Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
33970.pdf
Größe
839 kB
Erstellt
23.08.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Planungsamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 61/240/2012
öffentlich
23.08.2012
Amt 61 Manfred Orth
Amt 61 Paul-Hugo Blaesen
12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. III A 2
"Oestrich", Erkelenz-Mitte
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für das
Aufhebungsverfahren und Beschluss zur Einleitung des frühzeitigen
Beteiligungsverfahrens gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.09.2012
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Tatbestand:
Das Plangebiet der 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. IIIA2
„Oestrich“, Erkelenz-Mitte, liegt östlich der Glück-auf-Straße, zwischen der Straße Im
Mühlenfeld und der Brückstraße. Bauplanungsrechtlich liegt das rd. 4 ha umfassende
Plangebiet derzeit im Geltungsbereich des seit 27.10.1966 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ und seinen Änderungen.
Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ umfasst mit einer Flächengröße von rd. 28
ha das Gebiet zwischen Anton-Heinen-Straße, Oestricher Straße, östlicher Teil KarlPlatz-Straße, Glück-auf-Straße/Bahnlinie und Im Mühlenfeld.
Für das Plangebiet der 12. Änderung setzt der Bebauungsplan Nr. IIIA2 ein
Allgemeines Wohngebiet fest.
Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ ist hinsichtlich der Verkehrsflächen als auch
der Bebauung in den festgesetzten Baugebieten als vollständig realisiert anzusehen,
im Plangebiet liegt nur eine geringe Anzahl an unbebauten Grundstücken.
Entsprechend der Entstehungszeit weist der Bebauungsplan in Teilbereichen der
städtebaulichen Situation nicht angepasste Festsetzungen der Art der Nutzung auf
und hat insgesamt eine geringe Regelungsdichte sowohl in Art und Maß der Nutzung
als auch in Baugestaltungsfestsetzungen. Die Rechtswirksamkeit einzelner
Festsetzungen ist zweifelhaft.
Der Bebauungsplan Nr. IIIA2 „Oestrich“ soll soweit ein Planungserfordernis nach § 1
Abs. 3 BauGB besteht bauplanungsrechtlich durch neue Bebauungspläne abgelöst
werden.
Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Neuplanung soll für einzelne Teilbereiche
gesondert geprüft werden, inwieweit die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB
zur Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ausreicht.
Mit der 12. Änderung und förmlichen Teilaufhebung des Bebauungsplanes soll ein
erster Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ abgelöst werden.
Im Plangebiet der 12. Änderung wurde der Bebauungsplan Nr. IIIA2 zwischen 1976
und 1986 mit der 4., 5., 8. und 10. Änderung lediglich in Teilbereichen abgelöst.
Aufgrund der jeweils umfassenden Überplanung mit eigenständigen
bauplanungsrechtlichen Regelungen handelt sich um selbständige Änderungspläne,
die auch nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 wirksam bleiben.
Die Flächen außerhalb der Geltungsbereiche der 4., 5., 8. und 10. Änderung, liegen
nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“ innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles Erkelenz-Mitte. Die Zulässigkeit von Vorhaben
richtet sich nach der Teilaufhebung für diese Flächen nach § 34 BauGB.
Für den Geltungsbereich der 12. Änderung und Teilaufhebung soll gemäß § 1 Abs. 3
BauGB eine parallele Bebauungsplanneuaufstellung zur Steuerung der
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfolgen. Die Grundzüge der Planung des
Bebauungsplanes Nr. IIIA2 und der 4., 5., 8. und 10. Änderung sind hierbei zu
berücksichtigen.
In der Sitzung soll der Aufstellungsbeschluss für die 12. Änderung (Teilaufhebung)
des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, gefasst, sowie die
Einleitung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens n. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs.
1BauGB beschlossen werden.
Aspekte Stadtmarketing/Lokale Agenda 21
Aspekte des Stadtmarketings sind durch die vorliegende Planung nicht betroffen.
Durch die Bebauungsplanänderung werden agendarelevante Aspekte berücksichtigt.
Aufgrund der Gesetze, die in der Bauleitplanung zu beachten sind, ist eine
nachhaltige ökologische, ökonomische und sozialverträgliche Ausführung von
Planungen gewährleistet.
Die Bauleitpläne sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden
Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Beschlussentwurf (in eigener Zuständigkeit):
„1. Die Aufstellung der 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr.
IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, wird beschlossen.
2.
Über die Aufhebung der 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes
Nr. IIIA2 „Oestrich“, Erkelenz-Mitte, ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur
Vorlage A 61/240/2012 der Stadt Erkelenz
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3.
Äußerung und Erörterung zu geben. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Der
Bezirksausschuss Erkelenz-Mitte ist zu beteiligen.
Sollten bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB keine
abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen werden, ist die 12.
Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. IIIA2 „Oestrich“,
Erkelenz-Mitte, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen.“
Finanzielle Auswirkungen:
Die 12. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. II „Oestrich“ hat
unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. Sollten nach Rechtskraft der Änderung
für
hiervon
betroffene
Grundstücke
im
unbeplanten
Innenbereich
Erschließungsmaßnahmen erforderlich werden, so ist die Kostenträgerschaft über
Erschließungsverträge zu regeln.
Vorlage A 61/240/2012 der Stadt Erkelenz
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