Daten
Kommune
Erkelenz
Dateiname
33856.pdf
Größe
230 kB
Erstellt
16.01.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Federführend:
Haupt- und Personalamt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
A 10/645/2012
öffentlich
16.01.2012
Amt 10 Simon Häusler
Änderung der Zuständigkeitsordnung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
01.02.2012
08.02.2012
Hauptausschuss
Rat der Stadt Erkelenz
Tatbestand:
Wie in der Info-Runde am 22.11.2011 von den Fraktionen angeregt, sollen zukünftig
Vergaben von Baumaßnahmen und Anschaffungen von beweglichen Gegenständen
des Anlagevermögens für den Baubetriebshof ausschließlich durch den
Bürgermeister erfolgen. Über die Ergebnisse der Angebotsöffnungen und die erfolgte
Vergaben soll im Bau- und Betriebsausschuss informiert werden.
Bislang muss bei Anschaffungen von beweglichen Gegenständen des
Anlagevermögens für den Baubetriebshof und bei Baumaßnahmen, ab einer
Auftragssumme von 50.000 Euro (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer), nach
erfolgter Ausschreibung ein gesonderter Vergabebeschluss des Bau- und
Betriebsausschluss herbeigeführt werden.
Da aufgrund der vergaberechtlichen Vorgaben grundsätzlich die Zuschlagserteilung
auf das Angebot des wirtschaftlichsten Bieters zu erfolgen hat, führt die Beteiligung
des Bau- und Betriebsausschusses - in Form des Vergabebeschlusses - lediglich
dazu, dass das Ausschreibungsergebnis zu beachten und dem wirtschaftlichsten
Bieter der Zuschlag zu erteilen ist; ein Handlungsspielraum besteht somit nicht.
Aufgrund dieser Tatsache soll zukünftig der bislang erforderliche Vergabebeschluss
des Bau- und Betriebsausschusses entfallen und die Auftragsvergabe durch den
Bürgermeister erfolgen.
Damit wie oben beschrieben zukünftig verfahren werden kann, ist eine Anpassung
der vom Rat erlassenen Zuständigkeitsordnung notwendig. Die hierzu notwendige
Änderung ist dem Text der aktuellen Fassung synoptisch gegenübergestellt (siehe
Anlage).
Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat):
„Die Zuständigkeitsordnung wird, wie in der Synopse dargestellt, geändert. Die
Synopse wird als Anlage der Niederschrift beigefügt.“
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage:
Synopse zur Änderung der Zuständigkeitsordnung
Vorlage A 10/645/2012 der Stadt Erkelenz
Seite: 2/2
Synoptische Darstellung
zur Änderung des § 5 der „Allgemeinen Richtlinien des Rates der Stadt Erkelenz über Zuständigkeiten der Ausschüsse und
des Bürgermeisters (Zuständigkeitsordnung) vom 16. April 2008
Aktuelle Fassung
§5
Bau- und Betriebsausschuss
Änderungsfassung (Entwurf)
§5
Bau- und Betriebsausschuss
(1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über
a. die Planung und die Durchführung der vom Rat im
Rahmen der Haushaltssatzung veranschlagten und
verabschiedeten städtischen Hoch- und
Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen
auf dem Gebiet des Garten- und Friedhofswesens sowie
im Bereich Spiel und Sport,
b. wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene
Waldflächen,
c. Angelegenheiten des städtischen Abwasserbetriebes und
der Wasserläufe,
d. Angelegenheiten der Wasser- und Energieversorgung
sowie der Straßenbeleuchtung,
e. Anschaffung von beweglichen Gegenständen des
Anlagevermögens für den Baubetriebshof ab einem Wert
von 50.000,-- EUR (zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer),
f. die Vergabe von Aufträgen bei Baumaßnahmen ab einer
Auftragssumme von 50.000,-- EUR (zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer).
(1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über
a. die Planung und die Durchführung der vom Rat im
Rahmen der Haushaltssatzung veranschlagten und
verabschiedeten städtischen Hoch- und
Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen
auf dem Gebiet des Garten- und Friedhofswesens sowie
im Bereich Spiel und Sport,
b. wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene
Waldflächen,
c. Angelegenheiten des städtischen Abwasserbetriebes und
der Wasserläufe,
d. Angelegenheiten der Wasser- und Energieversorgung
sowie der Straßenbeleuchtung.
(2) Die Auftragsvergabe von Baumaßnahmen erfolgt
grundsätzlich durch den Bürgermeister. Einer weiteren
Beschlussfassung durch den Bau- und
Betriebsausschuss (Vergabebeschluss) bedarf es nicht.
(3) Bei Anschaffungen von beweglichen Gegenständen des
Anlagevermögens für den Baubetriebshof ist Absatz 2
analog anzuwenden.
(2) Der Ausschuss berät empfehlend über die Aufgaben nach
dem Denkmalschutzgesetz.
(4) Der Ausschuss berät empfehlend über die Aufgaben nach
dem Denkmalschutzgesetz.
(3) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung
gemäß den jeweiligen Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der
Betriebssatzung zuständig.
(5) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung
gemäß den jeweiligen Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der
Betriebssatzung zuständig.
(4) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in
Angelegenheiten, in denen er keine eigene
Entscheidungszuständigkeit nach dieser
Zuständigkeitsordnung besitzt.
(6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in
Angelegenheiten, in denen er keine eigene
Entscheidungszuständigkeit nach dieser
Zuständigkeitsordnung besitzt.
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§ 18 Bürgermeister/Bürgermeisterin
§ 18 Bürgermeister/Bürgermeisterin
(4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist verpflichtet, bei
Anschaffungen von Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens mit Anschaffungs- und Herstellungskosten
von 25.000 € bis 50.000 € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer) den zuständigen Ausschuss zu unterrichten.
(4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist verpflichtet, bei
Anschaffungen von Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens mit Anschaffungs- und Herstellungskosten
ab 25.000 € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer) den zuständigen Ausschuss zu unterrichten.