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Beschlussvorlage (Freiflächensolaranlagen auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
117 kB
Datum
27.11.2018
Erstellt
26.01.18, 11:15
Aktualisiert
19.11.18, 15:01
Beschlussvorlage (Freiflächensolaranlagen auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Freiflächensolaranlagen auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt) Beschlussvorlage (Freiflächensolaranlagen auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 31/2018 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 15.01.2018 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Seyfried Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: Termin 30.01.2018 Bemerkungen beschließend Freiflächensolaranlagen auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Bei der Schaffung von Freiflächensolaranlagen sind die folgenden Rahmenbedingungen einzuhalten: - die Standorte beschränken sich auf einen Korridor von max. 240 m Breite parallel zu im Stadtgebiet vorhandenen Bundesautobahnen - Sicht- und Lärmschutzbereiche der Bundesautobahnen dürfen nicht beeinträchtigt werden, Sonderfälle wie die Nutzung des Lärmschutzwalls oder einer Lärmschutzwand als Träger der Fotovoltaikelemente sind möglich - die Tiefe des Anlagenbereichs wird auf 200 m beschränkt, die Gesamtlänge des Anlagenbereiches darf 1.000 m nicht überschreiten (max. Gesamtfläche = 20 ha) - die Gesamtfläche der Anlagenbereiche im Stadtgebiet wird auf 60 ha begrenzt - von geschlossenen Siedlungsbereichen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten - Anlagen dürfen ausschließlich auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder auf Abgrabungs- und Deponieflächen entstehen - auf landwirtschaftlichen Flächen muss die Anlagengrundfläche weiterhin landwirtschaftlich (z.B. durch Beweidung) nutzbar sein; die Aufständerungshöhe hat sich an dieser Zielsetzung zu orientieren - sonstige öffentliche oder private Belange dürfen nicht beeinträchtigt werden Begründung: In seiner Sitzung am 14.09.2017 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die Verwaltung beauftragt, Eckpunkte für die Unterbringung von Freiiflächensolaranlagen zu definieren. Die Bundesregierung verfolgt auf der Grundlage des Pariser Abkommens vom 12.11.2015 das Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Energiegesamtaufkommen in den nächsten Jahren schrittweise zu erhöhen. Diese Zielsetzung deckt sich mit den landesplanerischen und raumordnerischen Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen. Neben der Nutzung der Windenergie (Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung von Windenergie - 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Erftstadt / Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie) ist die Stromerzeugung aus Solarenergie mittels Fotovoltaikanlagen eine bedeutende Form der Gewinnung regenerativer Energie. Die Stadt Erftstadt will ihren Beitrag zur Nutzung erneuerbarer Energien leisten und die Investoren unterstützen, die in den kommenden Jahren auf dem Stadtgebiet in Freiflächensolaranlagen investieren möchten. Freiflächensolaranlagen sind im Außenbereich nicht privilegiert, d.h. ohne Bauleitplanung besteht für Freiflächensolaranlagen kein Planungsrecht. Auch sind im Flächennutzungsplan bisher keine expliziten Flächendarstellungen in Form von sonstigen Sondergebieten mit der entsprechenden Zweckbestimmung, die eine Ansiedlung von Freiflächensolaranlagen erlauben, vorhanden. Nach dem seit Februar 2017 gültige Landesentwicklungsplan des Landes NRW (LEP NRW) ist für die Gewinnung von Solarstrom die Nutzung auf und an vorhandenen baulichen Anlagen der Errichtung von großflächigen Solarenergieanlagen auf Freiflächen (Freiflächen-Solarenergieanlagen) vorzuziehen. Seit der bundesweiten Initiierung der Nutzung erneuerbarer Energien unterstützt die Stadt Erftstadt, gemeinsam mit dem Rhein-Erft-Kreis, insbesondere die Nutzung von Solarenergie (Fotovoltaik und Solarthermie) auf neuen und vorhandenen baulichen Anlagen (Aktionen: SolarLokal, Solarbundesliga, Solardachkataster Rhein-Erft http://www.solardachkataster-rek.de/). Bei diesen überwiegend privaten Nutzungen kann die Kommune nur unterstützend und beratend tätig werden. Diese Aktivitäten werden auf kommunaler Seite (Stadt Erftstadt, Rhein-Erft-Kreis, Energiekompetenzzentrum) weiterhin intensiv durchgeführt. Der gültige Landesentwicklungsplan (s.o.) lässt für die Inanspruchnahme von Freiflächen durch die Errichtung von Freiflächensolaranlagen Ausnahmen zu, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um − die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, − Aufschüttungen − Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt. oder -2- Entlang der Bundesautobahnen A 1 und A 61 sind auf dem Gebiet der Stadt Erftstadt entsprechende Flächen vorhanden. Für zwei Flächen (A 61 nördlich von Gymnich; A 1 südöstlich von Niederberg) liegen Anfragen von Investoren vor. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Rahmenbedingungen ergeben sich aus folgenden Überlegungen: - parallel zu den Bundesautobahnen A 1 oder A 61 (Vorgabe aus dem LEP NRW); bei Bundesfernstraßen beträgt die Anbauverbotszone 40 m; hieraus ergibt sich unter den unten genannten Gesichtspunkten ein Korridor mit einer maximalen Breite von 240 m - die Sicht- und Lärmschutzfunktionen vorhandener Einrichtungen müssen erhalten bleiben. Lärmschutzwälle und Lärmschutzwände können -ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion- eine sehr gute Eignung zur Nutzung der Fotovoltaik haben. Diese Nutzung ist aber nur in enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger möglich - die Tiefe der Anlage ist aus landschaftsästhetischen Gründen einzuschränken; außerdem wird durch diese Einschränkung der gesetzlichen Vorgabe ‚entlang von Bundesfernstraßen...‘ Rechnung getragen. die Gesamtlänge wird ebenfalls aus landschaftsästhetischen Gründen beschränkt, mit dem Ziel der Verhinderung durchgehender Solaranlagenbänder - eine Begrenzung auf 60 ha erscheint sinnvoll, um zu verhindern, dass die Anlagen das Landschaftsbild im Stadtgebiet dominieren - Von Freiflächensolaranlagen gehen in der Regel keine Emissionen aus, die in der Nähe befindliche Siedlungsflächen erheblich beeinträchtigen könnten. Aus Gründen des Landschaftsbildes ist aber ein Mindestabstand von 200 m zu den geschlossenen Siedlungsbereichen einzuhalten - die Festlegung der zu nutzenden Flächen ergibt sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, der Eignung (Hangbereiche von Aufschüttungen bzw. Abgrabungen) und der im Stadtgebiet möglichen Nutzungen - bei landwirtschaftlichen Nutzflächen ist eine weitere ackerbauliche Nutzung nach der Errichtung der Anlagen nicht mehr möglich. Zur Pflege der Fläche ist eine extensive Weidenutzung unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten sinnvoll Da bei einem Anlagenstandort von einem Investor auszugehen ist, sind die Kosten der erforderlichen Bauleitplanverfahren im Rahmen städtebaulicher Verträge durch den Investor zu tragen. In Vertretung (Hallstein) -3-