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Beschlussvorlage GB (Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2018)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
52 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
31.01.18, 17:03
Aktualisiert
31.01.18, 17:03
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Kreis Euskirchen Der Landrat V 404/2018 31.01.2018 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 26.02.2018 Ausschuss für Bildung und Inklusion 27.02.2018 Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 28.02.2018 Ausschuss für Soziales und Gesundheit 01.03.2018 Jugendhilfeausschuss 06.03.2018 Arbeitsgruppe "Finanzen, Personal, Controlling" 12.03.2018 Kreisausschuss 14.03.2018 Kreistag 18.04.2018 Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2018 Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung des Kreises Euskirchen für das Haushaltsjahr 2018. -2- Begründung: Gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 75 ff. GO NRW hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 mit ihren Anlagen wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 GO NRW formell dem Kreistag zugeleitet. Nach Vorberatung des Entwurfs der Haushaltssatzung in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss werden Änderungsvorschläge in einer Liste zusammengefasst und dem Kreistag vor der abschließenden Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht. Mit der Festsetzung der Umlagesätze nimmt der Kreistag eine Abwägung in vertikaler Hinsicht zwischen Kreis und kreisangehörigen Städten und Gemeinden vor. Auch wenn der Finanzbedarf nicht minutiös rechnerisch gegeneinander abzuwägen ist, so erscheint bei der Umlagesatzfestsetzung dennoch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot eine Ermittlung der wesentlichen Daten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sachgerecht. Verwaltungsseitig wird davon ausgegangen, dass die Kreistagsmitglieder durch die Stellungnahmen der Städte und Gemeinden, vorliegende bzw. dargestellte Daten im Haushaltsentwurf, in den Haushaltsvorträgen und in den Haushaltsfraktionssitzungen sowie darüber hinaus durch eigene Kenntnisse bereits über ein umfangreiches Wissen verfügen, das sie und damit den Kreistag in Gänze in die Lage versetzt, eine sachgerechte Abwägung vorzunehmen. Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung in anderen Bundesländern empfiehlt es sich zur Erhöhung der Rechtssicherheit jedoch, einen Teil dieser Erkenntnisse auch im Entscheidungsfindungsprozess zu dokumentieren. Es sollen dem Kreistag daher an dieser Stelle ergänzend verschiedene Parameter, die für den Abwägungsvorgang nutzbar sind, zur Kenntnis gegeben werden.        Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Anlage 7:  Anlage 8: Entwicklung der Schlüsselzuweisungen Entwicklung der Steuerkraft Entwicklung der Realsteuerhebesätze Entwicklung des Ist-Aufkommens der Realsteuern Entwicklung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer Überblick über den Haushaltsstatus Entwicklung der Jahresergebnisse, des Haushaltsausgleichs, des Eigenkapitals sowie der Bilanzsumme Stand der Kreditverbindlichkeiten gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)