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Verwaltungsergänzung (Umgang mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die sich in einem „Haushaltssicherungskonzept“ befinden hier: Antrag der FDP-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
97 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Verwaltungsergänzung (Umgang mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die sich in einem „Haushaltssicherungskonzept“ befinden
hier: Antrag der FDP-Fraktion) Verwaltungsergänzung (Umgang mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die sich in einem „Haushaltssicherungskonzept“ befinden
hier: Antrag der FDP-Fraktion)

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Kreistagsfraktion Euskirchen Hans Reiff Fraktionsvorsitzender FDP-Kreistagsfraktion Postfach 1145 53861 Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 Euskirchen Datum: R 1/2005 26.04.2005 Az.: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 15.06.2005 Kreistag 29.06.2005 Umgang mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die sich in einem „Haushaltssicherungskonzept“ befinden hier: Antrag der FDP-Fraktion Sehr geehrter Herr Landrat, die FDP-Kreistagsfraktion beantragt, entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Kreisordnung und der Geschäftsordnung den o. a. Punkt auf die Tagesordnung zu setzen und unterbreitet dazu folgenden Vorschlag: Resolution: Der Kreis Euskirchen zeigt im Rahmen seiner Gesamtverantwortung Solidarität mit den Kommunen im Haushaltssicherungskonzept und stellt die Gestaltung der Realsteuerhebesätze weitestgehend in die Eigenverantwortlichkeit der betroffenen Kommune. Er appelliert an den Landkreistag NRW und die anderen kommunalen Spitzenverbände in NRW, sich beim Innenministerium NRW für eine zeitgemäße verlässliche Finanzausstattung der Kommunen einzusetzen und überholte Rahmenvorgaben wie den in Erlassform veröffentlichten „Handlungsrahmen zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten“ aufzuheben bzw. zumindest zu novellieren. Begründung: Die kommunale Familie sollte endlich aufhören, sich gegenseitig ein Bein zu stellen. So jedenfalls muss man die prompte Reaktion der Kommunalaufsicht Kreis Euskirchen gegenüber kreisangehörigen Kommunen empfinden, deren Räte sich weigern, die Realsteuersätze kontraproduktiv auf deutlich (Anhaltswert 10 Punkte) über dem Landesdurchschnitt anzuheben. Seite - 2 Vielmehr sollte sich die Kommunalaufsicht an den Ausführungen des Leiters der Kommunalabteilung im Innenministerium NRW halten, die im beigefügten Artikel der DEMO von 11/2004 – Seite 20 – wie folgt lauten: „Die Kommunen kennen die Bedeutung der Gewerbesteuer für die Wirtschaftsunternehmen und wissen um die Folgen einer Grundsteuererhöhung bei Hauseigentümer und Wohnungsmieter. Auch die Finanzaufsicht akzeptiert in aller Regel die Beurteilung vor Ort und erzwingt nur im Ausnahmefall eine Anpassung der Hebesätze an den Durchschnitt.“ Auch der Kreis kann nicht daran interessiert sein, blindlings überholte Vorgaben, die mittlerweile offensichtlich nicht mehr finanzpolitisch in die Landschaft passen, sondern vielmehr kontraproduktiv wirken, anzuwenden. Ansonsten würden schließlich mitunter auch seinen eigenen Bemühungen zur Wirtschaftsförderung im Kreisgebiet negativ beeinträchtigt. Schließlich sehen im Vergleich die Rahmenbedingungen wie folgt aus: • Die nordrhein-westfälischen Kommunen nehmen im Vergleich der Flächenländer einen Spitzenplatz sowohl beim Hebesatz der Gewerbesteuer als auch der Grundsteuer B ein (vgl. beigefügte Übersicht des Statistischen Bundesamtes vom 17.9.2004). Insofern ist die Sorge, dass neue Gewerbeansiedlungen enorm erschwert werden bzw. Unternehmen abwandern, absolut berechtigt. • Je mehr Kommunen in ein Haushaltssicherungskonzept kommen, je mehr würde sich nach den Vorgaben der Landesdurchschnitt der Steuersätze erhöhen; sozusagen eine fatale, künstlich erzeugte Hebesatzlandschaft mit einschneidenden kontraproduktiven Folgen würde entstehen. • Auch die rechtlichen Vorgaben sind durchaus differenziert zu betrachten. Der vom Innenministerium NRW in Erlassform veröffentlichte „Handlungsrahmen zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten“ kann allenfalls als Hilfestellung für die Ermessensausübung der Kommunalaufsichtsbehörden verstanden werden. Die dort aufgeführten Maßnahmen sind ausdrücklich als „Prüfpunkte“ bezeichnet; mehr können sie auch nicht sein. Darüber hinaus bestätigt auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.3.2004 (Az. 4 K 3720/03), dass es für eine verbindliche Vorgabe von Realsteuerhebesätzen durch die Kommunalaufsicht an einer gesetzlichen Grundlage fehlt; - Zitat: „Wenn es aber schon dem (Landes-) Gesetzgeber verwehrt ist, den Gemeinden bestimmte Hebesätze vorzugeben, dürfte es erst recht an einer entsprechenden Kompetenz der Kommunalaufsichtsbehörden fehlen. Es spricht mithin alles dafür, dass die Bestimmung von Hebesätzen für Grund- und Gewerbesteuer generell nicht Gegenstand von Anordnungen der Kommunalaufsicht nach § 120 GO NRW sein kann.“ Demzufolge sollte die Kommunalaufsicht sich entsprechend den zitierten Ausführungen von Herrn Winkel, Innenministerium NRW, verhalten und Solidarität mit den kreisangehörigen Kommunen praktizieren. Schließlich sollte man grundsätzlich von einer verantwortungsbewussten Handlungsweise der Kommunen (entsprechend den rechtlichen Verpflichtungen von Bürgermeistern und Ratsmitgliedern) ausgehen. Vollmundige Sprüche ohne selbst konkrete und wirkungsvolle Vorschläge zu unterbreiten und / oder stures Beharren auf überholten Regelungen helfen nicht weiter. Mit freundlichen Grüßen gez.: Hans Reiff (Fraktionsvorsitzender) f.d.R.: gez. Annegret Milbert (Fraktionssekretärin)