Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
2,4 MB
Datum
01.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:06
Aktualisiert
23.01.18, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung (ASP)
nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe II (Vertiefende
Artenschutzprüfung) zur Planung eines Friedwaldes in
Langerwehe, Kreis Düren
Vertiefende Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II)
(21.12.2017)
Auftraggeber:
HEINZ JAHNEN PFLÜGER
STADTPLANER UND ARCHITEKTEN PARTNERSCHAFT
Kasinostraße 76A
52066 Aachen
Bearbeiter:
Dipl. Forstw. MARKUS HANFT
Bonn, Dezember 2017
Inhalt
1. Anlass ..................................................................................................................... 3
2. Methodik Artenschutzprüfung ............................................................................. 4
3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) ................................ 5
3.1 Planungsrelevante Vogelarten ........................................................................................ 5
3.2 Fledermäuse ................................................................................................................... 6
3.3 Haselmaus ...................................................................................................................... 7
3.4 Wildkatze ........................................................................................................................ 7
3.5 Gelbbauchunke ............................................................................................................... 8
4. Datengrundlage ASP II & Methodik faunistischen Untersuchungen .............. 10
4.1. Europäische Vogelarten ............................................................................................... 12
4.2. Fledermäuse ................................................................................................................ 12
4.2.1 Akustische Erfassung von Fledermäusen .............................................................. 12
4.2.1.1. Detektoruntersuchung .................................................................................... 12
4.2.3. Netzfänge mit optionaler Radiotelemetrie ............................................................. 13
4.3. Haselmaus .................................................................................................................. 13
4.4. Gelbbauchunke ........................................................................................................... 15
5. Ergebnisse - Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter ............................. 16
5.1. Europäische Vogelarten ........................................................................................... 16
5.2. Fledermäuse ............................................................................................................ 21
5.2.1. Akustische Erfassungen ........................................................................................... 21
5.2.2. Netzfänge .................................................................................................................. 22
5.2.3. Quartiere ............................................................................................................... 25
5.2.4. Nahrungshabitate & Aktivität ................................................................................. 27
5.2.5. Fazit Fledermäuse ................................................................................................. 27
5.3. Haselmaus ................................................................................................................... 29
5.4. Gelbauchunke .............................................................................................................. 31
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ....... 32
6.1. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ....................................................................................................... 32
6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ............................................................................................... 36
6.2.1 Europäische Vogelarten ......................................................................................... 36
6.2.1.1 Gastvögel ......................................................................................................... 36
6.2.1.2 Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel ........................................................... 37
6.2.1.3. Planungsrelevante Vogelarten ........................................................................ 37
6.2.2 Fledermäuse .......................................................................................................... 52
6.2.2.1 Fledermäuse – Nahrungs- und Transfergäste .................................................... 53
6.2.2.2 Fledermäuse – Fortpflanzungs- und Ruhestätten ............................................... 53
6.2.3. Haselmaus ............................................................................................................ 61
6.2.4. Wildkatze ............................................................................................................... 66
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen ................................................................ 68
8. Zusammenfassung und Fazit: Einrichtung eines Friedwaldes in Langerwehe,
Kreis Düren .......................................................................................................... 68
9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen ................................ 70
10. Anhang ............................................................................................................... 74
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
1. Anlass
Vorliegendes
Fachgutachten
beschränkt
sich
ausschließlich
auf
die
Vertiefende
Artenschutzprüfung (Stufe II) „Friedwald Langerwehe, Kreis Düren“. Die Artenschutzprüfung
Stufe I (Vorprüfung) wurde seinerzeit unter dem Titel „Artenschutzprüfung (ASP) nach den
§§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I (Vorprüfung) zur Planung eines Friedwaldes in
Langerwehe, Kreis Düren“ durch Herrn KLEIN im September 2016 (KLEIN 2016) erstellt. Die
ASP I kommt zu dem Ergebnis, dass für einige Tiergruppen eine artenschutzrechtliche
Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BNatSchG nicht im Vorhinein auszuschließen ist.
Demnach ist eine Vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) (ASP II) durchzuführen.
Das BÜRO STRIX wurde für die Erstellung der ASP II sowie der ergänzenden faunistischen
Untersuchungen beauftragt.
Auf eine erneute Erläuterung der Begriffsdefinitionen, der rechtlichen Rahmenbedingungen,
Störwirkungen sowie der Beschreibung des Untersuchungsgebiets wird verzichtet. Diese
können der ASP I (KLEIN 2016) entnommen werden.
Das Plangebiet befindet sich südlich von Langerwehe (53842) (vgl. Abb. 1).
Abbildung 1: Darstellung der zu untersuchenden Fläche (Luftbild genordet ohne Maßstab:
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2017. Zugriff: 27.11.2017).
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
2. Methodik Artenschutzprüfung
Artenschutzprüfung
Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung
der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei
Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz, RdErl. v. 13.04.2010 Az.; lll-4616.06.01.17) lässt sich eine ASP in drei Stufen unterteilen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen
Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind
verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund
des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens
einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die
betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und
ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz
dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe,
Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den
Verboten zugelassen werden kann.
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung)
Als Datengrundlage der ASP I (KLEIN 2016) zur Bewertung der Artenschutzfachlichen
Belange erfolgte eine Datenrecherche auf der Basis der vom Landesamt für Natur, Umweltund Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2017a) herausgegebenen Artenliste
der „planungsrelevanten Arten“ für das 5204 Messtischblatt (MTB) „Kreuzau“, Quadrant 1 ,
und Ortsbegehungen am 12.03.2016. Ein Abgleich mit dem LINFOS-Fundortkataster sowie
dem Biotopkataster wurde ebenfalls durchgeführt. Weiterhin wurde eine Erfassung der Eulen
am 12.03., 19.03.2016 von Herrn KLEIN durchgeführt. Die Erfassungen erfolgten ab
Sonnenuntergang unter Einsatz einer Klangattrappe.
Die ASP I kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der möglichen Beeinträchtigungen
prüfrelevanter Arten die Durchführung der Stufe II der ASP erforderlich ist. Für eine
Ermittlung
der
vorhabenbedingt
tatsächlich
eintretenden
artenschutzrechtlichen
Betroffenheiten im Rahmen der ASP Stufe II werden Kartierungen folgender Arten bzw.
Artengruppen vorgeschlagen
3.1 Planungsrelevante Vogelarten
Von den für Quadrant 1 im Messtischblatt 5204 nach LANUV genannten sowie aus
sonstigen Quellen bekannten planungsrelevanten Vogelarten können artenschutzrechtliche
Beeinträchtigungen für die folgenden Arten nicht ausgeschlossen werden:
Baumpieper,
Feldsperling,
Mäusebussard,
Gartenrotschwanz,
Mittelspecht,
Rotmilan,
Habicht,
Kleinspecht,
Schwarzspecht,
Sperber,
Kuckuck,
Turmfalke,
Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldschnepfe
Die aufgeführten Arten könnten im Eingriffsgebiet Fortpflanzungs- und Ruhestätten
vorfinden. Bei vorhabenbedingten Eingriffen in Baum-/Gehölzbestände oder in die
Krautschicht ist eine Tötungsgefährdung für Individuen und Entwicklungsstadien und somit
die Erfüllung des Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht
auszuschließen. Eine Inanspruchnahme von Brutbereichen als Fortpflanzungs-/Ruhestätten
der genannten Arten ist nicht auszuschließen. Weiterhin ist ein Funktionsverlust (Aufgabe)
von Brutstandorten denkbar. Da für die planungsrelevanten Arten nicht ohne weiteres davon
auszugehen ist, dass im Fall eines Verlustes von Brutstandorten Ausweichmöglichkeiten im
räumlichen Zusammenhang vorhanden sind, könnte eine Beeinträchtigung der ökologischen
Funktion
im
Sinne
des
§
44
Abs.
5
BNatSchG
und
eine
Erfüllung
des
Schädigungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eintreten. Baubedingte und
betriebsbedingte Störwirkungen betreffen Bereiche, die bereits Vorbelastungen durch die
derzeitige Nutzung (v.a. Erholungsnutzung) unterliegen. Es ist aber denkbar, dass die
geplante Nutzung zu einer Verstärkung von Störwirkungen führt, z.B., wenn sich Brutplätze
an bzw. auf Begräbnisbäumen oder in deren unmittelbarer Umgebung befinden. Dies kann
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Artenschutzprüfung Stufe II:
zu
Funktionsverlusten
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
oder
Beeinträchtigungen
von
Brutrevieren
der
Arten
(v.a.
störungssensible Arten wie Groß- und Greifvögel (vgl. GASSNER et al 2010) führen, unter
Umständen auch zu Auswirkungen auf Lokalpopulationen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.
3.2 Fledermäuse
Von den für Quadrant 1 im Messtischblatt 5204 nach LANUV genannten sowie aus
sonstigen Quellen bekannten planungsrelevanten Vogelarten können artenschutzrechtliche
Beeinträchtigungen für die folgenden Arten nicht ausgeschlossen werden:
Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus,
Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleine
Bartfledermaus,
Kleiner
Abendsegler,
Mückenfledermaus,
Rauhautfledermaus,
Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus
Folgende Arten nutzen schwerpunktmäßig bzw. unter anderem Baumhöhlen und –spalten
als Wochenstuben-Quartiere: Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Fransenfledermaus,
Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus. Großer
Abendseger und Rauhautfledermaus nutzen bei der Übersommerung, zur Zugzeit und für die
Überwinterung
schwerpunktmäßig
Baumhöhlen
als
Quartiere.
Weitere
Arten
(Breitflügelfledermaus, Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleine
Bartfledermaus,
Teichfledermaus,
Zwergfledermaus)
können
Baumquartiere
als
Einzelindividuen nutzen. Weitgehend auszuschließen ist eine Nutzung von Baumhöhlen/spalten lediglich für die Zweifarbfledermaus.
Falls es vorhabenbedingt zu Eingriffen in Bäume oder Äste mit Höhlen oder Spalten kommt,
ist eine Tötungsgefährdung für Fledermausindividuen und somit die Erfüllung des
Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auszuschließen.
Damit einhergehend ist ebenfalls ein Verlust von Fledermausquartieren und somit eine
Zerstörung von Fortpflanzungs- /Ruhestätten nicht auszuschließen. Bei bestimmten Arten,
die Baumhöhlen /-spalten allenfalls als Einzelindividuen nutzen (siehe oben) kann davon
ausgegangen werden, dass für ggf. betroffene Tiere Ausweichmöglichkeiten im räumlichen
Zusammenhang verfügbar sind, da diese Fledermäuse Einzelquartiere relativ flexibel nutzen
können (im Gegensatz zu Wochenstubenquartieren) (vgl. LBV-SH 2011). Für Arten, die
Baumhöhlen als Wochenstubenquartiere, als Quartiere für größere Sommergesellschaften
oder auch als Winterquartiere nutzen, können im Fall einer diesbezüglichen Betroffenheit
aufgrund der höheren Ansprüche und der stärkeren Bindung an bestimmte Quartiere
Ausweichmöglichkeiten nicht ohne weiteres unterstellt werden, so dass von einer möglichen
Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG
auszugehen ist, die zur Erfüllung des Schädigungstatbestandes führt. Die ökologische
Funktion kann ggf. durch Maßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Vorhabenbedingte
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Störwirkungen
mit
Auswirkungen
auf
die
Lokalpopulation
von
Fledermäuse nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind insbesondere bei Eingriffen in
Baumquartiere denkbar, die zu Beunruhigungen, Verletzungen und Tötungen der Tiere
3.3 Haselmaus
Die
Haselmaus
ist
im
MTB
5204
nachgewiesen.
Eine
artenschutzrechtliche
Beeinträchtigung kann für die Art nicht ausgeschlossen werden.
Falls es vorhabenbedingt zu Eingriffen in Bäume oder Äste mit Höhlen oder Spalten oder in
dichte Gebüsche als potenzielle Neststandorte kommt, ist eine signifikant erhöhte
Tötungsgefährdung
für
Individuen
der
Haselmaus
und
somit
die
Erfüllung
des
Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auszuschließen. Aufgrund des
im Betrachtungsraum begrenzten Angebotes an möglichen Neststandorten kann nicht ohne
weites unterstellt werden, dass für evtl. betroffene Individuen Ausweichmöglichkeiten
vorhanden sind. Daher kann im Fall einer Zerstörung einzelner Neststandorte eine
Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG eintreten,
die zur Erfüllung des Schädigungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führt.
Vorhabenbedingte Störungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation der Haselmaus
nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind aufgrund deren geringen Störungsempfindlichkeit (im
Plangebiet nicht zu erwarten.
3.4 Wildkatze
Die Wildkatze ist im MTB 5204 nachgewiesen. Eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung
kann für die Art nicht ausgeschlossen werden.
Der Vorhabenbereich befindet sich in einer „Randzone“ der Nordeifeler Population der
Wildkatze (vgl. BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004). Randgebiete sind Gebiete mit
sporadischen Sichtungen und potenziell wichtige Ausbreitungsräume. Eine Tötungsgefahr ist
für Wildkatzen im Zuge des geplanten Vorhabens nicht ersichtlich, da im Betrachtungsraum
keine Reproduktion der Art zu erwarten ist und vorhabenbedingte Eingriffe in Gehölze
allenfalls auf kleiner Fläche erfolgen. Es ist nicht von Gefährdungen von Wurf/Geheckplätzen mit Jungtieren auszugehen. Eine unmittelbare Gefährdung der Wildkatze
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist daher auszuschließen. Die Wildkatze könnte
theoretisch im Betrachtungsraum Schlafstätten, Tagesverstecke und Sonnenplätze nutzen
(dichte Gebüsche, Fichtenverjüngungen, Lichtungen, Waldrandbereiche, usw.). Solche
Ruhestätten werden innerhalb des Streifgebietes von den meisten Individuen häufig
gewechselt. Vorhabenbedingt könnte es zu Eingriffen in einzelne solcher Bereiche kommen,
weiterhin zu Funktionsverlusten durch Störungen. Eine Beeinträchtigung der ökologischen
Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist nicht von vorneherein auszuschließen.
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Vorhabenbedingte Störwirkungen auf die Lokalpopulation der Wildkatze sind baubedingt
(zeitlich
befristet)
sowie
dauerhaft
durch
die
verstärkte
Frequentierung
des
Vorhabenbereiches denkbar. Die Störwirkungen betreffen einen Bereich, der nach den
vorliegenden Informationen nicht als Reproduktionsraum einzustufen ist. Die Nutzung des
Begräbniswaldes für Bestattungen erfolgt schrittweise, jeweils auf Teilflächen von wenigen
ha Größe. Während der Nutzungszeit beschränken sich Störwirkungen durch die
Anwesenheit von Menschen auf die jeweiligen Teilflächen und deren näheres Umfeld.
Entsprechend
der
zu
erwartenden
zeitlichen
Verteilung
der
Frequentierung
der
Bestattungswald-Flächen durch Interessenten bzw. Besucher sind mögliche Störwirkungen
außerdem nicht dauerhaft, sondern nur zeitweise bzw. tageweise wirksam. Die Nutzung bzw.
Frequentierung des Bestattungswaldes erfolgt außerdem ausschließlich tagsüber. Weiterhin
ist zu beachten, dass die Waldbestände im Vorhabenbereich aufgrund bestehender
Nutzungen
bereits
Störwirkungen
unterliegen.
Der
Bereich
wird
regelmäßig
von
Erholungssuchenden (Spaziergängern, z.T. mit Hunden, Reitern) frequentiert. An der L 25
befindet sich ein Wanderparkplatz, am nördlichen Rand des Waldgebietes liegt ein Reiterhof
(Wilhelmshof). Wildkatzen nutzen große Aktionsräume von ca. 500 ha (Kätzinnen) bzw.
1.000-2.000 ha (Kuder) (Angaben für die Nordeifel, vgl. LANUV 2014). Bezugsgröße für die
Bewertung der Störwirkungen ist die Lokalpopulation. Für die Nordeifel wird von einem
Bestand von ca. 250 Individuen ausgegangen (BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004).
Mögliche Störwirkungen durch die geplante Nutzung betreffen lediglich geringe Teilflächen
einzelner Individuen, sie sind zeitlich beschränkt und betreffen durch aktuelle Nutzungen
bereits vorbelastete Waldflächen. Sie werden als nicht erheblich
für die Lokalpopulation bewertet.
3.5 Gelbbauchunke
Die Gelbbauchunke ist im MTB 5204
nachgewiesen. Eine artenschutzrechtliche
Beeinträchtigung kann für die Art nicht ausgeschlossen werden.
Gelbbauchunken nutzen vegetationsarme Kleingewässer wie z.B. Wasserlachen, Pfützen
oder mit Wasser gefüllte Wagenspuren als Laichgewässer. Tagesverstecke befinden sich in
stark strukturierten Lebensräumen wie z.B. Waldbeständen, in näherer Umgebung der
Gewässer oder in größerer Entfernung (bis mehrere 100 m). Falls die Art das Plangebiet
besiedelt, könnte eine vorhabenbedingte Tötung/Verletzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG, z.B. durch Ausbau- /Ertüchtigungsmaßnahmen an Wegen mit wasserführenden
Mulden bzw. Fahrspuren eintreten. Damit einhergehend wäre auch der Verlust von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG denkbar. Die
Gelbbauchunke ist nicht empfindlich gegenüber bau- und betriebsbedingten optischen und
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
akustischen Störwirkungen. Störungsbedingte Beeinträchtigungen einer evtl. vorhandenen
Lokalpopulation nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu erwarten.
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Artenschutzprüfung Stufe II:
4.
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Datengrundlage
ASP
II
&
Methodik
faunistischen
Untersuchungen
Zur Ermittlung des vorhabenbedingt betroffenen Arteninventars erfolgten faunistische
Erfassungen durch das BÜRO STRIX sowie im Hinblick auf die Fledermausuntersuchungen in
Kooperation mit dem BÜRO FÜR FAUNISTIK & FREILANDFORSCHUNG zwischen März und
Oktober 2017. Im Rahmen derer wurden für die Gruppe der Amphibien, der Fledermäuse,
der Vögel sowie der Haselmaus Kartierungen durchgeführt.
Die Abgrenzung des Untersuchungsraums orientiert sich an den zu erwartenden
Wirkfaktoren (vgl. KLEIN 2016), dem potenziellen Artenspektrum und den bestehenden
Vorbelastungen. Bei den auch im Umfeld des Vorhabenbereichs auftretenden potenziellen
Auswirkungen handelt es sich um akustische und optische Wirkungen. Diese treten aber nur
temporär auf bzw. besitzen bei der Nutzung als Beerdigungswald nur eine sehr geringe
Intensität. Dennoch wurde der Untersuchungsraum mit Ausnahme im Süden – aufgrund der
hier
angrenzenden
stark
frequentierten
Bundesstraße,
deutlich
über
die
Eingriffsbereichsgrenze hinaus definiert. Dadurch lassen sich Aussagen zu möglichen
Konflikten mit potenziell im Umfeld vorkommenden, störungssensiblen Arten tätigen (v.a.
Großvogelarten). Das Untersuchungsgebiet der faunistischen Untersuchungen wurde wie in
Abbildung 2 dargestellt, abgegrenzt.
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Abbildung 2: Darstellung des Untersuchungsgebiets (rot) und Eingriffsbereichs (blau) in 2017 Luftbild
(genordet, Maßstab 1:10.000) entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW
© GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 05.12.2017.
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
4.1. Europäische Vogelarten
Zur Erfassung des avifaunistischen Artenspektrums im Eingriffsbereich erfolgten sechs
morgendliche Begehungen zwischen März und Juni 2017 im Untersuchungsgebiet (vgl. Abb.
2). Die Methodik und Auswertung richtet sich nach den allgemeinen Methodenstandards zur
Erfassung
der
Brutvögel
Deutschlands
(SÜDBECK
et
al
2005)
sowie
dem
„Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung
und Monitoring (MKULNV 2017). Begangen wurde das gesamte Untersuchungsgebiet.
4.2. Fledermäuse
Die Erfassungsmethodik zur Untersuchung der Fledermäuse sowie deren Auswertung
orientiert sich im Allgemeinen an den empfohlenen Methodenstandards nach dem
„Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung
und Monitoring (MKULNV 2017). Abweichungen vom Methodenstandard beruhen auf der
vorhanden Biotopausstattung sowie des zu erwartenden Artenspektrums (vgl. ASP I KLEIN
2016) im Eingriffsgebiet.
4.2.1 Akustische Erfassung von Fledermäusen
Um das Artenspektrum der Fledermäuse im Eingriffsbereich, und Bereiche mit erhöhter
Aktivität zu identifizieren, wurden an insgesamt vier Terminen im Jahresverlauf die
Fledermäuse akustisch erfasst (vgl. Tab. 2). Hierbei wurde der Erfassungsraum zu Fuß
begangen, oder die Wege wurden mit einem Pkw in Schrittgeschwindigkeit abgefahren.
Hierbei kam ein Ultraschalldetektor (vom Typ D240x Pettersson) zum Einsatz. Der
Erfassungszeitraum erstreckte sich von Mai bis Oktober. Ergänzend wurden automatisch
arbeitende Ultraschallrekorder (Horchkisten) zur Erfassung von Fledermäusen eingesetzt. Es
kamen die Horchbox und die Minibox der Firma ALBOTRONIC zum Einsatz. Die Geräte sind
mit ultraschallsensiblen Mikrofonen ausgestattet und können so die Rufe vorüberfliegender
Fledermäuse erfassen. Jedes Ultraschallsignal löst automatisch eine Aufnahme aus, die im
weiteren Verlauf mit Hilfe einer Computer-Software analysiert werden kann. Die einzelnen
Rufcharakteristika lassen in den meisten Fällen die Bestimmung der Fledermausart zu. Die
Aufnahmen werden mit einem Zeitstempel versehen, so dass ersichtlich wird, wann welche
Fledermausart zugegen war. Dies lässt einen Rückschluss auf die Fledermausaktivität und
das Artenspektrum an den jeweiligen Standorten zu.
4.2.1.1. Detektoruntersuchung
Die Geländebegehungen erfolgten bevorzugt bei günstiger Witterung und in möglichst
homogener Verteilung über den Erfassungszeitraum. Bei den Detektorbegehungen wurden
Geräte der Firma Pettersson, Schweden, Modell D240x sowie ein wav-Rekorder (Edirol R09HR) verwendet. Durch das eingebaute Zeitdehnungsverfahren des Detektors ist, in
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12
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Kombination mit einer Aufnahme, eine artgenaue Analyse der aufgezeichneten Rufe am
Computer in den meisten Fällen möglich.
Jede detektierte Fledermaus wurde auf einer Karte lokalisiert. Ein neuer Fledermauskontakt
wurde immer dann gewertet, wenn zwischen zwei Rufen eine deutlich wahrnehmbare Pause,
gewöhnlich von mehr als 10 Sekunden entsteht. Konnte ein Tier über einen längeren
Zeitraum an einer Stelle verhört werden, oder waren vermehrt Fangsequenzen hörbar,
wurde dies als Jagdaktivität gewertet.
4.2.3. Netzfänge mit optionaler Radiotelemetrie
Während der Untersuchung des Sommeraspekts wurden insgesamt zwei Netzfänge an
unterschiedlichen Standorten über das Untersuchungsgebiet verteilt unternommen. Diese
wurden parallel zu den Detektorerfassungen durchgeführt. Netzfänge dienen in erster Linie
der Klärung, ob sich innerhalb des Untersuchungsgebiets Wochenstubenquartiere befinden.
Zudem können mit dieser Methode akustisch nur schwer nachzuweisende oder zu
unterscheidende Arten eindeutig identifiziert werden. Dabei werden an für Fledermäuse
relevanten Strukturen spezielle Netze aufgestellt. Pro Erfassungstermin wurden jeweils
mindestens 100 m Netz ausgebracht. Die einzelnen Netze haben eine Länge von 3 bis 15 m.
Im Wald und an Vegetationskanten wurden bis zu 8 m hohe Netze aufgestellt. Hochnetze
wurden in Schneisen oder über die Wege ausgebracht, um hier patrouillierende Tiere
abzufangen. Durch den Einsatz von speziellem Netzmaterial wird das Verletzungsrisiko für
die Tiere weitestgehend minimiert. Die gefangenen Tiere wurden artbestimmt und auf ihr
Alter (Unterscheidung juvenil oder adult), ihr Geschlecht und ihren Reproduktionsstatus hin
untersucht. Zusätzlich wurde die Unterarmlänge erfasst und das Gewicht bestimmt. Um
einen Wiederfang in der gleichen Nacht auszuschließen wurden die Tiere an den Fußkrallen
(temporär) mit Nagellack markiert. Unmittelbar im Anschluss an die Bestimmung der
Messwerte
wurden
die
Tiere
wieder
freigelassen.
Zur
Quartierfindung
wurden
Telemetriesender der Firma HOLOHIL und des Telemetrieservice Dessau bereitgehalten. Die
Besenderung kann aber nur an Tieren in gutem Allgemeinzustand erfolgen, da der Sender
ansonsten zu einer erheblichen Belastung des Tieres führen kann.
4.3. Haselmaus
Die Methodik der Haselmauserfassung orientiert sich an dem „Methodenhandbuch zur
Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring (MKULNV
2017). Im Mai 2017 wurden im gesamten Untersuchungsgebiet in hier potenziellen
Haselmaushabitaten sogenannte Haselmaustubes ausgebracht. Hierbei wurde versucht
insbesondere potenzielle hochwertige Haselmaushabitate im Eingriffsgebiet zu identifizieren
und zu beproben. Aufgrund der vorhandenen Habitatausstattung (strukturreiche dichte
Strauchschicht mit Futterpflanzen) erfolgte dies schwerpunktmäßig im Osten. Insgesamt
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13
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
wurden 12 Kleingruppen mit jeweils drei bis fünf Tubes im Untersuchungsgebiet installiert
und im Hinblick auf Besatz und Funktion monatlich kontrolliert. Der Abbau der Tubes erfolgte
im Rahmen der letzten Kontrolle im November 2017.
Abbildung 3: Räumliche Lage der Haselmaustubekleingruppen (grün). (Quelle Luftbild genordet
(1:10.000): GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff:
22.11.2017).
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14
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
4.4. Gelbbauchunke
Die Erfassungsmethodik zur Untersuchung der Gelbbauchunke sowie deren Auswertung
orientiert sich im Allgemeinen an den empfohlenen Methodenstandards nach dem
„Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung
und Monitoring (MKULNV 2017). Abweichungen vom Methodenstandard beruhen auf der
vorhanden Biotopausstattung sowie des zu erwartenden Artenspektrums (vgl. ASP I KLEIN
2016) im Eingriffsgebiet. Zudem erfolgte eine Datenrecherche bei der BIOSTATION DÜREN
(Herr DAHLBECK).
Im Rahmen der Untersuchungen erfolgten drei abendliche Begehungen zum Verhören von
Rufern an potenziellen Laich-/Aufenthaltsgewässer sowie in deren Umfeld zwischen April
und August 2017 – wenn möglich vor und nach Gewittern und Regenperioden in
schwülwarmen Gewitternächten. Die Termine wurden zusätzlich durch Begehungen
während
der
Fledermauserfassungen
(-nächte)
ergänzt.
Weiterhin
erfolgten
zwei
Tagbegehungen zur Suche nach adulten Tieren, Jungtieren, Larven und Laich im Bereich
der Laich- und Aufenthaltsgewässer sowie in potenzielle Landlebensräume und deren
Umfeld.
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
15
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
5. Ergebnisse - Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter
5.1.
Europäische Vogelarten
Im Untersuchungsgebiet konnten Fortpflanzungs- und Ruhestätten der planungsrelevanten
Vogelarten (KAISER (2015) Kleinspecht, Mittelspecht, Waldlaubsänger und Waldkauz
nachgewiesen werden. Brutnachweise regional gefährdeter Vogelarten nach SUDMANN et al
(2009) im hier relevanten Naturraum Eifel/Siebengebirge gelangen nicht. Zahlreiche
ubiquitäre
und
ungefährdete
Vogelarten
besitzen
jedoch
Lebensstätten
im
Untersuchungsgebiet. Das ermittelte Arteninventar kann folgender Tabelle 5 entnommen
werden.
Tabelle 1: Im Jahr 2017 nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des
Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvorkommen bzw. Brutvogel, (B) = Brutverdacht,
uB = Brutvogel außerhalb Untersuchungsraum, D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast, Ü = das
Untersuchungsgebiet überfliegend, p = potenziell. RL D: Rote Liste-Status in Deutschland nach
GRÜNEBERG et al. (2015), RL NRW bzw. RL EI/SG: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. im
Naturraum „Eifel/Siebengebirge“ nach SUDMANN et al. (2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark
gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten
defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, k.A. = keine Angabe, k.E. = keine Einstufung, da
Neozoe, n.n. = Art im Naturraum nicht als Brutvogel nachgewiesen. Schutz: Schutzstatus nach § 7
Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt;
Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.
Planungsrelevante Arten nach KAISER (2015) sind fett hervorgehoben.
Deutscher
Status
Name
Wissenschaftl
. Name
RL
D
RL
NRW
RL
EI/SG
Schutz
Vorkommen /
Lebensraumfunktion
Amsel
Turdus merula
B
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Baumpieper
Anthus
trivialis
D
3
3
3
§
Einmaliger Durchzügler
Blaumeise
Parus
caeruleus
B
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Bluthänfling
Carduelis
cannabina
N
3
V
3
§
Sehr seltener Nahrungsgast im
Nordosten
auf
einer
Sukzessionsfläche.
Buchfink
Fringilla
coelebs
B
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Im
Buntspecht
Dendrocopos
major
B
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Im
Eichelhäher
Garrulus
garrulus
B
*
*
*
§
Mäßig häufiger Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Im
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
Im
Im
16
Artenschutzprüfung Stufe II:
Deutscher
Status
Name
Wissenschaftl
. Name
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
RL
D
RL
NRW
RL
EI/SG
Schutz
Vorkommen /
Lebensraumfunktion
Fitis
Phylloscopus
trochilus
B
*
V
V
§
Mäßig häufiger Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Im
Gartenbaumlä
ufer
Certhia
brachydactyla
B
*
*
*
§
Regelmäßiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Im
Gartengrasmü
cke
Sylvia borin
D
*
*
*
§
Seltener Durchzügler.
Gimpel
Pyrrhula
pyrrhula
N
*
V
V
§
Seltener
Nahrungsgast
Nordosten.
im
Goldammer
Emberiza
citrinella
B
V
V
*
§
Mäßig häufiger Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Im
Grünfink
Carduelis
chloris
B
*
*
*
§
Brutvogel
Untersuchungsgebiet,
allem am Waldrand.
Im
vor
Haubenmeise
Parus cristatus
B
*
*
*
§
Seltener
Brutvogel
Nadelholzbeständen.
Heckenbraunel
le
Prunella
modularis
B
*
*
*
§
Regelmäßiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Im
Kernbeißer
Coccothrauste
s
coccothraustes
B
*
*
*
§
Regelmäßiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Im
Kleiber
Sitta europaea
B
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Im
Kleinspecht
Dryobates
minor
B
V
3
3
§
Ein Brutrevier im Nordwesten,
jedoch
außerhalb
Vorhabenbereich.
Kohlmeise
Parus major
B
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
hier
in
Im
Mäusebussar
d
Buteo buteo
G
*
*
*
§§
Regelmäßiger Gastvogel. Im
Untersuchungsgebiet
wurde
keine Brut nachgewiesen.
Misteldrossel
Turdus
viscivorus
B
*
*
*
§
Seltener
vereinzelten
Waldrand.
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
Brutvogel
Revieren
mit
am
17
Artenschutzprüfung Stufe II:
Deutscher
Status
Name
Wissenschaftl
. Name
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
RL
D
RL
NRW
RL
EI/SG
Schutz
Vorkommen /
Lebensraumfunktion
Ein Brutrevier im Osten des
Vorhabenbereichs.
Mittelspecht
Dendrocopos
medius
B
*
V
3
§§, VS
Anh. I
Mönchsgrasm
ücke
Sylvia
atricapilla
B
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Rabenkrähe
Corvus corone
N
*
*
*
§
Regelmäßiger Nahrungsgast im
Untersuchungsgebiet.
Ringeltaube
Columba
palumbus
B
*
*
*
§
Vereinzelte
Reviere
Untersuchungsgebiet.
im
Rotkehlchen
Erithacus
rubecula
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
im
Schwanzmeise
Aegithalos
caudatus
*
*
*
§
Seltener
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
im
*
*S
*
§§,
Anh. I
Einmaliger Nahrungsgast
Untersuchungsgebiet
im
mit
am
Schwarzspec
ht
Dryocopus
martius
N
im
Singdrossel
Turdus
philomelos
B
*
*
*
§
Seltener
vereinzelten
Waldrand.
Sommergoldh
ähn-chen
Regulus
ignicapilla
B
*
*
*
§
Mäßig häufiger Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
Star
Sturnus
vulgaris
B
3
VS
V
§
Seltener Brutvogel mit ein bis
zwei Brutplätzen.
Stieglitz
Carduelis
carduelis
N
*
*
*
§
Seltener
Nahrungsgast
Nordosten.
im
Sumpfmeise
Parus palustris
B
*
*
*
§
Seltener
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
im
Tannenmeise
Parus ater
B
*
*
*
§
Mäßig häufiger Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
im
*
*
*
§
Seltener
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
im
Waldbaumläuf
er Certhia
familiaris
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
Brutvogel
Revieren
Im
18
Artenschutzprüfung Stufe II:
Deutscher
Status
Name
Wissenschaftl
. Name
Waldkauz
Strix aluco
B
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
RL
D
*
RL
NRW
*
RL
EI/SG
*
Schutz
Vorkommen /
Lebensraumfunktion
§§
Ein
Brutrevier
im
Untersuchungsgebiet und ein
weiteres
außerhalb.
Die
Revierzentren werden jedoch
außerhalb
des
Vorhabenbereichs vermutet.
Waldlaubsän
ger
Phylloscopus
sibilatrix
*
3
V
§
Drei
Brutreviere
im
Untersuchungsgebiet, die sich
im
Bereich
der
Vorhabenbereichsgrenze
befinden.
Wintergoldhäh
nchen
Regulus
regulus
*
*
*
§
Mäßig häufiger Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
im
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
im
*
*
*
§
Häufiger
Brutvogel
Untersuchungsgebiet.
im
Zaunkönig
Troglodytes
troglodytes
Zilpzalp
Phylloscopus
collybita
B
Fazit: Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Vogelarten nach KAISER
(2015) liegen im Vorhabenbereich vor.
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19
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Abbildung 4: Darstellung der räumlichen Verteilung nachgewiesener planungsrelevanter
Brutvogelreviere: Ksp=Kleinspecht, Msp=Mittelspecht, Waldkauz=Wz und Wls=Waldlaubsänger.
Quelle Luftbild genordet (1:10.000): GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW ©
GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 22.11.2017).
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20
Artenschutzprüfung Stufe II:
5.2.
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Fledermäuse
5.2.1. Akustische Erfassungen
Im
Untersuchungsgebiet
konnten
durch
die
Detektorbegehungen
insgesamt
fünf
Fledermausarten (und zwei Artengruppen) nachgewiesen werden. Hinzu kommen
Nachweise die nur bis zur Gattung Myotis (Myotis spec.) klassifiziert werden konnten.
Mit Abstand die häufigste durch diese Methode nachgewiesene Fledermausart ist die
Zwergfledermaus
(Pipistrellus
pipistrellus).
Weiterhin
konnten
die
Arten
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula),
Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), sowie die
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) verhört werden. Hinzu kommen die Artengruppen
der Bartfledermäuse (Myotis mystacinus / brandtii) und Langohrfledermäuse (Plecotus
auritus / austriacus) sowie Nachweise von unbestimmten Myotisarten (Myotis spec.).
Die Ergebnisse der Detektorerfassungen sind in der folgenden Abbildung dargestellt.
Abbildung 5: Übersicht der Detektornachweise im Eingriffsgebiet in 2017. Luftbild (genordet)
entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017.
Zugriff: 05.12.2017.
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21
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Über die Horchkistenerfassungen konnten drei Arten und zwei Artengruppen belegt werden,
es
handelt
sich
um
die
Zwergfledermaus,
das
Große
Mausohr,
sowie
den
Kleinabendsegler. Außerdem wurden die Artengruppen der Bartfledermäuse und der
Langohrfledermäuse erfasst. Hinzu kommen Aufnahmen die nur bis zur Gattung Myotis
klassifiziert werden konnten.
Die Ergebnisse der Horchkistenerfassung sind in der folgenden Abbildung dargestellt:
Abbildung 6: Horchkistennachweise im Eingriffsgebiet in 2017 - Legende: PP - Zwergfledermaus;
MBr/My - Bartfledermäuse; MD - Wasserfledermaus; MM - Großes Mausohr; MX - unbest. Myotisart;
PA - Langohrfledermäuse; NL – Kleinabendsegler. Luftbild (genordet) entnommen aus
GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 05.12.2017.
5.2.2. Netzfänge
Im Rahmen der Untersuchung wurden zwei Netzfänge im Juli 2017 durchgeführt. Die
Standorte sind in Abbildung 7 dargestellt.
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
22
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Abbildung 7: Netzfangstandorte und Artnachweise im Eingriffsgebiet in 2017. Legende: PP Zwergfledermaus, MM - Großes Mausohr, MBe - Bechsteinfledermaus, MD - Wasserfledermaus, MBr
- Große Bartfledermaus, ES - Breitflügelfledermaus, NL - Kleinabendsegler, NN - Großer Abendsegler,
PA – Braunes. Luftbild (genordet) entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES
NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 05.12.2017.
Bei den gewählten Standorten handelt es sich um zwei Laubwaldstandorte, die als geeignete
Jagdhabitate für Fledermäuse ausgewählt wurden. Beim Standort 1 handelt es sich um eine
Waldrandsituation die knapp außerhalb des Eingriffsbereichs liegt. Der Standort 2 ist ein
Kreuzungsbereich mit zahlreichen Wegen und verschiedenen Laubwaldparzellen im Umfeld.
Mit Hilfe der Netzfänge konnte das Artenspektrum um die Bechsteinfledermaus (Myotis
bechsteinii) ergänzt werden und die Arten Braunes Langohr (Plecotus auritus) und Große
Bartfledermaus (Myotis brandtii) sicher belegt werden. Insgesamt konnten 41 Tiere aus
neun Arten gefangen werden (siehe Tabelle 3).
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
23
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Tabelle 2: Übersicht der Netzfangergebnisse. Legende: Gesch./Alter: Geschlecht und Alter der Tiere:
ad.- adultes Tier, juv.- juveniles Tier; Repro.-Status: Reproduktionsstatus: NH: Nebenhodenfüllung, n.
repr. – noch nicht reproduziert, gravid – aktuell tragend, laktierend – aktuelle Reproduktion,
postlaktierend – am Ende der Reproduktionsphase, nicht mehr säugend.
Datum
Ort Nr.
Art
Geschl. / Alter
Repro.-Status
08.07.2017
1
1 Zwergfledermaus
w, ad
laktierend
08.07.2017
1
2 Zwergfledermaus
w, ad
laktierend
08.07.2017
1
3 Zwergfledermaus
w, ad
laktierend
08.07.2017
1
4 Zwergfledermaus
w, ad
laktierend
08.07.2017
1
5 Wasserfledermaus
m, ad
NH 0 %
08.07.2017
1
6 Brandtfledermaus
m, ad
NH 25 %
08.07.2017
1
7 Wasserfledermaus
m, ad
08.07.2017
1
8 Großes Mausohr
w, ad
laktierend
08.07.2017
1
9 Großes Mausohr
w, ad
laktierend
08.07.2017
1 10 Zwergfledermaus
m, juv
08.07.2017
1 11 Zwergfledermaus
m, juv
Datum
Ort Nr.
Art
Geschl. / Alter
Repro.-Status
31.07.2017
2
1 Braunes Langohr
m, juv
31.07.2017
2
2 Zwergfledermaus
w, ad
31.07.2017
2
3 Zwergfledermaus
31.07.2017
2
4 Großes Mausohr
w, ad
laktierend
31.07.2017
2
5 Bechsteinfledermaus w, ad
laktierend
31.07.2017
2
6 Breitflügelfledermaus w, ad
31.07.2017
2
7 Breitflügelfledermaus m, ad
NH 75 %
31.07.2017
2
8 Breitflügelfledermaus w, ad
gravid verm. Zwillinge
31.07.2017
2
9 Breitflügelfledermaus w, ad
k.A.
31.07.2017
2 10 Breitflügelfledermaus w, ad
laktierend
31.07.2017
2 11 Breitflügelfledermaus m, ad
NH 75 %
31.07.2017
2 12 Breitflügelfledermaus m, ad
k.A.
31.07.2017
2 13 Großes Mausohr
w, ad
laktierend
31.07.2017
2 14 Kleinabendsegler
m, ad
NH 50 %
31.07.2017
2 15 Braunes Langohr
m, ad
NH 25 %
31.07.2017
2 16 Zwergfledermaus
w, ad
n. repr.
31.07.2017
2 17 Kleinabendsegler
m, juv
31.07.2017
2 18 Großer Abendsegler m, ad
NH 100 %
31.07.2017
2 19 Braunes Langohr
n. repr.
31.07.2017
2 20 Breitflügelfledermaus m, ad
NH 75 %
31.07.2017
2 21 Braunes Langohr
laktierend
Sender Bemerkung
Sender Bemerkung
n. repr.
entkommen
w, ad
w, ad
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
JA
24
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
31.07.2017
2 22 Breitflügelfledermaus m, ad
NH 75 %
31.07.2017
2 23 Breitflügelfledermaus w, ad
laktierend
31.07.2017
2 24 Großes Mausohr
w, juv
31.07.2017
2 25 Braunes Langohr
w, ad
laktierend
31.07.2017
2 26 Braunes Langohr
w, ad
n. repr.
31.07.2017
2 27 Bechsteinfledermaus w, juv
31.07.2017
2 28 Bechsteinfledermaus w, ad
31.07.2017
2 29 Braunes Langohr
k.A.
31.07.2017
2 30 Braunes Langohr
m, ad
Fazit:
Hervorzuheben
sind
hier
JA
laktierend
NH 50 %
besonders
die
baumhöhlenbewohnenden
Arten
Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr, die beide mit Wochenstubenverbänden
nachgewiesen werden konnten.
5.2.3. Quartiere
Die
nachfolgende
radiotelemetrische
Untersuchung
zur
Quartierfindung
ergab
ein
Quartierbaum für das Braune Langohr knapp außerhalb des Untersuchungsgebietes.
Quartier Braunes Langohr
Fund des Quartieres durch: Telemetrie
Fangnacht: 31.07.2017
Art des Quartieres: Wochenstube
Baumquartier
Gauß-Krüger-Koordinaten: 2528470 5627852 (Gauss Krüger)
Baumquartiercharakteristika: Baumart: Eiche Baumhöhlentyp: mehrere Spechthöhlen, Höhe
der Baumhöhle [m]: < 10 m, BHD [cm]: < 60, Exposition: SO
Vitalität: lebend
Ausflugszählung: 21 Tiere
Quartierstandort: Bestand Relief: Ebene
Pflanzensoziologische Waldgesellschaft: Buchen-Eichen-Mischwald, Waldform:
schlagweiser Hochwald Bestandesstruktur: einschichtig
Entwicklungsstufe/BHD:
mittleres Baumholz (41 – 50 cm)
Bestandsalter (in Jahren þ geschätzt oder ¨ Forsteinrichtungsdaten): bis 100 Jahre
Deckungsgrad: [%]
bis 10
bis 25
bis 50
bis 75
bis 100
Kronenschluss Strauchschicht Krautschicht
þ
þ
þ
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
25
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Baumartenzusammensetzung Baumschicht:
[%]
0
bis 25
bis 50
bis 75
bis
100
Buche
Eiche
Andere
Laubholz
gesamt
Fichte
Kiefer
andere
Nadelholz
gesamt
þ
þ
þ
þ
þ
Höhe der untersten Baumschicht: bis 10 m
Mittlerer Baumabstand: bis 10 m
Bemerkung: ca. 20 m vom Weg und 50 m vom Waldrand entfernt.
Die folgende Abbildung zeigt die räumliche Lage des Quartiers
Abbildung 8: Darstellung Quartierbaum des Braunen Langohrs in 2017. Luftbild (genordet)
entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017.
Zugriff: 05.12.2017.
Die Bechsteinfledermaus blieb trotz intensiver Suche leider verschollen und es konnte kein
Signal mehr empfangen werden. Aufgrund des Fangs mehrere Bechsteinfledermäuse im
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
26
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Rahmen des 2. Netzfangs wird jedoch das Quartier im direkten räumlichen Zusammenhang
und in unmittelbarer Nähe prognostiziert. Da bereits am Folgetag kein Signal mehr
empfangen wurde und auch die mehrtägige Nachsuche, sowie eine Peilung in der Nacht
erfolglos blieb, wird vermutet, dass der Sender vom Tier zerstört wurde. In der Fangnacht
ergab sich kein Hinweis auf einen technischen Defekt. Beim Abbau des Netzfangstandorts
konnte der Sender noch südlich des Fangplatzes in Südwestlicher Richtung gepeilt werden,
das Tier befand sich zu dem Zeitpunkt jedoch noch im Flug, da sich die Position ständig
änderte.
Neben
den
Telemetrieergebnissen
konnten
indirekte
Wochenstubennachweise
gebäudebewohnender Arten durch den Fang laktierender Weibchen erzielt werden. So
konnte ein indirekter Wochenstubennachweis für die Zwergfledermaus, das Große Mausohr
und die Breitflügelfledermaus erbracht werden.
Für die Breitflügelfledermaus besteht aufgrund der Flugroute und der Fangsituation der
Quartiersverdacht an einem Reiterhof (Wilhelmshof) nördlich des Untersuchungsgebietes
außerhalb der Waldfläche.
5.2.4. Nahrungshabitate & Aktivität
Jagdaktivität konnte vor allem für die Zwergfledermaus regelmäßig über das gesamte
Untersuchungsgebiet
verteilt
nachgewiesen
werden.
Die
Dichte
der
Zwergfledermausnachweise ist als durchschnittlich einzustufen.
Auffallend ist die sehr schwankende Aktivitätsverteilung der Arten. Im Rahmen der ersten
Begehung konnten nahezu keine Fledermäuse im Gebiet bei guten Witterungsbedingungen
erfasst werden. Das Artenspektrum scheint auch nicht konstant bei allen Begehungen sein.
Es gibt einzelne Untersuchungsnächte in denen die Artenvielfalt und Aktivität hoch ist in
anderen ist sie dann wieder wesentlich geringer. Ein Beispiel für hohe Aktivität ist die
Gewitternacht des Netzfangs vom 31.07.2017. Im späteren Nachtverlauf setzten in dieser
Nacht Gewitter mit kräftigerem Regen ein. Im Vorfeld der Gewitterfront war jedoch eine sehr
hohe Fledermausaktivität im Gebiet zu verzeichnen.
5.2.5. Fazit Fledermäuse
Bei den Untersuchungen konnten insgesamt neun Fledermausarten, sowie unbestimmte
Myotisarten nachgewiesen werden (siehe Tabelle 4). Die Unterscheidung von Großer
Bartfledermaus und Kleiner Bartfledermaus und den beiden Langohrfledermausarten
Braunes Langohr und Graues Langohr ist anhand von akustischen Merkmalen nicht
eindeutig möglich, da es große Ähnlichkeiten in den Rufen gibt. Da die jeweiligen Arten
allerdings artenschutzrechtlich und ökologisch weitestgehend gleich zu bewerten sind,
werden diese hier als unbestimmte Bartfledermaus bzw. unbestimmte Langohrfledermaus
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
27
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
zusammengefasst. Allerdings konnte durch die Netzfänge die Große Bartfledermaus und
auch das Braune Langohr sicher nachgewiesen werden. Zusätzlich konnten einige Rufe nur
bis zur Gattung Myotis klassifiziert werden. Anhand der Rufsequenzen war aber nicht davon
auszugehen, dass weitere Arten im UG vorkommen, sondern dass es sich um Individuen der
gelisteten Arten handelt (z.B. unvollständige Rufsequenzen oder qualitativ nicht weiter
auswertbare Aufnahmen).
Tabelle 3: Nachgewiesene Arten im Untersuchungsgebiet Langerwehe in den Jahren 2015 und 2016.
Legende: FFH: FFH-Status nach SSYMANK et al. (1998): Anhang II oder IV der Richtlinie; RL BRD:
Rote Liste BRD nach MEINIG et al. (2009); * = ungefährdet G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes;
V = Vorwarnliste; 3 = gefährdet; 2 = stark gefährdet; 1 = vom Aussterben bedroht; D = Daten
unzureichend. Nachweis im UG: HBX = Nachweis via Horchkiste; D = Detektor-Nachweis; NF
=Netzfang.
Fledermausart
FFH
RL RL RL
Nachweis im
NRW TL BRD Untersuchungsg
ebiet durch
Lebensraumfunktion
Det Horch- Netzek- kiste fang
tor
Zwergfledermaus
(Pipistrellus
pipistrellus)
IV
*
*
*
þ
þ
þ
Nahrungs- Transferhabitat
Großes Mausohr
(Myotis myotis)
II + IV
2
2
V
þ
þ
þ
Nahrungs- Transferhabitat
Bechsteinfledermaus
II + IV
(Myotis bechsteinii)
2
2
2
þ
Vermutlich
Quartierverbund im
Eingriffsbereich.
Wasserfledermaus
(Myotis daubentonii)
G
G
*
þ
þ
þ
Nahrungs- Transferhabitat
(V)
þ
þ
IV
Unbestimmte
Bartfledermaus (Myotis (IV)
brandtii/mystacinus.)
Große Bartfledermaus
(Myotis brandtii)
IV
2
2
þ
V
Unbestimmt Myotisart
(Myotis spec.)
þ
Großer Abendsegler
(Nyctalus noctula)
IV
R
R
V
þ
Kleinabendsegler
(Nyctalus leisleri)
IV
V
V
D
þ
Breitflügelfledermaus
(Eptesicus serotinus)
IV
2
2
G
þ
Unbestimmt
Langohrfledermaus
(Plecotus auritus /
austriacus)
IV
Braunes Langohr
IV
(*)(2) þ
G
G
Nahrungs- Transferhabitat
*
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
þ
þ
Quartierfunktion möglich,
jedoch nicht nachgewiesen
Nahrungs- Transferhabitat
þ
Quartierfunktion möglich,
jedoch nicht nachgewiesen
þ
Quartierfunktion möglich,
jedoch nicht nachgewiesen
þ
Nahrungs- Transferhabitat
þ
Nahrungs- Transferhabitat
þ
Vermutlich
28
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
(Plecotus auritus)
Quartierverbund im
Eingriffsbereich.
Quartierbaum an
Vorhabenbereichsgrenze
nachgewiesen
5.3. Haselmaus
Die Haselmaus konnte im Rahmen der Untersuchungen im Untersuchungsgebiet
nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um einen Reproduktionsnachweis in einem
Haselmaustube. Der Nachweis befindet sich jedoch deutlich außerhalb der Eingriffsfläche im
Nordosten des Untersuchungsgebiets (vgl. Abb. 9). Hierbei handelt es sich um eine
Schlagflur,
die
eine
dichte
strukturreiche
Strauchschicht
mit
großflächigen
Brombeerbeständen und aufkommenden Gehölzen aufweist. Im Eingriffsbereich sind solche
Optimalhabitate der Haselmaus nur selten anzutreffen. Sie beschränken sich im
Wesentlichen auf den östlichen Bereich.
Demnach besitzt das Plangebiet aktuell für die Haselmaus keine ökologische Funktion als
Fortpflanzungs-
und
Ruhestätte.
Aufgrund
des
weitgehenden
fortgeschritten
Kronenschlusses im Altbaumbestand ist nicht zu erwarten, dass sich Haselmaushabitate
langfristig im Plangebiet entwickeln – vorausgesetzt unvorhersehbare Sturmereignisse
schaffen keine offenen Sturmwurfflächen.
Tabelle 4: Beschreibung des Haselmausvorkommens und mit Angaben zum Status im
Untersuchungsraum: F = Ruhestätte, (F) = Verdacht Fortpflanzungsstätte , R = Ruhestätte. RL D:
Rote Liste-Status in Deutschland nach MEINIG et al. (2009), RL NRW bzw. RL BL: Rote Liste-Status in
Nordrhein-Westfalen bzw. im Naturraum „Bergland“ nach MEINIG et al. (2010): 1 = vom Aussterben
bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung
anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, Schutz: Schutzstatus nach
§ 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt;
Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie.
Planungsrelevante Arten nach KAISER (2015) sind fett hervorgehoben.
Deutscher Name
Wissenschaftl.
Name
Haselmaus
Muscardinus
avellanarius
Status
R
RL
D
G
RL Schutz
BL
G
§§
Vorkommen / Lebensraumfunktion
Im Rahmen der Kontrolle konnte in
einem Haselmaustube ein Kobel
nachgewiesen
werden.
Ein
Reproduktionsnachweis gelang nicht.
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
29
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Abbildung 9:
Lage des besetzten Haselmaustubes. Quelle Luftbild genordet (1:10.000):
GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 22.11.2017).
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
30
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
5.4. Gelbauchunke
Im Rahmen der Gelbbauchunkenuntersuchungen konnten potenzielle Aufenthalts- und
Laichgewässer lokalisiert werden. Diese wurden regelmäßig kontrolliert. Nachweise der Art
gelangen jedoch nicht. Hierbei sind jedoch das trockene Frühjahr 2017 sowie ein später
Kälteeinbruch
mit
Frost
im
Spätfrühjahr
2017
zu
berücksichtigen,
was
die
Amphibienreproduktion erheblich negativ beeinflusste (Beobachtungen aus eigenen
Untersuchungen).
Der BIOSTATION DÜREN liegen jedoch auch keine Hinweise vor, dass die Art im Plangebiet
vorkommt. Aufgrund von Habitatoptimierungsmaßnahmen im Umfeld (Meroder Wald), die im
Rahmen des Bundesprogramms „Biologische Vielfalt“ durchgeführt wurden, könnte sich
mittelfristig ein Gelbbauchunkenvorkommen im Plangebiet etablieren – vorausgesetzt die
aktuellen Maßnahmen verlaufen erfolgreich (DAHLBECK schriftl. 30.05.2017).
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31
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter
Arten
Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und der Darstellung der
vorhabenbedingten Wirkungen (vgl. KLEIN 2016) erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit
der nachgewiesenen Arten durch das geplante Vorhaben. Hierbei werden Maßnahmen zur
Vermeidung oder Minderung von Konflikten in die Planung integriert.
6.1. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten
Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG
zu verhindern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen
werden vor allem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf
planungsrelevante
Arten
soweit
zu
reduzieren,
dass
artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Folgende Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen
werden für das vorliegende Vorhaben formuliert:
Ø
V1a:
Ausschlusszeiten
Vegetationseingriffe:
Im
Rahmen
der
Freistellung
von
Bestattungsbäumen und des Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen,
die
für
Vogelarten
einen
potenziellen
Brutplatz
darstellen
könnten.
Dichtere
Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern
genutzt werden, sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier
vorkommen,
obwohl
keine
Nachweise
im
Plangebiet
gelangen.
Um
eine
Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine
Zerstörung von Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der
europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der Zeitraum für die Durchführung der Fällund Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten. Dadurch
werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der
betroffenen planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie
außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in Sträuchern oder jungen
Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl.
Maßnahme V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die
Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle
Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme
wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern
oder Jungtieren von Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert werden. Zudem werden potenzielle
Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und
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32
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Rückschnittarbeiten
außerhalb
Aktivitätszeit
Haselmaus
der
der
Brutzeit
sowie
europäischer
außerhalb
der
Vogelarten
und
der
Hauptaktivitätszeit
der
Fledermausarten erfolgen.
Ø
V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht:
Rückschnitte, die im Rahmen der Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des
jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der Standfestigkeit von Bäumen
und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28.
Februar. Lediglich
im
Rahmen
der
Verkehrssicherungspflicht akut notwendige
Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines abgebrochenen Astes) können
innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester
zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich
erhalten werden sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im
Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich sein. Hierbei handelt es
sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen
Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und
Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten
werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr
einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und
Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen
außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a),
wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann.
Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu
verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst
(September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse
Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere
können dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse
haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die
Höhle
aktiv
verlassen
(Winterruhe
ab
Ende
Oktober).
Sollte
aus
akuten
Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder
Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger
Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera
durch einen Fachmann (Faunisten) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme
wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus
nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von
Vogelarten wird ausgeschlossen.
Ø
V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist
vorgesehen, Altbäume – welche v.a. Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten
– als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen Bedeutung als
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33
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus
sowie Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit
Höhlen oder Spalten bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die
besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der
geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw.
gepflegt wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im
Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000
Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind
Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu
identifizieren und schützen
Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters
schon Höhlen oder Spalten aufweisen könnten, durch den Förster des Friedwalds vor
Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw. vor
Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten
entsprechende Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu
markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt vorzusehen.
Ø
V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen
innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine
ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die sicherstellt, dass
Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und
Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt
zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern
(Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten
Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu
ruhen. Im Hinblick auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers
oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer Kontrolle notwendig. Im
Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw.
Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster
oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen.
Ø
V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und
Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu
sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die
Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf
die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der
Hauptaktivitätszeit
von
Fledermausarten,
Haselmaus
und
Amphibien
bei
(vgl.
Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer
Störungen anzusehen.
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34
Artenschutzprüfung Stufe II:
Ø
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
V5: Wegeleitung: Um eine Gefährdung von Gelegen und flugunfähigen Jungvögeln des
am
Boden
brütenden
Waldlaubsängers
zu
vermeiden,
sind
Wege
zu
den
Bestattungsbäume etc. durch den Förster so zu wählen, das Sträucher und Grasbüschel
umgangen werden. Die Besucher des Friedwaldes sollten ebenfalls dazu angehalten
werden, solche Strukturen zu umgehen (z.B. Hinweistafeln). Im Hinblick auf potenzielle
Wildkatzenruheplätzen sollten auch Habitatstrukturen, wie bodennahe Baumhöhlen,
Wurzelteller und verlassene Fuchs- oder Dachsbaue gemieden werden.
Zur Vermeidung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, sind folgende
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen:
Ø
M1:
Installation
von
Fledermauskästen:
Jede
zukünftig
unvermeidbare
Inanspruchnahme einer mittel bis großen Baumhöhle (vgl. Maßnahme V1b, V2 und V3),
ist mindestens im Verhältnis 1:2 durch künstliche Ganzjahresquartiere für Baumhöhlen
bewohnende
Fledermäuse
zu
kompensieren.
Die
Installation
erfolgt
vor
Inanspruchnahme der entsprechenden Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an
der wetterabgewandten Seite (Süd - Ost) in mind. 3 m Höhe erfolgen, auf freie An- und
Abflugmöglichkeiten
Baumhöhlen
ist zu
bewohnende
achten. Geeignete
Ganzjahresquartiere
Arten
die
sind
z.B.
speziell für
Fledermausgroßraum-
und
Überwinterungshöhle 1FW der Firma „SCHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte
GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann
(Faunisten) auszuführen bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Eine
alljährliche
Überprüfung
der
Fledermauskästen
auf
ihre
Funktionsfähigkeit
ist
durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder beschädigt sein, sind sie an
selben Standort zu ersetzen. Die Kästen sind 1x jährlich im September/Oktober zu
säubern.
Ø
M2: Installation von Haselmaus-Kobeln: Jede beanspruchte kleine- bis große
Baumhöhle ist mindestens im Verhältnis 1:1 durch einen speziellen Haselmaus-Kobel zu
kompensieren. Die Installation erfolgt vor Inanspruchnahme der entsprechenden
Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an der wetterabgewandten Seite (Süd Ost) in mind. 2 m Höhe an Bäumen erfolgen. , auf freie An- und Abflugmöglichkeiten ist
zu achten. Geeignete Ganzjahresquartiere speziell für Baumhöhlen bewohnende Arten
sind z.B. der spezielle Haselmaus-Kobel 2KS der Firma „SCHWEGLER Vogel- und
Naturschutzprodukte GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster
oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu
kontrollieren. Eine alljährliche Überprüfung der künstlichen Haselmauskobel auf ihre
Funktionsfähigkeit ist durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
35
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
beschädigt sein, sind sie an selben Standort zu ersetzen. Eine Reinigung muss nicht
erfolgen.
6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter
Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
Nach BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot
nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von
Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare
der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Dies
gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl.
Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für
bau- und anlagebezogene Risiken (im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A
12.10
-
Buchholz
406.400
§
61
BNatSchG
2002
Nr.
13
Rn.
123,
127
zur
Baufeldfreimachung).
Weiterhin sind Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten im Sinne des Gesetzes zunächst
nicht zu betrachten (z. B. BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07). Eine Relevanz
entsteht, wenn durch die Beeinträchtigungen in Nahrungshabitaten populationsrelevante
Auswirkungen entstehen könnten. Ein temporärer Habitatverlust im Wirkraum durch
kurzzeitige baubedingte Störungen ist rechtlich irrelevant, insofern die Lebensstätten ihre
Funktion nach Bauende wieder erfüllen (BVERWG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Randnr. 86).
Für
zahlreiche
Arten,
die
im
Wirkraum
nachgewiesen
wurden,
kann
eine
artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden, da der Vorhabenbereich für
diese
keine
relevante
Funktion
als
Lebensraum
erfüllt
(z.B.
Nahrungsraum
von
untergeordneter Bedeutung).
6.2.1 Europäische Vogelarten
6.2.1.1 Gastvögel
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ist für solche Arten nicht gegeben, die als Gastvögel
(im vorliegenden Fall vor allem auftretende Nahrungsgäste, hierzu zählen planungs- und
nicht planungsrelevante Vogelarten) im Vorhabenbereich auftreten, da der Verlust von
Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich keine Relevanz hat. Dies
gilt nicht, falls dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen würde, sich der
Nahrungsraum also als essentiell für diese Stätten erweist. Im vorliegenden Fall kann dies
für alle Nahrungsgäste mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da ausreichend
Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind und die Inanspruchnahme
bedeutsamer Lebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten im Vergleich zum
Lebensraumangebot in der Umgebung gering ist. Relevante Störwirkungen im Sinne des §
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36
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu erwarten, da die Nahrungsräume nicht von
besonderer Bedeutung sind. Eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder Nestern nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann für Nahrungsgäste ebenfalls ausgeschlossen werden, da sie
keine Brutplätze im Vorhabenbereich besitzen.
Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann
daher für Gastvögel in vorliegenden Gutachten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden.
6.2.1.2 Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel
Eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie eine Tötung von nicht flugfähigen Individuen
ist aufgrund der Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen V1a, V1b, V2 und V3
auszuschließen ist. Das Vorhaben führt weder zu einem bau- noch betriebsbedingten
erhöhten
Kollisionsrisiko
flugfähiger
Tiere
mit
Baum-/Hubsteigern,
Arbeitern
oder
Forstmaschinen. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG,
ist für ubiquitäre und ungefährdete Brutvogelarten nicht zu erwarten. Da die Arten weit
verbreitet und häufig sind, können populationsrelevante und somit erhebliche Störungen mit
Auswirkungen auf die Lokalpopulation nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls
ausgeschlossen werden. Auf den Verlust (kleinflächig) von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können die betroffenen Individuen durch Ausweichen in
die Umgebung reagieren. Aufgrund der Häufigkeit der Arten und ihrer geringen
Habitatansprüche ist davon auszugehen, dass betroffene Individuen nahezu vollständig auch
nach Durchführung von Freistellungs-, Waldumbau- oder Verkehrssicherungsmaßnahmen
geeignete Lebensräume im Vorhabenbereich vorfinden werden. Die wenigen Individuen, die
potenziell aus dem Vorhabenbereich abwandern könnten, finden auch im Umfeld
ausreichend geeignete Brutplätze vor. Ihre Fortpflanzungsstätten werden daher nicht
zerstört, sondern bleiben im räumlichen Zusammenhang erhalten. Die ökologische Funktion
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt im
räumlichen Zusammenhang erhalten.
Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann
für ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten unter Einhaltung der konzipierten Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
6.2.1.3. Planungsrelevante Vogelarten
Die
planungsrelevanten
Vogelarten
Kleinspecht,
Mittelspecht,
Waldkauz
und
Waldlaubsänger finden aktuell bzw. zukünftig im Eingriffsbereich Fortpflanzungs- und
Ruhestätten vor. Sie werden demnach in einer Art-für-Art-Betrachtung näher überprüft.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
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37
Artenschutzprüfung Stufe II:
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Kleinspecht (Dryobates minor)
Angaben zur Biologie:
Der Kleinspecht besiedelt parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und
Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil. In dichten, geschlossenen Wäldern kommt er höchstens in
Randbereichen vor. Darüber hinaus erscheint er im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und
Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,3 bis 2,5 Brutpaare auf 10 ha
betragen. Die Nisthöhle wird in totem oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern (v.a. Pappeln, Weiden) angelegt.
Reviergründung und Balz finden ab Februar statt. Ab Ende April beginnt die Eiablage, bis Ende Juni sind alle Jungen flügge
(LANUV 2017a).
Der Kleinspecht kommt in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen vor. Im Tiefland ist er nahezu flächendeckend
verbreitet. Im Bergland (v.a. im Sauer- und Siegerland sowie der Eifel) zeigen sich deutliche Verbreitungslücken. Der
Gesamtbestand wird auf 4.000 bis 5.000 Brutpaare geschätzt (2015) (LANUV 2017a).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Der Kleinspecht besitzt ein Brutrevier im Nordwesten des Untersuchungsgebiets. Dieses befindet sich jedoch deutlich
außerhalb des Eingriffsgebiets.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anh IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
*
5204
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel- schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Aktuell besitzt die Art keinen Brutplatz im Vorhabenbereich. Aufgrund des erhöhten Bestandsalter und der Zunahme an
Totholz durch die Bewirtschaftungsform Friedwald ist jedoch zu erwarten, dass sich die Art kurz- bis mittelfristig im
Vorhabenbereich etablieren wird. Ohne die Durchführung von Maßnahmen könnte es zur unmittelbaren Gefährdung, zu
Störungen und zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus
werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen könnten. Dichtere
Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden, sollte die Art
zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet gelangen. Um
eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von Nestern, Eiern
bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der Zeitraum für die
Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten. Dadurch werden die
notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten und nicht
planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in Sträuchern oder
jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme V2). Ist eine
Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur nach vorheriger
Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die
Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert werden. Zudem werden
potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und Rückschnittarbeiten außerhalb
der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie außerhalb der Hauptaktivitätszeit der
Fledermausarten erfolgen.
V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der
Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der
Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar.
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines
abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester
zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl.
Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich
sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte
es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des
Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von
Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu
vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme
V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer
Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder
Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht
mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere
Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die
Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von
Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger
Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten,
Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von
Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von
Vogelarten wird ausgeschlossen.
V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a.
Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen
Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie
Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu
berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRWbetrieben bzw. gepflegt wird.
Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von
Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen
und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW 2011) zu identifizieren und schützen
Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen
könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw.
vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen
vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt
vorzusehen.
V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1.
März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die
sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem
Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten
Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf
Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer
Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw.
Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten)
auszuführen..
V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind
unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin
ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der
Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und
Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen
anzusehen.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen für die Art umzusetzen.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
39
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Die Art besitzt aktuell keinen Brutplatz im Eingriffsbereich. Eine zukünftige Brutansiedlung im Vorhabenbereich ist jedoch
nicht ausschließen. Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch die Entnahme von Baumteilen (toten
Seitenäste) sowie Baumrodungen vorhabenbedingt Individuen der Art gefährdet werden (Freistellungsmaßnahmen,
Waldumbau, Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen). Sollte die Art in Zukunft im Vorhabenbereich Baumhöhlen nutzen,
werden durch die Maßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung der Art erheblich reduziert.
Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die Besucher
des Bestattungswaldes ist aufgrund der guten Flugfähigkeit der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in
NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) den Schutz von Quartieren gewährleisten
gewährleistet und somit ebenfalls das Risiko einer Gefährdung von Individuen zusätzlich reduziert wird.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Vorhabenbedingte Störungen treten im Eingriffsgebiet i.d.R. nur räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzt auf. Zudem
werden durch die Maßnahmen V1a, V1b und V3 die Störungen innerhalb der Brutzeit erheblich reduziert. Sollte es dennoch
innerhalb der sensiblen Brutansiedlungsphase zu Störungen kommen, ist nicht mit einer erheblichen Störung mit
Auswirkungen auf die Lokalpopulation zurechnen, da die Art im Umfeld geeignete Ausweichhabitate vorfindet). Weiterhin ist
zu berücksichtigen, dass die Art als relativ störungsresistent nach GASSNER et al. (2010) einzustufen ist. Ein Unterschreiten
der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz und somit eine störungsbedingte Brutplatzaufgabe ist nicht zu
erwarten, da die Störungen räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzten sind. Betroffene Individuen kehren spätestens
nach Abschluss der Störungen zu ihrem Brutplatz zurück bzw. werden keine nachhaltigen Verhaltensweisen aufweisen.
Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann deshalb mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art kurz- bis mittelfristig den Eingriffsbereich besiedelt und somit
vorhabenbedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren könnte.
Der Verbotstatbestand würde demnach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG eintreten.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Aktuell besitzt die Art keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Vorhabenbereich. Da durch die Bewirtschaftungsform
Friedwald ein erhöhtes Bestandsalter und die Zunahme an Totholz gefördert werden, ist kurz- bis mittelfristig eine
Ansiedlung im Eingriffsbereich möglich. Vorhabenbedingte Freistellungsmaßnahmen, Waldumbau und
Verkehrssicherungspflicht bedingen im ungünstigsten Fall lediglich die Entnahme von vereinzelten Bäumen bzw.
Baumteilen, die für den Kleinspecht als Brutbaum geeignet sind (Totholz, Weichhölzer). In diesem Fall ist zu erwarten,
dass der Art ausreichend Ersatzbäume im unmittelbaren Umfeld zur Verfügung und somit die ökologische Funktion der
Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Zudem wird durch die Maßnahme V1b und
V2 sowie die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in
NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) der Schutz, der Erhalt und die Förderung von
Totholz an mittel- bis starkdimensionierten Bäumen gefördert.
Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
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n
nein
n
nein
n
nein
n
nein
40
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2.
ja
n
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
n
nein
ja
n
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
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41
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Mittelspecht (Dendrocopos medius)
Angaben zur Biologie:
Der Mittelspecht gilt als eine Charakterart eichenreicher Laubwälder (v.a. Eichen-Hainbuchenwälder, BuchenEichenwälder). Er besiedelt aber auch andere Laubmischwälder wie Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen. Aufgrund
seiner speziellen Nahrungsökologie ist der Mittelspecht auf alte, grobborkige Baumbestände und Totholz angewiesen.
Geeignete Waldbereiche sind mindestens 30 ha groß. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5 bis 2,5 Brutpaare auf 10 ha
betragen. Die Nisthöhle wird in Stämmen oder starken Ästen von Laubhölzern angelegt. Ab Mitte April beginnt das
Brutgeschäft, bis Juni sind alle Jungen flügge (LANUV 2017a).
In Nordrhein-Westfalen ist der Mittelspecht in allen Naturräumen lückig verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte bestehen vor
allem im Kernmünsterland, Weserbergland, nördlichen Sauerland, Siebengebirge und in der Eifel. Die bedeutendsten
Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Davert“, „Egge“, „Luerwald“, „Königsforst“, „Wahner Heide“ und
„Kottenforst mit Waldville“. Seit einigen Jahren ist eine deutliche Ausbreitungstendenz zu beobachten. Der Gesamtbestand
wird mittlerweile auf 5.000 bis 7.500 Brutpaare geschätzt (2015) (LANUV 2017a).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Der Mittelspecht besitzt ein Brutrevier im Osten des Eingriffsgebiets.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anh IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
V
5204
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel- schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Art besitzt ein Brutrevier im Vorhabenbereich. Ohne die Durchführung von Maßnahmen könnte es zur unmittelbaren
Gefährdung, zu Störungen und zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus
werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen könnten. Dichtere
Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden, sollte die Art
zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet gelangen. Um
eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von Nestern, Eiern
bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der Zeitraum für die
Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten. Dadurch werden die
notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten und nicht
planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in Sträuchern oder
jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme V2). Ist eine
Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur nach vorheriger
Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die
Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden.
Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert werden. Zudem werden
potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und Rückschnittarbeiten außerhalb
der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie außerhalb der Hauptaktivitätszeit der
Fledermausarten erfolgen.
V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der
Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der
Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar.
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines
abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester
zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl.
Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich
sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte
es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des
Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von
Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu
vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme
V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer
Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder
Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht
mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere
Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die
Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von
Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger
Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten,
Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von
Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von
Vogelarten wird ausgeschlossen.
V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a.
Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen
Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie
Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu
berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw. gepflegt wird.
Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von
Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen
und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen
Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen
könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw.
vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen
vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt
vorzusehen.
V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1.
März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die
sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem
Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten
Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf
Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer
Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw.
Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten)
auszuführen.
V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind
unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin
ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der
Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und
Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen
anzusehen.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen für die Art umzusetzen.
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43
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Die Art besitzt einen Brutplatz im Eingriffsbereich. Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch die
Entnahme von Baumteilen (toten Seitenäste) sowie Baumrodungen vorhabenbedingt Individuen der Art gefährdet
werden (Freistellungsmaßnahmen, Waldumbau, Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen). Sollte die Art in Zukunft im
Vorhabenbereich Baumhöhlen nutzen, werden durch die Maßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 die Gefahr einer
unmittelbaren Gefährdung der Art erheblich reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch
Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die Besucher des Bestattungswaldes ist aufgrund der guten Flugfähigkeit
der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald
und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ
NRW, 06.05.2011) den Schutz von Quartieren gewährleisten gewährleistet und somit ebenfalls das Risiko einer
Gefährdung von Individuen zusätzlich reduziert wird.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Vorhabenbedingte Störungen treten im Eingriffsgebiet i.d.R. nur räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzt auf.
Zudem werden durch die Maßnahmen V1a, V1b und V3 die Störungen innerhalb der Brutzeit erheblich reduziert. Sollte
es dennoch innerhalb der sensiblen Brutansiedlungsphase zu Störungen kommen, ist nicht mit einer erheblichen
Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation zurechnen, da die Art im Umfeld geeignete Ausweichhabitate
vorfindet). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Art als relativ störungsresistent nach GASSNER et al. (2010)
einzustufen ist. Ein Unterschreiten der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz und somit eine störungsbedingte
Brutplatzaufgabe ist nicht zu erwarten, da die Störungen räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzten sind.
Betroffene Individuen kehren spätestens nach Abschluss der Störungen zu ihrem Brutplatz zurück bzw. werden keine
nachhaltigen Verhaltensweisen aufweisen. Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Art nach § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Vorhabenbedingt kann die Art Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren.
Der Verbotstatbestand würde demnach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG eintreten.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Aktuell besitzt die Art ein Brutrevier im Vorhabenbereich. Vorhabenbedingte Freistellungsmaßnahmen, Waldumbau und
Verkehrssicherungspflicht bedingen im ungünstigsten Fall lediglich die Entnahme von vereinzelten Bäumen bzw.
Baumteilen, die für den Mittelspecht als Brutbaum geeignet sind (Mittel- bis Starkholz, Totholz). In diesem Fall ist zu
erwarten, dass der Art ausreichend Ersatzbäume im unmittelbaren Umfeld zur Verfügung und somit die ökologische
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass durch die Bewirtschaftungsform Friedwald ein erhöhtes Bestandsalter und somit die Zunahme an
Totholz gefördert werden. Die Habitatbedingungen werden sich daher für den Mittelspecht mittelfristig verbessern.
Zudem wird durch die Maßnahme V1b und V2 sowie die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur
Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW,
06.05.2011) der Schutz, der Erhalt und die Förderung von Totholz an mittel- bis starkdimensionierten Bäumen
gefördert.
Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht
signifikant
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
ja
n
nein
ja
n
nein
ja
n
nein
ja
n
nein
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2.
ja
n
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
n
nein
ja
n
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
45
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Waldkauz (Strix aluco)
Angaben zur Biologie:
Der Waldkauz kommt in Nordrhein-Westfalen ganzjährig als häufiger Standvogel vor. Er lebt in reich strukturierten
Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und
lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an
Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 25 bis 80 ha erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen
bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme
bewohnt. Die Belegung der Reviere erfolgt bereits im Herbst, ab Februar beginnt die Frühjahrsbalz. Im März, seltener
schon im Februar erfolgt die Eiablage, im Juni sind die Jungen selbständig. In Nordrhein-Westfalen ist der Waldkauz in
allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Offene, baumfreie Agrarlandschaften werden allerdings nur randlich
besiedelt. Der Gesamtbestand wird auf 10.000 bis 15.000 Brutpaare geschätzt (2015). (LANUV 2017a).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Der Waldkauz besitzt ein Brutrevier im Nordwesten des Untersuchungsgebiets. Dieses befindet sich jedoch deutlich
außerhalb des Eingriffsgebiets. Ein weiteres Reviere wird im Süden, ebenfalls außerhalb des Eingriffsbereichs vermutet.
Eine ökologische Funktion des Vorhabenbereichs als nicht essentielles Nahrungshabitat ist zu erwarten. Eine zukünftige
Ansiedlung der Art im Vorhabenbereich ist aufgrund der Höhlenbaum fördernden Bewirtschaftungsweise möglich.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anh IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
*
5204
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel- schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es ist zu erwarten, dass sich für den Waldkauz das Höhlenbaumangebot durch die Bewirtschaftungsart Friedwald kurzbis mittelfristig verbessert und somit auch ein zukünftiges Vorkommen im Eingriffsbereich zu erwarten ist. Ohne die
Durchführung von Maßnahmen könnte es zur unmittelbaren Gefährdung, zu Störungen und zum Verlust von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des
Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen
könnten. Dichtere Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden,
sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet
gelangen. Um eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von
Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der
Zeitraum für die Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten.
Dadurch werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten
und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in
Sträuchern oder jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme
V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur
nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die
Maßnahme wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von
Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert
werden. Zudem werden potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und
Rückschnittarbeiten außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie
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46
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermausarten erfolgen.
V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der
Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der
Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28.
Februar. Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und
Entnahme eines abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen
keine Nester zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden
sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte
erforderlich sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen
Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese
Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die
geringe Gefahr einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu
vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten
durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden
kann. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die
Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt
nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können
dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre
Reproduktionsphase abgeschlossen und können die Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus
akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses
Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten
mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten, Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die
Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich
reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten wird ausgeschlossen.
V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a.
Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen
Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie
Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu
berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw. gepflegt
wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit
von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind
Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen
Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen
könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus
bzw. vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende
Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen
zum Erhalt vorzusehen.
V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1.
März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die
sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem
Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des
besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick
auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und
endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte
Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch Fachleute auszuführen
V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind
unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin
ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschritt, Räumung) auf die Monate außerhalb der
Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und
Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen
anzusehen.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen für die Art umzusetzen.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
47
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Die Art besitzt aktuell keinen Brutplatz im Eingriffsbereich. Eine zukünftige Brutansiedlung im Vorhabenbereich ist jedoch
nicht ausschließen. Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch die Entnahme von Baumteilen sowie
Baumrodungen vorhabenbedingt Individuen der Art gefährdet werden (Freistellungsmaßnahmen, Waldumbau,
Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen). Sollte die Art in Zukunft im Vorhabenbereich Baumhöhlen nutzen, werden durch
die Maßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung der Art erheblich reduziert. Eine direkte
Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die Besucher des
Bestattungswaldes ist aufgrund der guten Flugfähigkeit der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in
NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) den Schutz von Quartieren gewährleisten
gewährleistet und somit ebenfalls das Risiko einer Gefährdung von Individuen zusätzlich reduziert wird.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Vorhabenbedingte Störungen treten im Eingriffsgebiet i.d.R. nur räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzt auf. Zudem
werden durch die Maßnahmen V1a, V1b und V3 die Störungen innerhalb der Brutzeit erheblich reduziert. Sollte es
dennoch innerhalb der sensiblen Brutansiedlungsphase zu Störungen kommen, ist nicht mit einer erheblichen Störung mit
Auswirkungen auf die Lokalpopulation zurechnen, da die Art im Umfeld geeignete Ausweichhabitate vorfindet). Weiterhin
ist zu berücksichtigen, dass die Art als relativ störungsresistent nach GASSNER et al. (2010) einzustufen ist. Ein
Unterschreiten der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz und somit eine störungsbedingte Brutplatzaufgabe ist
nicht zu erwarten, da die Störungen räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzten sind. Betroffene Individuen kehren
spätestens nach Abschluss der Störungen zu ihrem Brutplatz zurück bzw. werden keine nachhaltigen Verhaltensweisen
aufweisen. Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann
deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art kurz- bis mittelfristig den Eingriffsbereich besiedelt und somit
vorhabenbedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren könnte.
Der Verbotstatbestand würde demnach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG eintreten.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Aktuell besitzt die Art keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Vorhabenbereich. Da durch die Bewirtschaftungsform
Friedwald das Baumhöhlenangebot gefördert wird, ist kurz- bis mittelfristige eine Ansiedlung im Eingriffsbereich möglich.
Daher ist zu erwarten, dass der Art im Falle einer zukünftigen Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
ausreichend Ausweichmöglichkeiten im Plangebiet, ggf. aber auch im Umfeld zur Verfügung stehen werden. Zudem
werden durch die Maßnahme V1b und V2 die Habitatbedingungen für den Waldkauz verbessert bzw. Habitatelemente
erhalten. Hierbei ist auch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von
Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu berücksichtigen. In deren
Rahmen sollen Baumhöhlen erhalten und geschützt werden. Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im
räumlichen Zusammenhang gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
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ja
n
nein
n
nein
n
nein
n
nein
n
nein
48
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
n
nein
ja
n
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
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49
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Waldlaubsänger (Dendrocopos medius)
Angaben zur Biologie:
Der Waldlaubsänger ist ein Brutvogel des Laubwaldgürtels im Westen der Paläarktis und ein Langstreckenzugvogel. Er
lebt bevorzugt in ausgedehnten alten Laub- und Mischwäldern (v.a. in Buchenwäldern) mit einem weitgehend
geschlossenen Kronendach der Altbäume und einer schwach ausgeprägter Strauch- und Krautschicht.
Altersklassenwälder werden gemieden. Wichtige Habitatstrukturen sind gering belaubte Zweige und Äste oder
Jungbäume als Sitz-und Singwarten. Zur Ankunftszeit der Männchen aus den Überwinterungsgebieten im April/Mai sind
die Wälder lichterfüllt, zur Zeit von Brut und Jungenaufzucht dann schattig. Die Brutreviere sind 1 bis 3 ha groß, bei
Siedlungsdichten von bis zu 3 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in oder unter Gras- und Krautbüscheln, an kleinen
Sträuchern, Baumwurzeln oder in Bodenvertiefungen gut versteckt angelegt. Die Hauptbrutzeit liegt zwischen Mai und Juli
(LANUV 2017a).
Der Waldlaubsänger kommt in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen vor, allerdings sind die Bestände seit den
1990er-Jahren vor allem im Tiefland stark rückläufig. Dort bestehen nur noch inselartige Vorkommen, die sich auf größere
Waldgebiete konzentrieren. In den Mittelgebirgsregionen zeigt die Art dagegen noch ein weitgehend geschlossenes
Verbreitungsbild mit lokal hohen Dichten. Der Gesamtbestand wird auf 10.000 bis 20.000 Brutpaare geschätzt (2015).
(LANUV 2017a).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Die Art besitzt drei Brutreviere im Untersuchungsgebiet. Davon befindet sich ein Revier knapp innerhalb und ein weiteres
knapp außerhalb des Eingriffsbereich.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anh IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
*
5204
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel- schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Art besitzt zwei Brutreviere knapp innerhalb des Vorhabenbereichs. Ohne die Durchführung von Maßnahmen könnte
es zur unmittelbaren Gefährdung, zu Störungen und zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des
Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen
könnten. Dichtere Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden,
sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet
gelangen. Um eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von
Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der
Zeitraum für die Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten.
Dadurch werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten
und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in
Sträuchern oder jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme
V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur
nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die
Maßnahme wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von
Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert
werden. Zudem werden potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und
Rückschnittarbeiten außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie
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50
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermausarten erfolgen.
V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1.
März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die
sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem
Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des
besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick
auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und
endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte
Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen
Fachmann (Faunisten) auszuführen.
V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind
unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin
ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der
Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und
Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen
anzusehen.
V5: Wegeleitung: Um eine Gefährdung von Gelegen und flugunfähigen Jungvögeln, des am Boden brütenden
Waldlaubsängers zu vermeiden, sind Wege zu den Bestattungsbäume etc. durch den Förster so zu wählen, das Sträucher
und Grasbüschel umgangen werden. An die Besucher des Friedwaldes sollen ebenfalls dazu angehalten werden, solche
Strukturen zu umgehen.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen für die Art umzusetzen.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Die Art besitzt mindestens zwei Brutplätze im Eingriffsbereich. Die Rodung von Sträuchern (Freistellungsmaßnahmen)
kann eine unmittelbare Gefährdung von Eiern und Jungtieren bedingen. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren
wird dadurch vermieden, dass die Vegetationseingriffe zur Vorbereitung sowie Ausführung der Bestattungszeremonien
und Freistellungsmaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der europäischen Vogelarten erfolgt (vgl.
Maßnahme V1a). Sollte dies nicht möglich sein, ist nach Maßnahme V3 eine Ökologische Baubegleitung einzurichten, die
sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten rechtzeitig identifiziert
und geschützt werden können. Weiterhin ist durch die Friedwaldbesucher eine Gefährdung von Gelegen und
flugunfähigen Jungvögeln am Boden möglich. Durch eine entsprechende Wegelenkung zu den Bestattungsbäumen, die
der Förster im Vorfeld vornimmt sowie die Aufklärung (z.B. Hinweistafeln) der Friedwaldbesucher, kann die Gefahr des
relativ zufälligen und somit eher geringen Risikos des Zertretens von Gelegen und flugunfähigen Jungvögel erheblich
reduziert (vgl. Maßnahme V5) werden. Zudem ist zu beachten, dass Bodenbrüter perse einer erhöhten Prädation v.a.
durch Fuchs und Wildschwein (die u.a. gezielt nach Bodengelegen suchen) unterliegen. Daher ist zu erwarten, dass sich
das individuelle Tötungs-/Verletzungsrisiko vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Durch die Maßnahmen V1a, V3 und
V5 wird die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung von Individuen erheblich reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von
flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeugen, Arbeiter oder Besucher des Bestattungswaldes ist aufgrund
der guten Flugfähigkeit der Art auszuschließen.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann für den Waldlaubsänger deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Vorhabenbedingte Störungen treten im Eingriffsgebiet i.d.R. nur räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzt auf. Zudem
werden durch die Maßnahmen V1a, V1b und V3 die Störungen innerhalb der Brutzeit erheblich reduziert. Sollte es
dennoch innerhalb der sensiblen Brutansiedlungsphase zu Störungen kommen, ist nicht mit einer erheblichen Störung mit
Auswirkungen auf die Lokalpopulation zurechnen, da die Art im Umfeld geeignete Ausweichhabitate vorfindet). Weiterhin
ist zu berücksichtigen, dass die Art als relativ störungsresistent nach GASSNER et al. (2010) einzustufen ist. Ein
Unterschreiten der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz und somit eine störungsbedingte Brutplatzaufgabe ist
nicht zu erwarten, da die Störungen räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzten sind. Betroffene Individuen kehren
spätestens nach Abschluss der Störungen zu ihrem Brutplatz zurück bzw. werden keine nachhaltigen Verhaltensweisen
aufweisen. Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann
deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Vorhabenbedingt verliert die Art ggf. Fortpflanzungs- und Ruhestätte.
Der Verbotstatbestand würde demnach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG eintreten.
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51
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die Art besitzt mindestens zwei Brutreviere im Eingriffsgebiet. Sollten diese vorhabenbedingt beansprucht werden, ist
aufgrund der zeitlich und räumlich eng begrenzten Eingriffsflächen (Freistellungsmaßnahmen) zu erwarten, dass die Art
im direkten Umfeld ausreichend Ausweichhabitate vorfindet.
Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
n
nein
n
nein
n
nein
n
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2.
ja
n
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
n
nein
ja
n
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann
für Klein-, Mittelspecht, Waldkauz und Waldlaubsänger, die aktuell Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im Eingriffsgebiet besitzen bzw. besitzen könnten, unter Einhaltung der
konzipierten
Vermeidungs-
und
Minderungs-
und
Ersatzmaßnahmen
sowie
der
Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von
Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011)
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
6.2.2 Fledermäuse
Im Rahmen der Untersuchungen konnte eine große Bandbreite an Fledermausarten
nachgewiesen werden. Darunter befinden sich auch die Baumhöhlen bewohnenden
Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Große Bartfledermaus, sowie die beiden
Abendseglerarten.
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52
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
6.2.2.1 Fledermäuse – Nahrungs- und Transfergäste
Ein Großteil der nachgewiesenen Arten nutzt das Plangebiet vornehmlich als Teilhabitat
(Transfer-/Nahrungshabitat) (z.B. Zwergfledermaus). Da diese Arten keine Fortpflanzungsund Ruhestätten im Eingriffsbereich/Untersuchungsgebiet bzw. in Wäldern aufsuchen, kann
für sie eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG
ausgeschlossen werden.
Der Verlust von Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG besitzt grundsätzlich
keine Relevanz. Dies gilt nicht, falls dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten
führen würde, sich der Nahrungsraum also als essentiell für diese Stätten erweist. Im
vorliegenden Fall kann dies für alle Nahrungs- und Transfergäste mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden, da keine Inanspruchnahme bedeutsamer Lebensräume
erfolgt. Die ökologische Funktion als Fledermausteilhabitat (Nahrungs- und Transferhabitat)
bleibt sowohl während als auch nach Abschluss der Vorhabenumsetzung erhalten.
Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Vorhabenumsetzung eine Beeinträchtigung von
Vernetzungs- und Verbundbeziehungen bedingt. Zudem beschränken sich betriebsbedingte
Störungen auf den Tag. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG kann für diese Gruppe der Fledermäuse daher ausgeschlossen werden.
Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann
für Fledermausnahrungs- und –Fledermaustransfergäste mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden.
6.2.2.2 Fledermäuse – Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Im Rahmen der Fledermausuntersuchungen wurde ein Quartierbaum
des Braunen
Langohrs knapp außerhalb der Untersuchungsgebietsgrenze festgestellt werden. Weiterhin
deuten
die
Untersuchungsergebnisse
Bechsteinfledermaus
hin.
Mit
dem
auf
einen
Vorkommen
Wochenstubenverband
von
Fledermausquartieren
der
im
Eingriffsgebiet (konkret des Braunen Langohrs, sowie der Bechsteinfledermaus, aber auch
Große Bartfledermaus, sowie der beiden Abendseglerarten) ist aktuell bzw. mittel- bis
langfristig zu rechnen.
Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr werden im Folgenden in einer Art-für-ArtBetrachtung näher behandelt.
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53
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)
Angaben zur Biologie:
Die Bechsteinfledermaus ist die am stärksten an den Lebensraum Wald gebundene einheimische Fledermausart. Als
typische Waldfledermaus bevorzugt sie große, mehrschichtige, teilweise feuchte Laub- und Mischwälder mit einem hohen
Altholzanteil. Seltener werden Kiefern(-misch)wälder, parkartige Offenlandbereiche sowie Streuobstwiesen oder Gärten
besiedelt. Unterwuchsfreie Hallenwälder werden gemieden. Die Jagdflüge erfolgen entlang der Vegetation vom Boden bis
zum Kronenbereich oder von Hangplätzen aus. Die individuell genutzten Jagdreviere der extrem ortstreuen Tiere sind meist
zwischen 3 und 100 ha groß und liegen in der Regel innerhalb eines Radius von etwa 500 bis 1.500 m um die Quartiere.
Außerhalb von Wäldern gelegene Jagdgebiete werden über traditionell genutzte Flugrouten entlang linearer
Landschaftselemente erreicht. Als Wochenstuben nutzen Bechsteinfledermäuse im Sommerhalbjahr vor allem
Baumquartiere (z.B. Spechthöhlen) sowie Nistkästen. Ab Mitte Juni bringen die Weibchen in kleinen Wochenstuben mit
meist 30 Tieren ihre Jungen zur Welt. Da die Quartiere häufig gewechselt werden, sind sie auf ein großes Quartierangebot
angewiesen. Die Männchen schlafen einzeln oder in kleinen Gruppen, oftmals in Spalten hinter abstehender Baumrinde. Ab
August lösen sich die Wochenstuben wieder auf (LANUV 2017a).
Einige Tiere überwintern von November bis März/April in unterirdischen Winterquartieren wie Höhlen, Stollen, Kellern,
Brunnen. Bevorzugt werden eher feuchte Standorte mit einer Temperatur von 3 bis 7 °C. Der Großteil überwintert in aktuell
nicht bekannten Quartieren, vermutlich auch in Baumhöhlen. Als Kurzstreckenwanderer legen Bechsteinfledermäuse bei
ihren Wanderungen maximal 39 km zwischen Sommer- und Winterlebensraum zurück (LANUV 2017a)
In Nordrhein-Westfalen gilt die Art als „stark gefährdet“. Die Vorkommen liegen überwiegend in den Mittelgebirgsregionen
und deren Randlagen. Aus dem Tiefland sind vor allem Vorkommen aus der Westfälischen Bucht nachgewiesen. Aktuell
sind mindestens 17 Wochenstubenkolonien, mehr als 5 bedeutende Schwarmquartiere sowie über 10 Winterquartiere
bekannt (2015) (LANUV 2017a).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Rahmen der Netzfänge konnte ein laktierendes Weibchen besendert werden. Da bereits am Folgetag kein Signal mehr
empfangen wurde und auch die mehrtägige Nachsuche, sowie eine Peilung in der Nacht erfolglos blieb, wird vermutet, dass
der Sender vom Tier zerstört wurde. In der Fangnacht ergab sich kein Hinweis auf einen technischen Defekt. Beim Abbau
des Netzfangstandorts konnte der Sender noch südlich des Fangplatzes in Südwestlicher Richtung gepeilt werden, das Tier
befand sich zu dem Zeitpunkt jedoch noch im Flug, da sich die Position ständig änderte. Aufgrund des Fangs mehrere
Bechsteinfledermäuse im Rahmen des 2. Netzfangs wird jedoch das Quartier im direkten räumlichen Zusammenhang
und in unmittelbarer Nähe prognostiziert.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anh IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
3
5204
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel- schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es ist zu vermuten, dass die Bechsteinfledermaus vorhabenbedingt (im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht)
Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren könnte. Damit einhergehend ist auch eine unmittelbare Gefährdung von in
Baumquartieren ruhenden Individuen möglich. Ohne entsprechende Maßnahmen ist damit zu rechnen, dass die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der
Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der
Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar.
Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines
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54
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester
zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl.
Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich
sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte
es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des
Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von
Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu
vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme
V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer
Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder
Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht
mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere
Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die
Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von
Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger
Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten,
Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von
Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von
Vogelarten wird ausgeschlossen.
V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a.
Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen
Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie
Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu
berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw. gepflegt wird.
Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von
Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen
und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen
Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen
könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw.
vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen
vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt
vorzusehen.
V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1.
März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die
sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem
Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten
Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf
Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer
Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw.
Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten)
auszuführen..
V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogelund Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und
Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt,
Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von
Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur
Minderung akustischer Störungen anzusehen.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
M1: Installation von Fledermauskästen: Jede beanspruchte mittel- bis große Baumhöhle ist mindestens im Verhältnis 1:2
durch künstliche Ganzjahresquartiere für Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse zu kompensieren. Die Installation erfolgt
vor Inanspruchnahme der entsprechenden Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an der wetterabgewandten Seite
(Süd - Ost) in mind. 3 m Höhe erfolgen, auf freie An- und Abflugmöglichkeiten ist zu achten. Geeignete Ganzjahresquartiere
speziell für Baumhöhlen bewohnende Arten sind z.B. die Fledermausgroßraum- und Überwinterungshöhle 1FW der Firma
„SCHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder
einen Fachmann (Faunisten).auszuführen bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Eine alljährliche Überprüfung
der Fledermauskästen auf ihre Funktionsfähigkeit ist durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder beschädigt
sein, sind sie an selben Standort zu ersetzen. Die Kästen sind 1x jährlich im September/Oktober zu säubern.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
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55
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch Gehölzeingriffe sowie Baumrodungen bzw. die Inanspruchnahme
von Baumquartieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen (die Entnahme von Totholzästen im
Kronenbereich) Individuen der Art gefährdet werden. Sollte die Art im Vorhabenbereich Baumhöhlen oder -spalten nutzen,
wird durch die Maßnahmen V1b, V2 und V3 die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung von Individuen der Art erheblich
reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die
Besucher des Friedwaldes ist aufgrund der Nachtaktivität der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in
NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) der Schutz von Quartieren gewährleistet und
somit das Risiko einer Gefährdung von Individuen ebenfalls zusätzlich reduziert wird.
Für einzelne Tiere könnte es dennoch zu einem Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
kommen. Eine weitere Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren ist nicht möglich, da sich die kleinen Tiere
innerhalb einzelner Spalten verkriechen könnten und somit nicht erkennbar oder erreichbar sind und daher auch nicht
zuerkennen oder umsiedelbar wären. Durch den vorgeschriebenen Eingriffszeitpunkt bzw. eine alternative Kontrolle durch
einen Fachmann wird die Gefahr einer Tötung soweit vermindert, dass sie das für die Arten übliche Lebensrisiko durch
Prädatoren, Krankheiten, etc. nicht signifikant erhöht, auch wenn sie nicht vollständig vermeidbar ist.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Eine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation kann ausgeschlossen werden, da Maßnahmen des
Freistellens und Waldumbaus sowie der Verkehrssicherheit außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Art erfolgen und
weitreichende Störwirkungen verhindert werden (vgl. Maßnahme V1b, V2 und V3) Aufgrund der nächtlichen Aktivität sind
auch Störungen durch Besucher des Friedwaldes auszuschließen.
Selbst wenn einzelne Tiere vorhabenbedingt gestört würden, kann nicht von einer erheblichen Störung mit Auswirkungen
auf die Lokalpopulation ausgegangen werden, da diese auch im Umfeld geeignete Quartiere vorfinden (vgl. Maßnahme M1)
bzw. vorfinden werden (vgl. Maßnahme V2). Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Arten ist daher
nicht zu erwarten.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (kurzfristig) vorhabenbedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten verliert.
Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG tritt ein.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Durch die Bewirtschaftungsform Friedwald werden der Erhalt und die Entwicklung von Baumhöhlen und Baumspalten
gefördert. Auch im Rahmen notwendiger Vegetationseingriffe (Freistellen, Verkehrssicherungspflicht) werden
Baumquartiere geschützt (vgl. Maßnahme V1b, V2 und V3 sowie „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur
Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“). Daher ist
zu erwarten, dass sich das Baumhöhlenangebot kurz-bis mittelfristig verbessert. Zudem wird der Verlust von Baumhöhlen
im Verhältnis 1:2 durch einen Fledermausganzjahresquartier zeitlich vorgezogen am selben Standort kompensiert, so dass
der Art Ausweichlebensstätten zur Verfügung stehen (vgl. Maßnahme M1).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
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ja
n
nein
n
nein
n
nein
n
nein
n
nein
56
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
n
nein
ja
n
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
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57
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
Angaben zur Biologie:
Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit
einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber
auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Braune Langohren jagen bevorzugt in
niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs. Die individuell genutzten Jagdreviere sind zwischen 1 und 40 ha groß und meist
liegen innerhalb eines Radius von bis zu 1,5 (max. 3) km um die Quartiere. Als Wochenstuben werden neben Baumhöhlen
und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) bezogen. Die kleinen Kolonien bestehen
meist aus 5 bis 25 (max. 100) Weibchen. Im Wald lebende Kolonien wechseln alle 1 bis 4 Tage das Quartier. Bisweilen
bestehen sich die Kolonien aus einem Quartierverbund von Kleingruppen, zwischen denen die Tiere wechseln können. Die
Männchen schlafen auch in Spaltenverstecken an Bäumen und Gebäuden. Von Mitte Juni bis Mitte Juli kommen die
Jungen zur Welt. Im August werden die Wochenstuben aufgelöst (LANUV 2017a).
Im Winter können Braune Langohren in geringer Individuenzahl mit bis zu 10 (max. 25) Tieren in unterirdischen Quartieren
wie Bunkern, Kellern oder Stollen angetroffen werden. Dort erscheinen sie jedoch meist erst nach anhaltend niedrigen
Temperaturen. Die Tiere gelten als sehr kälteresistent und verbringen einen Großteil des Winters vermutlich in
Baumhöhlen, Felsspalten oder in Gebäudequartieren. Bevorzugt werden eher trockene Standorte mit einer Temperatur von
2 bis 7 °C. Der Winterschlaf beginnt im Oktober/November und dauert bis Anfang März. In dieser Zeit werden mehrfach die
Hangplätze oder auch die Quartiere gewechselt. Als Kurzstreckenwanderer legen Braune Langohren bei ihren
Wanderungen zwischen den Sommer- und Winterlebensräumen selten Entfernungen über 20 km zurück LANUV 2017a).
Das Braune Langohr gilt in Nordrhein-Westfalen als „gefährdet“. Es kommt in allen Naturräumen verbreitet mit steigender
Tendenz vor. Kleine Verbreitungslücken bestehen in waldarmen Regionen des Tieflandes sowie in den höheren Lagen des
Sauerlandes. Aktuell sind landesweit mehr als 120 Wochenstubenkolonien sowie über 190 Winterquartiere bekannt (2015)
LANUV 2017a).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Es konnte ein Quartierbaum für das Braune Langohr knapp außerhalb des Untersuchungsgebietes nachgewiesen werden.
Da die Art einen Quartierverbund nutzt, den sie alle ein bis vier Tage wechselt, kann ein Vorkommen von Fortpflanzungsund Ruhestätten im Eingriffsgebiet nicht ausgeschlossen werden. Sollte die Art aktuell das Eingriffsgebiet noch nicht
besiedeln, kann aufgrund der Nähe des nachgewiesenen Quartierbaums zum Eingriffsgebiet sowie durch ein zunehmendes
Höhlenbaumangebot (Bewirtschaftungskonzept Friedwald) eine zünftige Ansiedlung (Einwanderung) nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden,
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anh IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
V
5204
G
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel- schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es ist zu vermuten, dass das Braune Langohr vorhabenbedingt (im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht) Fortpflanzungsund Ruhestätten verlieren könnte. Damit einhergehend ist auch eine unmittelbare Gefährdung von in Baumquartieren
ruhenden Individuen möglich. Ohne entsprechende Maßnahmen ist damit zu rechnen, dass die Verbotstatbestände des §
44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der
Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der
Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar.
Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester
zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl.
Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich
sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte
es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des
Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von
Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu
vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme
V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer
Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder
Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht
mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere
Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die
Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von
Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger
Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten,
Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von
Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von
Vogelarten wird ausgeschlossen.
V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a.
Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen
Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie
Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu
berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw. gepflegt wird.
Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von
Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen
und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen
Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen
könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw.
vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen
vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt
vorzusehen.
V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1.
März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die
sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem
Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten
Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf
Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer
Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw.
Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten)
auszuführen.
V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogelund Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und
Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt,
Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von
Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur
Minderung akustischer Störungen anzusehen.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
M1: Installation von Fledermauskästen: Jede beanspruchte mittel- bis große Baumhöhle ist mindestens im Verhältnis 1:2
durch künstliche Ganzjahresquartiere für Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse zu kompensieren. Die Installation erfolgt
vor Inanspruchnahme der entsprechenden Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an der wetterabgewandten Seite
(Süd - Ost) in mind. 3 m Höhe erfolgen, auf freie An- und Abflugmöglichkeiten ist zu achten. Geeignete Ganzjahresquartiere
speziell für Baumhöhlen bewohnende Arten sind z.B. die Fledermausgroßraum- und Überwinterungshöhle 1FW der Firma
„SCHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder
einen Fachmann (Faunisten) auszuführen bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Eine alljährliche Überprüfung
der Fledermauskästen auf ihre Funktionsfähigkeit ist durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder beschädigt
sein, sind sie an selben Standort zu ersetzen. Die Kästen sind 1x jährlich im September/Oktober zu säubern.
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
59
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch Gehölzeingriffe sowie Baumrodungen bzw. die Inanspruchnahme
von Baumquartieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen (die Entnahme von Totholzästen im
Kronenbereich) Individuen der Art gefährdet werden. Sollte die Art im Vorhabenbereich Baumhöhlen oder -spalten nutzen,
wird durch die Maßnahmen V1b, V2 und V3 die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung von Individuen der Art erheblich
reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die
Besucher des Friedwaldes ist aufgrund der Nachtaktivität der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass
durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in
NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) der Schutz von Quartieren gewährleistet
und somit das Risiko einer Gefährdung von Individuen ebenfalls zusätzlich reduziert wird.
Für einzelne Tiere könnte es dennoch zu einem Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
kommen. Eine weitere Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren ist nicht möglich, da sich die kleinen Tiere
innerhalb einzelner Spalten verkriechen könnten und somit nicht erkennbar oder erreichbar sind und daher auch nicht
zuerkennen oder umsiedelbar wären. Durch den vorgeschriebenen Eingriffszeitpunkt bzw. eine alternative Kontrolle durch
einen Fachmann wird die Gefahr einer Tötung soweit vermindert, dass sie das für die Arten übliche Lebensrisiko durch
Prädatoren, Krankheiten, etc. nicht signifikant erhöht, auch wenn sie nicht vollständig vermeidbar ist.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Eine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation kann ausgeschlossen werden, da Maßnahmen des
Freistellens und Waldumbaus sowie der Verkehrssicherheit außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Art erfolgen und
weitreichende Störwirkungen verhindert werden (vgl. Maßnahme V1a, V1b, V2 und V3) Aufgrund der nächtlichen Aktivität
sind auch Störungen durch Besucher des Friedwaldes auszuschließen.
Selbst wenn einzelne Tiere vorhabenbedingt gestört würden, kann nicht von einer erheblichen Störung mit Auswirkungen
auf die Lokalpopulation ausgegangen werden, da diese auch im Umfeld geeignete Quartiere vorfinden (vgl. Maßnahme
M1) bzw. vorfinden werden (vgl. Maßnahme V2). Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Arten ist
daher nicht zu erwarten.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann für die Bechsteinfledermaus deshalb ausgeschlossen
werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (kurzfristig) vorhabenbedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten
verliert.
Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG tritt ein.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Durch die Bewirtschaftungsform Friedwald werden der Erhalt und die Entwicklung von Baumhöhlen und Baumspalten
gefördert. Auch im Rahmen notwendiger Vegetationseingriffe (Freistellen, Verkehrssicherungspflicht) werden
Baumquartiere geschützt (vgl. Maßnahme V1b, V2 und V3 sowie „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur
Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“). Daher ist
zu erwarten, dass sich das Baumhöhlenangebot kurz-bis mittelfristig verbessert. Zudem wird der Verlust von Baumhöhlen
im Verhältnis 1:2 durch einen Fledermausganzjahresquartier zeitlich vorgezogen am selben Standort kompensiert, so
dass der Art Ausweichlebensstätten zur Verfügung stehen (vgl. Maßnahme M1).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
ja
n
nein
ja
n
nein
ja
n
nein
ja
n
nein
60
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2.
ja
n
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
n
nein
ja
n
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann
für Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr, die aktuell Fortpflanzungs- und
Ruhestätte im Eingriffsgebiet besitzen bzw. besitzen könnten, unter Einhaltung der
konzipierten
Vermeidungs-
und
Minderungs-
und
Ersatzmaßnahmen
sowie
der
„Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von
Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW,
06.05.2011)
mit
hinreichender
Sicherheit
ausgeschlossen
werden.
Für
Große
Bartfledermaus, sowie die beiden Abendseglerarten, für die aktuell keine Fortpflanzungsund Ruhestätte nachgewiesen wurden, ist im Falle einer Besiedlung zu erwarten, dass sie
durch
die
konzipierten
Vermeidungs-,
Minderungs-,
und
Ersatzmaßnahmen
für
Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr ebenfalls geschützt bzw. profitieren werden.
6.2.3. Haselmaus
Die Haselmaus konnte im Rahmen der Untersuchungen im Untersuchungsgebiet
nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um einen Einzelnachweis eines besetzten
Haselmaustubes. Der Nachweis befindet sich jedoch deutlich außerhalb der Eingriffsfläche.
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
Angaben zur Biologie:
Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut strukturierten Waldrändern sowie auf
gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften auch
Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt. Tagsüber
schlafen die dämmerungs- und nachtaktiven Haselmäuse in faustgroßen Kugelnestern in der Vegetation oder in
Baumhöhlen. Ein Tier legt pro Sommer 3 bis 5 Nester an. Sie können auch in Nistkästen gefunden werden. Ab Ende
Oktober bis Ende April/Anfang Mai verfallen die Tiere in den Winterschlaf, den sie in Nestern am Boden unter der
Laubschicht, zwischen Baumwurzeln oder in frostfreien Spalten verbringen. In günstigen Jahren können sie sich zwei Mal
fortpflanzen. Die Haselmaus hat einen vergleichsweise geringen Aktionsradius mit bis zu 2.000 m² großen Revieren.
Innerhalb ihres Lebensraumes legen die Weibchen meist nur geringe Entfernungen von weniger als 50 m zurück. Die
Männchen können größere Ortswechsel bis über 300 m in einer Nacht vornehmen (LANUV 2017a).
Die Haselmaus erreicht in Deutschland ihre nordwestliche Verbreitungsgrenze. Zusammenhängende Vorkommen
konzentrieren sich auf die Mittelgebirgs- und Gebirgsregionen. In Nordrhein-Westfalen liegen die
Hauptverbreitungsgebiete im Weserbergland, im Bergischen Land, im Sauer- und Siegerland sowie in der Eifel.
Landesweit sind aktuell bis zu 50 Vorkommen bekannt (2015). Daneben gibt es zahlreiche historische Funde.
Zuverlässige Angaben zum Gesamtbestand in Nordrhein-Westfalen lassen sich derzeit nicht treffen LANUV 2017a).
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61
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Rahmen der Haselmausuntersuchung gelang ein Einzelnachweis der Art im Untersuchungsgebiet. Dieser befindet sich
jedoch außerhalb des Eingriffsbereichs. Nachweise innerhalb der Vorhabenfläche gelangen nicht. Aufgrund einer hier
fehlenden strukturreichen Strauchschicht sowie der betriebsbedingten Unterdrückung einer aufkommenden
Strauchschicht (Kronenschluss wird im Sinne des Friedwaldkonzepts angestrebt), ist mittel- bis langfristig nicht mit der
Ansiedlung einer Individuen starken Population zu rechnen. Dennoch können Vorkommen von Einzeltieren, die v.a.
Baumhöhlen nutzen im Vorhabenbereich nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anh IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
V
5204
G
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel- schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die artenschutzrechtliche Betroffenheit der Haselmaus ist als gering einzuschätzen. Dennoch könnten Einzeltiere, vor
allem Baumhöhlenbewohnende Individuen betroffen sein. Ohne die Durchführung von Maßnahmen könnte es zur
unmittelbaren Gefährdung, zu Störungen und zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Einzeltieren der Art
kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des
Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen
könnten. Dichtere Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden,
sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet
gelangen. Um eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von
Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der
Zeitraum für die Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten.
Dadurch werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten
und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in
Sträuchern oder jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme
V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur
nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die
Maßnahme wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von
Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert
werden. Zudem werden potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und
Rückschnittarbeiten außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie
außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermausarten erfolgen.
V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der
Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der
Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28.
Februar. Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und
Entnahme eines abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen
keine Nester zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden
sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte
erforderlich sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen
Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese
Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die
geringe Gefahr einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu
vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten
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62
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden
kann. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die
Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt
nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können
dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre
Reproduktionsphase abgeschlossen und können die Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus
akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses
Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten
mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten, Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die
Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich
reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten wird ausgeschlossen.
V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des
Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a. Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als
Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht,
Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit
Höhlen oder Spalten bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem
Kontext ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW
NRW betrieben bzw. gepflegt wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur
Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“
Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu
identifizieren und schützen
Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen
könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus
bzw. vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende
Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen
zum Erhalt vorzusehen.
V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1.
März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die
sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen
rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem
Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des
besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick
auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und
endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte
Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch Fachleute auszuführen.
V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind
unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin
ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der
Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und
Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen
anzusehen.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
M2: Installation von Haselmaus-Kobeln: Jede beanspruchte kleine- bis große Baumhöhle ist mindestens im Verhältnis
1:1 durch einen speziellen Haselmaus-Kobel zu kompensieren. Die Installation erfolgt vor Inanspruchnahme der
entsprechenden Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an der wetterabgewandten Seite (Süd - Ost) in mind. 2 m
Höhe an Bäumen erfolgen. , auf freie An- und Abflugmöglichkeiten ist zu achten. Geeignete Ganzjahresquartiere speziell
für Baumhöhlen bewohnende Arten sind z.B. der spezielle Haselmaus-Kobel 2KS der Firma „SCHWEGLER Vogel- und
Naturschutzprodukte GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann auszuführen
bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Eine alljährliche Überprüfung der künstlichen Haselmauskobel auf ihre
Funktionsfähigkeit ist durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder beschädigt sein, sind sie an selben
Standort zu ersetzen. Eine Reinigung muss nicht erfolgen.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
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63
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Bei dieser Baumhöhlen und Sträucher bewohnenden Art können durch Gehölzeingriffe sowie Baumrodungen bzw. die
Inanspruchnahme von Baumhöhlen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen (die Entnahme von
Totholzästen im Kronenbereich, Freistellung von Bäumen) Einzeltiere gefährdet werden. Sollte die Art im Vorhabenbereich
vorkommen, wird durch die Maßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 die Gefahr einer geringen unmittelbaren Gefährdung von
Einzeltieren erheblich reduziert. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im
Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND
HOLZ NRW, 06.05.2011) der Schutz von Baumhöhlen gewährleistet und somit das Risiko einer Gefährdung von Individuen
ebenfalls zusätzlich reduziert wird.
Für einzelne Tiere könnte es dennoch zu einem Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
kommen. Eine weitere Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren ist nicht möglich. Durch den vorgeschriebenen
Eingriffszeitpunkt bzw. eine alternative Kontrolle durch einen Fachmann wird die Gefahr einer Tötung soweit vermindert,
dass sie das für die Arten übliche Lebensrisiko durch Prädatoren, Krankheiten, etc. nicht signifikant erhöht, auch wenn sie
nicht vollständig vermeidbar ist.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Die geringen vorhabenbedingten Störungen sind räumliche und zeitliche eng begrenzt (Trauerzeremonien,
Pflegemaßnahmen). Zudem liegen Untersuchungen zur Störwirkung von Haselmäusen durch Lärm und Licht nicht vor.
Erhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten, da Haselmäuse auch innerhalb von menschlichen Siedlungen
vorkommen (JUSKAITIS & BÜCHNER 2010). Es liegen auch Nachweise aus Böschungsrändern von Autobahnen HESSENFORST FENA (Hrsg.) (2007) und Bahnstrecken vor. Untersuchungen von SCHULZ et al. (2012) belegen inzwischen
regelmäßige Vorkommen der Haselmaus in Gehölzen entlang von Straßen einschließlich Autobahnen, sofern diese
zumindest teilweise an größere Wälder anschließen. Erhebliche Störungen durch Licht, Lärm, Emissionen und Luftwirbel
scheinen eine Besiedlung nicht auszuschließen. Nester und Fraßspuren fanden sich selbst auf isolierten Flächen wie
Auffahrtsschleifen kleiner 1 ha. In England wurden sogar Haselmausvorkommen im Mittelstreifen von Autobahnen (CHANIN
& GUBERT 2012) gefunden; damit diese Populationen überleben können, müssen die Straßen regelmäßig gequert werden,
was auch durch Telemetrie nachgewiesen wurde..
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art vorhabenbedingt vereinzelte Fortpflanzungs- und Ruhestätten verliert.
Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG tritt ein.
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64
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Durch die Bewirtschaftungsform Friedwald werden der Erhalt und die Entwicklung von Baumhöhlen gefördert. Auch im
Rahmen notwendiger Vegetationseingriffe (Freistellen, Verkehrssicherungspflicht) werden Baumhöhlen geschützt (vgl.
Maßnahme V1b und V2 sowie „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von
Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“). Daher ist zu erwarten, dass das
Baumhöhlenangebot kurz-bis mittelfristig verbessert. Zudem wird der Verlust von Baumhöhlen im Verhältnis 1:1 durch
einen künstlichen Haselmauskobel am selben Standort kompensiert, so dass der Art Ausweichlebensstätten zur
Verfügung stehen (vgl. Maßnahme M2).
Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
n
nein
n
nein
n
nein
n
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2.
ja
n
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
n
nein
ja
n
nein
Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig.
Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann
für die Haselmaus unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
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65
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
6.2.4. Wildkatze
Der Vorhabenbereich liegt in einer „Randzone“ der Nordeifeler Population der Wildkatze (vgl.
BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004). Randgebiete sind Gebiete mit sporadischen
Sichtungen und potenziell wichtige Ausbreitungsräume. Eine Tötungsgefahr ist für
Wildkatzen im Zuge des geplanten Vorhabens nicht ersichtlich, da im Betrachtungsraum
keine Reproduktion der Art zu erwarten ist und vorhabenbedingte Eingriffe in Gehölze
allenfalls auf kleiner Fläche erfolgen. Es ist nicht von Gefährdungen von Wurf/Geheckplätzen mit Jungtieren auszugehen.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen
werden.
Vorhabenbedingte Störwirkungen auf Wildkatzen sind baubedingt (zeitlich befristet) sowie
dauerhaft durch die verstärkte Frequentierung des Vorhabenbereiches denkbar. Die
Störwirkungen betreffen einen Bereich, der nach den vorliegenden Informationen nicht als
Reproduktionsraum einzustufen ist. Die Nutzung des Begräbniswaldes für Bestattungen
erfolgt schrittweise, jeweils auf Teilflächen von wenigen ha Größe. Während der
Nutzungszeit beschränken sich Störwirkungen durch die Anwesenheit von Menschen auf die
jeweiligen Teilflächen und deren näheres Umfeld. Entsprechend der zu erwartenden
zeitlichen Verteilung der Frequentierung der Bestattungswald-Flächen durch Interessenten
bzw.
Besucher
sowie
Pflege-
und
Verkehrssicherungsmaßnahmen,
sind
mögliche
Störwirkungen räumlich und zeitlich eng begrenzt (nur zeitweise bzw. tageweise). Die
Nutzung bzw. Frequentierung des Bestattungswaldes erfolgt außerdem ausschließlich
tagsüber. Weiterhin ist zu beachten, dass die Waldbestände im Vorhabenbereich aufgrund
bestehender Nutzungen bereits Störwirkungen unterliegen. Der Bereich wird regelmäßig von
Erholungssuchenden (Spaziergängern, z.T. mit Hunden, Reitern) frequentiert. An der L 25
befindet sich ein Wanderparkplatz, am nördlichen Rand des Waldgebietes liegt ein Reiterhof
(Wilhelmshof). Wildkatzen nutzen große Aktionsräume von ca. 500 ha (Kätzinnen) bzw.
1.000-2.000 ha (Kuder) (Angaben für die Nordeifel, vgl. LANUV 2014). Bezugsgröße für die
Bewertung der Störwirkungen ist die Lokalpopulation. Für die Nordeifel wird von einem
Bestand von ca. 250 Individuen ausgegangen (BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004).
Mögliche Störwirkungen durch die geplante Nutzung betreffen lediglich geringe Teilflächen
einzelner Individuen, sie sind zeitlich beschränkt und betreffen durch aktuelle Nutzungen
bereits vorbelastete Waldflächen. Sie werden als nicht erheblich für die Lokalpopulation
bewertet. Zudem profitiert die Art von den Maßnahmen V1a und V1b, die (störungsintensive)
Arbeiten innerhalb der Wurfzeit (März bis August) ausschließen bzw. nur nach vorheriger
Kontrolle (vgl. Maßnahme V3) durchgeführt werden dürfen. Durch die Besucherlenkung
werden zudem potenzielle Wildkatzenruheplätze räumlich gemieden (vgl. Maßnahme V5).
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66
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen
werden.
Die Wildkatze könnte theoretisch im Betrachtungsraum Schlafstätten, Tagesverstecke und
Sonnenplätze
nutzen
Waldrandbereiche,
(dichte
Wurzelteller
Gebüsche,
usw.).
Fichtenverjüngungen,
Solche
Ruhestätten
werden
Lichtungen,
innerhalb
des
Streifgebietes von den meisten Individuen häufig gewechselt. Vorhabenbedingt könnte es zu
Eingriffen in einzelne solcher Bereiche kommen (Pflegemaßnahmen), weiterhin zu
Funktionsverlusten
durch
Störungen.
Hierbei
ist
jedoch
zu
beachten,
dass
o.g.
Habitatstrukturen im Vorhabenbereich sowie dessen Umfeld selten sind. Zudem sind die
Vorbelastungen durch Erholungssuchende zu berücksichtigen, die die Lebensraumeignung
für diese störungsempfindliche Art bereits erheblich reduzieren. Eine Reproduktion und somit
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Vorhabenbereich ist daher als
unwahrscheinlich anzusehen. Da die Art ihre Ruhestätten häufig wechselt, ist zu erwarten,
dass sie im Umfeld weitere Versteckmöglichkeiten vorfindet. Zudem wird durch die
Bewirtschaftungsform Friedwald das Angebot an liegendem Totholz kurz- bis mittelfristig
gefördert. Hierdurch werden Verstecke innerhalb der Vorhabenfläche angereichert. Sollte die
Art den Vorhabenbereich nutzen, ständen ihr genügend Ausweichplätze im räumlichen
Zusammenhang zur Verfügung. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten bleibt daher im räumlichen Zusammenhang erhalten.
Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG kann deshalb
ausgeschlossen werden.
Fazit: Für die Wildkatze sind keine spezifischen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
zu konzipieren. Auch ohne die Umsetzung solcher Maßnahmen kann für sie eine
artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ausgeschlossen
werden. Dennoch profitiert sie von den in Kap. 7.1 beschriebenen Maßnahmen, die
letztendlich die bereits äußerst geringe artenschutzrechtliche Betroffenheit nochmal
erheblich verringern.
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben
bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen als zulässiger Eingriff
einzustufen ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von
Fortpflanzungsstätten der potenziell betroffenen Arten sowie des Springfrosches im
räumlichen
Zusammenhang
weiterhin
erfüllt
werden
(vgl.
Kap.
6.2).
Eine
artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten ist auszuschließen, so dass der
Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bedarf.
8. Zusammenfassung und Fazit: Einrichtung eines Friedwaldes in
Langerwehe, Kreis Düren
In der vorliegenden Vertiefenden Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) wird ermittelt, ob und
welche
artenschutzrechtlichen
Konflikte
im
Zusammenhang
mit
Einrichtung
eines
Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren eintreten könnten. Entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben (BNatSchG) sind die europäischen Vogelarten und Anhang IV - Arten der FloraFauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) zu berücksichtigen.
Grundlage der vorliegenden Bewertung sind die Erkenntnisse der Artenschutzprüfung Stufe I
(Vorprüfung) „Artenschutzprüfung nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I (Vorprüfung)
zur Planung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren“ (KLEIN 2016) sowie
Erkenntnisse aus den durchgeführten Untersuchungen zu Avifauna und Fledermäuse,
Haselmaus und Gelbauchunke.
Für die vorkommenden und damit im vorliegenden Fachgutachten beschriebenen
Fledermaus- und Vogelarten sowie der Haselmaus kann eine artenschutzrechtliche
Betroffenheit, unter Berücksichtigung der folgenden formulierten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen, ausgeschlossen werden (vgl. Kap. 6.1):
Ø
V1a: Ausschlusszeiten - Vegetationseingriffe
Ø
V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Ø
V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten
Ø
V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen
Ø
V5: Wegeleitung
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
Ø
M1: Installation von Fledermauskästen
Ø
M2: Installation von Haselmaus-Kobeln
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Optional kann folgende Maßnahme zur Vermeidung der Auslösung artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umgesetzt werden :
Ø
V3: Ökologische Baubegleitung
Unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist die
Einrichtung
eines
Friedwaldes
in
Langerwehe,
Kreis
Düren
im
Hinblick
auf
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in
Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG als zulässig zu bewerten.
Für die Richtigkeit:
Bonn, den 21.12.2017
Dipl.- Forstw. Markus Hanft
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Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen
ARBEITSKREIS AMPHIBIEN UND REPTILIEN NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2011): Handbuch
der Amphibien und Reptilien Nordrhein-Westfalens. – Bielefeld (Laurenti).
BAUER H. G., BEZZEL, E., FIELDER, W (2012): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Ein
umfassendes Handbuch zu Biologie, Gefährdung und Schutz Aula Verlag Wiesbaden.
Einbändige Sonderausgabe der 2. vollständig überarbeiteten Auflage 2005.
BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004E.V. (HRSG.) (2004): Artenschutzprojekt Wildkatze
in NRW. Ein Artenschutzprojekt der Biologischen Station im Kreis Euskirchen e.V
BRIGHT, P.W. & MORRIS, P. (1991): Ranging and nesting behavior of the dormouse
(Muscardinus avellanarius) in diverse low-growing woodland. - J. Zoology, London 224:
589-600.
BRIGHT, P.W. & MORRIS, P. (1996): Why are dormice rare? A case study in conservation
biology. - Mammal Re view 26: 157-187.
BRIGHT P., P. MORRIS & T. MITCHELL-JONES (2006): The dormouse conservation handbook
(second edition). - English Nature, Peterborough.
CHANIN P. & L. GUBERT (2012): Common dormouse (Muscardinus avellanarius) movements
in a landscape fragmented by roads. - Lutra 55 (1): 3-15.
DIETZ, HELVERSEN & NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas.
Kosmos.
EUROPEAN COMMISSION (2006): Guidance on the strict protection of animal species of
community interest provided by the `Habitats´ Directive 92/43/EEC. Draft Version 5.
EUROPEAN COMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species
of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February
2007.
FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. Grundlagen
für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. IHW-Verlag, Eching.
FUHRMAN in NWO (Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft (Hrsg.)) (2002): Die
Vögel Westfalens. Ein Atlas der Brutvögel von 1989 bis 1994. Beitr. Avifauna NRW Bd.
37, Bonn.
GARNIEL, A. & MIERWALD, U. (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. Schlussbericht
zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen:
„Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation
verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna“.
GASSNER, E., WINKELBRANDT, A. & D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische
Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung. – 5. Auflage, Müller, Heidelberg: 480 S.
GLUTZ VON BLOTZHEIM U. N. (Hrsg.): Handbuch der Vögel Mitteleuropas. Mit einem Lexikon
ornithologischer Fachbegriffe von Ralf Wassmann. Vogelzug-Verlag, Wiebelsheim 2004,
ISBN 3-923527-00-4 (CD-ROM für Windows, MacOS, Unix usw., im PDF-Format: 15'718
Buchseiten mit 3200 Abbildungen).
GRÜNEBERG, C., BAUER, H.G., HAUPT, H., HÜPPOP, O., RYSLAVY, T., SÜDBECK, P. (2015): Rote
Liste der Brutvögel Deutschlands. 5. Fassung, 30. November 2015. Berichte zum
Vogelschutz Heft 52 19 – 67 (2015).
HESSEN-FORST FENA (Hrsg.) (2007): Die Haselmaus
Nachweismethoden und Schutzmaßnahmen. - Gießen.
in
Hessen
-
Verbreitung,
JUŠKAITIS 1994 (1994): The structure and dynamics of common dormouse (Muscardinus
avellanarius L.) populations in Lithuania. - Hystrix (n.s.) 6(1-2): 273-279.
Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn
70
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
JUSKAITIS R. & S. BÜCHNER (2010): Die Haselmaus. - Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 670,
Westarp Wissenschaften – Hohenwarsleben.
KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten
Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, 12-17.
KLEIN, H. (2016): Artenschutzprüfung nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I
(Vorprüfung) zur Planung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren“.
Artenschutzprüfung Stufe I i.A. Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung, Dipl.-Ing.
GUIDO BEUSTER. 12.09.2016.
KRAPP, F. (2011) Die Fledermäuse Europas. AULA-Verlag GmbH, Wiebelsheim.
LANDESBETRIEB STRAßENBAU UND VERKEHR SCHLESWIG-HOLSTEIN (Hrsg.) (2011):
Fledermäuse und Straßenbau − Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen
Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein. Kiel. 63 S. + Anhang.
LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW (2011): Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald
und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten,
06.05.2011
LANA (2007): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei
der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. Beschlossen auf der 93. LANA-Sitzung
am 29.05.2006.
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2017a): Datenbank „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“
(http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5204), Abfrage: November 2017
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2017b): Datenbank „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“
(http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/5204), Abfrage: November 2017
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2017c): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen. Biotopkataster
NRW“
–
(http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/bk/de/karten/bk),
Stand:
09.01.2017, Abfrage: November 2017
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN(2017d):
„LINFOS“
(Landschaftsinformationssammlung).
–
WESTFALEN)
(http://www.gis6.nrw.de/osirisweb/ASC_Frame/portal.jsp), Abfrage: Januar 2017
LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2017e):
Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. (http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/start), Abfrage: November 2017
J.
(2007):
Artenschutz
LÜTTMANN,
Landschaftsplanung 39: 385-389.
und
Straßenplanung.
Naturschutz
und
MEINIG, H., BOYE, P. & R. HUTTERER (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere
(Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober 2008. – Natursch. Biol. Vielfalt 70 (1), BonnBad Godesberg: 115-153.
MEINIG, H, VIERHAUS, V., TRAPPMANN, C, HUTTERER, R (2010): Rote Liste und
Artenverzeichnis der Säugetiere - Mammalia - in Nordrhein-Westfalen – In: Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Hrsg): Rote Liste der gefährdeten
Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. 4. Fassung, Stand November 2010
MILDENBERGER, H (1984): Die Vögel des Rheinlands. Band 2: Papageien bis Rabenvögel
(Psittaculidae – Corvidae). Beitr. Avifauna Rheinland Heft 19-21. Düsseldorf.
MKULNV NRW (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ) (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für
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71
Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen (Az.: III-4 615.17.03.09). Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH (Trier): J. Bettendorf, R. Heuser,
U. Jahns-Lüttmann, M. Klußmann, J. Lüttmann, Bosch & Partner GmbH: L. Vaut, Kieler
Institut für Landschaftsökologie: R. Wittenberg. Schlussbericht (online)
MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN, Hrsg.) (2008): Geschützte
Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen,
Maßnahmen. – Düsseldorf: 257 S.
MKULNV NRW (2017) (Hrsg.): „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NordrheinWestfalen – Bestandserfassung und Monitoring. Bearb. FÖA Landschaftsplanung GmbH
̈ TMANN, J. BETTENDORF, R. HEUSER) & STERNA Kranenburg
Trier (M. KLUßMANN, J. LUT
(S. SUDMANN) u. BÖF Kassel (W. HERZOG). Schlussbericht zum Forschungsprojekt des
MKULNV Nordrhein-Westfalen Az.: III-4 - 615.17.03.13. online..
NOTTMEYER & LINDEN in NWO (Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft) (Hrsg)
(2002): Die Vögel Westfalens. Ein Atlas der Brutvögel von 1989 – 1994. Beitr. Avifauna
NRW Bd. 37, Bonn.
SCHULZ B., S. EHLERS, J. LANG & S. BÜCHNER (2012): Hazel dormice in roadside habitats. Peckiana 8: 49-55.
STORCH, G. (1978): Muscardinus avellanarius (Linnaeus, 1758) – Haselmaus.- In:
NIETHAMMER, J. & F. KRAPP (Hrsg.): Handbuch der Säugetiere Europas Band 1/ I
Nagetiere I. - Wiesbaden (Akademische Verlagsgesellschaft) S. 259 - 280.
SUDMANN, S. R., GRÜNEBERG, C., HEGEMANN, A., HERHAUS, F., MÖLLE, J., NOTTMEYER, K.,
SCHUBERT, W., VON DEWITZ, W., JÖBGES, M. & J. WEISS (2009): Rote Liste und
Artenverzeichnis der Brutvögel - Aves - Nordrhein-Westfalens. 5. Fassung, Stand
Dezember 2008. – LANUV-Fachbericht 36, Band 2: 79-158.
SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M. BOYE, P. & W. KNIEF (2007): Rote Liste der
Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. – Berichte zum Vogelschutz
44: 23-81.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHE, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C.
SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.
Radolfzell.
TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung,
Begriffe und fachliche Annäherung, in Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008)
Heft 1, www.naturschutzrecht.net
ZAHN, A., ROTTENWALLNER, A. & R. GÜTTINGER (2006): Population density of the greater
mouse-eared bat (Myotis myotis), local diet composition and availability of foraging
habits. Journal of Zoology 269: 486-493.
Gesetze und Verordnungen:
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und
Pflanzenarten, In Kraft getreten am 1. Januar 1987, letzte Änderung am 1. März 2010 (Art.
27 G vom 29. Juli 2009)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 29.Juli 2009, In Kraft getreten am 1.März 2010)
EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997 - Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S.
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3).
MUNLV - Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
NRW (2010b): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz
bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) - Runderlass des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in der Fassung der 1.
Änderung vom 15.09.2010. Online-Veröffentlichung: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/
VVArtenschutz_mit%20Einf%C3%BChrungserlass_1.%20%C3 %84nderung_ 10_09_15.pdf
MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der
nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43 EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz). – Runderlass des MUNLV vom 13.04.2010: 17 S.
MWEBWV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben. 29 S.
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie)
Umweltschadensgesetz (USchadG) - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden, In Kraft getreten am 14. November 2007, letzte Änderung am 24. August
2012 (Art. 9 G vom 17. August 2012)
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
10. Anhang
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Einrichtung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren
Plan-/Vorhabenträger (Name): LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW (Arnsberg)
Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Einrichtung eines Friedwaldes in Langerwehe,
Kreis Düren. Hierzu sind die Inanspruchnahmen und Vegetation und einer Scheune notwendig.
Um die denkbaren vorhabenbedingten artenschutzrechtlichen Konflikte abschätzen zu können, wurden im Plangebiet
Vogel- und Fledermauserfassung sowie eine Höhlenbaumkartierung zwischen Mai und August.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des
Vorhabens ausgelöst werden?
■
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
(ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder
eines Risikomanagements)?
ja
■
nein
Folgende bei den im Jahr 2017 durchgeführten Kartierungen im Untersuchungsraum nachgewiesene nicht
planungsrelevante Vogelarten werden nur in einer summarischen Betrachtung abgehandelt (vgl. Kap. 7.2.1):
Ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten, v.a. Gebüsch- und Baumbrüter
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
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Artenschutzprüfung Stufe II:
Friedwald Langerwehe
Stand: 21.12.2017
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der
Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFHAnhang-IV-Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45
Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang-IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen „außergewöhnliche Umstände“. Außerdem wird sich durch die Ausnahme
der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des
günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den
artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
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