Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
31.01.18, 12:02
Aktualisiert
31.01.18, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Allgemeinverfügung des Kreises Euskirchen
zur Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau
Aufgrund § 19 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes-NW (LJG) wird nachfolgende
Erlaubnis erteilt:
1. Abweichend vom Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 8 b LJG erlaube ich in allen Jagdbezirken des Kreises Euskirchen jeweils in der Zeit vom 16. Juli bis 28. Februar die
Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau.
2. Diese Erlaubnis ist befristet bis zum 28.02.2022.
3. Diese Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Gründe:
Die Untere Jagdbehörde kann gemäß § 19 Abs. 3 LJG zum Schutz der Tierwelt auf einer
von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung (FJW) erarbeiteten
Gebietskulisse zeitweise die Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau erlauben.
Nach Neubewertung der Situation kommt die FJW zu dem Ergebnis, die Gebietskulisse
zum Schutz der Tierwelt auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen auszuweiten.
Feldhase, Fasan und andere Zielarten gehen im Bestand weiter zurück, wogegen die
Fuchsbesätze in den letzten Jahren offenbar zunehmen. Tierschutzbelange stehen dem
nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass Beißereien zwischen Bauhund und Fuchs
sowie das Aufgraben von Bauen lediglich einer Jagd im Naturbau entgegenstehen.
Des Weiteren weist die FJW darauf hin, dass - insbesondere vor dem Hintergrund der
prekären Bestandssituation vieler Zielarten - die Raubwildbejagung nicht unter
Vernachlässigung anderer Bejagungsarten auf die Fuchsbejagung am Kunstbau
fokussiert werden sollte. Vielmehr ist es geboten, alle Prädatoren, die für den Feldhasen
und die Bodenbrüter relevant sind, konsequent zu bejagen.
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92,
52070 Aachen, schriftlich oder elektronisch einzureichen oder bei der Geschäftsstelle
dieses Gerichts zur Niederschrift zu erklären. Die elektronische Form wird durch eine
qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr entspricht und als Anhang einer E-Mail zu übermitteln
ist.
Euskirchen, den 26.10.2017
i. A. gez. Weid