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Antrag (Antrag bzgl. Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße in Friesheim und Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 in Friesheim)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
25.01.18, 15:01
Aktualisiert
19.06.18, 15:02
Antrag (Antrag bzgl. Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße in Friesheim und Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 in Friesheim) Antrag (Antrag bzgl. Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße in Friesheim und Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 in Friesheim)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 619/2016 2. Ergänzung Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 08.01.2018 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 01.02.2018 Bemerkungen zur Kenntnis Antrag bzgl. Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße in Friesheim und Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 in Friesheim Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Am 26.04.2017 hat der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr beschlossen, dass für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges und eine Geschwindigkeitsabsenkung von 50 auf 30km/h auf der Weilerswister Straße eine rechtliche Expertise eingeholt werden soll. Diese liegt mir mittlerweile vor und ist als Anlage beigefügt. Zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Weilerswister Straße in Höhe der Bushaltestelle „Weiße Burg“ geht die rechtliche Expertise auf die ermessensfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde ein. Hierbei kommt die Verwaltungsvorschrift der StVO zur Geltung wonach die notwendige Zahl der querenden Fußgänger zwischen 50 und 100 in der Spitzenstunde gefordert wird. Diese Zahl wird nicht erreicht. Eine Abweichung aus den Vorgaben der StVO-VwV ist nur möglich, wenn „wesentliche Besonderheiten“ geltend gemacht werden können. Für die Weilerswister Straße reichen die bisher vorgebrachten Argumente allerdings nicht dafür aus, um ermessens- frei wegen Vorliegens einer atypischen Sonderkonstellation die rechtliche Zulässigkeit einer Anordnung des Fußgängerüberweges treffen zu können. Auch die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung von 50 auf 30 km/h ist von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu prüfen. Hierzu habe ich schon in meiner Vorlage V 156/2017 berichtet und in meiner 1.Ergänzung zum A 619/2016 darauf hingewiesen, dass auf der Weilerswister Straße sich keine sensiblen Bereiche (wie z.B. Kindergärten, Schulen oder Altenheime) befinden die eine Reduzierung auf Tempo 30 begründen könnten. Eine Ausnahmeregelung ist nach der rechtlichen Expertise nur bei Nachweis einer Gefahrenlage möglich, die das allgemeine Risiko für die Verkehrsteilnehmer erheblich übersteigt. Eine konkrete Gefahrenlage liegt nach den örtlichen Verhältnissen auf der Weilerswister Straße nicht vor. Somit ist die Anordnung einer 30 km/h-Streckenbeschränkung auf der Weilerswister Straße rechtlich nicht zulässig. Die rechtliche Expertise von der Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johnen bezieht sich auf die derzeitige städtebauliche Struktur entlang der Weilerswister Straße und berücksichtigt die vorhandene Verkehrssituation. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich „Weiße Burg“ ist die verkehrliche Situation erneut zu prüfen. Gegebenenfalls wird eine anderweitige rechtliche Einschätzung sich ergeben. In Vertretung (Hallstein) -2-