Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
33967.pdf
Größe
839 kB
Erstellt
23.08.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/241/2012
öffentlich
23.08.2012
Amt 61 Manfred Orth
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
Bebauungsplan Nr. III/7 "Glück-auf-Straße Ost", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und
Erarbeitung eines Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. III/7 "Glückauf-Straße Ost", Erkelenz-Mitte sowie Beschluss zur Einleitung des
frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1
BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2012
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Tatbestand:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, ErkelenzMitte, liegt östlich der Glück-auf-Straße, zwischen der Straße Im Mühlenfeld und der
Brückstraße.
Bauplanungsrechtlich liegt das rd. 4 ha umfassende Plangebiet derzeit im
Geltungsbereich des seit 27.10.1966 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. IIIA2
„Oestrich“ und seinen Änderungen.
Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ umfasst mit einer Flächengröße von rd. 28
ha das Wohngebiet „Oestrich“ zwischen Anton-Heinen-Straße, Oestricher Straße,
östlicher Teil Karl-Platz-Straße, Glück-auf-Straße/Bahnlinie und Im Mühlenfeld.
Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, setzt der
Bebauungsplan Nr. IIIA2 ein Allgemeines Wohngebiet mit ein- und
zweigeschossiger Bebauung fest.
Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ ist hinsichtlich der Verkehrsflächen als auch
der Bebauung in den festgesetzten Baugebieten als vollständig realisiert anzusehen,
im Plangebiet liegt nur eine geringe Anzahl an unbebauten Grundstücken.
Entsprechend der Entstehungszeit weist der Bebauungsplan in Teilbereichen der
städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen der Art der Nutzung auf
und hat insgesamt eine geringe Regelungsdichte sowohl in Art und Maß der Nutzung
als auch in Baugestaltungsfestsetzungen. Die Rechtswirksamkeit einzelner
Festsetzungen ist zweifelhaft.
Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ soll soweit ein Planungserfordernis nach § 1
Abs. 3 BauGB besteht bauplanungsrechtlich durch neue Bebauungspläne abgelöst
werden.
Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Neuplanung soll für einzelne Teilbereiche
gesondert geprüft werden, inwieweit die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB
zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ausreicht.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“, soll ein
erster Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ abgelöst werden.
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 “Glückauf-Straße Ost“ berücksichtigt, dass im Geltungsbereich der Teilaufhebung bereits
mehrere Änderungen des Bebauungsplanes vorgenommen wurden.
Im Plangebiet wurde der Bebauungsplan Nr. IIIA2 zwischen 1976 und 1986 mit der
4., 5., 8. und 10. Änderung lediglich in Teilbereichen abgelöst. Aufgrund der jeweils
umfassenden Überplanung mit eigenständigen bauplanungsrechtlichen Regelungen
handelt sich um selbständige Änderungspläne.
Mit der Aufstellung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glückauf-Straße Ost“ soll unter Berücksichtigung der Grundzüge der Planung des
Bebauungsplanes Nr. IIIA2 und der 4., 5., 8. und 10. Änderung die Steuerung der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung für einen Teilbereich des Wohngebietes
„Oestrich“ erfolgen.
Parallel zur Bebauungsplanneuaufstellung erfolgt für den Geltungsbereich mit der 12.
Änderung die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“.
In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. III/7 „Glückauf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte gefasst, die Erarbeitung eines Entwurfes des
Bebauungsplanes beauftragt sowie die Einleitung des frühzeitigen
Beteiligungsverfahrens n. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1BauGB beschlossen
werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Bebauungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von
Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“,
Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.
Vorlage A 61/241/2012 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/3
2.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/7
„Glück-auf-Straße Ost“, Erkelenz-Mitte, unter Berücksichtigung der Grundzüge
der Planung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 und der 4., 5., 8. und 10.
Änderung zu erarbeiten.
Über den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. III/7 „Glück-auf-Straße Ost“,
Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu
unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB zu
unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der Bezirksausschuss ErkelenzMitte ist zu beteiligen.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Vorlage A 61/241/2012 der Stadt Erkelenz
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