Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag DIE LINKE (AV_Fuchs)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
31.01.18, 12:02
Aktualisiert
31.01.18, 12:02
Antrag DIE LINKE (AV_Fuchs)

öffnen download melden Dateigröße: 20 kB

Inhalt der Datei

Allgemeinverfügung des Kreises Euskirchen zur Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau Aufgrund § 19 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes-NW (LJG) wird nachfolgende Erlaubnis erteilt: 1. Abweichend vom Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 8 b LJG erlaube ich in allen Jagdbezirken des Kreises Euskirchen jeweils in der Zeit vom 16. Juli bis 28. Februar die Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau. 2. Diese Erlaubnis ist befristet bis zum 28.02.2022. 3. Diese Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Gründe: Die Untere Jagdbehörde kann gemäß § 19 Abs. 3 LJG zum Schutz der Tierwelt auf einer von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung (FJW) erarbeiteten Gebietskulisse zeitweise die Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau erlauben. Nach Neubewertung der Situation kommt die FJW zu dem Ergebnis, die Gebietskulisse zum Schutz der Tierwelt auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen auszuweiten. Feldhase, Fasan und andere Zielarten gehen im Bestand weiter zurück, wogegen die Fuchsbesätze in den letzten Jahren offenbar zunehmen. Tierschutzbelange stehen dem nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass Beißereien zwischen Bauhund und Fuchs sowie das Aufgraben von Bauen lediglich einer Jagd im Naturbau entgegenstehen. Des Weiteren weist die FJW darauf hin, dass - insbesondere vor dem Hintergrund der prekären Bestandssituation vieler Zielarten - die Raubwildbejagung nicht unter Vernachlässigung anderer Bejagungsarten auf die Fuchsbejagung am Kunstbau fokussiert werden sollte. Vielmehr ist es geboten, alle Prädatoren, die für den Feldhasen und die Bodenbrüter relevant sind, konsequent zu bejagen. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich oder elektronisch einzureichen oder bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts zur Niederschrift zu erklären. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr entspricht und als Anhang einer E-Mail zu übermitteln ist. Euskirchen, den 26.10.2017 i. A. gez. Weid