Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
126 kB
Datum
06.02.2018
Erstellt
26.01.18, 18:06
Aktualisiert
26.01.18, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien der Gemeinde Langerwehe
über die Vergabe der Mittel aus der vom Land NRW
zur Verfügung gestellten Sportpauschale
1. Allgemeines:
Grundlage für die Verwendung der Sportpauschale ist der gemeinsame Erlass
des Innenministeriums des Landes NRW und des Finanzministerium des Landes
NRW vom 10. März 2004. Aus diesem ergibt sich, welche Maßnahmen
grundsätzlich förderungsfähig sind:
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Neubau, Aus- und Erweiterungsbau von Sportstätten
Sanierung von Sportstätten
Modernisierung von Sportstätten
Erwerb von Sportstätten
Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Sportlichen Ausübung stehen
(Einzelanschaffungswert muss mind. 410 € ohne MwSt. betragen)
Bildung einer allgemeinen Rücklage durch die Gemeinde
2. Antragsteller:
Mittel aus der Sportpauschale können nur für Maßnahmen der Gemeinde sowie
für Maßnahmen von Vereinen und Gemeinschaften von Vereinen aus der
Gemeinde Langerwehe bewilligt werden. Die Anträge sind durch den
geschäftsführenden Vorstand des Vereines schriftlich zu stellen.
3. Antragsinhalt:
Ein Antrag auf Bezuschussung einer geplanten Maßnahme aus Mitteln der
Sportpauschale ist von einem Verein oder einer Gemeinschaft von Vereinen bis
zum 30.09. des Vorjahres einzureichen. Die Gemeindeverwaltung Langerwehe
erstellt eine vollständige Übersicht aller vollständig eingereichten Anträge und
erstellt eine Vorschlagliste.
Es sind zwingend vorzulegen:
● zwei Angebote von Fachfirmen
● ein detaillierter Finanzierungsplan
● eine Aufstellung der Eigenleistung sofern erforderliche Arbeitsleistungen
erbracht werden müssen
● einen ausführliche Projektbeschreibung vorzulegen.
Nach Beendigung der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweiß vorzulegen.
Dieser hat folgende Unterlagen zu enthalten:
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Aufschlüsslung der eingesetzten Mittel im Detail
Kopie der Rechnungen
Überweisungsbeleg als Nachweis dass die Mittel verausgabt wurden
konkrete Stundenaufzeichnung manueller Eigenleistung (Stundenlöhne für
derartige Eigenleistungen sind nur im angemessenen Rahmen
anrechnungsfähig)
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4. Vorlage im Entscheidungsgremium:
Erst nach Einreichung eines vollständigen, schriftlichen Antrages mit allen
entsprechenden Anlagen (Finanzierungsplan, Projektbeschreibung,
Kostenvoranschläge von min. zwei Firmen etc.) bei der Gemeinde Langerwehe,
erfolgt die Vorlage im Schul- und Sportausschuss der Gemeinde Langerwehe.
Dem Vereine oder der Gemeinschaft von Vereinen wird die Möglichkeit gegeben,
die geplanten Maßnahmen im Rahmen der Ausschusssitzung vorzustellen.
5. Höhe der Förderung:
Eine Maßnahme wird höchstens mit 50 Prozent der Gesamtsportpauschale
bezuschusst. Eine Bezuschussung entfällt grundsätzlich, auch ohne dass es
eines Beschlusses bedarf, wenn mit der Maßnahme begonnen wurde, bevor der
schriftliche Zuwendungsbescheid der Gemeinde Langerwehe vorliegt. Als Beginn
einer Maßnahme gilt bereits die Vergabe eines Auftrages, Architekten- und
Ingenieurleistungen zur Vorbereitung einer Maßnahme fallen nicht hierunter.
6. Bildung einer Rücklage
Im laufenden Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel der Sportpauschale werden
einer Rücklage zugeführt. Durch die Angesparte Rücklage soll ermöglicht werden,
dass zukünftig auch mögliche größere Maßnahmen finanziert werden können.
7. Bereitstellung der Mittel der Sportpauschale durch das Land NRW
Sollten die Mittel der Sportpauschale durch das Land NRW nicht mehr
bereitgestellt werden, besteht kein Anspruch auf weitere Finanzierung geplanter
Maßnahmen aus dem gemeindlichen Haushalt.
8. Rückzahlung der Förderung
Wird die bewilligte Förderunge der Sportpauschale nicht dem Zweck bzw. der
Projektbeschreibung entsprechend verwendet, so ist die Förderung in gesamter
Höhe an die Gemeinde Langerwehe zurück zu erstatten.
Langerwehe, im Januar 2018
Der Bürgermeister
(Göbbels)
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