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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Erkelenz
Dateiname
33856.pdf
Größe
230 kB
Erstellt
16.01.12, 12:00
Aktualisiert
01.02.18, 11:54
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Federführend: Haupt- und Personalamt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: A 10/645/2012 öffentlich 16.01.2012 Amt 10 Simon Häusler Änderung der Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge: Datum Gremium 01.02.2012 08.02.2012 Hauptausschuss Rat der Stadt Erkelenz Tatbestand: Wie in der Info-Runde am 22.11.2011 von den Fraktionen angeregt, sollen zukünftig Vergaben von Baumaßnahmen und Anschaffungen von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens für den Baubetriebshof ausschließlich durch den Bürgermeister erfolgen. Über die Ergebnisse der Angebotsöffnungen und die erfolgte Vergaben soll im Bau- und Betriebsausschuss informiert werden. Bislang muss bei Anschaffungen von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens für den Baubetriebshof und bei Baumaßnahmen, ab einer Auftragssumme von 50.000 Euro (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer), nach erfolgter Ausschreibung ein gesonderter Vergabebeschluss des Bau- und Betriebsausschluss herbeigeführt werden. Da aufgrund der vergaberechtlichen Vorgaben grundsätzlich die Zuschlagserteilung auf das Angebot des wirtschaftlichsten Bieters zu erfolgen hat, führt die Beteiligung des Bau- und Betriebsausschusses - in Form des Vergabebeschlusses - lediglich dazu, dass das Ausschreibungsergebnis zu beachten und dem wirtschaftlichsten Bieter der Zuschlag zu erteilen ist; ein Handlungsspielraum besteht somit nicht. Aufgrund dieser Tatsache soll zukünftig der bislang erforderliche Vergabebeschluss des Bau- und Betriebsausschusses entfallen und die Auftragsvergabe durch den Bürgermeister erfolgen. Damit wie oben beschrieben zukünftig verfahren werden kann, ist eine Anpassung der vom Rat erlassenen Zuständigkeitsordnung notwendig. Die hierzu notwendige Änderung ist dem Text der aktuellen Fassung synoptisch gegenübergestellt (siehe Anlage). Beschlussentwurf (als Empfehlung an den Rat): „Die Zuständigkeitsordnung wird, wie in der Synopse dargestellt, geändert. Die Synopse wird als Anlage der Niederschrift beigefügt.“ Finanzielle Auswirkungen: keine Anlage: Synopse zur Änderung der Zuständigkeitsordnung Vorlage A 10/645/2012 der Stadt Erkelenz Seite: 2/2 Synoptische Darstellung zur Änderung des § 5 der „Allgemeinen Richtlinien des Rates der Stadt Erkelenz über Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters (Zuständigkeitsordnung) vom 16. April 2008 Aktuelle Fassung §5 Bau- und Betriebsausschuss Änderungsfassung (Entwurf) §5 Bau- und Betriebsausschuss (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über a. die Planung und die Durchführung der vom Rat im Rahmen der Haushaltssatzung veranschlagten und verabschiedeten städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen auf dem Gebiet des Garten- und Friedhofswesens sowie im Bereich Spiel und Sport, b. wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene Waldflächen, c. Angelegenheiten des städtischen Abwasserbetriebes und der Wasserläufe, d. Angelegenheiten der Wasser- und Energieversorgung sowie der Straßenbeleuchtung, e. Anschaffung von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens für den Baubetriebshof ab einem Wert von 50.000,-- EUR (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer), f. die Vergabe von Aufträgen bei Baumaßnahmen ab einer Auftragssumme von 50.000,-- EUR (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). (1) Der Ausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über a. die Planung und die Durchführung der vom Rat im Rahmen der Haushaltssatzung veranschlagten und verabschiedeten städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, einschließlich der Baumaßnahmen auf dem Gebiet des Garten- und Friedhofswesens sowie im Bereich Spiel und Sport, b. wald- und forstwirtschaftliche Maßnahmen für stadteigene Waldflächen, c. Angelegenheiten des städtischen Abwasserbetriebes und der Wasserläufe, d. Angelegenheiten der Wasser- und Energieversorgung sowie der Straßenbeleuchtung. (2) Die Auftragsvergabe von Baumaßnahmen erfolgt grundsätzlich durch den Bürgermeister. Einer weiteren Beschlussfassung durch den Bau- und Betriebsausschuss (Vergabebeschluss) bedarf es nicht. (3) Bei Anschaffungen von beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens für den Baubetriebshof ist Absatz 2 analog anzuwenden. (2) Der Ausschuss berät empfehlend über die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz. (4) Der Ausschuss berät empfehlend über die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz. (3) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung gemäß den jeweiligen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der Betriebssatzung zuständig. (5) Der Ausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung gemäß den jeweiligen Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW und aufgrund der Betriebssatzung zuständig. (4) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in Angelegenheiten, in denen er keine eigene Entscheidungszuständigkeit nach dieser Zuständigkeitsordnung besitzt. (6) Der Ausschuss berät und empfiehlt dem Hauptausschuss in Angelegenheiten, in denen er keine eigene Entscheidungszuständigkeit nach dieser Zuständigkeitsordnung besitzt. ---- ---- § 18 Bürgermeister/Bürgermeisterin § 18 Bürgermeister/Bürgermeisterin (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist verpflichtet, bei Anschaffungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit Anschaffungs- und Herstellungskosten von 25.000 € bis 50.000 € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) den zuständigen Ausschuss zu unterrichten. (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist verpflichtet, bei Anschaffungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit Anschaffungs- und Herstellungskosten ab 25.000 € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) den zuständigen Ausschuss zu unterrichten.