Vortag des Altweiberdonnerstags von der Erkelenzer Karnevalsgesellschaft eine Bühne für die Altweiberveranstaltung am nächsten Tag auf dem Markt aufgebaut. An dem Altweiberdonnerstag selbst treffen sich bereits vor 09:00 Uhr die ersten Jugendlichen und Heranwachsenden auf dem Johannismarkt, um die Feierlichkeiten einzuleiten. Schon zu diesem Zeitpunkt wird Alkohol konsumiert und die entsprechenden Behältnisse auf dem Boden entsorgt, obwohl mindestens zehn Abfallbehältnisse im Bereich Johannismarkt dauerhaft aufgestellt sind, die an den Feiertagen durch weitere 10 große mobile Abfalltonnen ergänzt werden. In der Vielzahl der Fälle wurden so in der Vergangenheit mitgebrachte Glasflaschen mutwillig auf dem Boden und gegen festinstallierte Gegenstände zerschlagen oder achtlos auf den Boden gestellt oder geworfen. Seite 2 von 12 Anlage Ab ca. 10:00 Uhr beginnt das Bühnenprogramm der Erkelenzer Karnevalsgesellschaft auf dem Markt, die um 11:11 Uhr die Eröffnung des Straßenkarnevals bekannt gibt. Schon vorher ziehen die meisten Straßenkarnevalisten in Richtung Rathaus am Johannismarkt. Allerdings wird der Johannismarkt von Feiernden, in der Regel Jugendlichen, bereits in den frühen Morgenstunden dicht besiedelt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits angehäuften Flaschen sowie die stetig anwachsende Menge wurden in der Vergangenheit bis zum Mittag zur gefährlichen Stolperfalle, insbesondere für die stark angeheiterten Feiernden. Die Flaschen und Gläser wurden sowohl bewusst als auch versehentlich weggetreten und zersplittert. Der unebene Kopfsteinpflasterbelag am Johannismarkt erwies sich im Zusammenhang mit verschütteten Getränken und erheblichen Mengen an Glasscherben als gefährlicher Rutsch- und Verletzungsfaktor. Darüber hinaus bereiteten die Glasscherben bei Dienst- und Einsatzfahrzeugen der Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Hilfsdiensten und der Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Erkelenz regelmäßig Schwierigkeiten. Ein Durchkommen mit den Fahrzeugen war kaum möglich. Damit bestand die Gefahr, dass im Ernstfall die entsprechenden Hilfs-und Rettungsdienste nicht schnell genug zum Einsatzort gelangen konnten und an den Fahrzeugen selbst Sachschäden, z.B. Reifenschäden, entstanden. Die Wahrscheinlichkeit von Verletzungen und Sachschäden stieg mit der Menge der Glasscherben, die in den letzten Jahren während der Karnevalstage stets zugenommen hatte. Erfahrungsberichten der Polizei und des Ordnungs- sowie Jugendamtes zu Folge bildete sich am Boden des Johannismarktes bis zum frühen Nachmittag ein regelrechter Scherbenteppich. Ein Sturz würde bei entsprechender Glasmenge auf dem Boden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Schnittverletzungen führen. Besonders wenn die Fläche mit ausgelassenen, feiernden Menschen frequentiert ist, ist das Erkennen der Gefahrenquelle nahezu unmöglich. Besonders auffällig war die von Jahr zu Jahr steigende Zahl Jugendlicher, die bereits in den frühen Morgenstunden stark alkoholisiert in Gruppen den Johannismarkt bevölkerte und aufgrund alkoholbedingter Enthemmung achtlos mit dem mitgebrachten Glasgut umgingen. Direkte Anwohner hatten sich bereits massiv beschwert, da auch für sie das notwendige Fortbewegen auf dem Johannismarkt durch die Scherbenhaufen erschwert wurde. Insbesondere das Ausführen von Hunden stellte aufgrund der Verletzungsgefahren für die Tiere ein erhebliches Problem dar. Seit Jahren werden ferner die St. Lambertus Kirche mit ihrer angrenzenden Grünfläche und das Bürgerbüro der Stadtverwaltung an den Karnevalstagen mit Seite 3 von 12 Anlage Bauzäunen geschützt, um weitergehende Beschädigungen durch Glas, Müll und Vandalismus zu vermeiden. Eine Reinigung des betroffenen Bereichs, die die o.g. Gefahren hätte verhindern können, war jeweils erst am nächsten Tag möglich, da ein Durchkommen der Abfallwirtschaftsbetriebe bedingt durch die Menschendichte an dem besagten Tag praktisch nicht möglich war. Die Entsorgung von Scherben im gepflasterten Bereich und an der Grünfläche an der St. Lambertus Kirche konnte nicht maschinell vorgenommen werden, da die den Abfallbetrieben zur Verfügung stehenden Kehrmaschinen die Glassplitter zwischen den Pflastersteinen nicht entfernen konnten. Vielmehr musste die Reinigung mit großem Zeit- und Personalaufwand manuell erfolgen. Besonders die gepflasterten Bereiche bargen, da Scherben zwischen den Pflastersteinen festgetreten waren, bei manueller Entfernung auch Verletzungsgefahren für das Personal der Abfallwirtschaftsbetriebe. Dementsprechend bestanden die Verletzungs- und Sachbeschädigungsgefahren auch noch Tage und Wochen nach den Feierlichkeiten, nicht zuletzt für Kinder sowie Fahrrad- und Rollstuhlfahrer. Den Beispielen der Städte Aachen und Köln folgend, wurde erstmals im Jahre 2012 auch in Erkelenz am Altweiberdonnerstag für den Bereich des Johannismarktes ein Glasverbot durch Allgemeinverfügung ausgesprochen. Der Johannismarkt zeigte sich während und nach der Veranstaltung nahezu glasund scherbenfrei, sodass die Wirkung des Glasverbotes hinsichtlich der Eindämmung der Gefahr als positiv zu bewerten ist. Aus diesem Grund hat die Stadt Erkelenz sich dazu entschlossen, eine gleichlautende Allgemeinverfügung auch für das Jahr 2013 zu erlassen. II. Zu 1. Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen Ermächtigungsgrundlage für die erlassene Verbotsregelung ist § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Aufbau und der Befugnisse der OrdnungsbehördenOrdnungsbehördengesetz (OBG)- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, Seite 528). Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen stellt eine notwendige Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NW dar. Seite 4 von 12 Anlage Gefahr für die öffentliche Sicherheit Insbesondere wird durch die Maßnahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit begegnet. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit individueller Rechte und Rechtsgüter, die Unversehrtheit der Rechtsordnung sowie den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Betroffen sind hier zum einen die Individualschutzgüter Leib und Gesundheit der Feiernden, Besucher und Anwohner, das Eigentumsrecht an den entsprechenden Einsatzfahrzeugen, zum anderen die objektive Rechtsordnung. Zur objektiven Rechtsordnung gehören alle Rechtsnormen, aus denen sich Verhaltenspflichten ergeben. Eine entsprechende Verbotsnorm stellt der § 4 Abs. 1 Nr. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz vom 1. Januar 1994 in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung vom 28. Dezember 2001 dar. Hiernach ist jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Wegwerfen und Zurücklassen von u.a. Glas. Der Begriff der Gefahr beschreibt eine Situation, in der aufgrund von objektiven Anhaltspunkten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft anzunehmen ist, dass bei Fortgang des Geschehens eine Verletzung des Schutzgutes eintreten wird. Nicht erst das Wegwerfen oder Zerschlagen von Glasbehältnissen, sondern bereits das Verbringen des Glases in die oben bezeichneten Bereiche, stellt eine konkrete Gefahr für die o. g. Schutzgüter dar. Der unachtsame Umgang mit dem Glas ist in Anbetracht der karnevalistischen Gesamtsituation, vor allem in Zusammenhang mit den massiven Mengen an Alkohol, lediglich unmittelbare Folge des Mitführens der Glasbehältnisse. Die Erfahrungen aus früheren Jahren haben gezeigt, dass ausgetrunkene Flaschen und Gläser nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehältnisse entsorgt werden, obwohl solche in genügender Zahl am Altweiberdonnerstag vorhanden sind. Nach Erfahrungsberichten der Erkelenzer Polizei ist der Höhepunkt der Glasproblematik gegen 15 Uhr erreicht. Zu diesem Zeitpunkt hat sich bereits ein Glasteppich aus Scherben gebildet. Daraus ergeben sich Verletzungsrisiken für alle anwesenden Personen. Allein ein Ausrutschen oder unglückliches Hinfallen kann zu erheblichen Schnittverletzungen führen. Ferner werden Einsatzkräfte durch die Scherben hochgradig gefährdet und behindert. Die Behinderungen bestehen vor allem in der fehlenden Möglichkeit, Verletzte sachgemäß auf dem Boden zu lagern oder straffällig gewordene Personen am Boden zu fixieren. Es ist lediglich dem Zufall überlassen, ob bei derartigen Maßnahmen Verletzungen, nicht zuletzt beim Einsatzpersonal und den Betroffenen entstehen. Auch im Nachhinein sind Reinigungspersonal, Anwohner und insbesondere Kinder und Rollstuhlfahrer gefährdet, da sich der Scherbenteppich nur mühsam und schwerlich vom Kopfsteinpflaster des Johannismarktes entfernen lässt. Die Gefährdung bezieht sich darüber hinaus auch auf Sachschäden an den Einsatzfahrzeugen, da auch hier lediglich der Zufall entscheidet, ob bei entsprechenden Einsätzen die Fahrzeuge unbeschadet durch den Scherbenteppich Seite 5 von 12 Anlage ans Einsatzziel gelangen. Insofern ist bei Beschädigungen mit erheblichen Kosten zu rechnen. Auch im Stadtkern lebende Haustiere sind durch den scherbenbelasteten Boden gefährdet. Mit dem Zerschlagen oder Abstellen der Glasbehältnisse auf dem Boden liegt eine Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz vom 1. Januar 1994 in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung vom 28. Dezember 2001 vor und stellt überdies bereits eine Störung, damit eine Gefahrverwirklichung dar. Gerade an Feiertagen des kulturellen Brauchtums ist die Stadt bemüht, Gefahren von den Bürgern fernzuhalten, da das jährliche, fröhliche, ausgelassene Feiern nicht ins Gegenteil verkehrt werden darf, indem derartige Umstände durch Nichtbeachtung zu ernsthaften Verletzungen führen. Störer Adressat dieser Allgemeinverfügung ist nach § 17 OBG NW jeder Verhaltensstörer. Damit sind die Personen erfasst, die durch ihr Verhalten die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit verursachen. Die Allgemeinverfügung richtet sich dementsprechend an alle Personen, die den bezeichneten Bereich betreten, sich dort aufhalten, Glasbehältnisse mit sich führen und/ oder diese benutzen. Im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verfügung setzen sie Handlungsketten in Gang, die naturgemäß und denklogisch die o.g. Gefahren verursachen, indem sie Glasbehältnisse in den örtlichen Geltungsbereich einführen, was in der Folge zu zerbrochenem und zersplittertem Glas auf dem Gelände führt. Ist der Verursacher noch nicht 14 Jahre alt oder steht er unter rechtlicher Betreuung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über diese Person verpflichtet ist. Die Allgemeinverfügung ist auch effektivstes Mittel zur Erreichung aller Störer im Geltungsbereich, da sich der regelmäßig entstehende Glasteppich nicht als Ergebnis von Verursachungsbeiträgen einzelner Störer darstellt. Es mag einzelne, wenige Personen geben, die ihre Flaschen in die dafür vorgesehenen Mülltonnen entsorgen oder diese zur Pfandrückgabe vom räumlichen Geltungsbereich entfernen, allerdings hat die langjährige Erfahrung gezeigt, dass die Mehrzahl der Feiernden sich zum unsachgemäßen Umgang mit Glasabfall hinreißen lässt. Ferner spricht die Fülle des entstehenden Glasabfalls dafür, dass zur Auswahl des Mittels der Gefahrenabwehr nicht einzelne Ausnahmen, sondern die Gesamtumstände ausschlaggebend sein müssen. Verhältnismäßigkeit Nach § 15 Abs. 1 OBG NW haben die Ordnungsbehörden von mehreren möglichen und gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Seite 6 von 12 Anlage Das Mitführ- und Benutzungsverbot ist geeignet, die erläuterten Gefahren durch Glasbruch abzuwehren. Insbesondere wird sichergestellt, dass in den Bereich der feiernden Jugendlichen keine Glasbehältnisse gelangen. Die bereits in den Städten Köln, Aachen, Siegburg und Hamburg erprobten Glasverbote haben eine durchweg positive Zielerreichung bestätigt, da kaum noch Glas auf dem Boden zu finden war und damit auch kaum Störungen der öffentlichen Sicherheit auftraten. Und dies, obwohl es sich in diesen Städten um weit größere Areale handelt, die vom Glasverbot betroffen sind. Das Verbot ist zudem erforderlich, weil ein milderes, jedoch gleich geeignetes Mittel nicht vorhanden ist. Rückblickend hat sich herausgestellt, dass mildere Maßnahmen, wie das Aufstellen zusätzlicher Abfalltonnen zur Vermeidung von Glasbruch nicht in ausreichendem Maße genutzt wurden. Eine Zutrittslimitierung hinsichtlich der Personenzahl wäre zur Verminderung der Scherbenmenge ebenfalls geeignet, jedoch wäre eine solche Maßnahme als belastenderer Eingriff in die Rechte der Feiernden zu sehen und mangels hinreichender Sicherungsmöglichkeiten kaum durchführbar. Auch mit einzelnen Aufenthaltsverboten und Platzverweisen kann der Gefahr, die durch das Glas entsteht, nicht wirksam begegnet werden, da so lediglich Einzelfälle erfasst werden, die aber die Gesamtsituation bei weitem nicht entschärft. Gleich effektiv wäre auch nicht das Konzept, den Ordnungsdienst zusammen mit der Polizei patrouillieren zu lassen, um mögliche Verstöße gegen die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Erkelenz zu ahnden. Gerade an den Brauchtumstagen stehen der Polizei und dem Ordnungsdienst nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung. Die Polizei ist bereits mit der Verfolgung von Straftaten an diesen Tagen ausgelastet und kann darüber hinaus nicht zusätzlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nachgehen. Der Ordnungsdienst allein wäre den Kapazitäten nach nicht fähig, die Verbote durchzusetzen. Während der Feierlichkeiten ist ein frühzeitiges Aufsammeln und Reinigen des betroffenen Bereichs durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht möglich. Auf dem Johannismarkt stehen die Jugendlichen und Feiernden dicht gedrängt, so dass ein Reinigungsversuch weitere Gefahren für die Adressaten bergen würde. Ein manuelles Aufsammeln von Flaschen und Gläsern durch den Ordnungsdienst oder Freiwillige ist allein deshalb schon nicht erfolgsversprechend, da nur sehr wenige Behältnisse pro Person im dichten Gedränge aufgehoben werden können. Im Übrigen verhinderte eine solche Maßnahme nicht das mutwillige Zerschlagen der Glasbehältnisse, das erfahrungsgemäß in großem Umfang stattfindet. Das Aufsammeln der zerborstenen Behältnisse wäre den Helfern ebenfalls wegen der Seite 7 von 12 Anlage Gefährlichkeit, in der alkoholisierten Menge am Boden zu agieren, nicht zumut- und auch nicht verantwortbar. Die Allgemeinverfügung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Es bleibt die individuelle Handlungsfreiheit der Verfügungsadressaten gewahrt, da diese sich weiterhin im bezeichneten Bereich aufhalten und, wie gewohnt, Alkohol konsumieren und feiern können. Dabei kann jede Art von alkoholischen Getränken mitgebracht werden. Die einzige Einschränkung ist die Tatsache, dass die Getränke nicht von Glas umgeben sein dürfen. Die individuelle Handlungsfreiheit wird durch ein nahezu gefahrloses Betreten der „Sperrzonen“ sogar noch gefördert. Auch nicht allzu festes Schuhwerk sowie Kostümschuhe sind zum Betreten des Bereichs geeignet, ohne dass es zu erheblichen Verletzungsgefahren kommt. Dies gilt ebenfalls für andere Passanten, Anwohner, Rad- und Rollstuhlfahrer, Kinder und Hunde. Dies kommt insbesondere den Personen zu Gute, die sich bisher aufgrund der Gefahren durch Glas nicht getraut haben, den Johannismarkt als Feierörtlichkeit zu nutzen, z.B. ältere, gebrechliche und gehbehinderte Menschen. Das Glasverbot ist als Eingriff als relativ milde einzustufen, da alle Getränkesorten in Dosen oder in PET-Flaschen verfügbar sind. Es entstehen auch keine Mehrkosten durch das Umsteigen auf diese Behältnisarten. Schnaps und andere hochprozentige Spirituosen, die in Glas gefüllt sind, können ohne große Umstände in glasfreie Behältnisse vor Betreten des Verbotsbereichs umgefüllt werden. Schließlich würde die Beschränkung allein auf eine im Vorfeld durchgeführte Kampagne, z.B. durch Plakate und Flyer, zur Akzeptanz einer glasfreien Zone die angestrebte Sicherheit nicht erreichen. Erfahrungsgemäß lässt allerdings eine geschaffene Akzeptanz die Notwendigkeit der Kontrolle und Überwachung nicht entfallen. Es ist daher ein durchsetzbares Verbot notwendig, um sicherzustellen, dass die erwähnten Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden können. Darüber hinaus ist im Vorfeld nicht überschaubar, inwieweit sich diesbezüglich eine Akzeptanz herausbildet. Das unter Ziffer 1 angeordnete Mitführverbot nimmt Getränkelieferanten und Mitführende zum häuslichen Gebrauch aus, so dass für die umliegenden Gaststätten, sofern sie sich an Altweiber für die Öffnung entschließen, und Anlieger kein Nachteil entsteht. Abschließend kann daher festgestellt werden, dass die Allgemeinverfügung als Maßnahme verhältnismäßig ist und von mehreren möglichen und gleich geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Zu 2. Zeitlicher Geltungsbereich Der zeitliche Geltungsbereich entspricht den anhand von Erfahrungsberichten des Polizei- und Ordnungsdienstes eruierten Gefahren-Spitzenzeiten. Bereits vor 11.11 Seite 8 von 12 Anlage Uhr, teils bereits ab 8.00 Uhr sammeln sich die ersten Jugendlichen auf dem Johannismarkt und konsumieren Alkohol. Die Feierlichkeiten dauern den ganzen Tag bis in die späten Abendstunden. In diesem Zeitraum suchen stetig neue Feierwillige den betreffenden Bereich auf, bis sich schließlich das dichte Feld der Feiernden gegen 22.00 Uhr auflöst. Dies rechtfertigt den Zeitraum des Glasverbots. Zu 3. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich lediglich auf den Johannismarkt und damit auf den Bereich, der sich in den vergangenen Jahren bezüglich der Glassituation als besonders gefährlich herausgestellt hat. Die Grenzen des Geltungsbereichs sind unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten des Ordnungsamtes, Jugendamtes, der Polizei und Feuerwehr der Stadt Erkelenz sowie der Abfallwirtschaftsbetriebe bestimmt worden. Der Kernbereich Johannismarkt ist an Altweiber Haupttreffpunkt jugendlicher Straßenkarnevalisten, die wesentlich für die Verunreinigung durch Glas verantwortlich sind. Die Erfahrungswerte zeigen aber auch, dass die anderen Innenstadtbereiche diese Problematik nicht oder nicht in diesem Maße aufweisen und daher zunächst an anderer Stelle kein Einschreiten nötig ist. Die Begrenzungen des Geltungsbereichs sind zur Installierung von Kontroll- und Absperrposten besonders geeignet und aufgrund dessen festgelegt worden. Sie umfassen vollumfänglich die gefahrenträchtige Zone. Die als Anlage beigefügte Karte zeigt anschaulich und genau, auf welchen Bereich sich das Mitführ- und Benutzungsverbot bezieht. Zu 4. Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zur Zeit gültigen Fassung. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist in jedem Falle dann gegeben, wenn es das Aufschubinteresse der vom Verbot Betroffenen überwiegt. Die sofortige Vollziehbarkeit ist zum Schutz der Allgemeinheit deshalb notwendig, weil bedeutende Rechtsgüter, wie Leib, Gesundheit und Eigentum betroffen sind. Es kann daher nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden. Im Vergleich dazu sind die temporäre Einschränkung des Einzelhandels bezüglich des Verkaufs von Glasflaschen und das Interesse von Privatpersonen an der Nutzung von Gläsern und Glasflaschen im Verbotsbereich wegen der kurzen Verbotszeit relativ gering. Die Hemmung der Vollziehung durch einen eingelegten Rechtsbehelf würde die genannten Gefahren für die Rechtsgüter der Allgemeinheit vollumfänglich bestehen lassen. Dagegen würde durch die sofortige Vollziehung die Getränkeversorgung Seite 9 von 12 Anlage nicht aufgehoben werden. Es bestehen in dieser Ausweichmöglichkeiten auf Pappbecher und PET-Flaschen. Hinsicht genügend Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung überwiegt folglich ein eventuell bestehendes Aufschubinteresse der Betroffenen, so dass hier das öffentliche Interesse gegeben ist. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann bei dem Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Zwangsmittel In den den Johannismarkt begrenzenden Bereichen werden Kontrollposten mit Glasverbotshinweisschildern installiert. Für das Mitführen oder Benutzen eines Glasbehältnisses im örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich mit einem Inhaltsvolumen von bis zu 0,5 Litern wird ein Zwangsgeld in Höhe von 35 € je Glasbehältnis, von bis zu 1 Liter ein Zwangsgeld in Höhe von 60 € je Glasbehältnis und bei größeren Glasbehältnissen für jedes weitere Inhaltsvolumen von bis zu 0,5 Litern weitere 30 € Zwangsgeld vor Ort angedroht und festgesetzt. Für den Fall, dass das Glasbehältnis daraufhin nicht aus dem Verbotsbereich entfernt wird, kann unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme des mitgeführten Glases angewendet werden. Im Auftrag Dieter Stumm Stadtrechtsdirektor Seite 10 von 12 Anlage Seite 11 von 12 Anlage Seite 12 von 12