Daten
Kommune
Erkelenz
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33883.pdf
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Erstellt
23.08.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/235/2012
öffentlich
23.08.2012
Amt 61 Manfred Orth
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B "Neusser Straße",
Erkelenz-Mitte
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2012
19.09.2012
26.09.2012
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 03.06.2008 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B
„Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte, beschlossen.
In seiner Sitzung am 31.01.2012 stimmte der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf zu und beschloss, die
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss
Erkelenz-Mitte zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr.13 vom 27.04.2012
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 08.05.2012 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des
Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
12.04.2012 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte wurde mit Schreiben vom 12.04.2012 beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 12.06.2012 folgender
Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung)
„Der Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte stimmt der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte, zu.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden agendarelevante Aspekte
berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von
Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte,
wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen, wie in der als Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist
Bestandteil dieses Beschlusses.
Vorlage A 61/235/2012 der Stadt Erkelenz
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2.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser
Straße“, Erkelenz-Mitte, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die
Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
–der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte
Vorlage A 61/235/2012 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am
18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012 und Rat am 26.09.2012
Lfd. Nr.: 1
Träger: Kreisverwaltung, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg
Schreiben vom: 15.05.2012 und 06.06.2012
Inhalt:
Schreiben vom 15.05.2012
Zu der o.g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Gesundheitsamt hat keine Einwendungen erhoben.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde –
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. IX/B keine Bedenken, solange bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Gewerbegebiet der „Abstandserlass“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-3 – 8804.25-1 vom 06. Juni 2007
Anwendung findet.
Dabei ist darauf zu achten, dass in den Abstandsklassen VI und VII Anlagen aufgeführt sind, die der Genehmigung nach dem BlmSchG unterliegen und demnach in
Gewerbegebieten nicht zulässig sind.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
-
von der Unteren Wasserbehörde
von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
von der Abgrabungsbehörde
von der Straßenbaubehörde
von der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o.g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten auf Nachfolgendes hingewiesen:
Gegen den v.g. Bebauungsplan werden vorsorglich Bedenken erhoben, da die im
Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen Erkundungen über Altstandorte (Historische Recherche, Bauaktenauswertung, Ortsbesichtigung und Zeitzeugenbefragung
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am
18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012 und Rat am 26.09.2012
bei ehemaligen Industrie- und Gewerbebetrieben) innerhalb der bisher gesetzten
Frist nicht möglich ist.
Nach Durchsicht der Unterlagen werde ich eine abschließende Stellungnahme hierzu
abgeben.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Schreiben vom 06.06.2012
Ergänzend zu meinem o.g. Schreiben reiche ich die noch fehlende Stellungnahme
der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten nach.
Im Übrigen wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten auf Nachfolgendes hingewiesen:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken seitens der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten gegen die vorgelegte Planung. Es sollte jedoch vorsorglich darauf
aufmerksam gemacht werden, dass in dem betroffenen Gebiet das AltlastVerdachtsflächenkataster eine relevante Adresse mit einem Gewerbebetrieb ausweist.
Hierbei handelt es sich um den Betrieb ID 5082. Dabei handelt es sich um eine
Tankstelle der Fa. Pfennings GmbH & Co. KG, die seit 1997 betrieben wird. Diese
Information entstammt den Auswertungen der ahu AG Aachen, welche im Auftrag
des Kreises Heinsberg eine Erfassung von Altstandorten (stillgelegte Gewerbe- und
Industriebetriebe) durchgeführt hat.
Der Betrieb wurde durch Bauaktenstudium sowie Ortsbesichtigung bestätigt.
Weiterhin existiert dort eine IVECO-Reparaturwerkstatt, die sich aus der Spedition
und Kohlenhandel J. Aretz gebildet hat. Tankstelle und Reparaturbetrieb befinden
sich am Wockerather Weg 20.
Aufgrund der momentanen gewerblichen Nutzung empfehle ich, vor einer Nutzungsänderung bzw. Eigentümerwechsels, durch einen unabhängigen Gutachter
mittels historischer Recherche das Kontaminationspotential abschätzen zu lassen
bzw. eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Ansonsten können keine genauen Aussagen über die Belastungssituation, die Bebaubarkeit bzw. die Möglichkeit einer Nutzungsänderung getroffen werden.
Weiterhin ist die Altlast-Verdachtsfläche Nr. 4903/69, Erkelenz Nr. 9 Teil des Plangebietes. Es handelt sich hierbei um eine Altabgrabung, die mit Bauschutt und
Erdaushub verfüllt wurde. Hier wurde im Jahr 1998 eine Erstbewertung durchgeführt. Gegen eine Nutzung des Bebauungsplangebietes durch Wohnbebauung bestehen nach Aussage des Gutachters keine Bedenken. Sämtliche Analysen unterschreiten die Z 1.1-Zuordnungswerte der LAGA-Richtlinie.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am
18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012 und Rat am 26.09.2012
Weitere Auflagen:
1. Das bei Aushubarbeiten anfallende und mit Schadstoffen belastete Material,
z.B. visuell auffälliger oder verdächtig riechender Boden, ist von anderem
Boden/Bauschutt zu trennen und einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen. Werden derartige Materialien vorgefunden, so
ist der Landrat Heinsberg – Untere Bodenschutzbehörde – darüber zu informieren und der Untersuchungsumfang sowie der Beseitigungs/Verwertungsweg abzustimmen. Die Aushubmengen sind dabei zu dokumentieren.
Auf die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung BGBl. I S. 1488) vom 17. Juni 2002 in der zurzeit gültigen
Fassung wird hingewiesen.
2. Aushubarbeiten sind unter gutachterliche Begleitung durchzuführen.
Diese Auskünfte beinhalten nur den momentanen Kenntnisstand. Der Kreis Heinsberg übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Auskünfte aus dem AltlastVerdachtsflächenkataster bzw. dem Verzeichnis der Flächen mit Bodenbelastungsverdacht.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde –
Der Bebauungsplan Nr. IX/B "Neusser Straße" gliedert das Gewerbegebiet nach der
Abstandsliste des Runderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02. 04. 1998. Über diese Gliederung ist eine genaue Bestimmung der
Zulässigkeit von Betrieben durchführbar. Zusätzlich werden klare Zulässigkeitsvoraussetzungen über den "Flächenbezogenen Schallleistungspegel" definiert. Bezüglich geruchsemittierender Betriebe setzt der Bebauungsplan Nr. IX/B "Neusser Straße" ebenfalls Zulässigkeitsvoraussetzungen fest.
Für Betriebe der nächsthöheren Abstandklassen, als die in den einzelnen Gewerbegebieten (GE) festgesetzten, sind Ausnahmetatbestände für eine ausnahmsweise
Zulässigkeit definiert.
Ein Planungserfordernis für weitergehende Festsetzungen zum vorbeugenden Immissionsschutz ist nicht ersichtlich.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B "Neusser Straße" soll eine Feinsteuerung für Unterarten von Betrieben in den Gewerbe- und Mischgebieten i. S. des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes erfolgen, immissionsschutzrechtliche Festsetzungen werden nicht geändert.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am
18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012 und Rat am 26.09.2012
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten wird zur Kenntnis
genommen. Der Hinweis, dass auf dem Gelände des heutigen KfzReparaturbetriebes mit Tankstelle vor einer Nutzungsänderung, oder vor einem Eigentümerwechsel, das Kontaminationspotential gutachterlich abzuschätzen ist, wird
in die Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B "Neusser Straße"
aufgenommen.
Die Altlast-Verdachtsfläche Nr. 4903/69, Erkelenz Nr. 9 Teil, wurde im Zuge der Aufstellung des Ursprungsplanes Nr. IX/B "Neusser Straße" bereits einer gutachterlichen Erstbewertung (N97062) unterzogen bzw. war bereits durch frühere Gutachten
für einen Teilbereich erstbewertet worden (1994 - Flurstück 392,Flur 51).
Es wurden in dem Gutachten Nr. N97062 nur unauffällige Fremdbestandteile erbohrt.
Ebenso konnte das Gutachten von 1994 den Verdacht auf Altlasten für den vorgenannten Teilbereich ausräumen.
Gegen eine Nutzung des Plangebietes durch eine Wohn- Mischnutzung und eine
Gewerbenutzung bestehen keine Bedenken.
Das Gutachten zum Bebauungsplan Nr. IX/B "Neusser Straße" (N97062) ist Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
Auf die Empfehlungen des Gutachtens wird in der Begründung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. IX/B "Neusser Straße" nochmals hingewiesen.
Die von der Unteren Bodenschutzbehörde/Altlasten erwähnten "weiteren Auflagen"
betreffen nicht die Bauleitplanung, wurden aber im Zuge der Aufstellung des Ursprungsplanes Nr. IX/B "Neusser Straße" bereits der Bauaufsichtsbehörde zur Verwendung in Baugenehmigungsverfahren weitergeleitet.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme des Kreises Heinsberg – Untere Immissionsschutzbehörde - wird
zur Kenntnis genommen, die Gewerbegebiete (GE) sind im Sinne des vorbeugenden
Immissionsschutzes gegliedert. Die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde/ Altlasten wird zur Kenntnis genommen. Auf den Untersuchungsbedarf des Kontaminationspotential Wockerather Weg 20 und die Empfehlungen des Gutachtens
(N97062) wird in der Begründung zum Bebauungsplan hingewiesen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am
18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012 und Rat am 26.09.2012
Lfd. Nr.: 2
Träger: IHK Aachen, Postfach 10 07 40, 52007 Aachen
Schreiben vom: 08.05.2012
Inhalt:
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen begrüßt den geplanten Ausschluss
von Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevantem Kernsortiment im Bebauungsplan „Neusser Straße“.
Wir regen jedoch an, im Laufe des weiteren Verfahrens den Begriff zentrenrelevante
Sortimente um nahversorgungsrelvante Sortimente zu ergänzen. Zwar sind die nahversorgungsrelevanten Sortimente per Definition immer Teil der zentrenrelevanten
Sortimente, dennoch entsteht aufgrund der Erkelenzer Sortimensliste der Eindruck,
als seien die nahversorgungsrelevanten Sortimente in dem Mischgebiet nicht ausgeschlossen. Sofern nahversorgungsrelevante Sortimente in dem Mischgebiet zulässig
sein sollten, bedarf dies einer besonderen Begründung, die den Verfahrensunterlagen derzeit fehlt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B sollen für das Mischgebiet (MI)
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten
Hauptsortimenten gem. der Erkelenzer Sortimentsliste ausgeschlossen werden. Die
Sortimentsliste ist in die Planurkunde aufgenommen. In der Sortimentsliste werden
Sortimente unterschieden, die zentrenrelevant sind und Sortimente die gleichzeitig
nahversorgungs- und zentrenrelevant sind.
Da nahversorgungsrelevante Sortimente gleichzeitig zentrenrelevant sind, sind diese
mit einem Ausschluss der zentrenrelevanten Sortimente ebenfalls im Mischgebiet
(MI) unzulässig.
Zur Klarstellung wird in der textlichen Festsetzung die Unzulässigkeit der nahversorgungsrelevanten Sortimente nochmals aufgenommen und in der Begründung zum
Bebauungsplanes erläutert.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung der IHK wird gefolgt, die Unzulässigkeit der nahversorgungsrelevanten
Sortimente ist in der textlichen Fassung der Festsetzung aufzuführen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am
18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012 und Rat am 26.09.2012
Lfd. Nr.: 3
Träger: Handwerkskammer Aachen, Sandkaulbach 21, 52062 Aachen
Schreiben vom: 18.04.2012
Inhalt:
Zum o.g. Vorhaben haben wir keine Bedenken vorzutragen.
Da Einzelhandelsbetriebe bzw. –nutzungen ausgeschlossen werden, möchten wir
aber anregen, nachstehende Ausnahme in die Planfestsetzungen für das Gewerbeund das Mischgebiet mit aufzunehmen:
1. Ausnahmsweise können nach § 31 (1) BauGB Verkaufs- und Ausstellungsstätten eines Handwerksbetriebes oder eines produzierenden Betriebes zugelassen werden, wenn die angebotenen Waren in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem im Plangebiet ansässigen Betrieb stehen.
Der Begriff „funktionaler Zusammenhang“ ist so zu verstehen, dass nicht nur
selbst hergestellte Waren, sondern auch zugekaufte Waren veräußert werden
dürfen, die der Kunde des jeweiligen Betriebstyps als branchenübliche Ware
bzw. als Zubehör betrachtet.
2. Die Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf dabei nicht mehr als (Vorschlag
100 m² umfassen und muss im räumlichen Zusammenhang mit dem Handwerks- bzw. Produktionsbetrieb stehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Im Jahre 2007 wurde das Planungsbüro Junker und Kruse, Stadtforschung & Planung, Dortmund, mit der Erstellung eines gesamtstädtischen Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes für die Stadt Erkelenz beauftragt. Diese Untersuchung zeigt, unter
Berücksichtigung sowohl der rechtlichen, demografischen und städtebaulichen Rahmenbedingungen als auch der betrieblichen Anforderungen, Strategien zur Einzelhandels- und letztlich auch zur Stadtentwicklung auf.
Ziel ist es, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Rechtsprechung, eine sachgerechte und empirisch abgesicherte
Bewertungsgrundlage für aktuell anstehende Bebauungsplanverfahren und/oder Ansiedlungsanfragen zu entwickeln.
Zu Beginn des Jahres 2011 wurde eine partielle Fortschreibung des Einzelhandelsund Zentrenkonzeptes vorgenommen. In der Fortschreibung wurde u. a. die aktuelle
Rechtsprechung zum Themenkomplex zentrale Versorgungsbereiche sowie deren
Abgrenzung
berücksichtigt
und
die
Einordnung
des
Gewerbegebietes/Sondergebietes Erkelenz-West als Sonderstandort mit Teilfunktion Nahversorgung geprüft. Darüber hinaus wurde eine Überprüfung und Ausdifferenzierung der
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18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012 und Rat am 26.09.2012
Erkelenzer Sortimentsliste vorgenommen. Die partielle Fortschreibung des Konzeptes wurde am 02.02 2011 vom Rat der Stadt Erkelenz als städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.
Der Rat der Stadt Erkelenz hat mit Beschluss vom 18.06.2008 und 02.02.2011auf
der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet festgelegt.
Um eine geordnete Stadtentwicklung mit klaren, räumlichen Einzelhandelsstrukturen
zu gewährleisten, werden im Einzelhandels- und Zentrenkonzept in Kapitel 9.7 sogenannte "Tabubereiche" aufgeführt. "Tabubereiche" für den Einzelhandel sind alle
Gebiete die nicht im Zusammenhang durch Wohnen geprägt oder als zentrale Versorgungsbereiche definiert sind.
Insbesondere für den großflächigen Einzelhandel sowie Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ergeben sich hieraus Restriktionen. So ist
im Bereich aufgeführter Einfallstraßen, u. a. der Straße Wockerather Weg und Neusser Straße, zum Schutz bestehender Versorgungsbereiche und i. S. einer geordneten Stadtentwicklung die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- bzw.
nahversorgungsrelevanten Sortimenten in den Gewerbe- und Mischgebieten auszuschließen.
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die festgesetzten Gewerbegebiete im Plangebiet sollen
grundsätzlich nur solchen Nutzungen vorgehalten werden, für die diese Baugebiete
primär bestimmt sind, sie sollen primär für das produzierende und verarbeitende
Gewerbe und andere artverwandte Nutzungen vorgehalten werden. Nutzungsarten
die typischerweise zu einer Verdrängung des produzierenden, verarbeitenden und
artverwandten Gewerbes führen können, werden daher mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. IX/B in Gewerbegebieten ausgeschlossen. Hierzu dient der generelle Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe als bestimmter Anlagentyp der Gewerbebetriebe aller Art (§ 9 Abs. 2 BauNVO) gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO. Einzelhandelsnutzungen sollen gemäß den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes an
anderer geeigneter Stelle konzentriert werden.
Die Privilegierung von produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben, ihre
selbst hergestellten Produkte an letzte Verbraucher veräußern zu dürfen, bildet eine
Ausnahme zum Einzelhandelsausschluss.
Dieses "Handwerkerprivileg" ist in die Planung aufgenommen um Betrieben den Verkauf der produzierten Waren unter der Voraussetzung zu ermöglichen, dass
die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet und in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang errichtet ist,
die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet
sind und die Grenze der Großflächigkeit (800 qm Verkaufsfläche) nicht überschritten wird.
Eine Änderung dieser Festsetzung in der Art, dass auch zugekaufte Waren veräußert
werden dürfen, „wenn die angebotenen Waren in einem räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit dem im Plangebiet ansässigen Betrieb stehen“ und "…die der
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. IX/B „Neusser Straße“, Erkelenz-Mitte. Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am
18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012 und Rat am 26.09.2012
Kunde des jeweiligen Betriebstyps als branchenübliche Ware bzw. als Zubehör betrachtet", wird nicht vorgenommen, da hierüber Waren nicht eindeutig bestimmbar
und abgrenzbar sind, sowie weder eine Steuerung mit Bezug zur Herstellung noch
eine ausreichende Rechtssicherheit gewährleistet ist.
Es wird daher das "Handwerkerprivileg", wie bereits in der bisherigen auf der Grundlage des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für Gewerbe- und Mischgebiete neu
aufgestellten Bauleitplänen, vorliegenden Fassung in die Planung übernommen.
Der Wortlaut dieser Festsetzung lautet:
"Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher sind für Betriebe des produzierenden und des weiterverarbeitenden Gewerbes sowie Handwerksbetriebe ausnahmsweise zulässig. Die Ausnahmetatbestände liegen vor, wenn das angebotene
Sortiment aus eigener Herstellung stammt, die Verkaufsfläche dem Hauptbetrieb bezüglich der Fläche und des Umsatzes deutlich untergeordnet ist, ein funktionaler Zusammenhang zum Hauptbetrieb besteht und der Betrieb aufgrund der von im ausgehenden Emissionen typischerweise in einem Gewerbegebiet (GE) / Mischgebiet (MI)
zulässig ist."
Beschlussvorschlag:
Die Festsetzung für den Verkauf an letzte Verbraucher für Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes sowie Handwerksbetriebe wird nicht geändert.