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Beschlussvorlage (ASP I)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
1,2 MB
Datum
01.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:06
Aktualisiert
23.01.18, 18:06

Inhalt der Datei

Artenschutzprüfung (ASP) nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I (Vorprüfung) zur Planung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren Auftraggeber: Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung Dipl.-Ing. Guido Beuster Freier Landschaftsarchitekt In Granterath 11 41812 Erkelenz Bearbeitung: Dipl.-Biol. Horst Klein Sülzburgstr. 9 50937 Köln Tel.: 0178/7080792 horst-klein@web.de Köln, den 12.09.2016 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Inhaltsverzeichnis 1 Einführung ...................................................................................................................... 2 2 Datengrundlagen............................................................................................................ 3 3 Rechtliche Grundlagen .................................................................................................. 4 4 Vorhaben und Wirkfaktoren .......................................................................................... 6 5 Lebensraumsituation im Wirkungsraum des Vorhabens .......................................... 8 6 Mögliche Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten ........................... 12 6.1 Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens ..................................................................................................................... 12 6.2 Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten .............................................................................................................................. 16 6.2.1 Säugetiere ..................................................................................................................... 16 6.2.2 Vögel ............................................................................................................................. 19 6.2.3 Amphibien ..................................................................................................................... 20 7 Maßnahmen zur Vermeidung und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ............. 22 8 Zusammenfassung und Ausblick............................................................................... 24 Literatur ......................................................................................................................... 27 1 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 1 Einführung Im Süden der Gemeinde Langerwehe ist im Bereich des Schlich-D´horner Waldes die Einrichtung eines Friedwaldes geplant. Der vorliegende Beitrag beinhaltet die Stufe I der Artenschutzprüfung gemäß §§ 44 und 45 des Bundesnaturschutzgesetzes für dieses Vorhaben. Die Artenschutzprüfung (ASP) gemäß §§ 44 und 45 BNatSchG (2009) ist eine eigenständige Prüfung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Zulassung eines Bauvorhabens. In den §§ 44 und 45 BNatSchG sind die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz umgesetzt, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben. Nähere Vorgaben zur Durchführung der Artenschutzprüfung bei Planungs- oder Zulassungsverfahren in Nordrhein-Westfalen sind in der Verwaltungsvorschrift des MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) (VV-Artenschutz) und in der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (MWEBWV & MKULNV 2010) formuliert. In der Stufe I der ASP wird zunächst geprüft, ob europäisch geschützte Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens vorkommen könnten. Die Ermittlung der potenziell vorkommenden „planungsrelevanten Arten“ nach Definition von KIEL (2005) erfolgt auf Grundlage der Informationssysteme des LANUV NRW und einer Bestandsaufnahme der Lebensraumausstattung im Vorhabensbereich und seiner Umgebung. In einem zweiten Schritt wird bewertet, ob für prüfrelevante Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das geplante Vorhaben eintreten könnten, ggf. unter Berücksichtigung spezifischer Vermeidungsmaßnahmen. Falls artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betroffenen Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in der Stufe II erforderlich. Diese beinhaltet eine Darstellung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, inkl. vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, sowie eine Prüfung der Betroffenheiten im Hinblick auf die Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unter Berücksichtigung der Maßnahmen (vgl. VV-Artenschutz). 2 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 2 Datengrundlagen Folgende Datengrundlagen wurden für die vorliegende artenschutzrechtliche Betrachtung herangezogen: - Fachinformationssystem des LANUV „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“: Aufstellung „Planungsrelevante Arten“ für das Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, Quadrant 1 (LANUV NRW 2014a), - Auswertung @LINFOS (Landschaftsinformationssystem, Fundortkataster für Pflanzen und Tiere, LANUV NRW 2015), - Erfassung der Lebensraumsituation im Vorhabensbereich und der unmittelbaren Umgebung: (vorhandene Biotop- und Nutzungstypen, Vorkommen von Strukturen mit möglicher Relevanz als Fortpflanzungs-/Ruhestätten artenschutzrechtlich relevanter Tierarten, z.B. Horst-, Höhlenbäume als mögliche Brutstandorte planungsrelevanter Vogelarten und Quartiere für Fledermäuse, Kleingewässer als mögliche Lebensräume von Amphibien); 1 Begehungstermin, 12.03.2016. - Erfassung der Eulen im Vorhabensbereich und der Umgebung im Rahmen von 2 Begehungen (12.03., 19.03.2016, Erfassung ab Sonnenuntergang, Einsatz einer Klangattrappe). 3 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 3 Rechtliche Grundlagen Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103) verankert. Der Bundesgesetzgeber hat in den §§ 44 und 45 der Novelle des BNatSchG vom Juli 2009 die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des § 44 ergänzt: 1 „Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. 2 Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 4 Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. 5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 4 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 6 Die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden." Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogelarten gemäß Art. 1 Vogelschutzrichtlinie. Werden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen für eine Projektzulassung die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein. Dabei sind Artikel 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie zu beachten. 5 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 4 Vorhaben und Wirkfaktoren Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Ausweisung und den Betrieb eines Friedwaldes (Bestattungswaldes). Der Vorhabensbereich (Potenzialfläche) ist ca. 50 ha groß. Die Lage ist aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich. Abb. 1: Vorhabensbereich, Stand 17.02.2016 (unmaßstäblich, © Wald und Holz.NRW / Liegenschaftskataster der Katasterbehörden / Geologischer Dienst NRW) 6 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Die Potenzialfläche besteht aus Flächen im Eigentum des Prinzen Merode und des Landes NRW. Die Entwicklung und Nutzung des Beerdigungswaldes erfolgt abschnittsweise, auf Teilflächen mit einer Größenordnung von jeweils wenigen Hektar. In dem Beerdigungswald erfolgt zunächst eine Auswahl der Begräbnisbäume durch den Revierförster und die FriedWald GmbH. Die Anzahl der ausgewählten Bäume liegt in einer Größenordnung von 80-90 Bäumen / ha. Die ausgewählten Bäume können bezüglich Baumart, Höhe und Wuchsform ein breites Spektrum aufweisen. Die Begräbnisbäume werden langfristig erhalten, über die bei forstwirtschaftlicher Nutzung üblichen Umtriebszeiten hinaus. Bei Bedarf werden einzelne Nachbarbäume (Bedränger) entnommen. Für Interessenten werden in regelmäßigen Abständen (z.B. etwa alle 2 oder 3 Wochen) Führungen in den Beerdigungswald durch den Revierförster angeboten, danach können für Interessenten einzelne Führungen vereinbart werden. Bei einer Beisetzung erfolgt eine Zusammenkunft der Beteiligten an einem zentralen Andachtsplatz. Dieser weist in der Regel eine Größe von ca. 150 – 200 m², eine wassergebundene Befestigung, mehrere Bänke als Sitzgelegenheiten sowie ein Pult auf. Die Einrichtung des Andachtsplatzes erfolgt bevorzugt auf einer bereits bestehenden Freifläche im Wald. Im vorliegenden Fall erfüllt der Wanderparkplatz an der L 25 die entsprechenden Anforderungen. Bei der Beisetzung erfolgt nach dem Treffen am Andachtsplatz die Beisetzung der Urne an dem jeweiligen Begräbnisbaum. Die Beisetzung dauert insgesamt ca. 45 bis 60 Minuten. Der Baum wird durch Anbringen einer kleinen Tafel markiert, so dass er danach von Besuchern wieder aufgefunden werden kann. Grundsätzlich ist an den Begräbnisbäumen und Erschließungen die Herstellung der Verkehrssicherung erforderlich. Falls ein Begräbnisbaum Totholz oder Bruch im Kronenbereich aufweist, kann es erforderlich sein, das Totholz zu entnehmen. Für die Erschließung der Grabstellen wird das vorhandene Wegenetz genutzt. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, Wegeabschnitte, die sich in einem schlechten Zustand befinden, zu ertüchtigen. Mit der Einrichtung und dem Betrieb eines Beerdigungswaldes könnten theoretisch folgende Auswirkungen mit möglicher artenschutzrechtlicher Relevanz verbunden sein: • Inanspruchnahme von Flächen bzw. Strukturen mit Lebensraumfunktionen für artenschutzrechtlich relevante Arten, z.B. von Wald-, Baumbeständen, Kleinstgewässern in Geländemulden und in Fahrspuren, im Zuge der Anlage von Parkplatzflächen sowie der Anlage oder Ertüchtigung von Wegen, • Eingriffe in Gehölzbestände (Naturverjüngung, Strauchschicht) im Zuge der Freiräumung von Bestattungsbäumen, • Verlust von Bäumen oder Baumteilen (Ästen) mit Baumhöhlen, Totholz, Vogelnestern, durch Verkehrssicherungsmaßnahmen, • baubedingte Störwirkungen im Zuge von Ausbaumaßnahmen, • betriebsbedingte Störwirkungen durch die geplante Nutzung (Frequentierung durch Nutzer, Besucher). Bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen von Lebensräumen bzw. Artvorkommen durch das geplante Vorhaben ist zu beachten, dass die Waldbestände im Vorhabensbereich aufgrund bestehender Nutzungen bereits Störwirkungen unterliegen. Der Bereich wird regelmäßig von Erholungssuchenden (Spaziergängern, Reitern) frequentiert. An der L 25 befindet sich ein Wanderparkplatz, am nördlichen Rand des Waldgebietes liegt ein Reiterhof (Wilhelmshof). 7 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 5 Lebensraumsituation im Wirkungsraum des Vorhabens Im Rahmen einer Begehung im März 2016 erfolgte eine Übersichtserfassung der im Vorhabensbereich und der näheren Umgebung vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen. Weiterhin wurde geprüft, ob bestimmte Kleinstrukturen wie z.B. Horst- und Höhlenbäume, wassergefüllte Geländemulden und Fahrspuren vorkommen, die evtl. Funktionen als Fortpflanzungs/Ruhestätten für artenschutzrechtlich relevante Tierarten übernehmen könnten. Vorhabensbereich (Potenzialfläche): Bei den Waldbeständen zwischen der Landesstraße L 25 und dem Schwarzenbroicher Weg (Münsterstraße) handelt es sich überwiegend um Buchen- und Eichen-Buchenwald im mittleren Baumholzstadium. Kleinere Teilflächen werden von Fichten-Beständen im Baumholzstadium eingenommen. Nördlich des Schwarzenbroicher Weges schließen sich großflächige Eichen-Buchen-Bestände an, die das mittlere Baumholzstadium erreichen (vgl. Abb. 2). Lokal wächst in der Strauchschicht Stechpalme auf. Weiter nördlich befindet sich eine Wildwiese, daran angrenzend stocken dichte Fichtenbestände (junges Baumholz). Durch den Waldbereich führt ein Fußpfad, ausgehend vom Schwarzenbroicher Weg in nordöstlicher Richtung bis zum Forstweg an der Ostgrenze der Potenzialfläche. Im westlichen Bereich der Potenzialfläche, westlich eines Forstweges, stocken Laubholzbestände mit Eichen und Birken (schwaches bis mittleres Baumholz), Kiefernwald (Baumholz) sowie im Südwesten ein Douglasienbestand. In den Bereichen „Im Steinchen“ und „Verdrügte Hau“ östlich des etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Forstweges (Hardter Weg) stocken überwiegend Eichen-Buchen-Bestände im schwachen bis mittleren Baumholzstadium, in denen zerstreut stark dimensionierte alte Eichen stehen. Letztere weisen z.T. abgestorbene und abgebrochene Äste auf. In der Strauchschicht findet sich lockerer Aufwuchs von Stechpalme. In die Laubwaldflächen sind lokal dichte Koniferenbestände eingelagert (Fichte, bis schwaches Baumholz). Die nordwestliche Potenzialfläche westlich des Hardter Weges umfasst einen schmalen wegbegleitenden Laubholzstreifen mit u.a. Eichen, Buchen und Birken sowie einen Kiefernbestand im Baumholzstadium mit Laubhölzern im Zwischenstand. Im Vorhabensbereich wurden folgende Strukturen mit möglicher Bedeutung für artenschutzrechtlich relevante Arten vorgefunden: - Horstbäume: In der Potenzialfläche wurde ein Baum mit einem Greifvogelhorst im Bereich Hardter Busch gefunden. - Höhlenbäume: In der Potenzialfläche befinden sich Bäume mit Höhlen oder Spalten, die von planungsrelevanten Vogelarten oder Fledermausarten als Brutplätze bzw. Quartiere genutzt werden könnten. Z.T. handelt es sich dabei um alte Eichen, die insbesondere im nordöstlichen Teil des Vorhabensbereiches zerstreut in den Beständen stehen (vgl. Abb. 3). Baumhöhlen wurden aber auch an Buchen und Eichen im schwachen bis mittleren Baumholzstadium und an einer Konifere (Kiefer) gefunden. - Kleinstgewässer: An Forstwegen befinden sich an mehreren Stellen Mulden und Fahrspuren, die zum Begehungszeitpunkt Wasser führten (vgl. Abb. 4). An einem Abschnitt des Hardter Weges verläuft ein Graben, der teilweise wassergefüllt war. Im Fall einer Wasserführung im Frühjahr und Sommer können hier Vorkommen von Amphibien nicht ausgeschlossen werden. 8 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Abb. 2: Waldbestand am Schwarzenbroicher Weg. Abb. 3: Waldbestand mit älteren Eichen am Hardter Weg. 9 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Abb. 4: Wasserführende Mulde an einem vom Hardter Weg nach SW abzweigenden Forstweg Umgebung: Südlich der Potenzialfläche verläuft die Landesstraße L 25. Zwischen der Potenzialfläche und der L 25 befindet sich im westlichen Bereich eine kleine Lichtung mit Aufwuchs u.a. von Reitgras und Binsen auf einer Aufschüttung (evtl. alte Halde). Südlich der L 25 verläuft der Schwarzenbroicher Bach, der mitsamt angrenzenden Waldbeständen zu einer größeren, im Biotopkataster NRW erfassten Fläche gehört (BK 5204-0006 Bachtäler westlich Haus Hardt). Diese umfasst naturnahe Bachläufe mit Buchen- und Eichenwäldern an den Talflanken. Östlich des südlichen Bereichs der Potenzialfläche liegt das Gut Haus Hardt mit Wohnsiedlungen und angrenzenden Grünlandflächen. Weiter nördlich grenzen an die Potenzialfläche im Westen weitere Waldflächen an, die am Rand des großräumigen Waldgebietes liegen, überwiegend Laubholz (Buchen-Eichenbestände bis mittleres Baumholz, z.T. mit eingestreuten alten Eichen), im nördlichen Bereich auch Fichtenbestände. Weiter östlich erstrecken sich offene Feldflurbereiche. Westlich der zentralen Bereiche der Potenzialfläche (Hardter Busch) schließen sich Waldbereiche an, die von Koniferenbeständen (Kiefer, Fichte) geprägt sind. Westlich der nordwestlichen Potenzialfläche westlich des Hardter Weges befindet sich eine Teilfläche des NSG „Teilflächen und Gewässerstrukturen im Meroder und Laufenburger Wald“ (DN077), die den Gewässerlauf des Rotsiefen, Quellbereiche und Zuflüsse sowie angrenzende Waldflächen (z.T. auf vernässten Standorten) umfasst und überwiegend im Biotopkaster NRW erfasst ist (BK 5204-0010 Rotsiefen und angrenzende Wälder bei Merode). Als wertgebend für die BK-Fläche wird das landschaftsraumtypische Gefüge von schützenswerten (Buchen10 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Eichenwald, Eichenwald, Erlenmischwald, Pappelwald auf Auenstandort) und gesetzlich geschützten (Bruchwälder, bachbegleitender Erlenwald, Bach) Biotopen benannt. Abb. 5: Ausschnitt LINFOS NRW (LANUV 2015): Biotopkataster-Flächen (grün) und NSG „Teilflächen und Gewässerstrukturen im Meroder und Laufenburger Wald“ (rot). Gelb: Potenzialfläche Friedwald. Unmaßstäblich. Plangrundlage © Geobasisdaten Bezirksregierung Köln Abteilung GEObasis.nrw Bundesamt für Kartographie und Geodäsie. . 11 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 6 Mögliche Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten Der artenschutzrechtliche Prüfumfang beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang IV-Arten und wildlebenden Vogelarten (Europäische Vogelarten nach Artikel 1 Vogelschutzrichtlinie). Dabei ist zu unterscheiden in planungsrelevante Arten nach Definition von KIEL (2005) und nicht planungsrelevante Arten, zu denen ausgestorbene Arten, Irrgäste sowie sporadische Zuwanderer gehören, weiterhin „Allerweltsarten“ mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. 6.1 Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens Laut Datenabfrage im Landschaftsinformationssystem NRW (LINFOS; LANUV NRW 2015) liegen für den Betrachtungsraum (Vorhabensbereich und nahe Umgebung) folgende Punktnachweise planungsrelevanter Arten vor. - Biber Castor fiber (Schwarzenbroicher Bach nahe Hardter Hof und Rotbachweiher bei Schlich), - Schwarzkehlchen Saxicola rubicola (Fläche am Wilhelmshof und Petershof und Fläche an einem Gewässeroberlauf östlich des Waldrandes). Für die im LINFOS als schutzwürdige Biotope erfassten Flächen werden folgende planungsrelevante Arten angegeben: BK 5204-0010 Rotsiefen und angrenzende Wälder bei Merode: - Eisvogel Alcedo atthis , BK 5204-0006 Bachtäler westlich Haus Hardt: - Kolkrabe Corvus corax - Schwarzspecht Dryocopus martius (bezogen auf gesamtes Schwarzenbroicher Bachtal), - Gelbbauchunke Bombina variegata (bezogen auf gesamtes Schwarzenbroicher Bachtal). Als Grundlage für eine Einschätzung möglicher Vorkommen planungsrelevanter Arten wird die Aufstellung der planungsrelevanten Arten für den Quadranten 1 des Messtischblattes 5204 „Kreuzau“ (LANUV NRW 2014a) herangezogen, in dem der Vorhabensbereich liegt. Diese Aufstellung enthält 47 planungsrelevante Tierarten, darunter 18 Säugetierarten, 2 Amphibienarten und 27 Vogelarten. Zusätzlich berücksichtigt wird der Biber, aufgrund der Nachweise im LINFOS NRW (LANUV 2015). Außerdem wird die Haselmaus als potenziell im MTB vorkommend eingestuft. Für die Art liegt bisher kein Nachweis aus dem MTB-Quadranten vor. Aufgrund ihrer versteckten Lebensweise sind die MTB-bezogenen Angaben aber als unvollständig zu betrachten. Ein Vorkommen im MTB 5204 kann aufgrund des Lebensraumangebotes und der Kenntnisse zur Verbreitung nicht ausgeschlossen werden. Für die Arten wird anhand ihrer ökologischen Ansprüche (vgl. LANUV 2014b) und des Lebensraumangebotes im Wirkungsraum des Vorhabens eingeschätzt, ob sie im Wirkungsbereich vor12 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe kommen könnten. Zum möglichen Wirkungsbereich gehören der Vorhabensbereich sowie angrenzende Lebensräume, die von Eingriffen oder Störwirkungen betroffen sein könnten. Nicht mitbetrachtet werden potenzielle Artvorkommen in den Siedlungsbereichen von Haus Hardt, Hardter Hof und Wilhelmshof, da aufgrund der Nutzungen und der damit verbundenen Störwirkungen von vorneherein keine vorhabensbedingten Auswirkungen auf evtl. hier ansässige Arten zu erwarten sind. Im März 2016 wurde eine Erfassung der Eulen im Betrachtungsraum durchgeführt. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle berücksichtigt. Im Anhang findet sich ein Planausschnitt mit den Erfassungsergebnissen. Für Arten, für die ein Vorkommen im Wirkungsbereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine nähere Betrachtung hinsichtlich der möglichen Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Kapitel 6.2. Tab. 2: Mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten des Quadranten 1 im MTB 5204 laut LANUV NRW (2014a) im Wirkungsbereich des Vorhabens S Statusangabe laut LANUV NRW (2014a): b sicher brütend, b* Beobachtung, v Art vorhanden; - nicht in LANUV (2015) aufgeführt EZ Erhaltungszustand NW (KON/ATL): g günstig, u ungünstig/unzureichend, s ungünstig/schlecht, ubk unbekannt Blaue Schrift: als potenziell vorkommend einzustufende Arten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name S EZ Mögliches Vorkommen im Vorhabensbereich und Umgebung Säugetiere Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii v s/s Ja; Waldfledermaus, Quartiere in Baumhöhlen, Nahrungsräume in Waldgebieten. Braunes Langohr Plecotus auritus v g/g Ja; Waldfledermaus, Quartiere in Baumhöhlen, auch an Gebäuden, Nahrungsräume u.a. in Waldgebieten. Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus v g/g Ja; Quartiere v.a. in/an Gebäuden (Einzelindiv. auch in Baumhöhlen), Nahrungsräume v.a. in der offenen, halboffenen Landschaft, aber auch an Waldrändern. Im bzw. am Waldgebiet Auftreten v.a. als Nahrungsgast denkbar. Fransenfledermaus Myotis nattereri v g/g Ja; Waldfledermaus, Quartiere u.a. in Baumhöhlen, Nahrungsräume v.a. in Waldgebieten. Graues Langohr Plecotus austriacus v s/s Ja; Quartiere v.a. in/an Gebäuden (Einzelindiv. auch in Baumhöhlen), Nahrungsräume u.a. in Wäldern. Im Waldgebiet Auftreten v.a. als Nahrungsgast denkbar. Bartfleder- Plecotus austriacus u u/u Ja; Quartiere von Wochenstuben v.a. in/an Gebäuden (Einzelindiv. auch in Baumhöhlen), Nahrungsräume u.a. in Wäldern. Im Waldgebiet Auftreten v.a. als Nahrungsgast denkbar. Großer Abendseg- Nyctalus noctula ler v g Großes Mausohr v u/u Ja; Quartiere von Wochenstuben v.a. in Gebäuden (Einzelindiv. auch in Baumhöhlen), Nahrungsräume v.a. in Wäldern. Im Waldgebiet Auftreten v.a. als Nahrungsgast denkbar. v g/g Ja; Quartiere von Wochenstuben v.a. in/an Gebäuden (Einzelindiv. auch in Baumhöhlen), Nahrungsräume u.a. in Wäldern. Im Waldgebiet Auftreten v.a. als Nahrungsgast denkbar. v u/u Ja; Waldfledermaus, Quartiere v.a. in Baumhöhlen, Nahrungsräume u.a. in Waldgebieten. Große maus Kleine maus Myotis myotis Bartfleder- Myotis mystacinus Kleiner Abendseg- Nyctalus leisleri Ja; Art nutzt v.a. Baumhöhlen, Nistkästen als Quartiere, Jagd im Luftraum über Wald, Offenland, Siedlungen. 13 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe S EZ v u/u Ja; Quartiere u.a. in Baumhöhlen, Nahrungssuche u.a. in Wäldern. Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii v g/g Ja; Waldfledermaus, Quartiere v.a. in Baumhöhlen, -spalten, Nahrungsräume u.a. in Waldgebieten. Teichfledermaus Myotis dasycneme v g/g Ja; Quartiere von Wochenstuben v.a. in/an Gebäuden (Einzelindiv. auch in Baumhöhlen), Nahrungsräume v.a. an größeren Gewässern , seltener u.a. Waldränder. Wasserfledermaus Myotis daubentonii v g/g Ja; Waldfledermaus, Quartiere v.a. in Baumhöhlen, Nahrungssuche v.a. an Gewässern, auch in Waldgebieten. Zweifarbfledermaus Vespertilio murinus v g/g Ja; Quartiere in/an Gebäuden, Nahrungssuche u.a. über Wäldern. Im Waldgebiet Auftreten als Nahrungsgast denkbar. Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus v g/g Ja; Quartiere v.a. in/an Gebäuden (Einzelindiv. auch in Baumhöhlen), Nahrungsräume u.a. in Wäldern. Im Waldgebiet Auftreten v.a. als Nahrungsgast denkbar. Europäischer Biber Castor fiber v g/g Nein; Im Vorhabensbereich und unmittelbarer Umgebung keine für die Art geeigneten Gewässer (Fließgewässer, große Stillgewässer mit gehölzreichen Uferzonen). Haselmaus Muscardinus avellanarius v g/g Ja; Art lebt u.a. in Laub- und Mischwäldern. Wildkatze Felis sylvestris v u/- Ja; Art besiedelt größere zusammenhängende Waldgebiete. Baumpieper Anthus trivialis b u/u Ja; Brutvogel an besonnten Waldrändern mit strukturreicher Krautschicht. Feldlerche Alauda arvensis b u/u Nein; keine geeigneten Bruthabitate im Betrachtungsraum (offene Feldflurbereiche). Feldsperling Passer montanus b u/u Ja; Brutvogel u.a. an Waldrändern mit Höhlenbäumen. Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus b u/u Ja; Brutvogel u.a. an Waldrändern mit Höhlenbäumen. Habicht Accipiter gentilis b g/g Ja; Brutvogel in Waldgebieten, Horste meist in hohen Bäumen (u.a. Buche, Kiefer, Fichte). Kleinspecht Dryobates minor b g/u Ja; Brutvogel in Wäldern, Baumbeständen mit hohem Anteil von Weichhölzern und/oder Altbeständen mit Totholz, im Vorhabensbereich eher nicht als Brutvogel zu erwarten, aber in angrenzenden Beständen (z.B. NSG-Bereich am Rosiefen). Kuckuck Cuculus canorus b u/u Ja; Brutvogel u.a. in lichten Wäldern. Mäusebussard Buteo buteo b g Mehlschwalbe Delichon urbica b u/u Nein; Gebäudebrüter, Nahrungssuche im Offenland, im Waldgebiet nicht zu erwarten. Mittelspecht Dendrocopus medius b g/g Ja; Brutvogel in Wäldern, v.a. Eichenbeständen, LaubAltholzbeständen, Auwald. Neuntöter Lanius collurio b g/u Nein; im Vorhabensbereich und direkter Umgebung keine geeigneten Bruthabitate (Offenland mit Gebüschen, Hecken, größere Windwurfflächen) Rauchschwalbe Hirundo rustica b u/u Nein; Gebäudebrüter, Nahrungssuche im Offenland, im Waldgebiet nicht zu erwarten. Rebhuhn Perdix perdix b s/s Nein; keine geeigneten Bruthabitate im Betrachtungsraum (offene Feldflurbereiche). Rotmilan Milvus milvus b u/s Ja; Brutvogel v.a. in Randbereichen von Waldgebieten. Schleiereule Tyto alba b g/g Nein; Brutvogel in Scheunen, Hofanlagen, u.ä., Nahrungsgast im offenen Kulturland. Im Betrachtungsgebiet nicht zu Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Mögliches Vorkommen im Vorhabensbereich und Umgebung ler Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus Vögel Ja; Brutvogel u.a. in Wäldern. 14 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Deutscher Name Wissenschaftlicher Name S EZ Mögliches Vorkommen im Vorhabensbereich und Umgebung erwarten. Schwarzkehlchen Saxicola rubicola b u/g Nein; Brutvogel in offenen Lebensräumen mit vielfältig strukturierter Vegetation. Im Betrachtungsgebiet nicht zu erwarten. In LINFOS verzeichnete Vorkommen sind nicht von Störwirkungen betroffen. Schwarzspecht Dryocopus martius b g/g Ja; Brutvogel in größeren Waldgebieten, v.a. älteren Buchenwäldern mit Fichten-, Kiefernbeständen. Schwarzstorch Ciconia nigra b g/- Nein; Brutvogel in größeren Waldgebieten, Nester auf eichen oder Buchen in störungsarmen Altholzbeständen . Aufgrund der vorhandenen Störeinflüsse durch Erholungsnutzung kein Brutvorkommen zu erwarten. Sperber Accipiter nisus b g/g Ja; Brut v.a. in Fichten-, Douglasienbeständen im Vorhabensbereich und Umgebung denkbar. Steinkauz Athene noctua b s/g Laut Ergebnis der vorhabensbezogenen Eulenerfassung im März 2016 kommt die Art im Betrachtungsraum nicht vor. Turmfalke Falco tinnunculus b g/g Ja; Brutvogel u.a auch in alten Krähennestern in Waldrandbereichen. Turteltaube Streptopelia turtur b u/s Ja; Brutvogel v.a. in gebüschreichen offenen und halboffenen Landschaften, aber auch in lichten Wäldern. Auftreten weniger im Vorhabensbereich zu erwarten, aber in angrenzenden Bereichen denkbar (z.B. Verdrügte Hau). Waldkauz Strix aluco b g/g Laut Ergebnis der vorhabensbezogenen Eulenerfassung im März 2016 kommt die Art im Betrachtungsraum vor. Sie ist für die Potenzialflächen als Gastvogel einzustufen. Mutmaßliche Revierzentren bzw. Brutplätze liegen in der Umgebung Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix b g/u Ja; Brutvogel in Laub- und Mischwäldern. Waldohreule Asio otus b u/u Laut Ergebnis der vorhabensbezogenen Eulenerfassung im März 2016 kommt die Art im Betrachtungsraum nicht vor. Waldschnepfe Scolopax rusticola b g/g Ja; Brutvogel in Waldgebieten, v.a. in Laub- und Mischwäldern mit gut entwickelter Kraut- und Strauchschicht. Wiesenpieper Anthus pratensis b s/s Nein; Brutvogel in offenen Lebensräumen mit vielfältig strukturierter Vegetation (Dauergrünland, Heiden, größere Kahlschläge). Geburtshelferkrö- Alytes obstetricans te v s/s Nein; Vorkommen v.a. in Abgrabungen, Industriebrachen u.ä. mit Kleingewässern. Im Vorhabensbereich keine geeigneten Lebensraumkomplexe. Bombina variegata v s/s Ja; Vorkommen v.a. in dynamischen Lebensräumen, z.B. Abbaugebieten, Truppenübungsplätzen, aber auch in Waldgebieten mit Kleingewässern. Nutzt als Laich-, Aufenthaltsgewässer u.a. Lachen, Pfützen, Fahrspuren. Ein Vorkommen ist in einem Quellbereich im Meroder Wald bekannt (vgl. AK AMPHIBIEN REPTILIEN NRW 2011). Amphibien Gelbbauchunke Für den Betrachtungsraum werden 16 Fledermausarten als potenziell vorkommend eingestuft, weiterhin die Säugetierarten des Anhangs IV FFH-RL Haselmaus und Wildkatze, 16 planungsrelevante Vogelarten sowie die Amphibienart des Anhangs IV FFH-RL Gelbbauchunke. 15 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 6.2 Mögliche Betroffenheiten der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten Im Folgenden werden für die planungsrelevanten Arten, für die ein Vorkommen im Wirkungsbereich des Vorhabens theoretisch denkbar ist, unter Berücksichtigung der Lebensraumsituation im Wirkungsraum die möglichen Betroffenheiten durch vorhabensbedingte Wirkungen dargestellt und im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bewertet. 6.2.1 Säugetiere Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Folgende Arten nutzen schwerpunktmäßig bzw. unter anderem Baumhöhlen und –spalten als Wochenstuben-Quartiere: Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus. Großer Abendseger und Rauhautfledermaus nutzen bei der Übersommerung, zur Zugzeit und für die Überwinterung schwerpunktmäßig Baumhöhlen als Quartiere. Weitere Arten (Breitflügelfledermaus, Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Teichfledermaus, Zwergfledermaus) können Baumquartiere als Einzelindividuen nutzen. Weitgehend auszuschließen ist eine Nutzung von Baumhöhlen/-spalten lediglich für die Zweifarbfledermaus. Falls es vorhabensbedingt zu Eingriffen in Bäume oder Äste mit Höhlen oder Spalten kommt, ist eine Tötungsgefährdung für Fledermausindividuen und somit die Erfüllung des Tötungstatbestandes nicht auszuschließen. Das Tötungsrisiko kann durch bestimmte Maßnahmen wie eine Besatzkontrolle vor Durchführung der Maßnahme und ggf. weitere Schutzmaßnahmen vermieden werden (siehe Kapitel 7). Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Falls es vorhabensbedingt zu Eingriffen in Bäume oder Äste mit Höhlen oder Spalten kommt, ist ein Verlust von Fledermausquartieren und somit eine Zerstörung von Fortpflanzungs/Ruhestätten nicht auszuschließen. Bei bestimmten Arten, die Baumhöhlen /-spalten allenfalls als Einzelindividuen nutzen (siehe oben) kann davon ausgegangen werden, dass für ggf. betroffene Tiere Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang verfügbar sind, da diese Fledermäuse Einzelquartiere relativ flexibel nutzen können (im Gegensatz zu Wochenstubenquartieren) (vgl. LBV-SH 2011). Für Arten, die Baumhöhlen als Wochenstubenquartiere, als Quartiere für größere Sommergesellschaften oder auch als Winterquartiere nutzen, können im Fall einer diesbezüglichen Betroffenheit aufgrund der höheren Ansprüche und der stärkeren Bindung an bestimmte Quartiere Ausweichmöglichkeiten nicht ohne weiteres unterstellt werden, so dass von einer möglichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG auszugehen ist, die zur Erfüllung des Schädigungstatbestandes führt. Die ökologische Funktion kann ggf. durch Maßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes erhalten werden. Diese CEF-Maßnahmen beinhalten die Installation von Fledermauskästen in 16 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Verbindung mit einer Förderung natürlicher Quartiermöglichkeiten an bzw. in Bäumen durch Nutzungsverzicht (siehe Kapitel 7). Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Vorhabensbedingte Störwirkungen auf Fledermäuse sind insbesondere bei Eingriffen in Baumquartiere denkbar, die zu Beunruhigungen, Verletzungen und Tötungen der Tiere führen können. Dies kann durch Schutzmaßnahmen vermieden werden (siehe Kapitel 7). Gegenüber Störungen im Zuge der verstärkten Frequentierung des Waldgebietes durch Besucher sind in Quartieren ruhende Fledermausarten wenig empfindlich. In diesem Zusammenhang sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Haselmaus Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Falls es vorhabensbedingt zu Eingriffen in Bäume oder Äste mit Höhlen oder Spalten oder in dichte Gebüsche als potenzielle Neststandorte kommt, ist eine signifikant erhöhte Tötungsgefährdung für Individuen der Haselmaus und somit die Erfüllung des Tötungstatbestandes nicht auszuschließen. Das Tötungsrisiko kann durch bestimmte Maßnahmen wie die Einhaltung von Ausschlusszeiten für die Eingriffe sowie eine Besatzkontrolle vor Durchführung der Maßnahme und ggf. weitere Schutzmaßnahmen vermieden werden (siehe Kapitel 7). Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Falls es vorhabensbedingt zu Eingriffen in Bäume oder Äste mit Höhlen oder Spalten oder in dichte Gebüsche als potenzielle Neststandorte kommt, ist ein Verlust von Nestern als Fortpflanzungs-/Ruhestätten der Haselmaus nicht auszuschließen. Aufgrund des im Betrachtungsraum begrenzten Angebotes an möglichen Neststandorten kann nicht ohne weites unterstellt werden, dass für evtl. betroffene Individuen Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Daher kann im Fall einer Zerstörung einzelner Neststandorte eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG eintreten, die zur Erfüllung des Schädigungstatbestandes führt. Die ökologische Funktion kann ggf. durch Maßnahmen zur Sicherstellung des Nistplatzangebotes erhalten werden. Diese CEF-Maßnahmen beinhalten die Installation von Haselmauskästen in Verbindung mit einer Förderung natürlicher Quartiermöglichkeiten an bzw. in Bäumen durch Nutzungsverzicht (siehe Kapitel 7). Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Vorhabensbedingte Störwirkungen auf Haselmäuse sind insbesondere bei Eingriffen in Baumquartiere denkbar, die zu Beunruhigungen, Verletzungen und Tötungen der Tiere führen können. Dies kann durch Schutzmaßnahmen vermieden werden (siehe Kapitel 7). Gegenüber Störungen im Zuge der verstärkten Frequentierung des Waldgebietes durch Besucher ist die Haselmaus wenig empfindlich. In diesem Zusammenhang sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. 17 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Wildkatze Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Der Vorhabensbereich liegt in einer „Randzone“ der Nordeifeler Population der Wildkatze (vgl. BIOL. STATION KREIS EU 2004). Randgebiete sind Gebiete mit sporadischen Sichtungen und potenziell wichtige Ausbreitungsräume. Eine Tötungsgefahr ist für Wildkatzen im Zuge des geplanten Vorhabens nicht ersichtlich, da im Betrachtungsraum keine Reproduktion der Art zu erwarten ist und vorhabensbedingte Eingriffe in Gehölze allenfalls auf kleiner Fläche erfolgen. Es ist nicht von Gefährdungen von Wurf-/Geheckplätzen mit Jungtieren auszugehen. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Die Wildkatze könnte theoretisch im Betrachtungsraum Schlafstätten, Tagesverstecke und Sonnenplätze nutzen (dichte Gebüsche, Fichtenverjüngungen, Lichtungen, Waldrandbereiche, usw.). Solche Ruhestätten werden innerhalb des Streifgebietes von den meisten Individuen häufig gewechselt. Vorhabensbedingt könnte es zu Eingriffen in einzelne solcher Bereiche kommen, weiterhin zu Funktionsverlusten durch Störungen. Eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist nicht von vorneherein auszuschließen. Die ökologische Funktion kann ggf. durch Maßnahmen zur Sicherstellung des Angebotes an Versteckmöglichkeiten aufrecht erhalten werden. Diese CEF-Maßnahmen beinhalten die Anlage von Kleinstrukturen wie z.B. Haufen von Wurzelstubben oder die Anlage bzw. Förderung dichter Dickungen (siehe Kapitel 7). Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Vorhabensbedingte Störwirkungen auf Wildkatzen sind baubedingt (zeitlich befristet) sowie dauerhaft durch die verstärkte Frequentierung des Vorhabensbereiches denkbar. Die Störwirkungen betreffen einen Bereich, der nach den vorliegenden Informationen nicht als Reproduktionsraum einzustufen ist. Die Nutzung des Begräbniswaldes für Bestattungen erfolgt schrittweise, jeweils auf Teilflächen von wenigen ha Größe. Während der Nutzungszeit beschränken sich Störwirkungen durch die Anwesenheit von Menschen auf die jeweiligen Teilflächen und deren näheres Umfeld. Entsprechend der zu erwartenden zeitlichen Verteilung der Frequentierung der Bestattungswald-Flächen durch Interessenten bzw. Besucher sind mögliche Störwirkungen außerdem nicht dauerhaft, sondern nur zeitweise bzw. tageweise wirksam. Die Nutzung bzw. Frequentierung des Bestattungswaldes erfolgt außerdem ausschließlich tagsüber. Weiterhin ist zu beachten, dass die Waldbestände im Vorhabensbereich aufgrund bestehender Nutzungen bereits Störwirkungen unterliegen. Der Bereich wird regelmäßig von Erholungssuchenden (Spaziergängern, z.T. mit Hunden, Reitern) frequentiert. An der L 25 befindet sich ein Wanderparkplatz, am nördlichen Rand des Waldgebietes liegt ein Reiterhof (Wilhelmshof). Wildkatzen nutzen große Aktionsräume von ca. 500 ha (Kätzinnen) bzw. 1.000-2.000 ha (Kuder) (Angaben für die Nordeifel, vgl. LANUV 2014). Bezugsgröße für die Bewertung der Störwirkungen ist die Lokalpopulation. Für die Nordeifel wird von einem Bestand von ca. 250 Individuen ausgegangen (BIOL. STATION KREIS EU 2004). Mögliche Störwirkungen durch die geplante Nutzung betreffen lediglich geringe Teilflächen einzelner Individuen, sie sind zeitlich beschränkt und betreffen durch aktuelle Nutzungen bereits vorbelastete Waldflächen. Sie werden als nicht erheblich für die Lokalpopulation bewertet. 18 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 6.2.2 Vögel Planungsrelevante Vogelarten: Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Habicht, Kleinspecht, Kuckuck, Mäusebussard, Mittelspecht, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperber, Turmfalke, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldschnepfe Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Die aufgeführten Arten könnten im Bereich der Potenzialflächen brüten. Bei vorhabensbedingten Eingriffen in Baum-/Gehölzbestände oder in die Krautschicht ist eine Tötungsgefährdung für Individuen und Entwicklungsstadien und somit die Erfüllung des Tötungstatbestandes nicht auszuschließen. Das Tötungsrisiko kann durch bestimmte Maßnahmen wie die Einhaltung von Ausschlusszeiten für Eingriffe in Gehölze und Vegetationsflächen vermieden werden (siehe Kapitel 7). Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Bei vorhabensbedingten Eingriffen in Baum-/Gehölzbestände oder in die Krautschicht ist eine Inanspruchnahme von Brutbereichen als Fortpflanzungs-/Ruhestätten der genannten Arten nicht auszuschließen. Nicht auszuschließen ist weiterhin ein Funktionsverlust (Aufgabe) von Brutstandorten im Vorhabensbereich oder im Umfeld infolge verstärkter Störwirkungen (siehe unten). Da für die planungsrelevanten Arten nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass im Fall eines Verlustes von Brutstandorten Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang vorhanden sind, könnte eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG und eine Erfüllung des Schädigungstatbestandes eintreten. Die ökologische Funktion kann ggf. durch Maßnahmen zur Sicherstellung des Angebotes an geeigneten Brutlebensräumen aufrecht erhalten werden. Diese CEF-Maßnahmen sind je nach Betroffenheit artspezifisch zu definieren. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Baubedingte und betriebsbedingte Störwirkungen betreffen Bereiche, die bereits Vorbelastungen durch die derzeitige Nutzung (v.a. Erholungsnutzung) unterliegen. Es ist aber denkbar, dass die geplante Nutzung zu einer Verstärkung von Störwirkungen führt, z.B., wenn sich Brutplätze an bzw. auf Begräbnisbäumen oder in deren unmittelbarer Umgebung befinden. Dies kann zu Funktionsverlusten oder Beeinträchtigungen von Brutrevieren der Arten führen, unter Umständen auch zu Auswirkungen auf Lokalpopulationen. Planungsrelevante Vogelart: Waldkauz Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Der Waldkauz wurde im Rahmen der Eulenerfassung nachgewiesen (vgl. Abb. im Anhang). Die Art ist für die Potenzialfläche als Gastvogel einzustufen, sie brütet vermutlich in der Umgebung der Potenzialfläche. Demnach besteht bei vorhabensbedingten Eingriffen in Baum/Gehölzbestände keine Tötungsgefährdung für Individuen und Entwicklungsstadien. Der Tötungstatbestand wird nicht erfüllt. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Der Waldkauz ist nach den Erfassungsergebnissen kein Brutvogel im Bereich der Potenzialflächen. Somit kommt es bei vorhabensbedingten Eingriffen in Baum-/Gehölzbestände nicht zu 19 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe einer Inanspruchnahme von Brutbereichen als Fortpflanzungs-/Ruhestätten. Weiterhin ist nicht davon auszugehen, dass es zu Verlusten oder Beeinträchtigungen wichtiger Teilhabitate oder zu massiven Störungen kommt, die zu einer Aufgabe von Brutstandorten führen. Der Schädigungstatbestand wird nicht erfüllt. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Baubedingte und betriebsbedingte Störwirkungen betreffen Bereiche, die bereits Vorbelastungen durch die derzeitige Nutzung (v.a. Erholungsnutzung) unterliegen. Im Fall des Waldkauzes ist nicht zu erwarten, dass die geplante Nutzung zu einer Verstärkung von Störwirkungen führt, da die Art nicht im Bereich der Potenzialflächen brütet und da sie nicht besonders störempfindlich ist. Verbotstatbeständliche Störungen sind somit insgesamt nicht zu erwarten. Nicht-planungsrelevante Vogelarten Relevant für die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG sind sämtliche wildlebende Vogelarten, also auch die nicht-planungsrelevanten Vogelarten. Bei diesen kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass bei vorhabensbedingten Eingriffen nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. MUNLV 2007, 2010). Zu beachten ist aber auch für diese Arten das Verbot der Verletzung oder Tötung von Individuen bzw. der Beschädigung oder Zerstörung von Entwicklungsformen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, so dass im Falle möglicher eingriffsbedingter Gefährdungen zwingend Maßnahmen zur Tötungsvermeidung vorzusehen sind. Im vorliegenden Fall ist bei Eingriffen in Gehölze und Vegetationsflächen ein Tötungsrisiko nicht auszuschließen, da Brutvorkommen nicht-planungsrelevanter Vogelarten betroffen sein könnten. Zur Vermeidung des Tötungstatbestandes für wildlebende Vogelarten sind im Zusammenhang mit den Eingriffen entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen (siehe Kapitel 7). 6.2.3 Amphibien Gelbbauchunke Tötungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG: Gelbbauchunken nutzen vegetationsarme Kleingewässer wie z.B. Wasserlachen, Pfützen oder mit Wasser gefüllte Wagenspuren als Laichgewässer. Tagesverstecke befinden sich in stark strukturierten Lebensräumen wie z.B. Waldbeständen, in näherer Umgebung der Gewässer oder in größerer Entfernung (bis mehrere 100 m). Falls im Rahmen des Vorhabens Ausbau/Ertüchtigungsmaßnahmen an Wegen mit wasserführenden Mulden bzw. Fahrspuren durchgeführt werden, ist ein erhöhtes Tötungsrisiko für Gelbbauchunken denkbar. Schädigungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG: Falls im Rahmen des Vorhabens Ausbau-/Ertüchtigungsmaßnahmen an Wegen mit wasserführenden Mulden bzw. Fahrspuren durchgeführt werden, könnten diese Kleinstgewässer als Laich/Aufenthaltshabitate für Gelbbauchunken verloren gehen. Da nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass im Fall eines Verlustes dieser Gewässer Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang vorhanden sind, könnte es zu einer Beeinträchtigung der ökologi20 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe schen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG und einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes kommen. Die ökologische Funktion kann ggf. durch Maßnahmen zur Sicherstellung des Angebotes an für die Gelbbauchunke geeigneten Kleingewässern aufrecht erhalten werden. Störungstatbestände gem. § 44 Abs.1, Nr. 2 BNatSchG: Die Gelbbauchunke ist nicht empfindlich gegenüber bau- und betriebsbedingten optischen und akustischen Störwirkungen. Störungsbedingte Beeinträchtigungen einer evtl. vorhandenen Lokalpopulation sind nicht zu erwarten. 21 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 7 Maßnahmen zur Vermeidung und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Im Folgenden werden Maßnahmen beschrieben, mit denen artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen von potenziell vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischen Vogelarten grundsätzlich vermieden oder reduziert werden können. • Ausschlusszeiten für Eingriffe in Gehölze und Vegetation Eingriffe in Gehölze (Bäume, Hecken, Gebüsche) und gehölznahe Vegetationsflächen können während der Brutzeit wildlebender Vogelarten zu direkten Gefährdungen von Vogelindividuen (Jungvögeln), Eiern und Nestern führen. Diese Maßnahmen sind generell außerhalb der Brutzeit der Vogelarten durchzuführen, d.h. im Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar. Mit dieser Maßnahme können eingriffsbedingte Tötungsrisiken für Vögel vollständig vermieden werden. • Erhalt von Bäumen mit Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse und die Haselmaus Eingriffe in Bäume oder Äste mit Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse und die Haselmaus in Form von Baumhöhlen und –spalten können zu direkten Gefährdungen von Individuen dieser geschützten Arten und zu artenschutzrechtlich relevanten Zerstörungen von Fortpflanzungs-/Ruhestätten führen. Durch eine weitestmögliche Reduzierung oder Vermeidung solcher Eingriffe können entsprechende Konfliktpotenziale reduziert bzw. vermieden werden. • Besatzkontrollen von Höhlen-, Spaltenbäumen Falls Eingriffe in Bäume oder Äste mit Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse und die Haselmaus nicht zu vermeiden sind, sind vor Durchführung der Eingriffe Besatzkontrollen durchzuführen (z.B. mit Hilfe einer Endoskopkamera) und im Falle eines positiven Befundes weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen, etwa ein Aufschieben der Maßnahmen bis nach Beendigung des Brutgeschehens bzw. der Quartiernutzung. Mit dieser Maßnahme können im Falle unvermeidbarere Eingriffe in mögliche Quartierbäume eingriffsbedingte Tötungsrisiken für Fledermausarten und die Haselmaus vermieden werden. • Erhalt von Wegabschnitten mit temporär wasserführenden Mulden und Fahrspuren als mögliche Laich-/Aufenthaltsgewässer der Gelbbauchunke Eingriffe in Wegabschnitte mit Kleinstgewässern (wasserführende Mulden, Fahrspuren) können unter Umständen zu Tötungsrisiken für Gelbbauchunken und zu artenschutzrechtlich relevanten Zerstörungen von Fortpflanzungs-/Ruhestätten führen. Durch eine weitestmögliche Reduzierung oder Vermeidung solcher Eingriffe können entsprechende Konfliktpotenziale reduziert bzw. vermieden werden. Mit dem Erhalt von Höhlen-, Spaltenbäumen und von Kleinstgewässern auf Wegtrassen könnte das Konfliktpotenzial für die relevanten Arten bzw. Artengruppen Fledermäuse, Haselmaus und Gelbbauchunke deutlich reduziert werden. So wäre im Fall eines vollständigen Erhaltes der im Vorhabensbereich vorhandenen Bäume mit Quartiermöglichkeiten keine artenschutzrelevante Betroffenheit von Fledermausarten zu erwarten. Auch bei vollständiger Umsetzung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen könnte es aber zu artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten kommen. Potenziell betroffen wären insbesondere planungsrelevante Vogelarten, die u.a. durch vorhabensbedingte Störwirkungen beeinträchtigt werden könnten. 22 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Im Falle unvermeidbarer Zerstörungen oder Funktionsverluste von Fortpflanzungs-/Ruhestätten planungsrelevanter Arten kann das Eintreten des artenschutzrechtlichen Schädigungstatbestandes grundsätzlich durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vermieden werden. Für die im vorliegenden Fall potenziell betroffenen Arten bzw. Artengruppen sind folgende Maßnahmentypen geeignet: Fledermäuse: • Installation von Fledermauskästen in Verbindung mit einer Förderung natürlicher Quartiermöglichkeiten an bzw. in Bäumen durch Nutzungsverzicht. Haselmaus: • Installation von Haselmauskästen in Verbindung mit einer Förderung natürlicher Quartiermöglichkeiten an bzw. in Bäumen durch Nutzungsverzicht. Wildkatze: • Anlage von als Versteckplätze geeigneten Kleinstrukturen wie z.B. Haufen von Wurzelstubben, • Anlage bzw. Förderung dichter Dickungen als Versteckplätze. Planungsrelevante Vogelarten: • Maßnahmen zur strukturellen Optimierung der Baum-, Kraut- und Strauchschicht (Baumpieper, Kuckuck, Sperber, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldschnepfe), • Installation von Nistkästen in Verbindung mit einer Förderung natürlicher Quartiermöglichkeiten an bzw. in Bäumen durch Nutzungsverzicht (Feldsperling, Gartenrotschwanz), • Nutzungsverzicht von Einzelbäumen, Erhöhung des Erntealters in Altholzbeständen (Habicht, Rotmilan, Kleinspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht), • Förderung von stehendem Totholz (Kleinspecht, Mittelspecht, Schwarzspecht). Gelbbauchunke: • Anlage von Kleingewässern. 23 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe 8 Zusammenfassung und Ausblick Im vorliegenden Beitrag erfolgt eine Darstellung möglicher Auswirkungen der geplanten Einrichtung eines Friedwaldes im Schlich-D´horner Wald in der Gemeinde Langerwehe auf artenschutzrechtlich relevante Arten und eine Bewertung dieser Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG (Artenschutzprüfung Stufe I). Die Zusammenstellung potenziell betroffener planungsrelevanter Arten erfolgt auf Grundlage der Informationssysteme des LANUV NRW (insbesondere Messtischblatt-bezogene Zusammenstellung der planungsrelevanten Arten) und einer Bestandsaufnahme der Lebensraumausstattung im Vorhabensbereich und angrenzenden Lebensräumen. Außerdem wurde im März 2016 eine Erfassung der Eulen im Betrachtungsraum durchgeführt. Die Auswahl planungsrelevanter Arten im Quadranten 1 des Messtischblattes 5204 „Kreuzau“ für die im Betrachtungsgebiet vorhandenen Lebensraumtypen (LANUV NRW 2014a) enthält 47 planungsrelevante Tierarten, darunter 18 Säugetierarten, 2 Amphibienarten und 27 Vogelarten. Als potenziell im MTB vorkommende planungsrelevante Arten werden weiterhin Biber und Haselmaus berücksichtigt. Für 11 der in der Aufstellung des LANUV NRW (2014a) enthaltenen planungsrelevanten Arten können artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen von vorneherein ausgeschlossen werden, da mangels Lebensraumeignung nicht mit einem Auftreten im Wirkungsbereich des Vorhabens zu rechnen ist. Nach den Ergebnissen der Eulenkartierung befinden sich im Vorhabensbereich keine Brutstandorte planungsrelevanter Eulenarten, so dass auch für die 3 für den MTB-Quadranten benannten Eulenarten keine Verbotstatbestände eintreten. Bei den verbleibenden 36 planungsrelevanten Arten handelt es sich um 16 Fledermausarten, Wildkatze und Haselmaus, 15 Vogelarten sowie die Gelbbauchunke. Fledermäuse Im Vorhabensbereich kommen Bäume mit Höhlen und Spalten vor, die potenzielle Quartiere für die im MTB nachgewiesenen Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus darstellen. Diese Quartiermöglichkeiten könnten von Eingriffen betroffen sein, z.B. im Zuge von Verkehrssicherungsmaßnahmen. Als mögliche artenschutzrechtlich relevante Betroffenheiten zu nennen sind die mit Eingriffen in Quartierbäume einhergehende Tötungsgefahr für Fledermausindividuen sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion. Letztere ist insbesondere für diejenigen Fledermausarten denkbar, die Baumquartiere als Wochenstuben oder für die Überwinterung nutzen. Haselmaus Für die Haselmaus könnten im Zuge von Eingriffen in Quartierbäume oder in dichte Gehölze mit einer Eignung für die Nestanlage ein erhöhtes Tötungsrisiko sowie ein Risiko einer Zerstörung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion bestehen. Wildkatze Im Fall der Wildkatze sind Beeinträchtigungen insbesondere durch die Aufgabe von Verstecken als Ruhestätten theoretisch denkbar, diese könnten unter Umständen mit einer Erfüllung des Schädigungstatbestandes verbunden sein. 24 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Vögel Für den Vorhabensbereich und angrenzende Lebensräume werden folgende im MTBQuadranten nachgewiesene planungsrelevante Arten als potenzielle Brutvögel eingestuft: Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz, Habicht, Kleinspecht, Kuckuck, Mäusebussard, Mittelspecht, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperber, Turmfalke, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldschnepfe. Bei vorhabensbedingten Eingriffen in Baum-/Gehölzbestände oder in die Krautschicht ist eine Tötungsgefährdung und somit die Erfüllung des Tötungstatbestandes nicht auszuschließen. Das Eintreten des Tötungstatbestandes kann für sämtliche prüfrelevante Vogelarten (auch nichtplanungsrelevante Arten) durch zeitliche Vorgaben für die Eingriffe vermieden werden. Die vorhabensbedingten Eingriffe könnten aber weiterhin für die planungsrelevanten Arten mit Verlusten von Fortpflanzungs-/Ruhestätten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion verbunden sein, außerdem könnten Beeinträchtigungen durch verstärkte Störwirkungen entstehen. Gelbbauchunke Falls im Rahmen des Vorhabens Ausbau-/Ertüchtigungsmaßnahmen an Wegen mit wasserführenden Mulden bzw. Fahrspuren durchgeführt werden, sind artenschutzrechtlich relevante Tötungsrisiken sowie Verluste von Fortpflanzungs-/Ruhestätten von Gelbbauchunken denkbar. Maßnahmen Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen von potenziell vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder europäischen Vogelarten können grundsätzlich mit bestimmten Maßnahmen vermieden oder reduziert werden, z.B. Ausschlusszeiten für Eingriffe in Gehölze und Vegetation, Erhalt von Bäumen mit Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse und Haselmaus, Besatzkontrollen von Höhlen-, Spaltenbäumen (im Fall unvermeidbarer Eingriffe) und Erhalt von Wegabschnitten mit temporär wasserführenden Mulden und Fahrspuren als mögliche Gelbbauchunken-Gewässer. Mit diesen Maßnahmen kann das Konfliktpotenzial für Fledermäuse, Haselmaus und Gelbbauchunke reduziert werden. Im Fall eines vollständigen Erhaltes der im Vorhabensbereich vorhandenen Bäume mit Quartiermöglichkeiten wäre keine artenschutzrelevante Betroffenheit von Fledermausarten zu erwarten. Auch bei vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen könnte es aber zu artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten kommen. Potenziell betroffen wären die Wildkatze und planungsrelevante Vogelarten, für die sich Verluste bzw. Funktionsverluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergeben könnten. Im Falle unvermeidbarer Zerstörungen oder Funktionsverluste von Fortpflanzungs-/Ruhestätten planungsrelevanter Arten mit Auswirkungen auf die ökologische Funktion kann das Eintreten des artenschutzrechtlichen Schädigungstatbestandes grundsätzlich durch artspezifische vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vermieden werden. Ausblick: ASP II und Vorschlag für Kartierungen Die Einschätzungen zu artenschutzrechtlichen Betroffenheiten beziehen sich auf potenzielle Artvorkommen, also auf sämtliche Arten, die aufgrund des Vorkommens im MTB und der im Betrachtungsraum jeweils erfüllten Ansprüche an Lebensräume bzw. Teillebensräume möglicherweise vorkommen könnten. 25 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Aufgrund der möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten ist die Durchführung der Stufe II der ASP erforderlich. Für eine Ermittlung der vorhabensbedingt tatsächlich eintretenden artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Rahmen der ASP Stufe II werden Kartierungen folgender Arten bzw. Artengruppen vorgeschlagen: • Fledermäuse. Eine Erfassung der Artengruppe ist zu empfehlen, wenn eine Inanspruchnahme von möglichen Quartieren in/an Bäumen nicht von vorneherein vermieden werden kann (siehe oben). Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, im Falle jeglicher Eingriffe in Bäume mit Quartiermöglichkeiten (Baumhöhlen, -spalten) generell vorsorgliche CEF-Maßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes für Fledermäuse durchzuführen. In diesem Fall wäre eine Erfassung der Fledermausarten verzichtbar. Bei dieser Vorgehensweise müssten betroffene Quartiermöglichkeiten im Vorfeld der Eingriffe durch einen Spezialisten begutachtet werden sowie ein Maßnahmenpaket zur funktionalen Kompensation des Verlustes des Quartierpotenziales erstellt werden. Die Realisierung der Maßnahmen müsste vor Durchführung des Eingriffs erfolgen, so dass sie zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam sind. • Haselmaus. Eine Erfassung ist zu empfehlen, wenn eine Inanspruchnahme von möglichen Quartieren in/an Bäumen nicht von vorneherein vermieden werden kann (siehe oben). Grundsätzlich besteht auch im Fall der Haselmaus die Möglichkeit, im Falle von Eingriffen in Bäume mit Quartiermöglichkeiten vorsorgliche CEF-Maßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes durchzuführen (Vorgehensweise wie bei Fledermäusen) und auf die Durchführung einer Erfassung zu verzichten. • Vögel (Brutvogelerfassung). Als Grundlage für die Ermittlung vorhabensbedingter Auswirkungen auf Vogelarten ist eine Brutvogelerfassung erforderlich. Eine Abhandlung der Vögel auf „Potenzialebene“ mit einer Planung vorsorglicher CEFMaßnahmen ist nicht zielführend, da im Betrachtungsraum mehrere Arten mit sehr unterschiedlichen Lebensraumansprüchen als potenziell vorkommend einzustufen sind und ein Maßnahmenkonzept, das sämtliche potenzielle Artvorkommen abdeckt, sehr aufwändig und umfangreich wäre (siehe Kapitel 7). • Gelbbauchunke. Eine Erfassung ist erforderlich, wenn eine Inanspruchnahme von wassergefüllten Mulden und Fahrspuren auf/an Wegen nicht von vorneherein vermieden werden kann (siehe oben). Eine nähere Betrachtung möglicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist auch für die planungsrelevante Art Wildkatze erforderlich. Dies kann ggf. auf Grundlage einer Datenrecherche und Habitatanalyse erfolgen. Die Entwicklung und Nutzung des Beerdigungswaldes erfolgt abschnittsweise, auf Teilflächen mit einer Größenordnung von jeweils wenigen Hektar. Die Dauer der Entwicklung und Nutzung der gesamten Potenzialfläche als Beerdigungswald wird voraussichtlich insgesamt ca. 100 Jahre betragen. Es wird empfohlen, die ASP Stufe II entsprechend der abschnittsweisen Inanspruchnahme bezogen auf die jeweils zu entwickelnden Teilflächen durchzuführen. Untersuchungen als Grundlage für die ASP Stufe II und die Festlegung von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen würden dann bezogen auf die jeweiligen Teilflächen erfolgen. 26 Artenschutzprüfung Stufe I Friedwald Langerwehe Literaturverzeichnis Gesetze, Normen und Richtlinien GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE BNATSCHG) in der Fassung vom 12.12.2007. (BUNDESNATURSCHUTZGESETZ - GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES RECHTS DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE vom 29. Juli 2009. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51. Bonn, 6. August 2009. BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BARTSCHV) –Verordnung zum Schutz wild lebender Tierund Pflanzenarten. Vom 16. Februar 2005 (BGBl. 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