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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 3 / V 92/2005
Datum: 27.06.2005
Az.: 60.13
Abteilung: 60.13
AMABILE
hier: Beschluss über die Ausschreibung des Linienbündels Bad Münstereifel
Begründung:
In Erledigung des Auftrages des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am 01.06.2005
hat die KVE folgende Ergänzung erstellt:
Die Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen (KVE) hat am 1. Juni dieses Jahres die geplante
Ausschreibung Bad Münstereifel im Projekt AMABILE dem Ausschuss für Planung, Umwelt und
Verkehr des Kreises Euskirchen vorgestellt.
Nach eingehender Diskussion erhielt die KVE den Auftrag bis zur nächsten Sitzung des Kreistages
nochmals eine rechtliche Prüfung bezüglich der Aufhebungskriterien, der Kostenermittlung sowie
der Vor- und Nachteile eines Brutto-/Nettovertrages vorzunehmen. Die KVE hat daher der sie
beratenden Anwaltssozietät Barth Baumeister Griem die nachfolgend genannten Fragen zur
Beantwortung vorgelegt:
Fragen, die die rechtliche Möglichkeit eines Netto-/Bruttovertrags betreffen:
1) Ist die Ausgestaltung der Ausschreibung Bad Münstereifel als Nettovertrag rechtlich
möglich und aus welchen Aspekten könnten sich rechtliche Risiken ergeben?
„Die Ausschreibung eines Nettovertrags führt für den Gewinner der Ausschreibung –
anders als dies bei einem Bruttovertrag der Fall wäre – zu einem faktischen Zwang der
Mitgliedschaft im VRS. Würde das Verkehrsunternehmen nicht Mitglied im
Verkehrsverbund, könnte es sich an der Willensbildung im Verbund nicht beteiligen [...].
Diese Mitsteuerung ist jedoch im Rahmen eines Nettovertrags unumgänglich. Der
faktische Zwang zur Mitgliedschaft im VRS führt bei der Ausschreibung von
Verkehrsleistungen aber dazu, dass in der Leistungsbeschreibung alle Verpflichtungen,
die die Verbundmitglieder für das Verkehrsunternehmen über die Vertragslaufzeit mit
sich bringen, so detailliert und auch so abschließend beschrieben werden müssen, dass
das Verkehrsunternehmen [...] die finanziellen Belastungen über die Vertragslaufzeit
abschätzen kann. [...] Dies gilt auch, wenn diese Belastungen im Einzelfall nur
geringfügig sind. [...] Können solche Angaben nicht gemacht werden, müsste daher, um
ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A und damit einen Verstoß
gegen das Vergaberecht, der zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen kann, zu
vermeiden, der Auftraggeber die Kosten für die Verbundmitgliedschaft, sofern diese für
das Verkehrsunternehmen nicht abschätzbar sind, auf Kostennachweis übernehmen. [...]
Seite - 2 Dies würde jedoch Sinn und Nutzen eines Nettovertrags stark einschränken. Etwas
anderes würde nur gelten, wenn der Status quo der aus der Verbundmitgliedschaft
folgenden Pflichten und auch der Erlöse bei Betriebsaufnahme Ende 2006 in der
Leistungsbeschreibung abschließen und erschöpfend beschrieben wären und der Gewinner
der Ausschreibung als Ausfluss seiner Verbundmitgliedschaft etwaige Veränderungen des
Status quo nach Betriebsaufnahme beeinflussen und auch verhindern könnte. [...]“
Ergänzung der KVE: Aufgrund dieser rechtlichen Unsicherheiten lehnt die
Rechtsanwaltssozietät die Ausgestaltung als Nettovertrag ab und rät daher zu einem
Bruttovertrag mit Anreizelementen.
2) Welche Konsequenzen würden sich für den Kreis/KVE im Falle eines Bruttovertrags
ergeben?
„Der Auftragnehmer bekommt vom Auftraggeber eine Vergütung. Beförderungserlöse aus
der Einnahmenaufteilung werden vom Auftragnehmer zwar zunächst vereinnahmt, aber
dann an den Auftraggeber ausgekehrt. Anders ist es beim Nettovertrag, wo die Erlöse
beim Auftragnehmer verbleiben.“
Ergänzung der KVE: Damit trägt bei einem Bruttovertrag der Kreis das Risiko sich
verändernden Fahrgastzahlen und Fahrgeldeinnahmen. Jedoch bestehen Erfahrungen mit
den Verkehren und der Nachfrageentwicklung im Ausschreibungsgebiet, so dass das
wirtschaftliche Risiko überschaubar ist. Ferner wird der Kreis Mitglied im Beirat des VRS
und ist zur Anwendung des Einnahmeaufteilungsvertrags verpflichtet.
Fragen, die die Aufhebungskriterien und Kostenermittlung betreffen:
3) Kann die Ausschreibung aufgehoben werden, wenn sie kein wirtschaftliches Ergebnis
gehabt hat?
„Hat eine Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt, kann sie grundsätzlich
nach § 26 Nr. 1 lit. c) VOL/A aufgehoben werden. Dies ist der Fall, wenn die
Zuschlagserteilung mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung
von Haushaltsmitteln nicht vereinbar ist, also auch das Mindestangebot als zu hoch
befunden wurde, da es höher liegt als die verfügbaren Mittel. Als Beurteilungsmaßstab
hierfür kann der Wirtschaftlichkeitsvermerk [siehe unten] herangezogen werden.“
4) Welche rechtlichen Anforderungen sind bei der Festlegung eines solchen
Wirtschaftlichkeitswerts zu beachten; wie kann der Aufhebungswert „gerichtsfest“
gemacht werden?
„Die Schätzung des Auftragswertes im Sinne einer Prognose darf nicht fehlerhaft zu
niedrig angesetzt werden. Eine genaue Kostenberechnung kann und muss hierbei nicht
erfolgen, möglich ist nur eine zeitnahe Kostenaufstellung, die alle bereits bei ihrer
Ausarbeitung erkennbaren Daten in einer angemessenen und methodisch vertretbaren
Weise unter Berücksichtigung vorhersehbarer Kostenentwicklungen berücksichtigt (so der
BGH, Beschluss vom 08.09.1998). Hierbei können u.a. auch Ergebnisse bisheriger
Ausschreibungen herangezogen werden. Vorhersehbare Preissteigerungen sind zu
berücksichtigen. Ist die Schätzung vertretbar, wird sie wohl auch vor der Vergabekammer
bestehen. Endgültige Sicherheit kann hier jedoch nicht erlangt werden, da dies jeweils
eine Einzelfallentscheidung ist.“
Seite - 3 5) Kann die von der PTV AG vorgenommene Preisabschätzung als Grundlage für die
Bestimmung des Wirtschaftlichkeitswerts dienen und entspricht das von der PTV AG
angewandte Verfahren der Preisermittlung einer ordnungsgemäßen Kalkulation zur
Aufhebung der Ausschreibung?
„Die Rechtsprechung macht hierfür keine über die oben genannten Anforderungen
hinausgehenden konkreten Vorgaben. Der BGH geht davon aus, dass eine
Preisabschätzung fehlerhaft ist, wenn sie „auf erkennbar unrichtigen Daten beruht, eine
vorhersehbare Kostenentwicklung unberücksichtigt lässt oder ungeprüft und pauschal auf
anderen Kalkulationsgrundlagen beruhende Werte übernimmt“. Ob dies hier der Fall ist,
ist keine rechtliche Frage und kann von mir nicht geprüft werden.“
6) Besteht innerhalb der von der PTV AG ermittelten Varianten für die Kreisverwaltung ein
Gestaltungsraum bei der Festlegung des Wirtschaftlichkeitswerts?
„[...] Es handelt sich um eine Prognose, es können daher auch Mittelwerte gebildet
werden aus verschiedenen möglichen Angebotsvarianten der Bieter.“
7) Wie muss dokumentiert werden, ab wann ein unwirtschaftliches Ergebnis vorliegt?
„In der Vergabeakte ist (möglichst vor Bekanntmachung) ein sogenannter
Wirtschaftlichkeitsvermerk zu erstellen. Dieser muss auch erkennen lassen, unter
Zugrundelegung welcher Annahmen der Auftragswert geschätzt wurde.“
8) Wird der Aufhebungswert nur geringfügig überschritten (z.B. um 1%), kann in einem
solchen Fall die Ausschreibung aufgehoben werden oder gibt es einen Toleranzbereich, in
dem eine Aufhebung nicht erfolgen darf; hätte eine solche Aufhebung vor der
Vergabekammer Bestand?
„Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Angebote „deutlich“ über den
geschätzten Kosten liegen, damit eine Aufhebung wegen Unwirtschaftlichkeit erfolgen
kann. Nach der VK Südbayern (Beschluss vom 21.08.2003) ist eine Kostenüberschreitung
von nur 0,5 % kein Aufhebungsgrund, die Angebote müssen auch hiernach deutlich über
den geschätzten Kosten liegen. Ab wann diese Vorgabe erfüllt wird, ist in der
Rechtsprechung nicht konkret ausgeurteilt. Bei einer Überschreitung nur um 1 % wird
eine Aufhebung jedoch wohl nicht gerechtfertigt sein.“
9) Welche Konsequenzen können sich für den Kreis als Ausschreibender ergeben, wenn die
Aufhebung der Ausschreibung erfolgreich angegriffen wurde?
„Die Aufhebung kann vor der Vergabekammer erfolgreich angefochten werden, mit der
Folge, dass der Zuschlag auf das günstigste Angebot, dass die Ausschreibungsbedingungen
erfüllt erteilt werden muss.“
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in Abteilungsleiter/in:
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Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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