Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
33841.pdf
Größe
144 kB
Erstellt
17.10.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/791/2012
öffentlich
17.10.2012
Amt 10 Simon Häusler
Information des Rates über eingegangene Beschwerden von Bürgern
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.09.2012
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
31.10.2012
14.11.2012
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt mit Schreiben vom 11.09.2012:
„Der Rat der Stadt Erkelenz beschließt, dass der Bürgermeister den Rat regelmäßig
und zeitnah über alle in der Verwaltung der Stadt Erkelenz schriftlich oder
elektronisch eingegangenen Beschwerden von Bürgern unterrichtet. Weiterhin sind
die in der Sitzung vorgetragenen Ausführungen des Bürgermeister der Niederschrift
beizufügen.
Zur Begründung:
Eine bürgerorientierte Arbeit des Rates bedingt, dass der Rat ständig über laufenden
Eingaben der Bürger unterrichtet ist.
Es wird daher vorgeschlagen, dass der Bürgermeister Beschwerden den Fraktionen
regelmäßig, z. B. unter Mitteilungen entweder im öffentlichen oder – falls erforderlich
– im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses mitteilt.“
Die Verwaltung hat den vorliegenden Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
geprüft und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die Arbeit einer Verwaltung ist zum größten Teil durch Gesetze, Verordnungen und
sonstige Vorschriften bestimmt, auf die sie selbst kaum Einfluss hat. Bürgerinnen
und Bürger, die mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, können von
unterschiedlichen Rechtsmitteln oder formlosen Beschwerdemöglichkeiten Gebrauch
machen.
Beschwerden zielen in der Regel auf eine Veränderung der von der Verwaltung
getroffenen Entscheidung und/oder auf bessere Bearbeitung (z. B. besserer
Organisation, geänderte Öffnungszeiten, Verständlichkeit etc.) ab. Daneben sind als
weitere Beschwerdearten sowohl politisch motivierte Beschwerden als auch
einfache Unmutsäußerungen denkbar.
Aufteilung der Zuständigkeiten
Nicht zuletzt aufgrund der sog. „Allzuständigkeit“ der Städte und Gemeinden (§ 2 GO
NRW) sind diese – im Gegensatz zu den meisten anderen Behörden – für ein großes
Spektrum von Einzelaufgaben zuständig. Dieses Spektrum umfasst fachlich
betrachtet alle Lebensbereiche von der Geburt bis hin zum Tod eines jeden
Menschen. Die Vielzahl der sich dahinter verbergenden Einzelaufgaben lassen sich
in vier sog. „kommunalrechtliche Aufgabenarten“ zusammenfassen:
-
Selbstverwaltungsaufgaben
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Auftragsangelegenheiten
Fälle der Organleihe
Wichtig sind diese Unterscheidungen, weil der Gesetzgeber die Zuständigkeiten und
die Erledigung dieser Aufgabenarbeiten in verschiedene Hände gelegt hat.
Beispielhaft seien hier die Durchführung von Europa-, Bundestags- oder
Landtagswahlen oder die Aufgaben der Standesämter nach dem
Personenstandsgesetz genannt. Hierbei handelt es sich um sog.
Auftragsangelegenheiten, die dem Gemeindeorgan „Bürgermeister“ übertragen sind.
Der Rat kann sie nicht an sich ziehen, auch nicht im Einzelfall.
Gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW sind die Geschäfte der laufenden Verwaltung im
Namen des Rates auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder
einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen
Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
Der Rat kann nach herrschender Meinung hierbei – da die Regelzuständigkeit bei
den laufenden Geschäften beim Bürgermeister liege – nur im Ausnahmefall von
seinem Rückholrecht Gebrauch machen. Auf originäre Befugnisse des
Bürgermeisters (z. B. Organisationsrecht, gesetzliche Vertretung der Gemeinde etc.)
ist die Regelung eh nicht anwendbar. Der Rat hat grundsätzlich kein Weisungsrecht
gegenüber dem Bürgermeister und kann ihn deshalb nicht dazu verpflichten, den Rat
oder anderen politische Gremien über die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu
informieren bzw. zu unterrichten.
Beschwerden sind (mündliche und/oder schriftliche) Äußerungen unzufriedener
Bürgerinnen und Bürger gegenüber der Stadtverwaltung Erkelenz. Es ist an dieser
Stelle bereits darauf hinzuweisen, dass zur „Verwaltung“ (Exekutive) neben der
hauptamtlichen Verwaltung nach dem Gesetz auch Rat und Ausschüsse als
ehrenamtliche Verwaltung gehören. Beschwerden von Bürger/innen richten sich
grundsätzlich gegen die Stadtverwaltung bzw. gegen Maßnahmen und
Entscheidungen dieser. Die Maßnahmen und Entscheidungen gegen die sich der
Bürger beschweren möchte, stellen in der Regel Geschäfte der laufenden
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Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW dar. Ausnahmen bilden in diesem
Zusammenhang die Fälle nach den §§ 24 bis 26 GO NRW.
Außerdem muss bedacht werden: Eine Vielzahl von Schriftstücken beinhaltet
Beschwerden. So werden sich viele Schriftstücke im Bereich hoheitlichen
Tätigwerdens mit folgenden Beschwerdeaspekten befassen:
- Unzufriedenheit mit Verwarnungen
- Beschwerden gegen städtische Untätigkeit im Rahmen von
Nachbarschaftsproblemen
- Unzufriedenheit mit Auflagen oder Bedingungen in einer Baugenehmigung
- Beschwerden gegen Entscheidungen im Sozialamts- bzw. Jugendamtsbereich
Hier nun ein kurzer Überblick über mögliche Rechtsmittel und
Beschwerdemöglichkeiten:
-
Klage- und Widerspruchsverfahren
Fachaufsichtsbeschwerde
Beschwerde, die Selbstverwaltungsaufgaben betreffen (Kommunalaufsicht)
Dienstaufsichtsbeschwerde
Petitionen (an den Bundestag oder Landtag NRW)
Beschwerden nach Spezialgesetzen (z. B. an den Landesbeauftragten für
Informationsfreiheit und Datenschutz, an den Landeswahlleiter etc.)
- Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW
- Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW
- Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach § 26 GO NRW
Mündliche vorgetragene bzw. schriftlich eingegangen Beschwerden von Bürgerinnen
und Bürgern gegen ,Verwaltungsentscheidungen‘ werden grundsätzlich dem jeweils
zuständigen Fachamt zur Bearbeitung bzw. Beantwortung übergeben. Eine zentrale
Erfassung bzw. Bearbeitung für die Gesamtverwaltung erfolgt nicht.
Ob zu den „Beschwerden“ auch Anträge an die Ausschussvorsitzenden (insbes.
BZA) - zumindest jene mit grundsätzlichem „Beschwerdepotential“ - zählen, von
denen der Bürgermeister meist erst durch eine entsprechende Zur-TagesordnungStellung Kenntnis erlangt, wäre ebenfalls zu klären. Ebenfalls wäre zu diskutieren, ob
Beschwerden von Bürgern, die den Ratsvertretern – die ebenfalls zur Exekutive
(Verwaltung) gehören – vorgetragen werden, ebenfalls unter den Oberbegriff
„Beschwerden“ im Sinne des vorliegenden Antrages zu fassen sind.
Bevor hier eine weitere Umsetzung des Antrages geprüft werden kann, soll der
vorliegende Antrag der Fraktion dahingehend konkretisiert werden, welche
Beschwerden bzw. welche Angelegenheiten richtig dokumentiert und dem Rat zur
Kenntnis gegeben werden sollen.
Informationspflicht des Rates durch den Bürgermeister
Der Bürger hat – unabhängig von der Tatsache, dass er sich über Entscheidungen
der Verwaltung beschweren kann – die Möglichkeit, sich direkt an den Rat oder die
Bezirksausschüsse zu wenden. In den Fällen, in denen sich ein Bürger einzeln oder
in Gemeinschaft in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat wendet (§ 24 GO
NRW), erfolgt eine Unterrichtung des Rates durch den Bürgermeister. Gleiches gilt
für die Fälle des Einwohnerantrages (§ 25 GO NRW) und des Bürgerbegehrens
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(§ 26 GO NRW), in denen der Rat die Zulässigkeit des Antrages bzw. des Begehrens
feststellen muss, nachdem er durch den Bürgermeister umfassend informiert und
unterrichtet worden ist. Zusätzlich kann der Bürger jederzeit unmittelbar an seinen
bzw. die Ratsvertreter herantreten, um ein Anliegen vorzutragen.
Aufbau eines Beschwerdemanagements
Falls der Rat dem Antrag folgen sollte, wäre tiefergehend zu prüfen, ob der Aufbau
eines zentralen Beschwerdemanagements, wo dann alle Beschwerden/Eingaben für
die Gesamtverwaltung (Ordnungsamt, Sozialamt/Jugendamt, Steueramt, Tiefbauamt
etc.) zentral gesammelt, dokumentiert und an die einzelnen Fachämter zur
Bearbeitung weitergeleitet werden, vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher
Vorgaben, der verschiedenen Zuständigkeiten (siehe „kommunalrechtliche
Aufgabenarten“) sowie der gesetzlichen Rahmenbedingungen, die insbesondere die
Gemeindeordnung vorgibt, überhaupt möglich wäre.
Es kann an dieser Stelle bereits konstatiert werden, dass in diesem Zusammenhang
ein zusätzlicher Personalbedarf zur Abdeckung dieser neuen Aufgabe von bis zu 1,5
Stellen notwendig sein wird.
Des Weiteren wäre zu prüfen, wann und in welcher Form dann eine Unterrichtung
unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Rates oder des
Hauptausschusses möglich wäre.
Da der vorliegende Antrag mit einem hohen Aufwand – insbesondere der personelle
(Zusatz)Aufwand – zur Annahme, Feststellung und Dokumentation aller bei der
Verwaltung (schriftlich oder elektronisch) eingehenden Beschwerden verbunden ist,
empfiehlt die Verwaltung den vorliegenden Antrag abzulehnen.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 11.09.2012 wird hiermit
abgelehnt.“
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