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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
33901.pdf
Größe
606 kB
Erstellt
23.08.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:55

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Planungsamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 61/233/2012 öffentlich 23.08.2012 Amt 61 Manfred Orth Amt 61 Paul-Hugo Blaesen 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) hier: Beschluss über die vorgetragenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge: Datum Gremium 18.09.2012 19.09.2012 26.09.2012 Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: In seiner Sitzung am 21.12.2011 hat der Rat der Stadt Erkelenz die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath, beschlossen. Zudem sind die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie den Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath zu beteiligen. 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde mit Amtsblatt Nr.10 vom 30.03.2012 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 16.04.2012 im Rathaus der Stadt Erkelenz durchgeführt. Seitens der Öffentlichkeit wurden während des Beteiligungsverfahrens keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen. 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schreiben vom 26.03.2012 an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, eingeleitet. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden während des Beteiligungsverfahrens abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgetragen, die in der Anlage – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – zur Abwägung und Beschlussfassung aufgelistet sind. 3. Beteiligung des Bezirksausschusses Der Bezirksausschuss Erkelenz-Gerderath wurde mit Schreiben vom 26.03.2012 beteiligt. Seitens des Bezirksausschusses wurde in seiner Sitzung vom 14.06.2012 folgender Beschluss gefasst: Beschluss (als Empfehlung an die Verwaltung) „Der Bezirksausschuss Gerderath nimmt die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath“, zustimmend zur Kenntnis.“ Abstimmungsergebnis: einstimmig In dieser Sitzung soll über die während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingegangenen Stellungnahmen entschieden und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst werden. Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21 Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen. Durch den Bebauungsplan werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt. Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten, ist eine nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von Planungen gewährleistet. Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Beschlussentwurf (als Empfehlung an Hauptausschuss und Rat): „1. Über die während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen zum Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath, wird nach Abwägung aller erkennbaren öffentlichen, wie in der als Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger Vorlage A 61/233/2012 der Stadt Erkelenz Seite: 2/3 2. öffentlicher Belange - beigefügten Abwägungstabelle vorgeschlagen, entschieden. Die Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath, ist unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse auf die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Anlage - Stellungnahme der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange –der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbaufläche Eremitenweg), Erkelenz-Gerderath Vorlage A 61/233/2012 der Stadt Erkelenz Seite: 3/3 Seite 1 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012 Lfd. Nr.: 1 Träger: Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Postfach, 44025 Dortmund Schreiben vom: 23. April 2012 Inhalt: Die Änderungsflächen liegen über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der RV Rheinbraun Handel und Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE Power AG, ABT. Liegenschaften und Umsiedlung in 50416 Köln, sowie über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Sophia-Jacoba A“ im Eigentum der Vivawest GmbH, vertreten durch die EBV GmbH, Bereich Bergbaufolgearbeiten- Umwelt, Roermonder Straße 63, in 52134 Herzogenrath. Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg im Bereich der Flächen, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau sind nicht auszuschließen. Der Bereich der Änderungsflächen ist außerdem nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2010) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwassewiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an der RWE Power AG zu stellen. Außerdem liegen die Flächen über dem Erlaubnisfeld „Saxon2“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen. Rechtsinhaberin der Erlaubnis ist die BG INTERNATIONAL LIMITED, 100 Thames Valley Park Drive, Reading, Berkshire, Großbritannien. Ferner liegen die Flächen über dem Erlaubnisfeld „Balthazar“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur Aufsuchung von Erdwärme. Rechtsinhaberin der Erlaubnis ist die Vivawest GmbH, Rellinghauser Straße 7, in 45128 Essen. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen ggf. die o. g. RWE Power AG und die EBV GmbH an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. Seite 2 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg zu verliehenen Bergwerksfeldern, zu der Erlaubnis zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoff „Saxon2“ und zu der Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme „Balthazar“ sowie zu den nicht auszuschließenden Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus und Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg im Bereich der Flächen, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, werden zur Kenntnis genommen. Bergwerkseigentümer sowie RWE Power AG und Erftverband wurden im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligt. In die Begründung zum Flächennutzungsplan ist ein Hinweis aufgenommen, dass das Plangebiet im Bereich der durch den Braunkohlentagebau bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt. Ein Hinweis zu den nicht auszuschließenden Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, wird in die Begründung zum Flächennutzungsplan aufgenommen. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Kenntnis genommen, ein Hinweis zu den nicht auszuschließenden Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg, verursacht durch den ehemaligen Steinkohlenbergbau, ist in die Begründung zum Flächennutzungsplan aufzunehmen. Lfd. Nr.: 2 Träger: RWE Power AG, Liegenschaften und Umsiedlung, Stüttgenweg 2, 50935 Köln Schreiben vom: 26.04.2012 Inhalt: Nachträglich zu unserer Stellungnahme PCO_LL Fu vom 25.04.2012 bitten wir noch folgendes zu berücksichtigen: „Wie weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4902 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plange- Seite 3 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012 bietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Pflanzeichenverordnung als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau, Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die in der Stellungnahme der RWE Power AG angeführten Böden, die humoses Bodenmaterial enthalten, betreffen geplante Baumöglichkeiten in einer Bebauungstiefe entlang des Eremitenweges sowie die dortige bestehende Bebauung. Weitere Flächen im Plangebiet sind nicht betroffen. Gemäß den Ergebnissen der für das geplante Baugebiet veranlassten Baugrunderkundung, Gutachten vom 14.11.2008, ist im Plangebiet kein humoses Bodenmaterial angetroffen worden. Die Hinweise der RWE Power AG beziehen sich auf die Bodenkarte NRW. Zur weitergehenden Klärung gemäß den Hinweisen der RWE Power AG wurde eine zusätzliche Untersuchung der betreffenden Flächen veranlasst. Die Baugrunderkundung von 2008 wurde hiernach durch weitere 7 Rammkernbohrungen im Bereich unbebauter Flächen südlich Eremitenweg ergänzt. Die Ergebnisse des Gutachtens vom 27.08.2012 entsprechen den Ergebnissen von 2008. Humose Bodenschichten wurden nicht erbohrt. Eine besondere Kennzeichnung n. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB dieser Flächen ist demzufolge nicht erforderlich. In der Begründung zum Flächennutzungsplan wird auf die Baugrunderkundungen und Hinweise der Bodenkarten NRW hingewiesen. Beschlussvorschlag: Der Anregung in den Flächennutzungsplan eine Kennzeichnung n. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB von Flächen aufzunehmen, bei denen ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind, wird nicht gefolgt. Lfd. Nr.: 3 Träger: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westalen, Kreisstelle Heinsberg, Gereionstr. 80, 41747 Viersen Schreiben vom: 24.04.2012 Seite 4 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012 Inhalt: Zu den von Ihnen übersandten Unterlagen nehme ich wie folgt Stellung: Umweltprüfung: Zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes habe ich darüber hinaus insbesondere bezüglich der Auswirkungen auf folgende agrarstrukturelle Gesichtspunkte geprüft. - Schutz der Ressource landwirtschaftliche Nutzfläche, Ausnutzung aller vorhandenen Wohnbaulandressourcen, Umsetzung des externen Kompensationsbedarfs, Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Betriebe, wirtschaftliche Landbewirtschaftung Durch die Tatsache, dass es sich um einen Flächentausch handelt, der die im Plangebiet Teil A dargestellte Wohnbaufläche für die Landwirtschaft umwandelt und die im Plangebiet Teil B dargestellte Landwirtschaftsfläche in Wohnbaufläche umwandelt, verhält sich die Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die o. g. Gesichtspunkte neutral. Im Gegensatz zu Gebiet A ist in Gebiet B jedoch ein landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar betroffen. Die sich daraus ergebenden wechselseitigen Wirkungen zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und künftigen Anwohnern wurden gemäß der Begründung zur Änderung ausreichend geprüft. Eine Beteiligung des betroffenen Landwirts liegt offenbar vor. Bezüglich der anstehenden Kompensationsmaßnahmen habe ich zur Kenntnis genommen, dass diese innerhalb des Plangebietes vorgenommen werden sollen bzw. über das Ökokonto der Stadt Erkelenz ausgeglichen werden sollen. Hierzu rege ich an, die Kompensationsmaßnahmen weitestgehend zu verdichten, um den weiteren Verlust landwirtschaftlicher Fläche möglichst gering zu halten. Für die Zukunft rege ich zudem an, zusätzlich Konzepte für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen zu prüfen. Solche Konzepte könnten in der Aufwertung vorhandener Naturschutzgebiete oder in Maßnahmen unter Begleitung der „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ (produktionsintegrierte Kompensation) bestehen. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Umweltprüfung, zu den Auswirkungen auf Agrarstrukturelle Gesichtspunkte, zu dem vorhandenen Landwirtschaftsbetrieb und zu den Kompensationsmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ausgleichskonzeption werden die angeregten alternativen Ausgleichs- Seite 5 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012 maßnahmen unter Berücksichtigung des Öko-Kontos der Stadt Erkelenz und Plangebiets internen Ausgleichsmaßnahmen geprüft. Beschlussvorschlag: Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr.: 4 Träger: Kreisverwaltung Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, 52523 Heinsberg Schreiben vom: 24.04.2012 und 01.06.2012 Inhalt: Zu der o. g. Bauleitplanung wird wie folgt Stellung genommen: Das Gesundheitsamt und das Amt für Bauen und Wohnen – Untere Immissionsschutzbehörde – haben keine Einwendungen erhoben. Amt für Umwelt und Verkehrsplanung Aus den - von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde - von der Abgrabungsbehörde - von der Straßenbaubehörde - von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Heinsberg zu vertretenden Belangen werden gegen die o. g. Bauleitplanung keine Einwendungen erhoben. Im Übrigen wird jedoch wie folgt Stellung genommen: Untere Bodenschutzbehörde/Altlasten Gegen die Änderung werden aus altlastentechnischer Sicht vorsorglich Bedenken erhoben. Das geplante Bebauungsplangebiet Teil B befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Altlast-Verdachtsfläche Erkelenz Nr. 19 „Altabgrabung Gerderath Halfenacker“. Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Abgrabung die von 1971 – 1986 mit Seite 6 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012 Bauschutt, Erdaushub und Hausmüll verfüllt worden sein soll. Die Ablagerungstiefe wird mit 6 Meter angegeben. Aufgrund der Hausmüllanteile und der Tiefe der Abgrabung ist eine Methangasbildung im Deponiekörper wahrscheinlich. Untersuchungen der Altlast-Verdachtsfläche oder eine Gefährdungsabschätzung haben bis dato nicht stattgefunden. Da die Altlast-Verdachtsfläche nur durch die K 28 vom zukünftigen Baugebiet getrennt ist, kann eine Gasmigration in Richtung auf das geplante Baugebiet nicht ausgeschlossen werden. Ich empfehle daher, die Untersuchung der ehemaligen Deponie mittels zweier Gasmessstellen auf Bodenlufthauptkomponenten. Nach Vorlage des Analysenergebnisses kann über die Eignung zur Wohnbebauung entschieden werden. Untere Wasserbehörde Redaktioneller Hinweis: Begründung Seite 5, 5. Zeile und Seite 9, Ziffer 7.3; es muss richtig heißen: 07.11.2012! Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgetragen. Schreiben vom: 01.06.2012 Inhalt: Aufgrund des vorgelegten Gutachtens spricht einiges dafür, dass kein Methan mehr aus der Deponie ERK Nr. 19 ausgast. Eine 100%iger Sicherheit dafür ist jedoch nicht gegeben, da der Gasmesspegel G 4 in Richtung der Genenderstraße gesetzt wurde und die Untersuchung bereits 24 Jahre her ist. Ich halte es daher weiterhin für sinnvoll, mindestens 1 neue Gasmessstelle im östlichen Bereich der Deponie in Richtung der geplanten Bebauung zu errichten. Der genaue Standort kann mit mir abgestimmt werden. Ich habe Ihnen einige Ingenieurbüros zusammengestellt, die eine solche Untersuchung durchführen können. Ingenieurbüro H. Ydro Firma Geotaix IBL Institut für Baustoffprüfung & Beratung Laermann GmbH Sigmundstraße 10 – 12 52070 Aachen Schumannstraße 29 52146 Würselen Niersstraße 26 41189 Mönchengladbach Tel.: 0241/609020 Fax: 0241/601052 Tel.: 02405/46850 Fax: 02405/4685-10 Tel.: 02166/5002 Fax.: 02166/57549 Abwägungsvorschlag der Verwaltung: Eine Untersuchung der Altlast-Verdachtsfläche Erkelenz Nr. 19 „Altabgrabung Gerderath Halfenacker“ wurde in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde veranlasst. Die Ergebnisse der Bodenluft-Untersuchungen konnten für den im östlichen Bereich der Altablagerung „Gerderath-Halfenacker“, in Richtung der geplanten Seite 7 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012 Wohnbauflächen errichteten Bodenluftmessstelle, ebenfalls keine negativen Auswirkungen der Altablagerung, wie z. B. Methanausgasungen, bestätigten. Beschlussvorschlag: Die Ergebnisse des Gutachtens zur Altlast-Verdachtsfläche Erkelenz Nr. 19 „Altabgrabung Gerderath Halfenacker“ werden zur Kenntnis genommen. Lfd. Nr.: 5 Träger: LVR, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn Schreiben vom: 24.05.2012 Inhalt: Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Rahmen der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes, die verspätete Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen. Die Planung wurde bereits anlässlich eines Termins in unserem Hause am 02.05.2012 mit Herrn Lurweg und Herrn Orth diskutiert. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind im Wesentlichen unter Punkt 2.1.7 der Begründung aufgeführt. Richtig ist, dass die östlich der Ortslage entfallende Wohnbaufläche kaum Konfliktpotential in Bezug auf die Belange des Bodendenkmalschutzes aufweist, anders sieht es aber mit der Fläche am Südrand von Gerderath aus. Durch Begehungen des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege in den Jahren 2008 und 2009 wurden römische und metallzeitliche Siedlungsreste festgestellt. Hinweise hierzu lagen bereits aus Altfundmeldungen vor. Die Fundplätze wurden im Jahre 2010 durch eine ergänzende Sachverhaltsermittlung verifiziert und abgegrenzt. Es zeigten sich sowohl eisenzeitliche als auch römische Siedlungsbefunde, die einem mehrphasigen Siedlungsplatz zuzuordnen sind. In den Suchschnitten wurden u. a. eisenzeitliche Befunde eines Sechs-Pfosten-Baus sowie Gruben angeschnitten. Des Weiteren wurden römische Befunde/Funde aufgedeckt. Diese weisen auf einen flächig belegten Siedlungsbereich innerhalb eines römischen Landgutes hin. Unter den Siedlungsbefunden sind ein wahrscheinlich frührömisches Grubenhaus des 1. Jh. und ein kleiner Postenbau hervorzuheben. Am Südrand der Siedlungszone wurde ein Brandgrab des 2. Jh. aufgedeckt. Auf der Grundlage dieses Untersuchungsergebnisses stehen Gründe des Bodendenkmalschutzes einer Überplanung der Fläche als Wohnbaufläche eindeutig entgegen. Die Fläche ist sowohl denkmalfähig als auch denkmalwürdig, sie erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 5 DSchG NW zur Eintragung in die Denkmalliste. Demnach besteht im Rahmen der Bauleitplanung eine Verpflichtung zur Sicherung der Bodendenkmäler. Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 27.08.2007 – 10 A 3856/06 folgendes dazu festgestellt. Seite 8 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012 Wissenschaftliche Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Diese sind – unabhängig davon, wie sicher sie im Einzelfall und zu einem gegebenen Zeitpunkt erscheinen mögen – dadurch charakterisiert, dass jederzeit ein Wandel des gewonnenen Erkenntnisstandes möglich erscheinen muss, dass also jederzeit bisher unbekannte materielle oder methodische Aspekte auftauchen können, die das bisher gewonnene Wissen in Frage stellen. Auch für diesen Fall, das heißt für den Fall zukünftiger – derzeit nicht absehbarer – wissenschaftlicher Forschung sollen Bodendenkmäler erhalten werden. Denn es erscheint als jederzeit möglich, dass sich die scheinbar fest stehenden Kenntnisse erneuter Untersuchung und Prüfung stellen müssen. Sollten in diesem Fall die vorhandenen Untersuchungsobjekte nicht mehr vorhanden sein, wäre ein weiterer Erkenntnisfortschritt allen aus diesem Grund gefährdet. Diese Wertung trifft den Kern der durch das Denkmalschutzgesetz vorgegebenen Pflichten. Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und (zu gegebener Zeit) wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 DSchG NW). Der Stellenwert und die wissenschaftliche Bedeutung des hier betroffenen Bodendenkmals sind hoch und das damit verbundene öffentliche Erhaltungsinteresse ist bei der planerischen Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Sollten die Stadt Erkelenz – wie anlässlich des Gespräches am 02.05.2012 bereits erwähnt – dennoch der städtebauliche Zielsetzung gegenüber den Interessen Denkmalschutzes Vorrang einräumen, so ist dies nur auf dem Wege einer Sicherung des Bodendenkmals als Sekundärquelle durch vollständige Ausgrabung vor Erlangung von Planungsrecht umsetzbar. Diese Untersuchung werden grundsätzlich von Seiten des Fachamtes abgelehnt, sie sind weder im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NW erforderlich noch besteht derzeit ein öffentliches Interesse an der Ausgrabung des Bodendenkmals. Sie haben dennoch das Recht, einen Antrag nach § 13 DSchG NW zu stellen und dieser wird auf der Grundlage des § 13 DSchG NW zu prüfen sein. Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Abwägungsvorschlag der Verwaltung: In der Abwägung n. § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Bodendenkmalschutzes gemäß § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen. An der Erhaltung und Sicherung sowie sinnvollen Nutzung der Bodendenkmäler besteht ein öffentliches Interesse (§§ 7, 8, 11 DSchGNW). Die Änderung des Flächennutzungsplanes und Entwicklung des hiermit geplanten Wohngebietes ist zur Wohnraumversorgung in der Ortslage Gerderath erforderlich. Die Ausdehnung der Bodendenkmäler umfasst einen erheblichen Anteil der geplanten Wohnbauflächen, so dass eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung und Nutzung bei Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler nicht möglich ist. Alternative Wohnbauflächenstandorte und Flächen für eine aktuelle und auch mittelfristige Wohnraumversorgung stehen in der Ortslage Gerderath nicht zur Verfügung. Seite 9 Anlage - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - zur Beschlussvorlage des Bebauungsplanes Nr. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erkelenz (Wohnbauflächen Eremitenweg) in Erkelenz-Gerderath, Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 18.09.2012, Hauptausschuss am 19.09.2012, Rat am 26.09.2012 Dem Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird daher ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Eine Ausgrabung, Dokumentation und Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist demzufolge nach Maßgabe einer Erlaubnis n. § 13 DSchGNW durchzuführen. In die Begründung zum Flächennutzungsplan ist ein entsprechender Hinweis zu den Bodendenkmälern aufzunehmen. Beschlussvorschlag: Dem Belang der Wohngebietsentwicklung- und Versorgung wird ein Vorrang vor Erhalt und Sicherung der Bodendenkmäler eingeräumt. Die Ausgrabung, Dokumentation und Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle ist nach Maßgabe einer Erlaubnis n. § 13 DSchGNW durchzuführen.