Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
25.01.18, 15:01
Aktualisiert
19.06.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 619/2016 2. Ergänzung
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 08.01.2018
Kämmerer
gez. Hallstein, technische Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
01.02.2018
Bemerkungen
zur Kenntnis
Antrag bzgl. Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße in
Friesheim und Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 in Friesheim
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Am 26.04.2017 hat der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr beschlossen, dass für die
Einrichtung eines Fußgängerüberweges und eine Geschwindigkeitsabsenkung von 50 auf 30km/h
auf der Weilerswister Straße eine rechtliche Expertise eingeholt werden soll. Diese liegt mir mittlerweile vor und ist als Anlage beigefügt.
Zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße in Höhe der Bushaltestelle „Weiße Burg“ geht die rechtliche Expertise auf die ermessensfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde ein. Hierbei kommt die Verwaltungsvorschrift der StVO zur Geltung wonach
die notwendige Zahl der querenden Fußgänger zwischen 50 und 100 in der Spitzenstunde gefordert wird. Diese Zahl wird nicht erreicht. Eine Abweichung aus den Vorgaben der StVO-VwV ist nur
möglich, wenn „wesentliche Besonderheiten“ geltend gemacht werden können. Für die Weilerswister Straße reichen die bisher vorgebrachten Argumente allerdings nicht dafür aus, um ermessens-
frei wegen Vorliegens einer atypischen Sonderkonstellation die rechtliche Zulässigkeit einer Anordnung des Fußgängerüberweges treffen zu können.
Auch die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h ist von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu prüfen. Hierzu habe ich schon in meiner Vorlage V 156/2017 berichtet und in meiner 1.Ergänzung zum A 619/2016 darauf hingewiesen, dass auf der Weilerswister
Straße sich keine sensiblen Bereiche (wie z.B. Kindergärten, Schulen oder Altenheime) befinden
die eine Reduzierung auf Tempo 30 begründen könnten.
Eine Ausnahmeregelung ist nach der rechtlichen Expertise nur bei Nachweis einer Gefahrenlage
möglich, die das allgemeine Risiko für die Verkehrsteilnehmer erheblich übersteigt. Eine konkrete
Gefahrenlage liegt nach den örtlichen Verhältnissen auf der Weilerswister Straße nicht vor. Somit
ist die Anordnung einer 30 km/h-Streckenbeschränkung auf der Weilerswister Straße rechtlich
nicht zulässig.
Die rechtliche Expertise von der Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johnen bezieht sich auf die derzeitige städtebauliche Struktur entlang der Weilerswister Straße und berücksichtigt die vorhandene
Verkehrssituation. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich „Weiße Burg“ ist
die verkehrliche Situation erneut zu prüfen. Gegebenenfalls wird eine anderweitige rechtliche Einschätzung sich ergeben.
In Vertretung
(Hallstein)
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