Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
33901.pdf
Größe
606 kB
Erstellt
23.08.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/233/2012
öffentlich
23.08.2012
Amt 61 Manfred Orth
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz
(Wohnbauflächen Eremitenweg)
hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der
frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2012
19.09.2012
26.09.2012
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
In seiner Sitzung am 21.12.2011 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung der
14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche
Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath, beschlossen. Zudem sind die Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath zu
beteiligen.
1.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr.10 vom 30.03.2012
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 16.04.2012 im Rathaus der
Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des
Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen.
2.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom
26.03.2012 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet.
Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während
des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die
in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind.
3.
Beteiligung des Bezirksausschusses
Der Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath wurde mit Schreiben vom 26.03.2012
beteiligt.
Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 14.06.2012 folgender
Beschluss gefasst:
Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung)
„Der Bezirksausschuss Gerderath nimmt die Aufstellung der 14. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Eremitenweg),
Erkelenz-Gerderath“, zustimmend zur Kenntnis.“
Abstimmungsergebnis: einstimmig
In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingegangenen
Stellungnahmen entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB gefasst werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige
ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen
gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat):
„1.
Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 14.
Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Eremitenweg),
Erkelenz-Gerderath, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen, wie
in der als Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
Vorlage A 61/233/2012 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
2.
öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen,
entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche
Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath, ist unter Berücksichtigung dieser
Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
–der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche
Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath
Vorlage A 61/233/2012 der Stadt Erkelenz
Seite: 3/3
Seite 1
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in
Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am
19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Lfd. Nr.: 1
Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,
Postfach, 44025 Dortmund
Schreiben vom: 23. April 2012
Inhalt:
Die Änderungsflächen liegen über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im
Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten
durch die RWE Power AG, ABT. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln, sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba A“ im Eigentum der Vivawest GmbH, vertreten durch die EBV GmbH, Bereich Bergbaufolgearbeiten- Umwelt, Roermonder Straße 63, in 52134 Herzogenrath.
Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg im Bereich der Flächen, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau sind nicht auszuschließen. Der Bereich der Änderungsflächen ist außerdem nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2010) von durch Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlentagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwassewiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei
einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an der RWE Power AG zu stellen.
Außerdem liegen die Flächen über dem Erlaubnisfeld „Saxon2“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen. Rechtsinhaberin der Erlaubnis ist die BG INTERNATIONAL LIMITED, 100 Thames Valley Park Drive, Reading, Berkshire, Großbritannien.
Ferner liegen die Flächen über dem Erlaubnisfeld „Balthazar“. Die Erlaubnis gewährt
das Recht zur Aufsuchung von Erdwärme. Rechtsinhaberin der Erlaubnis ist die Vivawest GmbH, Rellinghauser Straße 7, in 45128 Essen. Über mögliche zukünftige,
betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts
bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen ggf. die o. g. RWE Power AG und die
EBV GmbH an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Seite 2
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in
Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am
19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg zu verliehenen Bergwerksfeldern, zu
der Erlaubnis zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoff „Saxon2“ und
zu der Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme „Balthazar“ sowie zu den nicht auszuschließenden Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus und Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg im Bereich der Flächen, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, werden zur Kenntnis
genommen. Bergwerkseigentümer sowie RWE Power AG und Erftverband wurden
im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligt. In die Begründung
zum Flächennutzungsplan ist ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im
Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung
liegt. Ein Hinweis zu den nicht auszuschließenden Bodenbewegungen durch den
Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, wird
in die Begründung zum Flächennutzungsplan aufgenommen.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen, ein
Hinweis zu den nicht auszuschließenden Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, ist in die Begründung zum Flächennutzungsplan aufzunehmen.
Lfd. Nr.: 2
Träger: RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlung, Stüttgenweg 2,
50935 Köln
Schreiben vom: 26.04.2012
Inhalt:
Nachträglich zu unserer Stellungnahme PCO_LL Fu vom 25.04.2012 bitten wir noch
folgendes zu berücksichtigen:
„Wie weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt
L 4902 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plange-
Seite 3
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in
Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am
19.09.2012, Rat am 26.09.2012
bietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB
durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Pflanzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im
Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau, Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die in der Stellungnahme der RWE Power AG angeführten Böden, die humoses Bodenmaterial enthalten, betreffen geplante Baumöglichkeiten in einer Bebauungstiefe
entlang des Eremitenweges sowie die dortige bestehende Bebauung. Weitere Flächen im Plangebiet sind nicht betroffen. Gemäß den Ergebnissen der für das geplante Baugebiet veranlassten Baugrunderkundung, Gutachten vom 14.11.2008, ist im
Plangebiet kein humoses Bodenmaterial angetroffen worden. Die Hinweise der RWE
Power AG beziehen sich auf die Bodenkarte NRW. Zur weitergehenden Klärung gemäß den Hinweisen der RWE Power AG wurde eine zusätzliche Untersuchung der
betreffenden Flächen veranlasst. Die Baugrunderkundung von 2008 wurde hiernach
durch weitere 7 Rammkernbohrungen im Bereich unbebauter Flächen südlich Eremitenweg ergänzt. Die Ergebnisse des Gutachtens vom 27.08.2012 entsprechen den
Ergebnissen von 2008. Humose Bodenschichten wurden nicht erbohrt. Eine besondere Kennzeichnung n. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB dieser Flächen ist demzufolge nicht
erforderlich. In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird auf die Baugrunderkundungen und Hinweise der Bodenkarten NRW hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Anregung in den Flächennutzungsplan eine Kennzeichnung n. § 5 Abs. 3 Nr. 1
BauGB von Flächen aufzunehmen, bei denen ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind, wird nicht gefolgt.
Lfd. Nr.: 3
Träger: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westalen, Kreisstelle Heinsberg,
Gereionstr. 80, 41747 Viersen
Schreiben vom: 24.04.2012
Seite 4
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in
Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am
19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Inhalt:
Zu den von Ihnen übersandten Unterlagen nehme ich wie folgt Stellung:
Umweltprüfung:
Zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW keine besonderen Anforderungen zu stellen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes habe ich darüber hinaus insbesondere
bezüglich der
Auswirkungen auf folgende agrarstrukturelle Gesichtspunkte geprüft.
-
Schutz der Ressource landwirtschaftliche Nutzfläche,
Ausnutzung aller vorhandenen Wohnbaulandressourcen,
Umsetzung des externen Kompensationsbedarfs,
Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Betriebe,
wirtschaftliche Landbewirtschaftung
Durch die Tatsache, dass es sich um einen Flächentausch handelt, der die im Plangebiet Teil A dargestellte Wohnbaufläche für die Landwirtschaft umwandelt und die
im Plangebiet Teil B dargestellte Landwirtschaftsfläche in Wohnbaufläche umwandelt, verhält sich die Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die o. g.
Gesichtspunkte neutral. Im Gegensatz zu Gebiet A ist in Gebiet B jedoch ein landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar betroffen. Die sich daraus ergebenden wechselseitigen Wirkungen zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und künftigen Anwohnern
wurden gemäß der Begründung zur Änderung ausreichend geprüft. Eine Beteiligung
des betroffenen Landwirts liegt offenbar vor.
Bezüglich der anstehenden Kompensationsmaßnahmen habe ich zur Kenntnis genommen, dass diese innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden sollen bzw.
über das Ökokonto der Stadt Erkelenz ausgeglichen werden sollen.
Hierzu rege ich an, die Kompensationsmaßnahmen weitestgehend zu verdichten, um
den weiteren Verlust landwirtschaftlicher Fläche möglichst gering zu halten.
Für die Zukunft rege ich zudem an, zusätzlich Konzepte für Ausgleichsmaßnahmen
außerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen zu prüfen. Solche Konzepte könnten in
der Aufwertung vorhandener Naturschutzgebiete oder in Maßnahmen unter Begleitung der „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ (produktionsintegrierte Kompensation) bestehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Umweltprüfung, zu den Auswirkungen auf Agrarstrukturelle Gesichtspunkte, zu dem vorhandenen Landwirtschaftsbetrieb und zu den Kompensationsmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen der Ausgleichskonzeption werden die angeregten alternativen Ausgleichs-
Seite 5
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in
Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am
19.09.2012, Rat am 26.09.2012
maßnahmen unter Berücksichtigung des Öko-Kontos der Stadt Erkelenz und Plangebiets internen Ausgleichsmaßnahmen geprüft.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 4
Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg
Schreiben vom: 24.04.2012 und 01.06.2012
Inhalt:
Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Gesundheitsamt und das Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde – haben keine Einwendungen erhoben.
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Aus den
- von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde
- von der Abgrabungsbehörde
- von der Straßenbaubehörde
- von der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben.
Im Übrigen wird jedoch wie folgt Stellung genommen:
Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten
Gegen die Änderung werden aus altlastentechnischer Sicht vorsorglich Bedenken
erhoben.
Das geplante Bebauungsplangebiet Teil B befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Altlast-Verdachtsfläche Erkelenz Nr. 19 „Altabgrabung Gerderath Halfenacker“. Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Abgrabung die von 1971 – 1986 mit
Seite 6
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in
Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am
19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Bauschutt, Erdaushub und Hausmüll verfüllt worden sein soll. Die Ablagerungstiefe
wird mit 6 Meter angegeben. Aufgrund der Hausmüllanteile und der Tiefe der Abgrabung ist eine Methangasbildung im Deponiekörper wahrscheinlich. Untersuchungen
der Altlast-Verdachtsfläche oder eine Gefährdungsabschätzung haben bis dato nicht
stattgefunden. Da die Altlast-Verdachtsfläche nur durch die K 28 vom zukünftigen
Baugebiet getrennt ist, kann eine Gasmigration in Richtung auf das geplante Baugebiet nicht ausgeschlossen werden. Ich empfehle daher, die Untersuchung der ehemaligen Deponie mittels zweier Gasmessstellen auf Bodenlufthauptkomponenten.
Nach Vorlage des Analysenergebnisses kann über die Eignung zur Wohnbebauung
entschieden werden.
Untere Wasserbehörde
Redaktioneller Hinweis:
Begründung Seite 5, 5. Zeile und Seite 9, Ziffer 7.3; es muss richtig heißen:
07.11.2012!
Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen.
Schreiben vom: 01.06.2012
Inhalt:
Aufgrund des vorgelegten Gutachtens spricht einiges dafür, dass kein Methan mehr
aus der Deponie ERK Nr. 19 ausgast. Eine 100%iger Sicherheit dafür ist jedoch nicht
gegeben, da der Gasmesspegel G 4 in Richtung der Genenderstraße gesetzt wurde
und die Untersuchung bereits 24 Jahre her ist. Ich halte es daher weiterhin für sinnvoll, mindestens 1 neue Gasmessstelle im östlichen Bereich der Deponie in Richtung
der geplanten Bebauung zu errichten. Der genaue Standort kann mit mir abgestimmt
werden. Ich habe Ihnen einige Ingenieurbüros zusammengestellt, die eine solche
Untersuchung durchführen können.
Ingenieurbüro H. Ydro
Firma Geotaix
IBL Institut für Baustoffprüfung & Beratung Laermann
GmbH
Sigmundstraße 10 – 12
52070 Aachen
Schumannstraße 29
52146 Würselen
Niersstraße 26
41189 Mönchengladbach
Tel.: 0241/609020
Fax: 0241/601052
Tel.: 02405/46850
Fax: 02405/4685-10
Tel.: 02166/5002
Fax.: 02166/57549
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine Untersuchung der Altlast-Verdachtsfläche Erkelenz Nr. 19 „Altabgrabung Gerderath Halfenacker“ wurde in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde
veranlasst. Die Ergebnisse der Bodenluft-Untersuchungen konnten für den im östlichen Bereich der Altablagerung „Gerderath-Halfenacker“, in Richtung der geplanten
Seite 7
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in
Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am
19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Wohnbauflächen errichteten Bodenluftmessstelle, ebenfalls keine negativen Auswirkungen der Altablagerung, wie z. B. Methanausgasungen, bestätigten.
Beschlussvorschlag:
Die Ergebnisse des Gutachtens zur Altlast-Verdachtsfläche Erkelenz Nr. 19 „Altabgrabung Gerderath Halfenacker“ werden zur Kenntnis genommen.
Lfd. Nr.: 5
Träger: LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133,
53115 Bonn
Schreiben vom: 24.05.2012
Inhalt:
Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes, die verspätete Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen. Die Planung wurde bereits anlässlich eines Termins in unserem Hause
am 02.05.2012 mit Herrn Lurweg und Herrn Orth diskutiert.
Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind im Wesentlichen unter Punkt 2.1.7 der
Begründung aufgeführt. Richtig ist, dass die östlich der Ortslage entfallende Wohnbaufläche kaum Konfliktpotential in Bezug auf die Belange des Bodendenkmalschutzes aufweist, anders sieht es aber mit der Fläche am Südrand von Gerderath aus.
Durch Begehungen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege in den Jahren 2008
und 2009 wurden römische und metallzeitliche Siedlungsreste festgestellt. Hinweise
hierzu lagen bereits aus Altfundmeldungen vor. Die Fundplätze wurden im Jahre
2010 durch eine ergänzende Sachverhaltsermittlung verifiziert und abgegrenzt. Es
zeigten sich sowohl eisenzeitliche als auch römische Siedlungsbefunde, die einem
mehrphasigen Siedlungsplatz zuzuordnen sind. In den Suchschnitten wurden u. a.
eisenzeitliche Befunde eines Sechs-Pfosten-Baus sowie Gruben angeschnitten. Des
Weiteren wurden römische Befunde/Funde aufgedeckt. Diese weisen auf einen flächig belegten Siedlungsbereich innerhalb eines römischen Landgutes hin. Unter den
Siedlungsbefunden sind ein wahrscheinlich frührömisches Grubenhaus des 1. Jh.
und ein kleiner Postenbau hervorzuheben. Am Südrand der Siedlungszone wurde
ein Brandgrab des 2. Jh. aufgedeckt. Auf der Grundlage dieses Untersuchungsergebnisses stehen Gründe des Bodendenkmalschutzes einer Überplanung der Fläche
als Wohnbaufläche eindeutig entgegen. Die Fläche ist sowohl denkmalfähig als auch
denkmalwürdig, sie erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 5 DSchG NW zur
Eintragung in die Denkmalliste. Demnach besteht im Rahmen der Bauleitplanung
eine Verpflichtung zur Sicherung der Bodendenkmäler. Das OVG Münster hat mit
Beschluss vom 27.08.2007 – 10 A 3856/06 folgendes dazu festgestellt.
Seite 8
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in
Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am
19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Wissenschaftliche Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Diese sind – unabhängig davon, wie sicher sie im Einzelfall und zu einem gegebenen
Zeitpunkt erscheinen mögen – dadurch charakterisiert, dass jederzeit ein Wandel
des gewonnenen Erkenntnisstandes möglich erscheinen muss, dass also jederzeit
bisher unbekannte materielle oder methodische Aspekte auftauchen können, die das
bisher gewonnene Wissen in Frage stellen. Auch für diesen Fall, das heißt für den
Fall zukünftiger – derzeit nicht absehbarer – wissenschaftlicher Forschung sollen
Bodendenkmäler erhalten werden. Denn es erscheint als jederzeit möglich, dass sich
die scheinbar fest stehenden Kenntnisse erneuter Untersuchung und Prüfung stellen
müssen. Sollten in diesem Fall die vorhandenen Untersuchungsobjekte nicht mehr
vorhanden sein, wäre ein weiterer Erkenntnisfortschritt allen aus diesem Grund gefährdet.
Diese Wertung trifft den Kern der durch das Denkmalschutzgesetz vorgegebenen
Pflichten. Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und (zu gegebener Zeit) wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 DSchG NW).
Der Stellenwert und die wissenschaftliche Bedeutung des hier betroffenen Bodendenkmals sind hoch und das damit verbundene öffentliche Erhaltungsinteresse ist
bei der planerischen Abwägung angemessen zu berücksichtigen.
Sollten die Stadt Erkelenz – wie anlässlich des Gespräches am 02.05.2012 bereits
erwähnt – dennoch der städtebauliche Zielsetzung gegenüber den Interessen Denkmalschutzes Vorrang einräumen, so ist dies nur auf dem Wege einer Sicherung des
Bodendenkmals als Sekundärquelle durch vollständige Ausgrabung vor Erlangung
von Planungsrecht umsetzbar. Diese Untersuchung werden grundsätzlich von Seiten
des Fachamtes abgelehnt, sie sind weder im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NW
erforderlich noch besteht derzeit ein öffentliches Interesse an der Ausgrabung des
Bodendenkmals. Sie haben dennoch das Recht, einen Antrag nach § 13 DSchG NW
zu stellen und dieser wird auf der Grundlage des § 13 DSchG NW zu prüfen sein.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In der Abwägung n. § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Bodendenkmalschutzes
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. An der Erhaltung und Sicherung sowie sinnvollen Nutzung der Bodendenkmäler besteht ein öffentliches Interesse (§§ 7,
8, 11 DSchGNW). Die Änderung des Flächennutzungsplanes und Entwicklung des
hiermit geplanten Wohngebietes ist zur Wohnraumversorgung in der Ortslage Gerderath erforderlich. Die Ausdehnung der Bodendenkmäler umfasst einen erheblichen
Anteil der geplanten Wohnbauflächen, so dass eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung und Nutzung bei Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler nicht möglich ist.
Alternative Wohnbauflächenstandorte und Flächen für eine aktuelle und auch mittelfristige Wohnraumversorgung stehen in der Ortslage Gerderath nicht zur Verfügung.
Seite 9
Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in
Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am
19.09.2012, Rat am 26.09.2012
Dem Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird daher ein Vorrang
vor Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Eine Ausgrabung, Dokumentation und Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist demzufolge
nach Maßgabe einer Erlaubnis n. § 13 DSchGNW durchzuführen.
In die Begründung zum Flächennutzungsplan ist ein entsprechender Hinweis zu den
Bodendenkmälern aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Dem Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Die Ausgrabung, Dokumentation und Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist nach Maßgabe einer
Erlaubnis n. § 13 DSchGNW durchzuführen.