Daten
Kommune
Erkelenz
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33880.pdf
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727 kB
Erstellt
23.08.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/234/2012
öffentlich
23.08.2012
Amt 61 Manfred Orth
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. 0300.3 "An der Burg", Erkelenz-Gerderath
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2012
19.09.2012
26.09.2012
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 21.12.2011 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, beschlossen.
Zudem sind die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den
Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath zu beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr.15 vom 11.05.2012
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 22.05.2012 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des
Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
10.05.2012 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath wurde mit Schreiben vom 10.05.2012
beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 14.06.2012 folgender
Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung)
„Der Bezirksausschuss Gerderath nimmt den Bebauungsplan Nr. 0300.3 „An der
Burg“, Erkelenz Gerderath, zustimmend zur Kenntnis.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen
gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, wird nach
Abwägung aller erkennbaren öffentlichen, wie in der als Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist
Bestandteil dieses Beschlusses.
2.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, ErkelenzGerderath, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines
Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“
Vorlage A 61/234/2012 der Stadt Erkelenz
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Finanzielle Auswirkungen:
Die Realisierung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erschließung wird durch
einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Erkelenz und der Grundstücksund Entwicklungsgesellschaft der Stadt Erkelenz GmbH & Co.KG (GEE)
sichergestellt.
Anlage:
Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath
Vorlage A 61/234/2012 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Seite 1
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Lfd. Nr.: 1
Träger: NEW Netz, Postfach 11 04, 52501 Geilenkirchen
Schreiben vom: 30.05.2012
Inhalt:
Gegen den o. g. Bebauungsplan erheben wir aus versorgungstechnischer Sicht keine Einwände, jedoch ist folgender Hinweis zu den Energieversorgungsleitungen zu
beachten.
Nach Sichtung der uns zugesandten Unterlagen befinden sich in den Straßen „Gerderather Burgstraße (K 28)“ und „Eremitenweg“ vorhandene Mittelspannungsversorgungsleitungen der NEW Netz GmbH die gesichert oder verlegt werden müssen.
Weitere erforderliche Verlegungen von Versorgungsleitungen sowie Anschlüsse an
das Energieversorgungsnetz (Gas und Strom) werden im Rahmen der Baugebietserschließung hergestellt.
Wie bitten daher, falls noch nicht geschehen, uns die endgültigen Ausbaupläne in
digitaler Form (dwg Format) an die nachstehend aufgeführte Anschrift zukommen zu
lassen.
NEW Netz GmbH
721/2 Grundsatzplanung
Nikolaus-Becker-Straße 28 – 34
52511 Geilenkirchen
email: johann-wittmann@new-netz-gmbH.de
Weiterhin bitten wir Sie, uns an den Planungsgesprächen frühzeitig zu beteiligen,
damit wir zeitnah mit den konkreten Ausführungsplanungen beginnen können.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die seitens der NEW Netz geplante Verlegung von Versorgungsleitungen sowie Anschluss an das Energieversorgungsnetz (Gas und Strom) für das Baugebiet wird zur
Kenntnis genommen. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die NEW Netz
frühzeitig beteiligt, die Ausbaupläne zur Erschließung des Baugebietes werden zur
Verfügung gestellt.
Beschlussvorschlag:
Die NEW Netz ist an der Erschließungsplanung frühzeitig zu beteiligen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Lfd. Nr.: 2
Träger: Deutsche Telekom Technik GmbH, Postfach 10 07 09, 44782 Bochum
Schreiben vom: 01.06.2012
Inhalt:
Gegen die Planungen haben wir keine Bedenken.
Wir möchten darauf hinweisen, dass im Planbereich noch keine Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG verlegt wurden.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebietes durch die Deutsche Telekom AG ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist
es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die seitens der Deutschen Telekom AG geplante Versorgung des Baugebietes mit
Verlegung neuer Telekommunikationslinien wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die Deutsche Telekom AG frühzeitig beteiligt
und die Erschließungsmaßnahmen abgestimmt.
Beschlussvorschlag:
Die Deutsche Telekom AG ist an der Erschließungsplanung frühzeitig zu beteiligen.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom: 04. Juni 2012
Inhalt:
Die Bebauungsplanfläche liegt über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im
Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten
durch die RWE Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln, sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba A“ im Eigentum der Vivawest GmbH, vertreten durch die EBV GmbH, Bereich Bergbaufolgearbeiten- Umwelt, Roermonder Straße 63 in 52134 Herzogenrath.
Seite 3
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg im Bereich der Flächen, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau sind nicht auszuschließen. Der Bereich der Bebauungsplanfläche ist außerdem nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand 01.10.2010) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaues bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei
einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier der Erftverband um Stellungnahme gebeten werden.
Außerdem liegt die Fläche über dem Erlaubnisfeld „Saxon 2“. Die Erlaubnis gewährt
das Recht zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen. Rechtsinhaberin der Erlaubnis
ist die BG INTERNATIONAL LIMITED, 100 Thames Valley Park Drive, Reading, Berkshire, Großbritannien.
Ferner liegt die Fläche über dem Erlaubnisfeld „Balthazar“. Die Erlaubnis gewährt
das Recht zur Aufsuchung von Erdwärme. Rechtsinhaberin der Erlaubnis ist die Vivawest GmbH, Rellinghauser Straße 7, in 45128 Essen. Über mögliche zukünftige,
betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts
bekannt. Diesbezüglich und zu möglichen Bodenbewegungen empfehle ich Ihnen,
ggf. die o. g. RWE Power AG und die EBV GmbH an der Planungsmaßnahme zu
beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg zu verliehenen Bergwerksfeldern, zu
der Erlaubnis zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoff „Saxon2“ und
zu der Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme „Balthazar“ werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zu den nicht auszuschließenden Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus und Bodenbewegungen durch den
Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, werden in die Begründung des Bebauungsplanes und die textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen. Bergwerkseigentümer sowie RWE Power AG und
Erftverband wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligt. In
den Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im
Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
liegt. Ein Hinweis, dass Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, nicht auszuschließen sind, ist in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen, ein
Hinweis, dass Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg, verursacht
durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, nicht auszuschließen sind, ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Lfd. Nr.: 4
Träger: Wasserverband Eifel-Rur, Postfach 10 25 64, 52325 Düren
Schreiben vom: 08.06.2012
Inhalt:
Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur wird wie folgt Stellung genommen:
Am Ratheimer Mühlenbach besteht ein Hochwasserschutzziel von HQ100. Das
Hochwasserrückhaltebecken Altmyhl kann im derzeitigen Zustand ein HQ50 aufnehmen, läuft aber bei einem HQ 100 über. Es existieren aktuelle Planungsbemühungen, dieses Schutzziel zu erreichen.
Im Bereich Gerderath gibt es 2 Sonderbauwerke (RÜB Genenderstraße und
RÜB/PW Gerderath), die in den Ratheimer Mühlenbach/Floßbach entlasten. Durch
Einleitung der Regenmengen in den Mischwasserkanal wird letztlich die Abschlagmenge der Sonderbauwerke in den Ratheimer Mühlenbach erhöht.
Solange die Hochwasserschutzplanungen nicht abgeschlossen sind, kann zurzeit
aus Sicht des Hochwasserschutzes einer Erhöhung der Zulaufmengen zum HRB
Altmyhl nicht zugestimmt werden. Daher ist eine Drosselung der Einleitmenge durch
Rückhaltung auf die potentiell natürliche Spende für HQ100 vorzusehen, um die Abschlagmengen an den Regenüberlaufbecken (RÜBs) nicht zu erhöhen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur wurde mit Schreiben vom
13.07.2012 zurückgezogen, Bedenken werden gegen die Planung nicht erhoben.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 08.06.2012 und
13.07.2012 werden zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 5
Träger: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg,
Gereonstraße 40, 41747 Viersen
Schreiben vom: 24.04.2012 und 08.06.2012
Inhalt:
Zu den von Ihnen übersandten Unterlagen nehme ich wie folgt Stellung:
Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 24.04.2012 zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Neue Hinweise haben sich hier nicht ergeben.
Schreiben vom 24.04.2012:
Zu den von Ihnen übersandten Unterlagen nehme ich wie folgt Stellung:
Umweltprüfung
Zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW keine besonderen Anforderungen zu stellen.
Die Änderung habe ich darüber hinaus insbesondere bezüglich der Auswirkungen
auf folgende agrarstrukturelle Gesichtspunkte geprüft.
Schutz der Ressource landwirtschaftliche Nutzfläche
Ausnutzung aller vorhandenen Wohnbaulandressourcen,
Umsetzung des externen Kompensationsbedarfs,
Wirtschaftskraft landwirtschaftliche Betriebe,
wirtschaftliche Landbewirtschaftung
Durch die Tatsache, dass es sich um einen Flächentausch handelt, der die im Plangebiet Teil A dargestellte Wohnbaufläche für die Landwirtschaft umwandelt und die
im Plangebiet Teil B dargestellte Landwirtschaftsfläche in Wohnbaufläche umwandelt, verhält sich die Änderung des Flächennutzungsplans im Hinblick auf die o. g.
Gesichtspunkte neutral. Im Gegensatz zu Gebiet A ist ein Gebiet B jedoch ein landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar betroffen. Die sich daraus ergebenden wechselseitigen Wirkungen zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und künftigen Anwohnern
wurden gemäß der Begründung zur Änderung ausreichend geprüft. Eine
Beteiligung des betroffenen Landwirts liegt offenbar vor.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Bezüglich der anstehenden Kompensationsmaßnahmen habe ich zur Kenntnis genommen, dass diese innerhalb des Plangebiets vorgenommen werden sollen bzw.
über das Ökokonto der Stadt Erkelenz ausgeglichen werden sollen.
Hierzu rege ich an, die Kompensationsmaßnahmen weitestgehend zu verdichten, um
den weiteren Verlust landwirtschaftlicher Fläche möglichst gering zu halten.
Für die Zukunft rege ich zudem an, zusätzlich Konzepte für Ausgleichsmaßnahmen
außerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen zu prüfen. Solche Konzepte könnten in
der Aufwertung vorhandener Naturschutzgebiete oder in Maßnahmen unter Begleitung der „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ (produktionsintegrierte Kompensation) bestehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Umweltprüfung, zu den Auswirkungen auf Agrarstrukturelle Gesichtspunkte, zu dem vorhandenen Landwirtschaftsbetrieb und zu den Kompensationsmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen der Ausgleichskonzeption werden die angeregten alternativen Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Öko-Kontos der Stadt Erkelenz und Plangebiets internen Ausgleichsmaßnahmen geprüft.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 6
Träger: RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlung, Stüttgenweg 2,
50935 Köln
Schreiben vom: 11.10.2006 und 06.06.2012
Inhalt:
Anlässlich der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes verweisen wir vollinhaltlich auf
unsere Stellungnahme PBF-LL vom 11.06.2006 (Hinweis auf tlw. humose Bodenverhältnisse. Eine Kopie dieser Stellungnahme fügen wir diesem Schreiben bei.
Schreiben vom 11.10.2006
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L
4902 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im
Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die in der Stellungnahme der RWE Power AG angeführten Böden, die humoses Bodenmaterial enthalten, betreffen geplante Baumöglichkeiten in einer Bebauungstiefe
entlang des Eremitenweges sowie die dortige bestehende Bebauung. Weitere Flächen im Plangebiet sind nicht betroffen. Gemäß den Ergebnissen der für das geplante Baugebiet veranlassten Baugrunderkundung, Gutachten vom 14.11.2008, ist im
Plangebiet kein humoses Bodenmaterial angetroffen worden. Die Hinweise der RWE
Power AG beziehen sich auf die Bodenkarte NRW. Zur weitergehenden Klärung gemäß den Hinweisen der RWE Power AG wurde eine zusätzliche Untersuchung der
betreffenden Flächen veranlasst. Die Baugrunderkundung von 2008 wurde hiernach
durch weitere 7 Rammkernbohrungen im Bereich unbebauter Flächen südlich Eremitenweg ergänzt. Die Ergebnisse des Gutachtens vom 27.08.2012 entsprechen den
Ergebnissen von 2008. Humose Bodenschichten wurden nicht erbohrt. Eine besondere Kennzeichnung n. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB dieser Flächen ist demzufolge nicht
erforderlich. In der Begründung zum Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wird auf die Baugrunderkundungen und Hinweise der Bodenkarten NRW hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung in den Bebauungsplan eine Kennzeichnung n. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
von Flächen aufzunehmen, bei denen ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind, wird nicht gefolgt.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Lfd. Nr.: 7
Träger: LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Schreiben vom: 24.05.2012 und 15.06.2012
Inhalt:
die mit Schreiben vom 24.05.2012 im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragenen Anregungen zur Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes in der o. a. Planung gelten auch für das Aufstellungsverfahren
des o. a. Bebauungsplanes. Eine erneute Stellungnahme erübrigt sich daher.
Schreiben vom 24.05.2012
Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes, die verspätete Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen.
Die Planung wurde bereits anlässlich eines Termins in unserem Hause am
02.05.2012 mit Herrn Lurweg und Herrn Orth diskutiert.
Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind im Wesentlichen unter Punkt 2.1.7 der
Begründung aufgeführt. Richtig ist, dass die östlich der Ortslage entfallende Wohnbaufläche kaum Konfliktpotential in Bezug auf die Belange des Bodendenkmalschutzes aufweist, anders sieht es aber mit der Fläche am Südrand von Gerderath aus.
Durch Begehungen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege in den Jahren 2008
und 2009 wurden römische und metallzeitliche Siedlungsreste festgestellt. Hinweise
hierzu lagen bereits aus Altfundmeldungen vor. Die Fundplätze wurden im Jahre
2010 durch eine ergänzende Sachverhaltsermittlung verifiziert und abgegrenzt. Es
zeigten sich sowohl eisenzeitliche als auch römische Siedlungsbefunde, die einem
mehrphasigen Siedlungsplatz zuzuordnen sind. In den Suchschnitten wurden u. a.
eisenzeitlichen Befunden eines Sechs-Pfosten-Baus sowie Gruben angeschnitten.
Des Weiteren wurden römische Befunde/Funde aufgedeckt. Diese weisen auf einen
flächig belegten Siedlungsbereich innerhalb eines römischen Landgutes hin. Unter
den Siedlungsfunden sind ein wahrscheinlich frührömisches Grubenhaus des 1. Jh.
und ein kleiner Pfostenbau hervorzuheben. Am Südrand der Siedlungszone wurde
ein Brandgrab des 2 Jh. aufgedeckt. Auf der Grundlage dieses Untersuchungsergebnisses stehen Gründe des Bodendenkmalschutzes einer Überplanung der Fläche
als Wohnbaufläche eindeutig entgegen. Die Fläche ist sowohl denkmalfähig als auch
denkmalwürdig, sie erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 5 DSchG NW zur
Eintragung in die Denkmalliste. Demnach besteht im Rahmen der Bauleitplanung
eine Verpflichtung zur Sicherung der Bodendenkmäler. Das OVG Münster hat mit
Beschluss vom 27.08.2007 – 10 A 3856/06 folgendes dazu festgestellt:
Wissenschaftliche Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Diese sind – unabhängig davon, wie sicher sie im Einzelfall zu einem gegebenen
Zeitpunkt erscheinen mögen – dadurch charakterisiert, dass jederzeit ein Wandel
des gewonnenen Erkenntnisstandes möglich erscheinen muss, dass also jederzeit
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
bisher unbekannte materielle oder methodische Aspekte auftauchen können, die das
bisher gewonnene Wissen in Fragen stellen. Auch für diesen Fall, das heißt für den
Fall zukünftiger – derzeit nicht absehbarer – wissenschaftlicher Forschung sollen
Bodendenkmäler erhalten werden. Denn es erscheint als jederzeit möglich, dass sich
die scheinbar fest stehenden Kenntnisse erneuter Untersuchungen und Prüfung stellen müssen. Sollten in diesem Fall die vorhandenen Untersuchungsobjekte nicht
mehr vorhanden sein, wäre ein weiterer Erkenntnisfortschritt allein aus diesem Grund
gefährdet.
Diese Wertung trifft den Kern durch das Denkmalschutzgesetz vorgegeben Pflichten.
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und (zu gegebener Zeit)
wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 DSchG NW).
Der Stellenwert und die wissenschaftlichen Bedeutung des hier betroffenen Bodendenkmals sind hoch und das damit verbundene öffentliche Erhaltungsinteresse ist
bei der planerischen Abwägung angemessen zu berücksichtigen.
Sollten die Stadt Erkelenz – wie anlässlich des Gesprächs am 02.05.2012 bereits
erwähnt – dennoch der städtebauliche Zielsetzung gegenüber den Interessen Denkmalschutzes Vorrang einräumen, so ist dies nur auf diesem Wege eine Sicherung
des Bodendenkmals als Sekundärquelle durch vollständige Ausgrabung vor Erlangung von Planungsrecht umsetzbar. Diese Untersuchung werden grundsätzlich von
Seiten des Fachamtes abgelehnt, so sind weder im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 4
DSchG NW erforderlich noch besteht derzeit ein öffentliches Interesse an der Ausgrabung des Bodendenkmals. Sie haben dennoch das Recht, einen Antrag nach §
13 DSchG NW zu stellen und dieses wird auf der Grundlage des § 13 DSchG NW zu
prüfen sein.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In der Abwägung n. § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Bodendenkmalschutzes
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. An der Erhaltung und Sicherung sowie sinnvollen Nutzung der Bodendenkmäler besteht ein öffentliches Interesse (§§ 7,
8, 11 DSchGNW). Die Aufstellung des Bebauungsplanes und Entwicklung des hiermit geplanten Wohngebietes ist zur Wohnraumversorgung in der Ortslage Gerderath
erforderlich. Die Ausdehnung der Bodendenkmäler umfasst einen erheblichen Anteil
der geplanten Wohngebietsflächen, so dass eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung
und Nutzung bei Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler nicht möglich ist. Alternative Wohngebietsstandorte und Flächen für eine aktuelle und auch mittelfristige
Wohnraumversorgung stehen in der Ortslage Gerderath nicht zur Verfügung. Dem
Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird daher ein Vorrang vor
Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Eine Ausgrabung, Dokumentation und Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist demzufolge nach
Maßgabe einer Erlaubnis n. § 13 DSchGNW durchzuführen.
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Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
In den Bebauungsplan ist in den textlichen Festsetzungen ein entsprechender Hinweis zu Bodendenkmälern aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Dem Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Die Ausgrabung, Dokumentation und Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist nach Maßgabe einer
Erlaubnis n. § 13 DSchGNW durchzuführen.
Lfd. Nr.: 8
Träger: Kreisverwaltung, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg
Schreiben vom: 26.06.2012 und Mail vom 05.07.2012
Inhalt:
Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Gesundheitsamt:
Gegen den o. a. Bebauungsplan werden aus gesundheitsaufsichtlicher Sicht keine
Bedenken erhoben, wenn wie im Umweltbericht prognostiziert, die vorgesehenen
Lärmschutzmaßnahmen dazu führen, dass gesundheitlich relevante Beeinträchtigungen der künftigen Anwohner des Plangebietes nicht zu besorgen sind.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
- von der Unteren Wasserbehörde
- von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
- von der Abgrabungsbehörde
- von der Straßenbaubehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die v. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird auf Nachfolgendes hingewiesen:
Untere Landschaftsbehörde:
Das Kompensationsdefizit von 9330 Punkten habe ich vom Ökokonto der Stadt Erkelenz abgebucht. Der Gesamtsaldo beträgt 393.870 Punkte. Auf der betroffenen
Parzelle sind noch 270.088 Ökopunkte einlösbar.
Die externen Kompensationsflächen sind, wie in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt, bereits im Kompensationsflächenkataster der Unteren Landschaftsbehörde eingetragen.
Seite 11
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Erkenntnisse über Altlast-Verdachtsflächen liegen mir zurzeit nicht vor.
Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde –
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 in seiner jetzigen Fassung
bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken.
Grundsätzlich war das schalltechnische Gutachten der Fa. Kramer Schalltechnik
GmbH, Bericht-Nr. 08 02 029/01, welches als Fotokopie zur Stellungnahme vorlag,
völlig ungeeignet für eine Gesamtbeurteilung, da die Verteilung der Schallausbreitung über das zu betrachtende Gebiet nur in Grautönen vorlag. Dadurch war nicht
ersichtlich, ob in der Mitte der Bebauungsfläche 75 – 80 dB (A) oder 50-55dB(A) vorlagen. Aus diesem Grunde wurde nur der Randbereich an der K 28 betrachtet, da
dieser Bereich der problematischere sein wird.
Auf Seite 11 des o. g. Gutachtens wurde festgestellt, dass die höher angesetzten
Orientierungswerte gem. DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1, zur Nachtzeit im Randgebiet
an der K28 um 9 dB(A) überschritten sind.
Durch die „Aktive Schallschutzmaßnahme“, wie auf Seite 12 Nr. 3.5.1 beschrieben,
Abs. 2, kommt es zu einer Schallreduzierung von 6 dB(A), die dazu führt, dass der
Tagwert in diesem Bereich eingehalten wird. Der Orientierungswert für die Nachtzeit
wird im 1. Obergeschoss weiterhin um 6 DB(A) überschritten, so dass ein ungestörter Schlaf, auch bei teilweise geöffnetem Fenster, nicht möglich ist (Siehe DIN
18005, Teil 1, Beiblatt 1, unter Punkt 1.1)
Passiver Schallschutz sollte erst dann ergriffen werden, wenn aktive Schallschutzmaßnahmen nicht mehr möglich sind.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Mail vom 05.07.2012:
Nach Vorlage der farbigen Karten des Schalltechnischen Gutachten bestehen gegen
die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes dann keine immissionsschutzrechtlichen
Bedenken, wenn die Baugrenze entlang der K 28, wie im Schalltechnischen Gutachten auf Seite 20, Nr. 3.5.3.2 empfohlen, zurückgenommen wird, um so einen ausreichenden Schutzabstand zu gewährleisten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Nach Erstellung der Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr.
0300.3 „An der Burg“, Kramer Schalltechnik GmbH, Bericht Nr. 0802029/01 vom
16.02.2009, wurde die Plangebietsgröße und die Lage der Baufenster verändert. Bei
dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf werden an allen möglichen Gebäuden an
Seite 12
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 0300.3 „An der Burg“, Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012
der K 28 mit dem 2,5 m über Straße hohen Lärmschutzwall im Bereich der Außenwohnbereiche (tags) und der Erdgeschosse die Orientierungswerte für Allgemeine
Wohngebiete eingehalten. An den Obergeschossen der Randbebauung zur K 28
liegen nur geringe Überschreitungen (< 3 dB) der Orientierungswerte vor. Aufgrund
der geringen Überschreitungen an den straßenzugewandten Seiten, sind diese passiv zu schützen. Da die überbaubaren Grundstücksflächen nicht in einem Lärmpegelbereich III oder höher liegen, sind Festsetzungen bei Neubauten hierfür nicht erforderlich. Für die erste Bebauungszeile an der K 28 wird hinsichtlich des Lüftungsproblems bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) zur Nachtzeit, der Einbau entsprechend ausgelegten Lüftungsanlagen an Schlafräumen für die straßenzugewandten
Gebäudeseiten empfohlen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde geprüft, ob durch hinreichende Abstände der Baugebiete zu den Emissionsquellen, hier K 28, zumutbare
Lärmimmissionen gewährleistet sind. Mit Überschreiten der Orientierungswerte wurde durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, hier 2,50 m hoher Lärmschutzwall
entlang der K 28, eine Einhaltung der Orientierungswerte als Außenpegel bis auf geringe Überschreitungen in den Obergeschossen der Randbebauung an den straßenzugewandten Seiten der ersten Bauzeile an der K 28 erzielt. Mit Maßnahmen passiven Schallschutzes werden hinreichende Innenpegel sichergestellt. Die allgemeinen
Anforderungen des vorbeugenden Immissionsschutzes sind mit der Planung erfüllt
und eine zumutbare Wohn- bzw. Schlafruhe im Gebäude mit den Maßnahmen gewährleistet. Weitergehende Maßnahmen sind unter Berücksichtigung der städtebaulichen Planung, die im Falle einer Rücknahme der überbaubaren Grundstücksflächen
erheblich eingeschränkt würde, demzufolge nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung die Baugrenzen entlang der K 28 zurückzunehmen wird nicht gefolgt.