Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
33853.pdf
Größe
141 kB
Erstellt
17.10.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Amt für Kommunalwirtschaft und
Liegenschaften Kämmerei
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 20/242/2012
öffentlich
17.10.2012
Amt 20 Kämmerer Norbert
Schmitz
Haushaltswirtschaftliche Angelegenheiten - Genehmigung von
erheblichen überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen gemäß
§ 85 Abs. 1 GO NRW als dringliche Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1
GO NRW
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
31.10.2012
14.11.2012
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Der Rat der Stadt Erkelenz hat im Jahre 2004 beschlossen, den
Verkehrsentwicklungsplan (VEP) aus dem Jahre 1995 als Leitlinie für die zukünftige
Verkehrsentwicklung des gesamten Stadtgebietes einschl. des Handlungs- und
Maßnahmenkonzeptes bedarfsgerecht fortzuschreiben. Dabei wurde in einem
Arbeitsschritt u. a. auch die Untersuchung potenzieller Kreisverkehrsplätze im
Innenstadtbereich vorgenommen. Die Empfehlung aus dem VEP lautete seinerzeit
die Kreuzung Nordpromenade/Brückstraße zu einem Kreisverkehrsplatz
umzugestalten. Eine solche Maßnahme wird mit Fördermitteln unterstützt, die 65 %
der förderfähigen Kosten betragen. Aufgrund der mehrfachen Überzeichnung dieses
Förderprogramms wurde die Maßnahme entsprechend im aktuellen Haushaltsplan
für die Jahre 2014 und 2015 vorgesehen. Bei der Maßnahme handelt es sich um
eine Komplexmaßnahme, d. h., dass neben dem Straßenbau ebenfalls der Kanal in
diesem Bereich aufgrund seines schlechten Zustandes erneuert werden muss. Im
vorliegenden Fall geht es sich jedoch rein um die Vergabe der
Straßenbaumaßnahme.
Die Bezirksregierung Köln hat bei einem am 26.09.2012 stattgefundenen
Einplanungsgespräch für Fördermittel mitgeteilt, dass auf Grund der ungeklärten
Situation im Bereich der Fördermittel nach dem Entflechtungsgesetz (ehemals
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) für das Jahr 2013 nur ein Notprogramm
aufgestellt werden könne und in den Folgejahren wegen der geringen
Mittelzuweisungen die Prioritäten auf bereits begonnene Maßnahmen und
Maßnahmen unter Beteiligung der Deutschen Bahn (Maßnahmen nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz u. a.) gesetzt würden. Es gäbe allerdings die
Möglichkeit, die angemeldete Maßnahme „Kreisverkehr
Brückstraße/Nordpromenade/Theodor-Körner-Straße“ unter Einsatz von
Mittelrückflüssen des laufenden Jahres rückwirkend in das Förderprogramm 2012
aufzunehmen. Grundvoraussetzung ist allerdings ein nomineller Maßnahmenbeginn
im Bewilligungsjahr, also noch in diesem Jahr. Die Bezirksregierung hat diesen
Sachverhalt mittlerweile schriftlich bestätigt.
Die Kosten für den Straßenbau betragen laut vorliegender Kalkulation
voraussichtlich 550.000 €, wozu Zuweisungen von 250.000 € gezahlt werden.
Damit nunmehr der Auftrag noch in 2012 erteilt und mit der Ausführung begonnen
werden kann, müssen die Mittel außerplanmäßig gem. §§ 83 Abs.1, 85 GO NRW bei
der Maßnahme „T12010016 – Kreisverkehr Brückstraße/Nordpromenade/TheodorKörner-Straße“ zur Verfügung gestellt werden. Bei einem zusätzlichen Betrag von
550.000 € handelt es sich grundsätzlich um eine erhebliche außerplanmäßige
Auszahlung im Sinne von § 83 Abs. 2 GO NRW. Dieser kann nur mit Zustimmung
des Rates außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden.
Soweit eine kurzfristige Einberufung des Rates nicht möglich ist, sieht § 60 Abs. 1
Satz 1 GO NRW die Möglichkeit vor, dass der Hauptausschuss an Stelle des Rates
die Entscheidung treffen kann. Diese ist dem Rat in dessen nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen. Damit eine Auftragserteilung noch in diesem Jahr erfolgen
kann, muss zunächst der Beschluss über die durchzuführende Maßnahme im
nächsten Bau- und Betriebsausschuss am 08.11.2012 erfolgen. Die
Voraussetzungen für eine dringliche Entscheidung nach § 60 Abs. 1 GO NRW liegen
dadurch vor.
Haushaltsrechtlich ist in dem konkreten Fall noch zu beachten, dass die
Auszahlungen für diese Maßnahme erst in 2013 erfolgen. Soweit die Beauftragung
aber, wie zuvor erläutert, bereits in diesem Jahr erfolgen muss und der Mittelabfluss
erst in 2013 erfolgt, sieht § 85 Abs.1 Satz 1 GO NRW vor, dass dafür
Verpflichtungsermächtigungen in der Auftragshöhe bei der Maßnahme zur Verfügung
stehen müssen. Diese stehen jedoch bisher nicht zur Verfügung. § 85 Abs. 1 Satz 2
GO NRW sieht jedoch auch vor, dass diese außerplanmäßig zur Verfügung gestellt
werden können.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
zugleich als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
„Bei der Maßnahme „T 12010016 – Kreisverkehr Brückstraße/Nordpromenade/
Theodor-Körner-Straße“ wird eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung von
550.000 € gem. § 85 Abs.1 GO NRW zur Verfügung gestellt.
Die Deckung dieser außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung erfolgt durch
Reduzierung der Verpflichtungsermächtigung bei der Maßnahme „G 01130001 –
Erwerb und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden“.“
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Beschlussentwurf.
Vorlage A 20/242/2012 der Stadt Erkelenz
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