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Beschlussvorlage (ASP II)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
2,4 MB
Datum
01.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:06
Aktualisiert
23.01.18, 18:06

Inhalt der Datei

Artenschutzprüfung (ASP) nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe II (Vertiefende Artenschutzprüfung) zur Planung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren Vertiefende Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) (21.12.2017) Auftraggeber: HEINZ JAHNEN PFLÜGER STADTPLANER UND ARCHITEKTEN PARTNERSCHAFT Kasinostraße 76A 52066 Aachen Bearbeiter: Dipl. Forstw. MARKUS HANFT Bonn, Dezember 2017 Inhalt 1. Anlass ..................................................................................................................... 3 2. Methodik Artenschutzprüfung ............................................................................. 4 3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) ................................ 5 3.1 Planungsrelevante Vogelarten ........................................................................................ 5 3.2 Fledermäuse ................................................................................................................... 6 3.3 Haselmaus ...................................................................................................................... 7 3.4 Wildkatze ........................................................................................................................ 7 3.5 Gelbbauchunke ............................................................................................................... 8 4. Datengrundlage ASP II & Methodik faunistischen Untersuchungen .............. 10 4.1. Europäische Vogelarten ............................................................................................... 12 4.2. Fledermäuse ................................................................................................................ 12 4.2.1 Akustische Erfassung von Fledermäusen .............................................................. 12 4.2.1.1. Detektoruntersuchung .................................................................................... 12 4.2.3. Netzfänge mit optionaler Radiotelemetrie ............................................................. 13 4.3. Haselmaus .................................................................................................................. 13 4.4. Gelbbauchunke ........................................................................................................... 15 5. Ergebnisse - Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter ............................. 16 5.1. Europäische Vogelarten ........................................................................................... 16 5.2. Fledermäuse ............................................................................................................ 21 5.2.1. Akustische Erfassungen ........................................................................................... 21 5.2.2. Netzfänge .................................................................................................................. 22 5.2.3. Quartiere ............................................................................................................... 25 5.2.4. Nahrungshabitate & Aktivität ................................................................................. 27 5.2.5. Fazit Fledermäuse ................................................................................................. 27 5.3. Haselmaus ................................................................................................................... 29 5.4. Gelbauchunke .............................................................................................................. 31 6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ....... 32 6.1. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen ....................................................................................................... 32 6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ............................................................................................... 36 6.2.1 Europäische Vogelarten ......................................................................................... 36 6.2.1.1 Gastvögel ......................................................................................................... 36 6.2.1.2 Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel ........................................................... 37 6.2.1.3. Planungsrelevante Vogelarten ........................................................................ 37 6.2.2 Fledermäuse .......................................................................................................... 52 6.2.2.1 Fledermäuse – Nahrungs- und Transfergäste .................................................... 53 6.2.2.2 Fledermäuse – Fortpflanzungs- und Ruhestätten ............................................... 53 6.2.3. Haselmaus ............................................................................................................ 61 6.2.4. Wildkatze ............................................................................................................... 66 7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen ................................................................ 68 8. Zusammenfassung und Fazit: Einrichtung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren .......................................................................................................... 68 9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen ................................ 70 10. Anhang ............................................................................................................... 74 Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 2 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 1. Anlass Vorliegendes Fachgutachten beschränkt sich ausschließlich auf die Vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) „Friedwald Langerwehe, Kreis Düren“. Die Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) wurde seinerzeit unter dem Titel „Artenschutzprüfung (ASP) nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I (Vorprüfung) zur Planung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren“ durch Herrn KLEIN im September 2016 (KLEIN 2016) erstellt. Die ASP I kommt zu dem Ergebnis, dass für einige Tiergruppen eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BNatSchG nicht im Vorhinein auszuschließen ist. Demnach ist eine Vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) (ASP II) durchzuführen. Das BÜRO STRIX wurde für die Erstellung der ASP II sowie der ergänzenden faunistischen Untersuchungen beauftragt. Auf eine erneute Erläuterung der Begriffsdefinitionen, der rechtlichen Rahmenbedingungen, Störwirkungen sowie der Beschreibung des Untersuchungsgebiets wird verzichtet. Diese können der ASP I (KLEIN 2016) entnommen werden. Das Plangebiet befindet sich südlich von Langerwehe (53842) (vgl. Abb. 1). Abbildung 1: Darstellung der zu untersuchenden Fläche (Luftbild genordet ohne Maßstab: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2017. Zugriff: 27.11.2017). Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 3 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 2. Methodik Artenschutzprüfung Artenschutzprüfung Nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz, RdErl. v. 13.04.2010 Az.; lll-4616.06.01.17) lässt sich eine ASP in drei Stufen unterteilen: Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 4 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 3. Ergebnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) Als Datengrundlage der ASP I (KLEIN 2016) zur Bewertung der Artenschutzfachlichen Belange erfolgte eine Datenrecherche auf der Basis der vom Landesamt für Natur, Umweltund Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2017a) herausgegebenen Artenliste der „planungsrelevanten Arten“ für das 5204 Messtischblatt (MTB) „Kreuzau“, Quadrant 1 , und Ortsbegehungen am 12.03.2016. Ein Abgleich mit dem LINFOS-Fundortkataster sowie dem Biotopkataster wurde ebenfalls durchgeführt. Weiterhin wurde eine Erfassung der Eulen am 12.03., 19.03.2016 von Herrn KLEIN durchgeführt. Die Erfassungen erfolgten ab Sonnenuntergang unter Einsatz einer Klangattrappe. Die ASP I kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Arten die Durchführung der Stufe II der ASP erforderlich ist. Für eine Ermittlung der vorhabenbedingt tatsächlich eintretenden artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Rahmen der ASP Stufe II werden Kartierungen folgender Arten bzw. Artengruppen vorgeschlagen 3.1 Planungsrelevante Vogelarten Von den für Quadrant 1 im Messtischblatt 5204 nach LANUV genannten sowie aus sonstigen Quellen bekannten planungsrelevanten Vogelarten können artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen für die folgenden Arten nicht ausgeschlossen werden: Baumpieper, Feldsperling, Mäusebussard, Gartenrotschwanz, Mittelspecht, Rotmilan, Habicht, Kleinspecht, Schwarzspecht, Sperber, Kuckuck, Turmfalke, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldschnepfe Die aufgeführten Arten könnten im Eingriffsgebiet Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorfinden. Bei vorhabenbedingten Eingriffen in Baum-/Gehölzbestände oder in die Krautschicht ist eine Tötungsgefährdung für Individuen und Entwicklungsstadien und somit die Erfüllung des Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auszuschließen. Eine Inanspruchnahme von Brutbereichen als Fortpflanzungs-/Ruhestätten der genannten Arten ist nicht auszuschließen. Weiterhin ist ein Funktionsverlust (Aufgabe) von Brutstandorten denkbar. Da für die planungsrelevanten Arten nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass im Fall eines Verlustes von Brutstandorten Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang vorhanden sind, könnte eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG und eine Erfüllung des Schädigungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eintreten. Baubedingte und betriebsbedingte Störwirkungen betreffen Bereiche, die bereits Vorbelastungen durch die derzeitige Nutzung (v.a. Erholungsnutzung) unterliegen. Es ist aber denkbar, dass die geplante Nutzung zu einer Verstärkung von Störwirkungen führt, z.B., wenn sich Brutplätze an bzw. auf Begräbnisbäumen oder in deren unmittelbarer Umgebung befinden. Dies kann Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 5 Artenschutzprüfung Stufe II: zu Funktionsverlusten Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 oder Beeinträchtigungen von Brutrevieren der Arten (v.a. störungssensible Arten wie Groß- und Greifvögel (vgl. GASSNER et al 2010) führen, unter Umständen auch zu Auswirkungen auf Lokalpopulationen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. 3.2 Fledermäuse Von den für Quadrant 1 im Messtischblatt 5204 nach LANUV genannten sowie aus sonstigen Quellen bekannten planungsrelevanten Vogelarten können artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen für die folgenden Arten nicht ausgeschlossen werden: Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus Folgende Arten nutzen schwerpunktmäßig bzw. unter anderem Baumhöhlen und –spalten als Wochenstuben-Quartiere: Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus. Großer Abendseger und Rauhautfledermaus nutzen bei der Übersommerung, zur Zugzeit und für die Überwinterung schwerpunktmäßig Baumhöhlen als Quartiere. Weitere Arten (Breitflügelfledermaus, Graues Langohr, Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Teichfledermaus, Zwergfledermaus) können Baumquartiere als Einzelindividuen nutzen. Weitgehend auszuschließen ist eine Nutzung von Baumhöhlen/spalten lediglich für die Zweifarbfledermaus. Falls es vorhabenbedingt zu Eingriffen in Bäume oder Äste mit Höhlen oder Spalten kommt, ist eine Tötungsgefährdung für Fledermausindividuen und somit die Erfüllung des Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auszuschließen. Damit einhergehend ist ebenfalls ein Verlust von Fledermausquartieren und somit eine Zerstörung von Fortpflanzungs- /Ruhestätten nicht auszuschließen. Bei bestimmten Arten, die Baumhöhlen /-spalten allenfalls als Einzelindividuen nutzen (siehe oben) kann davon ausgegangen werden, dass für ggf. betroffene Tiere Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang verfügbar sind, da diese Fledermäuse Einzelquartiere relativ flexibel nutzen können (im Gegensatz zu Wochenstubenquartieren) (vgl. LBV-SH 2011). Für Arten, die Baumhöhlen als Wochenstubenquartiere, als Quartiere für größere Sommergesellschaften oder auch als Winterquartiere nutzen, können im Fall einer diesbezüglichen Betroffenheit aufgrund der höheren Ansprüche und der stärkeren Bindung an bestimmte Quartiere Ausweichmöglichkeiten nicht ohne weiteres unterstellt werden, so dass von einer möglichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG auszugehen ist, die zur Erfüllung des Schädigungstatbestandes führt. Die ökologische Funktion kann ggf. durch Maßnahmen zur Sicherstellung des Quartierangebotes Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 6 Artenschutzprüfung Stufe II: Vorhabenbedingte Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation von Fledermäuse nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind insbesondere bei Eingriffen in Baumquartiere denkbar, die zu Beunruhigungen, Verletzungen und Tötungen der Tiere 3.3 Haselmaus Die Haselmaus ist im MTB 5204 nachgewiesen. Eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung kann für die Art nicht ausgeschlossen werden. Falls es vorhabenbedingt zu Eingriffen in Bäume oder Äste mit Höhlen oder Spalten oder in dichte Gebüsche als potenzielle Neststandorte kommt, ist eine signifikant erhöhte Tötungsgefährdung für Individuen der Haselmaus und somit die Erfüllung des Tötungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auszuschließen. Aufgrund des im Betrachtungsraum begrenzten Angebotes an möglichen Neststandorten kann nicht ohne weites unterstellt werden, dass für evtl. betroffene Individuen Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Daher kann im Fall einer Zerstörung einzelner Neststandorte eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG eintreten, die zur Erfüllung des Schädigungstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führt. Vorhabenbedingte Störungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation der Haselmaus nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind aufgrund deren geringen Störungsempfindlichkeit (im Plangebiet nicht zu erwarten. 3.4 Wildkatze Die Wildkatze ist im MTB 5204 nachgewiesen. Eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung kann für die Art nicht ausgeschlossen werden. Der Vorhabenbereich befindet sich in einer „Randzone“ der Nordeifeler Population der Wildkatze (vgl. BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004). Randgebiete sind Gebiete mit sporadischen Sichtungen und potenziell wichtige Ausbreitungsräume. Eine Tötungsgefahr ist für Wildkatzen im Zuge des geplanten Vorhabens nicht ersichtlich, da im Betrachtungsraum keine Reproduktion der Art zu erwarten ist und vorhabenbedingte Eingriffe in Gehölze allenfalls auf kleiner Fläche erfolgen. Es ist nicht von Gefährdungen von Wurf/Geheckplätzen mit Jungtieren auszugehen. Eine unmittelbare Gefährdung der Wildkatze nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist daher auszuschließen. Die Wildkatze könnte theoretisch im Betrachtungsraum Schlafstätten, Tagesverstecke und Sonnenplätze nutzen (dichte Gebüsche, Fichtenverjüngungen, Lichtungen, Waldrandbereiche, usw.). Solche Ruhestätten werden innerhalb des Streifgebietes von den meisten Individuen häufig gewechselt. Vorhabenbedingt könnte es zu Eingriffen in einzelne solcher Bereiche kommen, weiterhin zu Funktionsverlusten durch Störungen. Eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist nicht von vorneherein auszuschließen. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 7 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Vorhabenbedingte Störwirkungen auf die Lokalpopulation der Wildkatze sind baubedingt (zeitlich befristet) sowie dauerhaft durch die verstärkte Frequentierung des Vorhabenbereiches denkbar. Die Störwirkungen betreffen einen Bereich, der nach den vorliegenden Informationen nicht als Reproduktionsraum einzustufen ist. Die Nutzung des Begräbniswaldes für Bestattungen erfolgt schrittweise, jeweils auf Teilflächen von wenigen ha Größe. Während der Nutzungszeit beschränken sich Störwirkungen durch die Anwesenheit von Menschen auf die jeweiligen Teilflächen und deren näheres Umfeld. Entsprechend der zu erwartenden zeitlichen Verteilung der Frequentierung der Bestattungswald-Flächen durch Interessenten bzw. Besucher sind mögliche Störwirkungen außerdem nicht dauerhaft, sondern nur zeitweise bzw. tageweise wirksam. Die Nutzung bzw. Frequentierung des Bestattungswaldes erfolgt außerdem ausschließlich tagsüber. Weiterhin ist zu beachten, dass die Waldbestände im Vorhabenbereich aufgrund bestehender Nutzungen bereits Störwirkungen unterliegen. Der Bereich wird regelmäßig von Erholungssuchenden (Spaziergängern, z.T. mit Hunden, Reitern) frequentiert. An der L 25 befindet sich ein Wanderparkplatz, am nördlichen Rand des Waldgebietes liegt ein Reiterhof (Wilhelmshof). Wildkatzen nutzen große Aktionsräume von ca. 500 ha (Kätzinnen) bzw. 1.000-2.000 ha (Kuder) (Angaben für die Nordeifel, vgl. LANUV 2014). Bezugsgröße für die Bewertung der Störwirkungen ist die Lokalpopulation. Für die Nordeifel wird von einem Bestand von ca. 250 Individuen ausgegangen (BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004). Mögliche Störwirkungen durch die geplante Nutzung betreffen lediglich geringe Teilflächen einzelner Individuen, sie sind zeitlich beschränkt und betreffen durch aktuelle Nutzungen bereits vorbelastete Waldflächen. Sie werden als nicht erheblich für die Lokalpopulation bewertet. 3.5 Gelbbauchunke Die Gelbbauchunke ist im MTB 5204 nachgewiesen. Eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung kann für die Art nicht ausgeschlossen werden. Gelbbauchunken nutzen vegetationsarme Kleingewässer wie z.B. Wasserlachen, Pfützen oder mit Wasser gefüllte Wagenspuren als Laichgewässer. Tagesverstecke befinden sich in stark strukturierten Lebensräumen wie z.B. Waldbeständen, in näherer Umgebung der Gewässer oder in größerer Entfernung (bis mehrere 100 m). Falls die Art das Plangebiet besiedelt, könnte eine vorhabenbedingte Tötung/Verletzung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, z.B. durch Ausbau- /Ertüchtigungsmaßnahmen an Wegen mit wasserführenden Mulden bzw. Fahrspuren eintreten. Damit einhergehend wäre auch der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG denkbar. Die Gelbbauchunke ist nicht empfindlich gegenüber bau- und betriebsbedingten optischen und Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 8 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 akustischen Störwirkungen. Störungsbedingte Beeinträchtigungen einer evtl. vorhandenen Lokalpopulation nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu erwarten. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 9 Artenschutzprüfung Stufe II: 4. Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Datengrundlage ASP II & Methodik faunistischen Untersuchungen Zur Ermittlung des vorhabenbedingt betroffenen Arteninventars erfolgten faunistische Erfassungen durch das BÜRO STRIX sowie im Hinblick auf die Fledermausuntersuchungen in Kooperation mit dem BÜRO FÜR FAUNISTIK & FREILANDFORSCHUNG zwischen März und Oktober 2017. Im Rahmen derer wurden für die Gruppe der Amphibien, der Fledermäuse, der Vögel sowie der Haselmaus Kartierungen durchgeführt. Die Abgrenzung des Untersuchungsraums orientiert sich an den zu erwartenden Wirkfaktoren (vgl. KLEIN 2016), dem potenziellen Artenspektrum und den bestehenden Vorbelastungen. Bei den auch im Umfeld des Vorhabenbereichs auftretenden potenziellen Auswirkungen handelt es sich um akustische und optische Wirkungen. Diese treten aber nur temporär auf bzw. besitzen bei der Nutzung als Beerdigungswald nur eine sehr geringe Intensität. Dennoch wurde der Untersuchungsraum mit Ausnahme im Süden – aufgrund der hier angrenzenden stark frequentierten Bundesstraße, deutlich über die Eingriffsbereichsgrenze hinaus definiert. Dadurch lassen sich Aussagen zu möglichen Konflikten mit potenziell im Umfeld vorkommenden, störungssensiblen Arten tätigen (v.a. Großvogelarten). Das Untersuchungsgebiet der faunistischen Untersuchungen wurde wie in Abbildung 2 dargestellt, abgegrenzt. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 10 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Abbildung 2: Darstellung des Untersuchungsgebiets (rot) und Eingriffsbereichs (blau) in 2017 Luftbild (genordet, Maßstab 1:10.000) entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 05.12.2017. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 11 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 4.1. Europäische Vogelarten Zur Erfassung des avifaunistischen Artenspektrums im Eingriffsbereich erfolgten sechs morgendliche Begehungen zwischen März und Juni 2017 im Untersuchungsgebiet (vgl. Abb. 2). Die Methodik und Auswertung richtet sich nach den allgemeinen Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al 2005) sowie dem „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring (MKULNV 2017). Begangen wurde das gesamte Untersuchungsgebiet. 4.2. Fledermäuse Die Erfassungsmethodik zur Untersuchung der Fledermäuse sowie deren Auswertung orientiert sich im Allgemeinen an den empfohlenen Methodenstandards nach dem „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring (MKULNV 2017). Abweichungen vom Methodenstandard beruhen auf der vorhanden Biotopausstattung sowie des zu erwartenden Artenspektrums (vgl. ASP I KLEIN 2016) im Eingriffsgebiet. 4.2.1 Akustische Erfassung von Fledermäusen Um das Artenspektrum der Fledermäuse im Eingriffsbereich, und Bereiche mit erhöhter Aktivität zu identifizieren, wurden an insgesamt vier Terminen im Jahresverlauf die Fledermäuse akustisch erfasst (vgl. Tab. 2). Hierbei wurde der Erfassungsraum zu Fuß begangen, oder die Wege wurden mit einem Pkw in Schrittgeschwindigkeit abgefahren. Hierbei kam ein Ultraschalldetektor (vom Typ D240x Pettersson) zum Einsatz. Der Erfassungszeitraum erstreckte sich von Mai bis Oktober. Ergänzend wurden automatisch arbeitende Ultraschallrekorder (Horchkisten) zur Erfassung von Fledermäusen eingesetzt. Es kamen die Horchbox und die Minibox der Firma ALBOTRONIC zum Einsatz. Die Geräte sind mit ultraschallsensiblen Mikrofonen ausgestattet und können so die Rufe vorüberfliegender Fledermäuse erfassen. Jedes Ultraschallsignal löst automatisch eine Aufnahme aus, die im weiteren Verlauf mit Hilfe einer Computer-Software analysiert werden kann. Die einzelnen Rufcharakteristika lassen in den meisten Fällen die Bestimmung der Fledermausart zu. Die Aufnahmen werden mit einem Zeitstempel versehen, so dass ersichtlich wird, wann welche Fledermausart zugegen war. Dies lässt einen Rückschluss auf die Fledermausaktivität und das Artenspektrum an den jeweiligen Standorten zu. 4.2.1.1. Detektoruntersuchung Die Geländebegehungen erfolgten bevorzugt bei günstiger Witterung und in möglichst homogener Verteilung über den Erfassungszeitraum. Bei den Detektorbegehungen wurden Geräte der Firma Pettersson, Schweden, Modell D240x sowie ein wav-Rekorder (Edirol R09HR) verwendet. Durch das eingebaute Zeitdehnungsverfahren des Detektors ist, in Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 12 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Kombination mit einer Aufnahme, eine artgenaue Analyse der aufgezeichneten Rufe am Computer in den meisten Fällen möglich. Jede detektierte Fledermaus wurde auf einer Karte lokalisiert. Ein neuer Fledermauskontakt wurde immer dann gewertet, wenn zwischen zwei Rufen eine deutlich wahrnehmbare Pause, gewöhnlich von mehr als 10 Sekunden entsteht. Konnte ein Tier über einen längeren Zeitraum an einer Stelle verhört werden, oder waren vermehrt Fangsequenzen hörbar, wurde dies als Jagdaktivität gewertet. 4.2.3. Netzfänge mit optionaler Radiotelemetrie Während der Untersuchung des Sommeraspekts wurden insgesamt zwei Netzfänge an unterschiedlichen Standorten über das Untersuchungsgebiet verteilt unternommen. Diese wurden parallel zu den Detektorerfassungen durchgeführt. Netzfänge dienen in erster Linie der Klärung, ob sich innerhalb des Untersuchungsgebiets Wochenstubenquartiere befinden. Zudem können mit dieser Methode akustisch nur schwer nachzuweisende oder zu unterscheidende Arten eindeutig identifiziert werden. Dabei werden an für Fledermäuse relevanten Strukturen spezielle Netze aufgestellt. Pro Erfassungstermin wurden jeweils mindestens 100 m Netz ausgebracht. Die einzelnen Netze haben eine Länge von 3 bis 15 m. Im Wald und an Vegetationskanten wurden bis zu 8 m hohe Netze aufgestellt. Hochnetze wurden in Schneisen oder über die Wege ausgebracht, um hier patrouillierende Tiere abzufangen. Durch den Einsatz von speziellem Netzmaterial wird das Verletzungsrisiko für die Tiere weitestgehend minimiert. Die gefangenen Tiere wurden artbestimmt und auf ihr Alter (Unterscheidung juvenil oder adult), ihr Geschlecht und ihren Reproduktionsstatus hin untersucht. Zusätzlich wurde die Unterarmlänge erfasst und das Gewicht bestimmt. Um einen Wiederfang in der gleichen Nacht auszuschließen wurden die Tiere an den Fußkrallen (temporär) mit Nagellack markiert. Unmittelbar im Anschluss an die Bestimmung der Messwerte wurden die Tiere wieder freigelassen. Zur Quartierfindung wurden Telemetriesender der Firma HOLOHIL und des Telemetrieservice Dessau bereitgehalten. Die Besenderung kann aber nur an Tieren in gutem Allgemeinzustand erfolgen, da der Sender ansonsten zu einer erheblichen Belastung des Tieres führen kann. 4.3. Haselmaus Die Methodik der Haselmauserfassung orientiert sich an dem „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring (MKULNV 2017). Im Mai 2017 wurden im gesamten Untersuchungsgebiet in hier potenziellen Haselmaushabitaten sogenannte Haselmaustubes ausgebracht. Hierbei wurde versucht insbesondere potenzielle hochwertige Haselmaushabitate im Eingriffsgebiet zu identifizieren und zu beproben. Aufgrund der vorhandenen Habitatausstattung (strukturreiche dichte Strauchschicht mit Futterpflanzen) erfolgte dies schwerpunktmäßig im Osten. Insgesamt Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 13 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 wurden 12 Kleingruppen mit jeweils drei bis fünf Tubes im Untersuchungsgebiet installiert und im Hinblick auf Besatz und Funktion monatlich kontrolliert. Der Abbau der Tubes erfolgte im Rahmen der letzten Kontrolle im November 2017. Abbildung 3: Räumliche Lage der Haselmaustubekleingruppen (grün). (Quelle Luftbild genordet (1:10.000): GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 22.11.2017). Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 14 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 4.4. Gelbbauchunke Die Erfassungsmethodik zur Untersuchung der Gelbbauchunke sowie deren Auswertung orientiert sich im Allgemeinen an den empfohlenen Methodenstandards nach dem „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monitoring (MKULNV 2017). Abweichungen vom Methodenstandard beruhen auf der vorhanden Biotopausstattung sowie des zu erwartenden Artenspektrums (vgl. ASP I KLEIN 2016) im Eingriffsgebiet. Zudem erfolgte eine Datenrecherche bei der BIOSTATION DÜREN (Herr DAHLBECK). Im Rahmen der Untersuchungen erfolgten drei abendliche Begehungen zum Verhören von Rufern an potenziellen Laich-/Aufenthaltsgewässer sowie in deren Umfeld zwischen April und August 2017 – wenn möglich vor und nach Gewittern und Regenperioden in schwülwarmen Gewitternächten. Die Termine wurden zusätzlich durch Begehungen während der Fledermauserfassungen (-nächte) ergänzt. Weiterhin erfolgten zwei Tagbegehungen zur Suche nach adulten Tieren, Jungtieren, Larven und Laich im Bereich der Laich- und Aufenthaltsgewässer sowie in potenzielle Landlebensräume und deren Umfeld. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 15 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 5. Ergebnisse - Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter 5.1. Europäische Vogelarten Im Untersuchungsgebiet konnten Fortpflanzungs- und Ruhestätten der planungsrelevanten Vogelarten (KAISER (2015) Kleinspecht, Mittelspecht, Waldlaubsänger und Waldkauz nachgewiesen werden. Brutnachweise regional gefährdeter Vogelarten nach SUDMANN et al (2009) im hier relevanten Naturraum Eifel/Siebengebirge gelangen nicht. Zahlreiche ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten besitzen jedoch Lebensstätten im Untersuchungsgebiet. Das ermittelte Arteninventar kann folgender Tabelle 5 entnommen werden. Tabelle 1: Im Jahr 2017 nachgewiesene Vogelarten im Untersuchungsraum und Beschreibung des Vorkommens. Status im Untersuchungsraum: B = Brutvorkommen bzw. Brutvogel, (B) = Brutverdacht, uB = Brutvogel außerhalb Untersuchungsraum, D = Durchzügler, NG = Nahrungsgast, Ü = das Untersuchungsgebiet überfliegend, p = potenziell. RL D: Rote Liste-Status in Deutschland nach GRÜNEBERG et al. (2015), RL NRW bzw. RL EI/SG: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. im Naturraum „Eifel/Siebengebirge“ nach SUDMANN et al. (2011): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, k.A. = keine Angabe, k.E. = keine Einstufung, da Neozoe, n.n. = Art im Naturraum nicht als Brutvogel nachgewiesen. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie. Planungsrelevante Arten nach KAISER (2015) sind fett hervorgehoben. Deutscher Status Name Wissenschaftl . Name RL D RL NRW RL EI/SG Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion Amsel Turdus merula B * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Baumpieper Anthus trivialis D 3 3 3 § Einmaliger Durchzügler Blaumeise Parus caeruleus B * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Bluthänfling Carduelis cannabina N 3 V 3 § Sehr seltener Nahrungsgast im Nordosten auf einer Sukzessionsfläche. Buchfink Fringilla coelebs B * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Im Buntspecht Dendrocopos major B * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Im Eichelhäher Garrulus garrulus B * * * § Mäßig häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Im Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn Im Im 16 Artenschutzprüfung Stufe II: Deutscher Status Name Wissenschaftl . Name Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 RL D RL NRW RL EI/SG Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion Fitis Phylloscopus trochilus B * V V § Mäßig häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Im Gartenbaumlä ufer Certhia brachydactyla B * * * § Regelmäßiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Im Gartengrasmü cke Sylvia borin D * * * § Seltener Durchzügler. Gimpel Pyrrhula pyrrhula N * V V § Seltener Nahrungsgast Nordosten. im Goldammer Emberiza citrinella B V V * § Mäßig häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Im Grünfink Carduelis chloris B * * * § Brutvogel Untersuchungsgebiet, allem am Waldrand. Im vor Haubenmeise Parus cristatus B * * * § Seltener Brutvogel Nadelholzbeständen. Heckenbraunel le Prunella modularis B * * * § Regelmäßiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Im Kernbeißer Coccothrauste s coccothraustes B * * * § Regelmäßiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Im Kleiber Sitta europaea B * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Im Kleinspecht Dryobates minor B V 3 3 § Ein Brutrevier im Nordwesten, jedoch außerhalb Vorhabenbereich. Kohlmeise Parus major B * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. hier in Im Mäusebussar d Buteo buteo G * * * §§ Regelmäßiger Gastvogel. Im Untersuchungsgebiet wurde keine Brut nachgewiesen. Misteldrossel Turdus viscivorus B * * * § Seltener vereinzelten Waldrand. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn Brutvogel Revieren mit am 17 Artenschutzprüfung Stufe II: Deutscher Status Name Wissenschaftl . Name Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 RL D RL NRW RL EI/SG Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion Ein Brutrevier im Osten des Vorhabenbereichs. Mittelspecht Dendrocopos medius B * V 3 §§, VS Anh. I Mönchsgrasm ücke Sylvia atricapilla B * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Rabenkrähe Corvus corone N * * * § Regelmäßiger Nahrungsgast im Untersuchungsgebiet. Ringeltaube Columba palumbus B * * * § Vereinzelte Reviere Untersuchungsgebiet. im Rotkehlchen Erithacus rubecula * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. im Schwanzmeise Aegithalos caudatus * * * § Seltener Brutvogel Untersuchungsgebiet. im * *S * §§, Anh. I Einmaliger Nahrungsgast Untersuchungsgebiet im mit am Schwarzspec ht Dryocopus martius N im Singdrossel Turdus philomelos B * * * § Seltener vereinzelten Waldrand. Sommergoldh ähn-chen Regulus ignicapilla B * * * § Mäßig häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. Star Sturnus vulgaris B 3 VS V § Seltener Brutvogel mit ein bis zwei Brutplätzen. Stieglitz Carduelis carduelis N * * * § Seltener Nahrungsgast Nordosten. im Sumpfmeise Parus palustris B * * * § Seltener Brutvogel Untersuchungsgebiet. im Tannenmeise Parus ater B * * * § Mäßig häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. im * * * § Seltener Brutvogel Untersuchungsgebiet. im Waldbaumläuf er Certhia familiaris Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn Brutvogel Revieren Im 18 Artenschutzprüfung Stufe II: Deutscher Status Name Wissenschaftl . Name Waldkauz Strix aluco B Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 RL D * RL NRW * RL EI/SG * Schutz Vorkommen / Lebensraumfunktion §§ Ein Brutrevier im Untersuchungsgebiet und ein weiteres außerhalb. Die Revierzentren werden jedoch außerhalb des Vorhabenbereichs vermutet. Waldlaubsän ger Phylloscopus sibilatrix * 3 V § Drei Brutreviere im Untersuchungsgebiet, die sich im Bereich der Vorhabenbereichsgrenze befinden. Wintergoldhäh nchen Regulus regulus * * * § Mäßig häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. im * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. im * * * § Häufiger Brutvogel Untersuchungsgebiet. im Zaunkönig Troglodytes troglodytes Zilpzalp Phylloscopus collybita B Fazit: Fortpflanzungs- und Ruhestätten von planungsrelevanten Vogelarten nach KAISER (2015) liegen im Vorhabenbereich vor. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 19 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Abbildung 4: Darstellung der räumlichen Verteilung nachgewiesener planungsrelevanter Brutvogelreviere: Ksp=Kleinspecht, Msp=Mittelspecht, Waldkauz=Wz und Wls=Waldlaubsänger. Quelle Luftbild genordet (1:10.000): GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 22.11.2017). Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 20 Artenschutzprüfung Stufe II: 5.2. Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Fledermäuse 5.2.1. Akustische Erfassungen Im Untersuchungsgebiet konnten durch die Detektorbegehungen insgesamt fünf Fledermausarten (und zwei Artengruppen) nachgewiesen werden. Hinzu kommen Nachweise die nur bis zur Gattung Myotis (Myotis spec.) klassifiziert werden konnten. Mit Abstand die häufigste durch diese Methode nachgewiesene Fledermausart ist die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Weiterhin konnten die Arten Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri), sowie die Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) verhört werden. Hinzu kommen die Artengruppen der Bartfledermäuse (Myotis mystacinus / brandtii) und Langohrfledermäuse (Plecotus auritus / austriacus) sowie Nachweise von unbestimmten Myotisarten (Myotis spec.). Die Ergebnisse der Detektorerfassungen sind in der folgenden Abbildung dargestellt. Abbildung 5: Übersicht der Detektornachweise im Eingriffsgebiet in 2017. Luftbild (genordet) entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 05.12.2017. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 21 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Über die Horchkistenerfassungen konnten drei Arten und zwei Artengruppen belegt werden, es handelt sich um die Zwergfledermaus, das Große Mausohr, sowie den Kleinabendsegler. Außerdem wurden die Artengruppen der Bartfledermäuse und der Langohrfledermäuse erfasst. Hinzu kommen Aufnahmen die nur bis zur Gattung Myotis klassifiziert werden konnten. Die Ergebnisse der Horchkistenerfassung sind in der folgenden Abbildung dargestellt: Abbildung 6: Horchkistennachweise im Eingriffsgebiet in 2017 - Legende: PP - Zwergfledermaus; MBr/My - Bartfledermäuse; MD - Wasserfledermaus; MM - Großes Mausohr; MX - unbest. Myotisart; PA - Langohrfledermäuse; NL – Kleinabendsegler. Luftbild (genordet) entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 05.12.2017. 5.2.2. Netzfänge Im Rahmen der Untersuchung wurden zwei Netzfänge im Juli 2017 durchgeführt. Die Standorte sind in Abbildung 7 dargestellt. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 22 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Abbildung 7: Netzfangstandorte und Artnachweise im Eingriffsgebiet in 2017. Legende: PP Zwergfledermaus, MM - Großes Mausohr, MBe - Bechsteinfledermaus, MD - Wasserfledermaus, MBr - Große Bartfledermaus, ES - Breitflügelfledermaus, NL - Kleinabendsegler, NN - Großer Abendsegler, PA – Braunes. Luftbild (genordet) entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 05.12.2017. Bei den gewählten Standorten handelt es sich um zwei Laubwaldstandorte, die als geeignete Jagdhabitate für Fledermäuse ausgewählt wurden. Beim Standort 1 handelt es sich um eine Waldrandsituation die knapp außerhalb des Eingriffsbereichs liegt. Der Standort 2 ist ein Kreuzungsbereich mit zahlreichen Wegen und verschiedenen Laubwaldparzellen im Umfeld. Mit Hilfe der Netzfänge konnte das Artenspektrum um die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) ergänzt werden und die Arten Braunes Langohr (Plecotus auritus) und Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) sicher belegt werden. Insgesamt konnten 41 Tiere aus neun Arten gefangen werden (siehe Tabelle 3). Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 23 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Tabelle 2: Übersicht der Netzfangergebnisse. Legende: Gesch./Alter: Geschlecht und Alter der Tiere: ad.- adultes Tier, juv.- juveniles Tier; Repro.-Status: Reproduktionsstatus: NH: Nebenhodenfüllung, n. repr. – noch nicht reproduziert, gravid – aktuell tragend, laktierend – aktuelle Reproduktion, postlaktierend – am Ende der Reproduktionsphase, nicht mehr säugend. Datum Ort Nr. Art Geschl. / Alter Repro.-Status 08.07.2017 1 1 Zwergfledermaus w, ad laktierend 08.07.2017 1 2 Zwergfledermaus w, ad laktierend 08.07.2017 1 3 Zwergfledermaus w, ad laktierend 08.07.2017 1 4 Zwergfledermaus w, ad laktierend 08.07.2017 1 5 Wasserfledermaus m, ad NH 0 % 08.07.2017 1 6 Brandtfledermaus m, ad NH 25 % 08.07.2017 1 7 Wasserfledermaus m, ad 08.07.2017 1 8 Großes Mausohr w, ad laktierend 08.07.2017 1 9 Großes Mausohr w, ad laktierend 08.07.2017 1 10 Zwergfledermaus m, juv 08.07.2017 1 11 Zwergfledermaus m, juv Datum Ort Nr. Art Geschl. / Alter Repro.-Status 31.07.2017 2 1 Braunes Langohr m, juv 31.07.2017 2 2 Zwergfledermaus w, ad 31.07.2017 2 3 Zwergfledermaus 31.07.2017 2 4 Großes Mausohr w, ad laktierend 31.07.2017 2 5 Bechsteinfledermaus w, ad laktierend 31.07.2017 2 6 Breitflügelfledermaus w, ad 31.07.2017 2 7 Breitflügelfledermaus m, ad NH 75 % 31.07.2017 2 8 Breitflügelfledermaus w, ad gravid verm. Zwillinge 31.07.2017 2 9 Breitflügelfledermaus w, ad k.A. 31.07.2017 2 10 Breitflügelfledermaus w, ad laktierend 31.07.2017 2 11 Breitflügelfledermaus m, ad NH 75 % 31.07.2017 2 12 Breitflügelfledermaus m, ad k.A. 31.07.2017 2 13 Großes Mausohr w, ad laktierend 31.07.2017 2 14 Kleinabendsegler m, ad NH 50 % 31.07.2017 2 15 Braunes Langohr m, ad NH 25 % 31.07.2017 2 16 Zwergfledermaus w, ad n. repr. 31.07.2017 2 17 Kleinabendsegler m, juv 31.07.2017 2 18 Großer Abendsegler m, ad NH 100 % 31.07.2017 2 19 Braunes Langohr n. repr. 31.07.2017 2 20 Breitflügelfledermaus m, ad NH 75 % 31.07.2017 2 21 Braunes Langohr laktierend Sender Bemerkung Sender Bemerkung n. repr. entkommen w, ad w, ad Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn JA 24 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 31.07.2017 2 22 Breitflügelfledermaus m, ad NH 75 % 31.07.2017 2 23 Breitflügelfledermaus w, ad laktierend 31.07.2017 2 24 Großes Mausohr w, juv 31.07.2017 2 25 Braunes Langohr w, ad laktierend 31.07.2017 2 26 Braunes Langohr w, ad n. repr. 31.07.2017 2 27 Bechsteinfledermaus w, juv 31.07.2017 2 28 Bechsteinfledermaus w, ad 31.07.2017 2 29 Braunes Langohr k.A. 31.07.2017 2 30 Braunes Langohr m, ad Fazit: Hervorzuheben sind hier JA laktierend NH 50 % besonders die baumhöhlenbewohnenden Arten Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr, die beide mit Wochenstubenverbänden nachgewiesen werden konnten. 5.2.3. Quartiere Die nachfolgende radiotelemetrische Untersuchung zur Quartierfindung ergab ein Quartierbaum für das Braune Langohr knapp außerhalb des Untersuchungsgebietes. Quartier Braunes Langohr Fund des Quartieres durch: Telemetrie Fangnacht: 31.07.2017 Art des Quartieres: Wochenstube Baumquartier Gauß-Krüger-Koordinaten: 2528470 5627852 (Gauss Krüger) Baumquartiercharakteristika: Baumart: Eiche Baumhöhlentyp: mehrere Spechthöhlen, Höhe der Baumhöhle [m]: < 10 m, BHD [cm]: < 60, Exposition: SO Vitalität: lebend Ausflugszählung: 21 Tiere Quartierstandort: Bestand Relief: Ebene Pflanzensoziologische Waldgesellschaft: Buchen-Eichen-Mischwald, Waldform: schlagweiser Hochwald Bestandesstruktur: einschichtig Entwicklungsstufe/BHD: mittleres Baumholz (41 – 50 cm) Bestandsalter (in Jahren þ geschätzt oder ¨ Forsteinrichtungsdaten): bis 100 Jahre Deckungsgrad: [%] bis 10 bis 25 bis 50 bis 75 bis 100 Kronenschluss Strauchschicht Krautschicht þ þ þ Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 25 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Baumartenzusammensetzung Baumschicht: [%] 0 bis 25 bis 50 bis 75 bis 100 Buche Eiche Andere Laubholz gesamt Fichte Kiefer andere Nadelholz gesamt þ þ þ þ þ Höhe der untersten Baumschicht: bis 10 m Mittlerer Baumabstand: bis 10 m Bemerkung: ca. 20 m vom Weg und 50 m vom Waldrand entfernt. Die folgende Abbildung zeigt die räumliche Lage des Quartiers Abbildung 8: Darstellung Quartierbaum des Braunen Langohrs in 2017. Luftbild (genordet) entnommen aus GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 05.12.2017. Die Bechsteinfledermaus blieb trotz intensiver Suche leider verschollen und es konnte kein Signal mehr empfangen werden. Aufgrund des Fangs mehrere Bechsteinfledermäuse im Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 26 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Rahmen des 2. Netzfangs wird jedoch das Quartier im direkten räumlichen Zusammenhang und in unmittelbarer Nähe prognostiziert. Da bereits am Folgetag kein Signal mehr empfangen wurde und auch die mehrtägige Nachsuche, sowie eine Peilung in der Nacht erfolglos blieb, wird vermutet, dass der Sender vom Tier zerstört wurde. In der Fangnacht ergab sich kein Hinweis auf einen technischen Defekt. Beim Abbau des Netzfangstandorts konnte der Sender noch südlich des Fangplatzes in Südwestlicher Richtung gepeilt werden, das Tier befand sich zu dem Zeitpunkt jedoch noch im Flug, da sich die Position ständig änderte. Neben den Telemetrieergebnissen konnten indirekte Wochenstubennachweise gebäudebewohnender Arten durch den Fang laktierender Weibchen erzielt werden. So konnte ein indirekter Wochenstubennachweis für die Zwergfledermaus, das Große Mausohr und die Breitflügelfledermaus erbracht werden. Für die Breitflügelfledermaus besteht aufgrund der Flugroute und der Fangsituation der Quartiersverdacht an einem Reiterhof (Wilhelmshof) nördlich des Untersuchungsgebietes außerhalb der Waldfläche. 5.2.4. Nahrungshabitate & Aktivität Jagdaktivität konnte vor allem für die Zwergfledermaus regelmäßig über das gesamte Untersuchungsgebiet verteilt nachgewiesen werden. Die Dichte der Zwergfledermausnachweise ist als durchschnittlich einzustufen. Auffallend ist die sehr schwankende Aktivitätsverteilung der Arten. Im Rahmen der ersten Begehung konnten nahezu keine Fledermäuse im Gebiet bei guten Witterungsbedingungen erfasst werden. Das Artenspektrum scheint auch nicht konstant bei allen Begehungen sein. Es gibt einzelne Untersuchungsnächte in denen die Artenvielfalt und Aktivität hoch ist in anderen ist sie dann wieder wesentlich geringer. Ein Beispiel für hohe Aktivität ist die Gewitternacht des Netzfangs vom 31.07.2017. Im späteren Nachtverlauf setzten in dieser Nacht Gewitter mit kräftigerem Regen ein. Im Vorfeld der Gewitterfront war jedoch eine sehr hohe Fledermausaktivität im Gebiet zu verzeichnen. 5.2.5. Fazit Fledermäuse Bei den Untersuchungen konnten insgesamt neun Fledermausarten, sowie unbestimmte Myotisarten nachgewiesen werden (siehe Tabelle 4). Die Unterscheidung von Großer Bartfledermaus und Kleiner Bartfledermaus und den beiden Langohrfledermausarten Braunes Langohr und Graues Langohr ist anhand von akustischen Merkmalen nicht eindeutig möglich, da es große Ähnlichkeiten in den Rufen gibt. Da die jeweiligen Arten allerdings artenschutzrechtlich und ökologisch weitestgehend gleich zu bewerten sind, werden diese hier als unbestimmte Bartfledermaus bzw. unbestimmte Langohrfledermaus Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 27 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 zusammengefasst. Allerdings konnte durch die Netzfänge die Große Bartfledermaus und auch das Braune Langohr sicher nachgewiesen werden. Zusätzlich konnten einige Rufe nur bis zur Gattung Myotis klassifiziert werden. Anhand der Rufsequenzen war aber nicht davon auszugehen, dass weitere Arten im UG vorkommen, sondern dass es sich um Individuen der gelisteten Arten handelt (z.B. unvollständige Rufsequenzen oder qualitativ nicht weiter auswertbare Aufnahmen). Tabelle 3: Nachgewiesene Arten im Untersuchungsgebiet Langerwehe in den Jahren 2015 und 2016. Legende: FFH: FFH-Status nach SSYMANK et al. (1998): Anhang II oder IV der Richtlinie; RL BRD: Rote Liste BRD nach MEINIG et al. (2009); * = ungefährdet G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes; V = Vorwarnliste; 3 = gefährdet; 2 = stark gefährdet; 1 = vom Aussterben bedroht; D = Daten unzureichend. Nachweis im UG: HBX = Nachweis via Horchkiste; D = Detektor-Nachweis; NF =Netzfang. Fledermausart FFH RL RL RL Nachweis im NRW TL BRD Untersuchungsg ebiet durch Lebensraumfunktion Det Horch- Netzek- kiste fang tor Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) IV * * * þ þ þ Nahrungs- Transferhabitat Großes Mausohr (Myotis myotis) II + IV 2 2 V þ þ þ Nahrungs- Transferhabitat Bechsteinfledermaus II + IV (Myotis bechsteinii) 2 2 2 þ Vermutlich Quartierverbund im Eingriffsbereich. Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) G G * þ þ þ Nahrungs- Transferhabitat (V) þ þ IV Unbestimmte Bartfledermaus (Myotis (IV) brandtii/mystacinus.) Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) IV 2 2 þ V Unbestimmt Myotisart (Myotis spec.) þ Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) IV R R V þ Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) IV V V D þ Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) IV 2 2 G þ Unbestimmt Langohrfledermaus (Plecotus auritus / austriacus) IV Braunes Langohr IV (*)(2) þ G G Nahrungs- Transferhabitat * Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn þ þ Quartierfunktion möglich, jedoch nicht nachgewiesen Nahrungs- Transferhabitat þ Quartierfunktion möglich, jedoch nicht nachgewiesen þ Quartierfunktion möglich, jedoch nicht nachgewiesen þ Nahrungs- Transferhabitat þ Nahrungs- Transferhabitat þ Vermutlich 28 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 (Plecotus auritus) Quartierverbund im Eingriffsbereich. Quartierbaum an Vorhabenbereichsgrenze nachgewiesen 5.3. Haselmaus Die Haselmaus konnte im Rahmen der Untersuchungen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um einen Reproduktionsnachweis in einem Haselmaustube. Der Nachweis befindet sich jedoch deutlich außerhalb der Eingriffsfläche im Nordosten des Untersuchungsgebiets (vgl. Abb. 9). Hierbei handelt es sich um eine Schlagflur, die eine dichte strukturreiche Strauchschicht mit großflächigen Brombeerbeständen und aufkommenden Gehölzen aufweist. Im Eingriffsbereich sind solche Optimalhabitate der Haselmaus nur selten anzutreffen. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf den östlichen Bereich. Demnach besitzt das Plangebiet aktuell für die Haselmaus keine ökologische Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Aufgrund des weitgehenden fortgeschritten Kronenschlusses im Altbaumbestand ist nicht zu erwarten, dass sich Haselmaushabitate langfristig im Plangebiet entwickeln – vorausgesetzt unvorhersehbare Sturmereignisse schaffen keine offenen Sturmwurfflächen. Tabelle 4: Beschreibung des Haselmausvorkommens und mit Angaben zum Status im Untersuchungsraum: F = Ruhestätte, (F) = Verdacht Fortpflanzungsstätte , R = Ruhestätte. RL D: Rote Liste-Status in Deutschland nach MEINIG et al. (2009), RL NRW bzw. RL BL: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. im Naturraum „Bergland“ nach MEINIG et al. (2010): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig, Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie. Planungsrelevante Arten nach KAISER (2015) sind fett hervorgehoben. Deutscher Name Wissenschaftl. Name Haselmaus Muscardinus avellanarius Status R RL D G RL Schutz BL G §§ Vorkommen / Lebensraumfunktion Im Rahmen der Kontrolle konnte in einem Haselmaustube ein Kobel nachgewiesen werden. Ein Reproduktionsnachweis gelang nicht. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 29 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Abbildung 9: Lage des besetzten Haselmaustubes. Quelle Luftbild genordet (1:10.000): GEOBASISDATEN DER KOMMUNEN UND DES LANDES NRW © GEOBASIS NRW 2017. Zugriff: 22.11.2017). Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 30 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 5.4. Gelbauchunke Im Rahmen der Gelbbauchunkenuntersuchungen konnten potenzielle Aufenthalts- und Laichgewässer lokalisiert werden. Diese wurden regelmäßig kontrolliert. Nachweise der Art gelangen jedoch nicht. Hierbei sind jedoch das trockene Frühjahr 2017 sowie ein später Kälteeinbruch mit Frost im Spätfrühjahr 2017 zu berücksichtigen, was die Amphibienreproduktion erheblich negativ beeinflusste (Beobachtungen aus eigenen Untersuchungen). Der BIOSTATION DÜREN liegen jedoch auch keine Hinweise vor, dass die Art im Plangebiet vorkommt. Aufgrund von Habitatoptimierungsmaßnahmen im Umfeld (Meroder Wald), die im Rahmen des Bundesprogramms „Biologische Vielfalt“ durchgeführt wurden, könnte sich mittelfristig ein Gelbbauchunkenvorkommen im Plangebiet etablieren – vorausgesetzt die aktuellen Maßnahmen verlaufen erfolgreich (DAHLBECK schriftl. 30.05.2017). Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 31 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und der Darstellung der vorhabenbedingten Wirkungen (vgl. KLEIN 2016) erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit der nachgewiesenen Arten durch das geplante Vorhaben. Hierbei werden Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Konflikten in die Planung integriert. 6.1. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden vor allem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Folgende Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen werden für das vorliegende Vorhaben formuliert: Ø V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen könnten. Dichtere Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden, sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet gelangen. Um eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der Zeitraum für die Durchführung der Fällund Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten. Dadurch werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in Sträuchern oder jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert werden. Zudem werden potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 32 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Rückschnittarbeiten außerhalb Aktivitätszeit Haselmaus der der Brutzeit sowie europäischer außerhalb der Vogelarten und der Hauptaktivitätszeit der Fledermausarten erfolgen. Ø V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten wird ausgeschlossen. Ø V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a. Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen Bedeutung als Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 33 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw. gepflegt wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw. vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt vorzusehen. Ø V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen. Ø V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen anzusehen. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 34 Artenschutzprüfung Stufe II: Ø Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 V5: Wegeleitung: Um eine Gefährdung von Gelegen und flugunfähigen Jungvögeln des am Boden brütenden Waldlaubsängers zu vermeiden, sind Wege zu den Bestattungsbäume etc. durch den Förster so zu wählen, das Sträucher und Grasbüschel umgangen werden. Die Besucher des Friedwaldes sollten ebenfalls dazu angehalten werden, solche Strukturen zu umgehen (z.B. Hinweistafeln). Im Hinblick auf potenzielle Wildkatzenruheplätzen sollten auch Habitatstrukturen, wie bodennahe Baumhöhlen, Wurzelteller und verlassene Fuchs- oder Dachsbaue gemieden werden. Zur Vermeidung, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden, sind folgende vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen: Ø M1: Installation von Fledermauskästen: Jede zukünftig unvermeidbare Inanspruchnahme einer mittel bis großen Baumhöhle (vgl. Maßnahme V1b, V2 und V3), ist mindestens im Verhältnis 1:2 durch künstliche Ganzjahresquartiere für Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse zu kompensieren. Die Installation erfolgt vor Inanspruchnahme der entsprechenden Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an der wetterabgewandten Seite (Süd - Ost) in mind. 3 m Höhe erfolgen, auf freie An- und Abflugmöglichkeiten Baumhöhlen ist zu bewohnende achten. Geeignete Ganzjahresquartiere Arten die sind z.B. speziell für Fledermausgroßraum- und Überwinterungshöhle 1FW der Firma „SCHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Eine alljährliche Überprüfung der Fledermauskästen auf ihre Funktionsfähigkeit ist durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder beschädigt sein, sind sie an selben Standort zu ersetzen. Die Kästen sind 1x jährlich im September/Oktober zu säubern. Ø M2: Installation von Haselmaus-Kobeln: Jede beanspruchte kleine- bis große Baumhöhle ist mindestens im Verhältnis 1:1 durch einen speziellen Haselmaus-Kobel zu kompensieren. Die Installation erfolgt vor Inanspruchnahme der entsprechenden Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an der wetterabgewandten Seite (Süd Ost) in mind. 2 m Höhe an Bäumen erfolgen. , auf freie An- und Abflugmöglichkeiten ist zu achten. Geeignete Ganzjahresquartiere speziell für Baumhöhlen bewohnende Arten sind z.B. der spezielle Haselmaus-Kobel 2KS der Firma „SCHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Eine alljährliche Überprüfung der künstlichen Haselmauskobel auf ihre Funktionsfähigkeit ist durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 35 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 beschädigt sein, sind sie an selben Standort zu ersetzen. Eine Reinigung muss nicht erfolgen. 6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG Nach BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Dies gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr (stRspr; vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91), sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (im Anschluss an Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung). Weiterhin sind Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten im Sinne des Gesetzes zunächst nicht zu betrachten (z. B. BVerwG, Besch. V. 13.03.2008 – 9 VR 10.07). Eine Relevanz entsteht, wenn durch die Beeinträchtigungen in Nahrungshabitaten populationsrelevante Auswirkungen entstehen könnten. Ein temporärer Habitatverlust im Wirkraum durch kurzzeitige baubedingte Störungen ist rechtlich irrelevant, insofern die Lebensstätten ihre Funktion nach Bauende wieder erfüllen (BVERWG 9 A 14.07 v. 09.07.2008 Randnr. 86). Für zahlreiche Arten, die im Wirkraum nachgewiesen wurden, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden, da der Vorhabenbereich für diese keine relevante Funktion als Lebensraum erfüllt (z.B. Nahrungsraum von untergeordneter Bedeutung). 6.2.1 Europäische Vogelarten 6.2.1.1 Gastvögel Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ist für solche Arten nicht gegeben, die als Gastvögel (im vorliegenden Fall vor allem auftretende Nahrungsgäste, hierzu zählen planungs- und nicht planungsrelevante Vogelarten) im Vorhabenbereich auftreten, da der Verlust von Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich keine Relevanz hat. Dies gilt nicht, falls dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen würde, sich der Nahrungsraum also als essentiell für diese Stätten erweist. Im vorliegenden Fall kann dies für alle Nahrungsgäste mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da ausreichend Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind und die Inanspruchnahme bedeutsamer Lebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten im Vergleich zum Lebensraumangebot in der Umgebung gering ist. Relevante Störwirkungen im Sinne des § Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 36 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu erwarten, da die Nahrungsräume nicht von besonderer Bedeutung sind. Eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder Nestern nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann für Nahrungsgäste ebenfalls ausgeschlossen werden, da sie keine Brutplätze im Vorhabenbereich besitzen. Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann daher für Gastvögel in vorliegenden Gutachten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 6.2.1.2 Ubiquitäre und ungefährdete Brutvögel Eine Zerstörung von Eiern und Nestern sowie eine Tötung von nicht flugfähigen Individuen ist aufgrund der Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 auszuschließen ist. Das Vorhaben führt weder zu einem bau- noch betriebsbedingten erhöhten Kollisionsrisiko flugfähiger Tiere mit Baum-/Hubsteigern, Arbeitern oder Forstmaschinen. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG, ist für ubiquitäre und ungefährdete Brutvogelarten nicht zu erwarten. Da die Arten weit verbreitet und häufig sind, können populationsrelevante und somit erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls ausgeschlossen werden. Auf den Verlust (kleinflächig) von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können die betroffenen Individuen durch Ausweichen in die Umgebung reagieren. Aufgrund der Häufigkeit der Arten und ihrer geringen Habitatansprüche ist davon auszugehen, dass betroffene Individuen nahezu vollständig auch nach Durchführung von Freistellungs-, Waldumbau- oder Verkehrssicherungsmaßnahmen geeignete Lebensräume im Vorhabenbereich vorfinden werden. Die wenigen Individuen, die potenziell aus dem Vorhabenbereich abwandern könnten, finden auch im Umfeld ausreichend geeignete Brutplätze vor. Ihre Fortpflanzungsstätten werden daher nicht zerstört, sondern bleiben im räumlichen Zusammenhang erhalten. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann für ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten unter Einhaltung der konzipierten Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 6.2.1.3. Planungsrelevante Vogelarten Die planungsrelevanten Vogelarten Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz und Waldlaubsänger finden aktuell bzw. zukünftig im Eingriffsbereich Fortpflanzungs- und Ruhestätten vor. Sie werden demnach in einer Art-für-Art-Betrachtung näher überprüft. Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 37 Artenschutzprüfung Stufe II: Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Kleinspecht (Dryobates minor) Angaben zur Biologie: Der Kleinspecht besiedelt parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und Hainbuchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil. In dichten, geschlossenen Wäldern kommt er höchstens in Randbereichen vor. Darüber hinaus erscheint er im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,3 bis 2,5 Brutpaare auf 10 ha betragen. Die Nisthöhle wird in totem oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern (v.a. Pappeln, Weiden) angelegt. Reviergründung und Balz finden ab Februar statt. Ab Ende April beginnt die Eiablage, bis Ende Juni sind alle Jungen flügge (LANUV 2017a). Der Kleinspecht kommt in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen vor. Im Tiefland ist er nahezu flächendeckend verbreitet. Im Bergland (v.a. im Sauer- und Siegerland sowie der Eifel) zeigen sich deutliche Verbreitungslücken. Der Gesamtbestand wird auf 4.000 bis 5.000 Brutpaare geschätzt (2015) (LANUV 2017a). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Der Kleinspecht besitzt ein Brutrevier im Nordwesten des Untersuchungsgebiets. Dieses befindet sich jedoch deutlich außerhalb des Eingriffsgebiets. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anh IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt * 5204 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel- schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Aktuell besitzt die Art keinen Brutplatz im Vorhabenbereich. Aufgrund des erhöhten Bestandsalter und der Zunahme an Totholz durch die Bewirtschaftungsform Friedwald ist jedoch zu erwarten, dass sich die Art kurz- bis mittelfristig im Vorhabenbereich etablieren wird. Ohne die Durchführung von Maßnahmen könnte es zur unmittelbaren Gefährdung, zu Störungen und zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen könnten. Dichtere Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden, sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet gelangen. Um eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der Zeitraum für die Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten. Dadurch werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in Sträuchern oder jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert werden. Zudem werden potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und Rückschnittarbeiten außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermausarten erfolgen. V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 38 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten, Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten wird ausgeschlossen. V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a. Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRWbetrieben bzw. gepflegt wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW 2011) zu identifizieren und schützen Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw. vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt vorzusehen. V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen.. V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen anzusehen. Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen für die Art umzusetzen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 39 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Die Art besitzt aktuell keinen Brutplatz im Eingriffsbereich. Eine zukünftige Brutansiedlung im Vorhabenbereich ist jedoch nicht ausschließen. Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch die Entnahme von Baumteilen (toten Seitenäste) sowie Baumrodungen vorhabenbedingt Individuen der Art gefährdet werden (Freistellungsmaßnahmen, Waldumbau, Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen). Sollte die Art in Zukunft im Vorhabenbereich Baumhöhlen nutzen, werden durch die Maßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung der Art erheblich reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die Besucher des Bestattungswaldes ist aufgrund der guten Flugfähigkeit der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) den Schutz von Quartieren gewährleisten gewährleistet und somit ebenfalls das Risiko einer Gefährdung von Individuen zusätzlich reduziert wird. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Vorhabenbedingte Störungen treten im Eingriffsgebiet i.d.R. nur räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzt auf. Zudem werden durch die Maßnahmen V1a, V1b und V3 die Störungen innerhalb der Brutzeit erheblich reduziert. Sollte es dennoch innerhalb der sensiblen Brutansiedlungsphase zu Störungen kommen, ist nicht mit einer erheblichen Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation zurechnen, da die Art im Umfeld geeignete Ausweichhabitate vorfindet). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Art als relativ störungsresistent nach GASSNER et al. (2010) einzustufen ist. Ein Unterschreiten der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz und somit eine störungsbedingte Brutplatzaufgabe ist nicht zu erwarten, da die Störungen räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzten sind. Betroffene Individuen kehren spätestens nach Abschluss der Störungen zu ihrem Brutplatz zurück bzw. werden keine nachhaltigen Verhaltensweisen aufweisen. Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art kurz- bis mittelfristig den Eingriffsbereich besiedelt und somit vorhabenbedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren könnte. Der Verbotstatbestand würde demnach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG eintreten. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Aktuell besitzt die Art keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Vorhabenbereich. Da durch die Bewirtschaftungsform Friedwald ein erhöhtes Bestandsalter und die Zunahme an Totholz gefördert werden, ist kurz- bis mittelfristig eine Ansiedlung im Eingriffsbereich möglich. Vorhabenbedingte Freistellungsmaßnahmen, Waldumbau und Verkehrssicherungspflicht bedingen im ungünstigsten Fall lediglich die Entnahme von vereinzelten Bäumen bzw. Baumteilen, die für den Kleinspecht als Brutbaum geeignet sind (Totholz, Weichhölzer). In diesem Fall ist zu erwarten, dass der Art ausreichend Ersatzbäume im unmittelbaren Umfeld zur Verfügung und somit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Zudem wird durch die Maßnahme V1b und V2 sowie die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) der Schutz, der Erhalt und die Förderung von Totholz an mittel- bis starkdimensionierten Bäumen gefördert. Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn n nein n nein n nein n nein 40 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2. ja n nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja n nein ja n nein Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 41 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Mittelspecht (Dendrocopos medius) Angaben zur Biologie: Der Mittelspecht gilt als eine Charakterart eichenreicher Laubwälder (v.a. Eichen-Hainbuchenwälder, BuchenEichenwälder). Er besiedelt aber auch andere Laubmischwälder wie Erlenwälder und Hartholzauen an Flüssen. Aufgrund seiner speziellen Nahrungsökologie ist der Mittelspecht auf alte, grobborkige Baumbestände und Totholz angewiesen. Geeignete Waldbereiche sind mindestens 30 ha groß. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5 bis 2,5 Brutpaare auf 10 ha betragen. Die Nisthöhle wird in Stämmen oder starken Ästen von Laubhölzern angelegt. Ab Mitte April beginnt das Brutgeschäft, bis Juni sind alle Jungen flügge (LANUV 2017a). In Nordrhein-Westfalen ist der Mittelspecht in allen Naturräumen lückig verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte bestehen vor allem im Kernmünsterland, Weserbergland, nördlichen Sauerland, Siebengebirge und in der Eifel. Die bedeutendsten Brutvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Davert“, „Egge“, „Luerwald“, „Königsforst“, „Wahner Heide“ und „Kottenforst mit Waldville“. Seit einigen Jahren ist eine deutliche Ausbreitungstendenz zu beobachten. Der Gesamtbestand wird mittlerweile auf 5.000 bis 7.500 Brutpaare geschätzt (2015) (LANUV 2017a). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Der Mittelspecht besitzt ein Brutrevier im Osten des Eingriffsgebiets. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anh IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt V 5204 V Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel- schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Art besitzt ein Brutrevier im Vorhabenbereich. Ohne die Durchführung von Maßnahmen könnte es zur unmittelbaren Gefährdung, zu Störungen und zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen könnten. Dichtere Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden, sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet gelangen. Um eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der Zeitraum für die Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten. Dadurch werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in Sträuchern oder jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert werden. Zudem werden potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und Rückschnittarbeiten außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermausarten erfolgen. V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 42 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten, Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten wird ausgeschlossen. V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a. Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw. gepflegt wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw. vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt vorzusehen. V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen. V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen anzusehen. Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen für die Art umzusetzen. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 43 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Die Art besitzt einen Brutplatz im Eingriffsbereich. Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch die Entnahme von Baumteilen (toten Seitenäste) sowie Baumrodungen vorhabenbedingt Individuen der Art gefährdet werden (Freistellungsmaßnahmen, Waldumbau, Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen). Sollte die Art in Zukunft im Vorhabenbereich Baumhöhlen nutzen, werden durch die Maßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung der Art erheblich reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die Besucher des Bestattungswaldes ist aufgrund der guten Flugfähigkeit der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) den Schutz von Quartieren gewährleisten gewährleistet und somit ebenfalls das Risiko einer Gefährdung von Individuen zusätzlich reduziert wird. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Vorhabenbedingte Störungen treten im Eingriffsgebiet i.d.R. nur räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzt auf. Zudem werden durch die Maßnahmen V1a, V1b und V3 die Störungen innerhalb der Brutzeit erheblich reduziert. Sollte es dennoch innerhalb der sensiblen Brutansiedlungsphase zu Störungen kommen, ist nicht mit einer erheblichen Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation zurechnen, da die Art im Umfeld geeignete Ausweichhabitate vorfindet). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Art als relativ störungsresistent nach GASSNER et al. (2010) einzustufen ist. Ein Unterschreiten der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz und somit eine störungsbedingte Brutplatzaufgabe ist nicht zu erwarten, da die Störungen räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzten sind. Betroffene Individuen kehren spätestens nach Abschluss der Störungen zu ihrem Brutplatz zurück bzw. werden keine nachhaltigen Verhaltensweisen aufweisen. Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Vorhabenbedingt kann die Art Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren. Der Verbotstatbestand würde demnach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG eintreten. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Aktuell besitzt die Art ein Brutrevier im Vorhabenbereich. Vorhabenbedingte Freistellungsmaßnahmen, Waldumbau und Verkehrssicherungspflicht bedingen im ungünstigsten Fall lediglich die Entnahme von vereinzelten Bäumen bzw. Baumteilen, die für den Mittelspecht als Brutbaum geeignet sind (Mittel- bis Starkholz, Totholz). In diesem Fall ist zu erwarten, dass der Art ausreichend Ersatzbäume im unmittelbaren Umfeld zur Verfügung und somit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die Bewirtschaftungsform Friedwald ein erhöhtes Bestandsalter und somit die Zunahme an Totholz gefördert werden. Die Habitatbedingungen werden sich daher für den Mittelspecht mittelfristig verbessern. Zudem wird durch die Maßnahme V1b und V2 sowie die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) der Schutz, der Erhalt und die Förderung von Totholz an mittel- bis starkdimensionierten Bäumen gefördert. Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn ja n nein ja n nein ja n nein ja n nein 44 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2. ja n nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja n nein ja n nein Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 45 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Waldkauz (Strix aluco) Angaben zur Biologie: Der Waldkauz kommt in Nordrhein-Westfalen ganzjährig als häufiger Standvogel vor. Er lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 25 bis 80 ha erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Die Belegung der Reviere erfolgt bereits im Herbst, ab Februar beginnt die Frühjahrsbalz. Im März, seltener schon im Februar erfolgt die Eiablage, im Juni sind die Jungen selbständig. In Nordrhein-Westfalen ist der Waldkauz in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Offene, baumfreie Agrarlandschaften werden allerdings nur randlich besiedelt. Der Gesamtbestand wird auf 10.000 bis 15.000 Brutpaare geschätzt (2015). (LANUV 2017a). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Der Waldkauz besitzt ein Brutrevier im Nordwesten des Untersuchungsgebiets. Dieses befindet sich jedoch deutlich außerhalb des Eingriffsgebiets. Ein weiteres Reviere wird im Süden, ebenfalls außerhalb des Eingriffsbereichs vermutet. Eine ökologische Funktion des Vorhabenbereichs als nicht essentielles Nahrungshabitat ist zu erwarten. Eine zukünftige Ansiedlung der Art im Vorhabenbereich ist aufgrund der Höhlenbaum fördernden Bewirtschaftungsweise möglich. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anh IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt * 5204 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel- schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Es ist zu erwarten, dass sich für den Waldkauz das Höhlenbaumangebot durch die Bewirtschaftungsart Friedwald kurzbis mittelfristig verbessert und somit auch ein zukünftiges Vorkommen im Eingriffsbereich zu erwarten ist. Ohne die Durchführung von Maßnahmen könnte es zur unmittelbaren Gefährdung, zu Störungen und zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen könnten. Dichtere Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden, sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet gelangen. Um eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der Zeitraum für die Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten. Dadurch werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in Sträuchern oder jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert werden. Zudem werden potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und Rückschnittarbeiten außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 46 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermausarten erfolgen. V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten, Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten wird ausgeschlossen. V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a. Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw. gepflegt wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw. vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt vorzusehen. V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch Fachleute auszuführen V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschritt, Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen anzusehen. Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen für die Art umzusetzen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 47 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Die Art besitzt aktuell keinen Brutplatz im Eingriffsbereich. Eine zukünftige Brutansiedlung im Vorhabenbereich ist jedoch nicht ausschließen. Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch die Entnahme von Baumteilen sowie Baumrodungen vorhabenbedingt Individuen der Art gefährdet werden (Freistellungsmaßnahmen, Waldumbau, Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen). Sollte die Art in Zukunft im Vorhabenbereich Baumhöhlen nutzen, werden durch die Maßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung der Art erheblich reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die Besucher des Bestattungswaldes ist aufgrund der guten Flugfähigkeit der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) den Schutz von Quartieren gewährleisten gewährleistet und somit ebenfalls das Risiko einer Gefährdung von Individuen zusätzlich reduziert wird. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Vorhabenbedingte Störungen treten im Eingriffsgebiet i.d.R. nur räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzt auf. Zudem werden durch die Maßnahmen V1a, V1b und V3 die Störungen innerhalb der Brutzeit erheblich reduziert. Sollte es dennoch innerhalb der sensiblen Brutansiedlungsphase zu Störungen kommen, ist nicht mit einer erheblichen Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation zurechnen, da die Art im Umfeld geeignete Ausweichhabitate vorfindet). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Art als relativ störungsresistent nach GASSNER et al. (2010) einzustufen ist. Ein Unterschreiten der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz und somit eine störungsbedingte Brutplatzaufgabe ist nicht zu erwarten, da die Störungen räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzten sind. Betroffene Individuen kehren spätestens nach Abschluss der Störungen zu ihrem Brutplatz zurück bzw. werden keine nachhaltigen Verhaltensweisen aufweisen. Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art kurz- bis mittelfristig den Eingriffsbereich besiedelt und somit vorhabenbedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren könnte. Der Verbotstatbestand würde demnach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG eintreten. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Aktuell besitzt die Art keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Vorhabenbereich. Da durch die Bewirtschaftungsform Friedwald das Baumhöhlenangebot gefördert wird, ist kurz- bis mittelfristige eine Ansiedlung im Eingriffsbereich möglich. Daher ist zu erwarten, dass der Art im Falle einer zukünftigen Inanspruchnahme von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausreichend Ausweichmöglichkeiten im Plangebiet, ggf. aber auch im Umfeld zur Verfügung stehen werden. Zudem werden durch die Maßnahme V1b und V2 die Habitatbedingungen für den Waldkauz verbessert bzw. Habitatelemente erhalten. Hierbei ist auch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu berücksichtigen. In deren Rahmen sollen Baumhöhlen erhalten und geschützt werden. Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn ja n nein n nein n nein n nein n nein 48 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja n nein ja n nein Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 49 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Waldlaubsänger (Dendrocopos medius) Angaben zur Biologie: Der Waldlaubsänger ist ein Brutvogel des Laubwaldgürtels im Westen der Paläarktis und ein Langstreckenzugvogel. Er lebt bevorzugt in ausgedehnten alten Laub- und Mischwäldern (v.a. in Buchenwäldern) mit einem weitgehend geschlossenen Kronendach der Altbäume und einer schwach ausgeprägter Strauch- und Krautschicht. Altersklassenwälder werden gemieden. Wichtige Habitatstrukturen sind gering belaubte Zweige und Äste oder Jungbäume als Sitz-und Singwarten. Zur Ankunftszeit der Männchen aus den Überwinterungsgebieten im April/Mai sind die Wälder lichterfüllt, zur Zeit von Brut und Jungenaufzucht dann schattig. Die Brutreviere sind 1 bis 3 ha groß, bei Siedlungsdichten von bis zu 3 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in oder unter Gras- und Krautbüscheln, an kleinen Sträuchern, Baumwurzeln oder in Bodenvertiefungen gut versteckt angelegt. Die Hauptbrutzeit liegt zwischen Mai und Juli (LANUV 2017a). Der Waldlaubsänger kommt in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen vor, allerdings sind die Bestände seit den 1990er-Jahren vor allem im Tiefland stark rückläufig. Dort bestehen nur noch inselartige Vorkommen, die sich auf größere Waldgebiete konzentrieren. In den Mittelgebirgsregionen zeigt die Art dagegen noch ein weitgehend geschlossenes Verbreitungsbild mit lokal hohen Dichten. Der Gesamtbestand wird auf 10.000 bis 20.000 Brutpaare geschätzt (2015). (LANUV 2017a). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Die Art besitzt drei Brutreviere im Untersuchungsgebiet. Davon befindet sich ein Revier knapp innerhalb und ein weiteres knapp außerhalb des Eingriffsbereich. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anh IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt * 5204 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel- schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Art besitzt zwei Brutreviere knapp innerhalb des Vorhabenbereichs. Ohne die Durchführung von Maßnahmen könnte es zur unmittelbaren Gefährdung, zu Störungen und zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen könnten. Dichtere Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden, sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet gelangen. Um eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der Zeitraum für die Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten. Dadurch werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in Sträuchern oder jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert werden. Zudem werden potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und Rückschnittarbeiten außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 50 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermausarten erfolgen. V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen. V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen anzusehen. V5: Wegeleitung: Um eine Gefährdung von Gelegen und flugunfähigen Jungvögeln, des am Boden brütenden Waldlaubsängers zu vermeiden, sind Wege zu den Bestattungsbäume etc. durch den Förster so zu wählen, das Sträucher und Grasbüschel umgangen werden. An die Besucher des Friedwaldes sollen ebenfalls dazu angehalten werden, solche Strukturen zu umgehen. Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen für die Art umzusetzen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Die Art besitzt mindestens zwei Brutplätze im Eingriffsbereich. Die Rodung von Sträuchern (Freistellungsmaßnahmen) kann eine unmittelbare Gefährdung von Eiern und Jungtieren bedingen. Eine Beeinträchtigung von Eiern und Jungtieren wird dadurch vermieden, dass die Vegetationseingriffe zur Vorbereitung sowie Ausführung der Bestattungszeremonien und Freistellungsmaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten der europäischen Vogelarten erfolgt (vgl. Maßnahme V1a). Sollte dies nicht möglich sein, ist nach Maßnahme V3 eine Ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Weiterhin ist durch die Friedwaldbesucher eine Gefährdung von Gelegen und flugunfähigen Jungvögeln am Boden möglich. Durch eine entsprechende Wegelenkung zu den Bestattungsbäumen, die der Förster im Vorfeld vornimmt sowie die Aufklärung (z.B. Hinweistafeln) der Friedwaldbesucher, kann die Gefahr des relativ zufälligen und somit eher geringen Risikos des Zertretens von Gelegen und flugunfähigen Jungvögel erheblich reduziert (vgl. Maßnahme V5) werden. Zudem ist zu beachten, dass Bodenbrüter perse einer erhöhten Prädation v.a. durch Fuchs und Wildschwein (die u.a. gezielt nach Bodengelegen suchen) unterliegen. Daher ist zu erwarten, dass sich das individuelle Tötungs-/Verletzungsrisiko vorhabenbedingt nicht signifikant erhöht. Durch die Maßnahmen V1a, V3 und V5 wird die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung von Individuen erheblich reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeugen, Arbeiter oder Besucher des Bestattungswaldes ist aufgrund der guten Flugfähigkeit der Art auszuschließen. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann für den Waldlaubsänger deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Vorhabenbedingte Störungen treten im Eingriffsgebiet i.d.R. nur räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzt auf. Zudem werden durch die Maßnahmen V1a, V1b und V3 die Störungen innerhalb der Brutzeit erheblich reduziert. Sollte es dennoch innerhalb der sensiblen Brutansiedlungsphase zu Störungen kommen, ist nicht mit einer erheblichen Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation zurechnen, da die Art im Umfeld geeignete Ausweichhabitate vorfindet). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Art als relativ störungsresistent nach GASSNER et al. (2010) einzustufen ist. Ein Unterschreiten der planerisch zu berücksichtigenden Fluchtdistanz und somit eine störungsbedingte Brutplatzaufgabe ist nicht zu erwarten, da die Störungen räumlich (punktuell) und zeitlich eng begrenzten sind. Betroffene Individuen kehren spätestens nach Abschluss der Störungen zu ihrem Brutplatz zurück bzw. werden keine nachhaltigen Verhaltensweisen aufweisen. Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Art nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Vorhabenbedingt verliert die Art ggf. Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Der Verbotstatbestand würde demnach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG eintreten. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 51 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die Art besitzt mindestens zwei Brutreviere im Eingriffsgebiet. Sollten diese vorhabenbedingt beansprucht werden, ist aufgrund der zeitlich und räumlich eng begrenzten Eingriffsflächen (Freistellungsmaßnahmen) zu erwarten, dass die Art im direkten Umfeld ausreichend Ausweichhabitate vorfindet. Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) n nein n nein n nein n nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2. ja n nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja n nein ja n nein Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann für Klein-, Mittelspecht, Waldkauz und Waldlaubsänger, die aktuell Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Eingriffsgebiet besitzen bzw. besitzen könnten, unter Einhaltung der konzipierten Vermeidungs- und Minderungs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 6.2.2 Fledermäuse Im Rahmen der Untersuchungen konnte eine große Bandbreite an Fledermausarten nachgewiesen werden. Darunter befinden sich auch die Baumhöhlen bewohnenden Bechsteinfledermaus, Braunes Langohr, Große Bartfledermaus, sowie die beiden Abendseglerarten. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 52 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 6.2.2.1 Fledermäuse – Nahrungs- und Transfergäste Ein Großteil der nachgewiesenen Arten nutzt das Plangebiet vornehmlich als Teilhabitat (Transfer-/Nahrungshabitat) (z.B. Zwergfledermaus). Da diese Arten keine Fortpflanzungsund Ruhestätten im Eingriffsbereich/Untersuchungsgebiet bzw. in Wäldern aufsuchen, kann für sie eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ausgeschlossen werden. Der Verlust von Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG besitzt grundsätzlich keine Relevanz. Dies gilt nicht, falls dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen würde, sich der Nahrungsraum also als essentiell für diese Stätten erweist. Im vorliegenden Fall kann dies für alle Nahrungs- und Transfergäste mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da keine Inanspruchnahme bedeutsamer Lebensräume erfolgt. Die ökologische Funktion als Fledermausteilhabitat (Nahrungs- und Transferhabitat) bleibt sowohl während als auch nach Abschluss der Vorhabenumsetzung erhalten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Vorhabenumsetzung eine Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen bedingt. Zudem beschränken sich betriebsbedingte Störungen auf den Tag. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann für diese Gruppe der Fledermäuse daher ausgeschlossen werden. Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann für Fledermausnahrungs- und –Fledermaustransfergäste mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 6.2.2.2 Fledermäuse – Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Rahmen der Fledermausuntersuchungen wurde ein Quartierbaum des Braunen Langohrs knapp außerhalb der Untersuchungsgebietsgrenze festgestellt werden. Weiterhin deuten die Untersuchungsergebnisse Bechsteinfledermaus hin. Mit dem auf einen Vorkommen Wochenstubenverband von Fledermausquartieren der im Eingriffsgebiet (konkret des Braunen Langohrs, sowie der Bechsteinfledermaus, aber auch Große Bartfledermaus, sowie der beiden Abendseglerarten) ist aktuell bzw. mittel- bis langfristig zu rechnen. Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr werden im Folgenden in einer Art-für-ArtBetrachtung näher behandelt. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 53 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Angaben zur Biologie: Die Bechsteinfledermaus ist die am stärksten an den Lebensraum Wald gebundene einheimische Fledermausart. Als typische Waldfledermaus bevorzugt sie große, mehrschichtige, teilweise feuchte Laub- und Mischwälder mit einem hohen Altholzanteil. Seltener werden Kiefern(-misch)wälder, parkartige Offenlandbereiche sowie Streuobstwiesen oder Gärten besiedelt. Unterwuchsfreie Hallenwälder werden gemieden. Die Jagdflüge erfolgen entlang der Vegetation vom Boden bis zum Kronenbereich oder von Hangplätzen aus. Die individuell genutzten Jagdreviere der extrem ortstreuen Tiere sind meist zwischen 3 und 100 ha groß und liegen in der Regel innerhalb eines Radius von etwa 500 bis 1.500 m um die Quartiere. Außerhalb von Wäldern gelegene Jagdgebiete werden über traditionell genutzte Flugrouten entlang linearer Landschaftselemente erreicht. Als Wochenstuben nutzen Bechsteinfledermäuse im Sommerhalbjahr vor allem Baumquartiere (z.B. Spechthöhlen) sowie Nistkästen. Ab Mitte Juni bringen die Weibchen in kleinen Wochenstuben mit meist 30 Tieren ihre Jungen zur Welt. Da die Quartiere häufig gewechselt werden, sind sie auf ein großes Quartierangebot angewiesen. Die Männchen schlafen einzeln oder in kleinen Gruppen, oftmals in Spalten hinter abstehender Baumrinde. Ab August lösen sich die Wochenstuben wieder auf (LANUV 2017a). Einige Tiere überwintern von November bis März/April in unterirdischen Winterquartieren wie Höhlen, Stollen, Kellern, Brunnen. Bevorzugt werden eher feuchte Standorte mit einer Temperatur von 3 bis 7 °C. Der Großteil überwintert in aktuell nicht bekannten Quartieren, vermutlich auch in Baumhöhlen. Als Kurzstreckenwanderer legen Bechsteinfledermäuse bei ihren Wanderungen maximal 39 km zwischen Sommer- und Winterlebensraum zurück (LANUV 2017a) In Nordrhein-Westfalen gilt die Art als „stark gefährdet“. Die Vorkommen liegen überwiegend in den Mittelgebirgsregionen und deren Randlagen. Aus dem Tiefland sind vor allem Vorkommen aus der Westfälischen Bucht nachgewiesen. Aktuell sind mindestens 17 Wochenstubenkolonien, mehr als 5 bedeutende Schwarmquartiere sowie über 10 Winterquartiere bekannt (2015) (LANUV 2017a). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Rahmen der Netzfänge konnte ein laktierendes Weibchen besendert werden. Da bereits am Folgetag kein Signal mehr empfangen wurde und auch die mehrtägige Nachsuche, sowie eine Peilung in der Nacht erfolglos blieb, wird vermutet, dass der Sender vom Tier zerstört wurde. In der Fangnacht ergab sich kein Hinweis auf einen technischen Defekt. Beim Abbau des Netzfangstandorts konnte der Sender noch südlich des Fangplatzes in Südwestlicher Richtung gepeilt werden, das Tier befand sich zu dem Zeitpunkt jedoch noch im Flug, da sich die Position ständig änderte. Aufgrund des Fangs mehrere Bechsteinfledermäuse im Rahmen des 2. Netzfangs wird jedoch das Quartier im direkten räumlichen Zusammenhang und in unmittelbarer Nähe prognostiziert. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anh IV – Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt 3 5204 2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel- schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Es ist zu vermuten, dass die Bechsteinfledermaus vorhabenbedingt (im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht) Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren könnte. Damit einhergehend ist auch eine unmittelbare Gefährdung von in Baumquartieren ruhenden Individuen möglich. Ohne entsprechende Maßnahmen ist damit zu rechnen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 54 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten, Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten wird ausgeschlossen. V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a. Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw. gepflegt wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw. vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt vorzusehen. V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen.. V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogelund Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen anzusehen. Funktionserhaltende Maßnahmen: M1: Installation von Fledermauskästen: Jede beanspruchte mittel- bis große Baumhöhle ist mindestens im Verhältnis 1:2 durch künstliche Ganzjahresquartiere für Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse zu kompensieren. Die Installation erfolgt vor Inanspruchnahme der entsprechenden Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an der wetterabgewandten Seite (Süd - Ost) in mind. 3 m Höhe erfolgen, auf freie An- und Abflugmöglichkeiten ist zu achten. Geeignete Ganzjahresquartiere speziell für Baumhöhlen bewohnende Arten sind z.B. die Fledermausgroßraum- und Überwinterungshöhle 1FW der Firma „SCHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten).auszuführen bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Eine alljährliche Überprüfung der Fledermauskästen auf ihre Funktionsfähigkeit ist durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder beschädigt sein, sind sie an selben Standort zu ersetzen. Die Kästen sind 1x jährlich im September/Oktober zu säubern. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 55 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch Gehölzeingriffe sowie Baumrodungen bzw. die Inanspruchnahme von Baumquartieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen (die Entnahme von Totholzästen im Kronenbereich) Individuen der Art gefährdet werden. Sollte die Art im Vorhabenbereich Baumhöhlen oder -spalten nutzen, wird durch die Maßnahmen V1b, V2 und V3 die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung von Individuen der Art erheblich reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die Besucher des Friedwaldes ist aufgrund der Nachtaktivität der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) der Schutz von Quartieren gewährleistet und somit das Risiko einer Gefährdung von Individuen ebenfalls zusätzlich reduziert wird. Für einzelne Tiere könnte es dennoch zu einem Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommen. Eine weitere Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren ist nicht möglich, da sich die kleinen Tiere innerhalb einzelner Spalten verkriechen könnten und somit nicht erkennbar oder erreichbar sind und daher auch nicht zuerkennen oder umsiedelbar wären. Durch den vorgeschriebenen Eingriffszeitpunkt bzw. eine alternative Kontrolle durch einen Fachmann wird die Gefahr einer Tötung soweit vermindert, dass sie das für die Arten übliche Lebensrisiko durch Prädatoren, Krankheiten, etc. nicht signifikant erhöht, auch wenn sie nicht vollständig vermeidbar ist. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Eine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation kann ausgeschlossen werden, da Maßnahmen des Freistellens und Waldumbaus sowie der Verkehrssicherheit außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Art erfolgen und weitreichende Störwirkungen verhindert werden (vgl. Maßnahme V1b, V2 und V3) Aufgrund der nächtlichen Aktivität sind auch Störungen durch Besucher des Friedwaldes auszuschließen. Selbst wenn einzelne Tiere vorhabenbedingt gestört würden, kann nicht von einer erheblichen Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation ausgegangen werden, da diese auch im Umfeld geeignete Quartiere vorfinden (vgl. Maßnahme M1) bzw. vorfinden werden (vgl. Maßnahme V2). Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Arten ist daher nicht zu erwarten. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (kurzfristig) vorhabenbedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten verliert. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG tritt ein. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Durch die Bewirtschaftungsform Friedwald werden der Erhalt und die Entwicklung von Baumhöhlen und Baumspalten gefördert. Auch im Rahmen notwendiger Vegetationseingriffe (Freistellen, Verkehrssicherungspflicht) werden Baumquartiere geschützt (vgl. Maßnahme V1b, V2 und V3 sowie „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“). Daher ist zu erwarten, dass sich das Baumhöhlenangebot kurz-bis mittelfristig verbessert. Zudem wird der Verlust von Baumhöhlen im Verhältnis 1:2 durch einen Fledermausganzjahresquartier zeitlich vorgezogen am selben Standort kompensiert, so dass der Art Ausweichlebensstätten zur Verfügung stehen (vgl. Maßnahme M1). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn ja n nein n nein n nein n nein n nein 56 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja n nein ja n nein Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 57 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Braunes Langohr (Plecotus auritus) Angaben zur Biologie: Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Braune Langohren jagen bevorzugt in niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs. Die individuell genutzten Jagdreviere sind zwischen 1 und 40 ha groß und meist liegen innerhalb eines Radius von bis zu 1,5 (max. 3) km um die Quartiere. Als Wochenstuben werden neben Baumhöhlen und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) bezogen. Die kleinen Kolonien bestehen meist aus 5 bis 25 (max. 100) Weibchen. Im Wald lebende Kolonien wechseln alle 1 bis 4 Tage das Quartier. Bisweilen bestehen sich die Kolonien aus einem Quartierverbund von Kleingruppen, zwischen denen die Tiere wechseln können. Die Männchen schlafen auch in Spaltenverstecken an Bäumen und Gebäuden. Von Mitte Juni bis Mitte Juli kommen die Jungen zur Welt. Im August werden die Wochenstuben aufgelöst (LANUV 2017a). Im Winter können Braune Langohren in geringer Individuenzahl mit bis zu 10 (max. 25) Tieren in unterirdischen Quartieren wie Bunkern, Kellern oder Stollen angetroffen werden. Dort erscheinen sie jedoch meist erst nach anhaltend niedrigen Temperaturen. Die Tiere gelten als sehr kälteresistent und verbringen einen Großteil des Winters vermutlich in Baumhöhlen, Felsspalten oder in Gebäudequartieren. Bevorzugt werden eher trockene Standorte mit einer Temperatur von 2 bis 7 °C. Der Winterschlaf beginnt im Oktober/November und dauert bis Anfang März. In dieser Zeit werden mehrfach die Hangplätze oder auch die Quartiere gewechselt. Als Kurzstreckenwanderer legen Braune Langohren bei ihren Wanderungen zwischen den Sommer- und Winterlebensräumen selten Entfernungen über 20 km zurück LANUV 2017a). Das Braune Langohr gilt in Nordrhein-Westfalen als „gefährdet“. Es kommt in allen Naturräumen verbreitet mit steigender Tendenz vor. Kleine Verbreitungslücken bestehen in waldarmen Regionen des Tieflandes sowie in den höheren Lagen des Sauerlandes. Aktuell sind landesweit mehr als 120 Wochenstubenkolonien sowie über 190 Winterquartiere bekannt (2015) LANUV 2017a). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Es konnte ein Quartierbaum für das Braune Langohr knapp außerhalb des Untersuchungsgebietes nachgewiesen werden. Da die Art einen Quartierverbund nutzt, den sie alle ein bis vier Tage wechselt, kann ein Vorkommen von Fortpflanzungsund Ruhestätten im Eingriffsgebiet nicht ausgeschlossen werden. Sollte die Art aktuell das Eingriffsgebiet noch nicht besiedeln, kann aufgrund der Nähe des nachgewiesenen Quartierbaums zum Eingriffsgebiet sowie durch ein zunehmendes Höhlenbaumangebot (Bewirtschaftungskonzept Friedwald) eine zünftige Ansiedlung (Einwanderung) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anh IV – Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt V 5204 G Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel- schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Es ist zu vermuten, dass das Braune Langohr vorhabenbedingt (im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht) Fortpflanzungsund Ruhestätten verlieren könnte. Damit einhergehend ist auch eine unmittelbare Gefährdung von in Baumquartieren ruhenden Individuen möglich. Ohne entsprechende Maßnahmen ist damit zu rechnen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 58 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten, Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten wird ausgeschlossen. V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a. Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW betrieben bzw. gepflegt wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw. vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt vorzusehen. V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen. V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogelund Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen anzusehen. Funktionserhaltende Maßnahmen: M1: Installation von Fledermauskästen: Jede beanspruchte mittel- bis große Baumhöhle ist mindestens im Verhältnis 1:2 durch künstliche Ganzjahresquartiere für Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse zu kompensieren. Die Installation erfolgt vor Inanspruchnahme der entsprechenden Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an der wetterabgewandten Seite (Süd - Ost) in mind. 3 m Höhe erfolgen, auf freie An- und Abflugmöglichkeiten ist zu achten. Geeignete Ganzjahresquartiere speziell für Baumhöhlen bewohnende Arten sind z.B. die Fledermausgroßraum- und Überwinterungshöhle 1FW der Firma „SCHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann (Faunisten) auszuführen bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Eine alljährliche Überprüfung der Fledermauskästen auf ihre Funktionsfähigkeit ist durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder beschädigt sein, sind sie an selben Standort zu ersetzen. Die Kästen sind 1x jährlich im September/Oktober zu säubern. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 59 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Bei dieser Baumhöhlen bewohnenden Art können durch Gehölzeingriffe sowie Baumrodungen bzw. die Inanspruchnahme von Baumquartieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen (die Entnahme von Totholzästen im Kronenbereich) Individuen der Art gefährdet werden. Sollte die Art im Vorhabenbereich Baumhöhlen oder -spalten nutzen, wird durch die Maßnahmen V1b, V2 und V3 die Gefahr einer unmittelbaren Gefährdung von Individuen der Art erheblich reduziert. Eine direkte Beeinträchtigung von flugfähigen Alttieren durch Forstmaschinen und -fahrzeuge, Arbeiter oder die Besucher des Friedwaldes ist aufgrund der Nachtaktivität der Art auszuschließen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) der Schutz von Quartieren gewährleistet und somit das Risiko einer Gefährdung von Individuen ebenfalls zusätzlich reduziert wird. Für einzelne Tiere könnte es dennoch zu einem Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommen. Eine weitere Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren ist nicht möglich, da sich die kleinen Tiere innerhalb einzelner Spalten verkriechen könnten und somit nicht erkennbar oder erreichbar sind und daher auch nicht zuerkennen oder umsiedelbar wären. Durch den vorgeschriebenen Eingriffszeitpunkt bzw. eine alternative Kontrolle durch einen Fachmann wird die Gefahr einer Tötung soweit vermindert, dass sie das für die Arten übliche Lebensrisiko durch Prädatoren, Krankheiten, etc. nicht signifikant erhöht, auch wenn sie nicht vollständig vermeidbar ist. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Eine erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation kann ausgeschlossen werden, da Maßnahmen des Freistellens und Waldumbaus sowie der Verkehrssicherheit außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Art erfolgen und weitreichende Störwirkungen verhindert werden (vgl. Maßnahme V1a, V1b, V2 und V3) Aufgrund der nächtlichen Aktivität sind auch Störungen durch Besucher des Friedwaldes auszuschließen. Selbst wenn einzelne Tiere vorhabenbedingt gestört würden, kann nicht von einer erheblichen Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation ausgegangen werden, da diese auch im Umfeld geeignete Quartiere vorfinden (vgl. Maßnahme M1) bzw. vorfinden werden (vgl. Maßnahme V2). Eine populationsrelevante und somit erhebliche Störung der Arten ist daher nicht zu erwarten. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann für die Bechsteinfledermaus deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art (kurzfristig) vorhabenbedingt Fortpflanzungs- und Ruhestätten verliert. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG tritt ein. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Durch die Bewirtschaftungsform Friedwald werden der Erhalt und die Entwicklung von Baumhöhlen und Baumspalten gefördert. Auch im Rahmen notwendiger Vegetationseingriffe (Freistellen, Verkehrssicherungspflicht) werden Baumquartiere geschützt (vgl. Maßnahme V1b, V2 und V3 sowie „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“). Daher ist zu erwarten, dass sich das Baumhöhlenangebot kurz-bis mittelfristig verbessert. Zudem wird der Verlust von Baumhöhlen im Verhältnis 1:2 durch einen Fledermausganzjahresquartier zeitlich vorgezogen am selben Standort kompensiert, so dass der Art Ausweichlebensstätten zur Verfügung stehen (vgl. Maßnahme M1). 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn ja n nein ja n nein ja n nein ja n nein 60 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2. ja n nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja n nein ja n nein Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann für Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr, die aktuell Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Eingriffsgebiet besitzen bzw. besitzen könnten, unter Einhaltung der konzipierten Vermeidungs- und Minderungs- und Ersatzmaßnahmen sowie der „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Für Große Bartfledermaus, sowie die beiden Abendseglerarten, für die aktuell keine Fortpflanzungsund Ruhestätte nachgewiesen wurden, ist im Falle einer Besiedlung zu erwarten, dass sie durch die konzipierten Vermeidungs-, Minderungs-, und Ersatzmaßnahmen für Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr ebenfalls geschützt bzw. profitieren werden. 6.2.3. Haselmaus Die Haselmaus konnte im Rahmen der Untersuchungen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Hierbei handelt es sich um einen Einzelnachweis eines besetzten Haselmaustubes. Der Nachweis befindet sich jedoch deutlich außerhalb der Eingriffsfläche. Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Angaben zur Biologie: Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut strukturierten Waldrändern sowie auf gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt. Tagsüber schlafen die dämmerungs- und nachtaktiven Haselmäuse in faustgroßen Kugelnestern in der Vegetation oder in Baumhöhlen. Ein Tier legt pro Sommer 3 bis 5 Nester an. Sie können auch in Nistkästen gefunden werden. Ab Ende Oktober bis Ende April/Anfang Mai verfallen die Tiere in den Winterschlaf, den sie in Nestern am Boden unter der Laubschicht, zwischen Baumwurzeln oder in frostfreien Spalten verbringen. In günstigen Jahren können sie sich zwei Mal fortpflanzen. Die Haselmaus hat einen vergleichsweise geringen Aktionsradius mit bis zu 2.000 m² großen Revieren. Innerhalb ihres Lebensraumes legen die Weibchen meist nur geringe Entfernungen von weniger als 50 m zurück. Die Männchen können größere Ortswechsel bis über 300 m in einer Nacht vornehmen (LANUV 2017a). Die Haselmaus erreicht in Deutschland ihre nordwestliche Verbreitungsgrenze. Zusammenhängende Vorkommen konzentrieren sich auf die Mittelgebirgs- und Gebirgsregionen. In Nordrhein-Westfalen liegen die Hauptverbreitungsgebiete im Weserbergland, im Bergischen Land, im Sauer- und Siegerland sowie in der Eifel. Landesweit sind aktuell bis zu 50 Vorkommen bekannt (2015). Daneben gibt es zahlreiche historische Funde. Zuverlässige Angaben zum Gesamtbestand in Nordrhein-Westfalen lassen sich derzeit nicht treffen LANUV 2017a). Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 61 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Rahmen der Haselmausuntersuchung gelang ein Einzelnachweis der Art im Untersuchungsgebiet. Dieser befindet sich jedoch außerhalb des Eingriffsbereichs. Nachweise innerhalb der Vorhabenfläche gelangen nicht. Aufgrund einer hier fehlenden strukturreichen Strauchschicht sowie der betriebsbedingten Unterdrückung einer aufkommenden Strauchschicht (Kronenschluss wird im Sinne des Friedwaldkonzepts angestrebt), ist mittel- bis langfristig nicht mit der Ansiedlung einer Individuen starken Population zu rechnen. Dennoch können Vorkommen von Einzeltieren, die v.a. Baumhöhlen nutzen im Vorhabenbereich nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anh IV – Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt V 5204 G Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel- schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die artenschutzrechtliche Betroffenheit der Haselmaus ist als gering einzuschätzen. Dennoch könnten Einzeltiere, vor allem Baumhöhlenbewohnende Individuen betroffen sein. Ohne die Durchführung von Maßnahmen könnte es zur unmittelbaren Gefährdung, zu Störungen und zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Einzeltieren der Art kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1a: Ausschlusszeiten Vegetationseingriffe: Im Rahmen der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus werden Gehölze dem Bestand entnommen, die für Vogelarten einen potenziellen Brutplatz darstellen könnten. Dichtere Gehölzbestände könnten zudem von der Haselmaus zur Anlage von Sommernestern genutzt werden, sollte die Art zukünftig in den Vorhabenbereich einwandern oder hier vorkommen, obwohl keine Nachweise im Plangebiet gelangen. Um eine Beeinträchtigung oder Tötung von Haselmäusen in ihren Sommernestern sowie eine Zerstörung von Nestern, Eiern bzw. eine Tötung von nicht flugfähigen Jungvögeln der europäischen Vogelarten zu vermeiden, ist der Zeitraum für die Durchführung der Fäll- und Räumarbeiten zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar einzuhalten. Dadurch werden die notwendigen Fäll- und Räummaßnahmen außerhalb der Brutzeit der betroffenen planungsrelevanten und nicht planungsrelevanten Vogelarten sowie außerhalb der Zeit durchgeführt, in der die Haselmaus Nester in Sträuchern oder jungen Bäumen besiedelt (zum möglichen Vorkommen der Haselmaus in Höhlenbäumen vgl. Maßnahme V2). Ist eine Beschränkung auf diesen Zeitraum nicht möglich, kann die Inanspruchnahme der Vegetationsbestände nur nach vorheriger Kontrolle auf aktuelle Vogelbruten bzw. Haselmausnester erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die Tötung von Individuen der Haselmaus sowie die Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten vermieden. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann daher verhindert werden. Zudem werden potenzielle Störwirkungen deutlich gemindert, da akustisch und optisch wirkende Fäll- und Rückschnittarbeiten außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten und der Aktivitätszeit der Haselmaus sowie außerhalb der Hauptaktivitätszeit der Fledermausarten erfolgen. V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht: Rückschnitte, die im Rahmen der Verkehrssicherung z.B. vor der Inanspruchnahme des jeweils nächsten Beerdigungsabschnitts zur Sicherung der Standfestigkeit von Bäumen und deren Teilen notwendig werden, erfolgen zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Lediglich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht akut notwendige Pflegeschnitte (z.B. Rückschnitt und Entnahme eines abgebrochenen Astes) können innerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, da durch diese Maßnahmen keine Nester zerstört werden könnten. Obwohl Altbäume und Bäume mit Totholzanteil grundsätzlich erhalten werden sollen (vgl. Maßnahme V2, sowie Friedwaldkonzept), könnten hier im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Rückschnitte erforderlich sein. Hierbei handelt es sich i.d.R. überwiegend um einen Rückschnitt im Kronenbereich. Durch diesen Rückschnitt könnte es nur in Ausnahmefällen zum Verlust von Baumhöhlen und Borkenspalten kommen, da diese Strukturen im Rahmen des Rückschnitts erhalten werden sollen und üblicherweise den Baumschaft betreffen. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Tieren im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Spalt- und Höhlenbäumen zu vermeiden oder nochmals zu vermindern, sind die Pflegemaßnahmen außerhalb der Brutzeit europäischer Vogelarten Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 62 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 durchzuführen (vgl. Maßnahme V1a), wodurch eine direkte Beeinträchtigung von Höhlenbrütern ausgeschlossen werden kann. Um die geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals zu verringern, sollten die Rückschnitte an Bäumen mit Höhlen oder Spalten im Herbst (September/Anfang Oktober) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt nutzen die Fledermäuse Quartiere nicht mehr als Wochenstuben und noch nicht als Winterquartiere. Die Tiere können dann am ehesten selbständig auf andere Quartiere ausweichen. Haselmäuse haben zu diesem Zeitpunkt ihre Reproduktionsphase abgeschlossen und können die Höhle aktiv verlassen (Winterruhe ab Ende Oktober). Sollte aus akuten Verkehrssicherungsgründen ein Rückschnitt von Teilen der Bäume mit Höhlen oder Spalten außerhalb dieses Zeitraums notwendig werden, kann dieser nur nach vorheriger Kontrolle der betroffenen Baumhöhlen oder Borkenspalten mittels Endoskopkamera durch einen Fachmann (Faunisten, Revierförster) erfolgen (vgl. Maßnahme V3). Durch die Maßnahme wird die bereits sehr geringe Gefahr einer Tötung von Fledermäusen und Haselmaus nochmals erheblich reduziert, eine Zerstörung von Nestern, Eiern oder Jungtieren von Vogelarten wird ausgeschlossen. V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten: Im Rahmen des Friedwaldkonzepts ist vorgesehen, Altbäume – welche v.a. Baumhöhlen und Borkenspalten aufweisen könnten – als Bestattungsbäume zu erhalten. Wegen ihrer möglichen Bedeutung als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Kleinspecht, Mittelspecht, Waldkauz, Haselmaus sowie Bechsteinfledermaus und Braunes Langohr stellt der Erhalt dieser Bäume mit Höhlen oder Spalten bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme dar, die besonders zu beachten ist. In diesem Kontext ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der geplante Friedwald durch den LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW NRW betrieben bzw. gepflegt wird. Daher findet hier ebenfalls die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“ Anwendung. In deren Rahmen sind Baumhöhlen und -spalten (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) zu identifizieren und schützen Im Rahmen der Maßnahme sind Bäume, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schon Höhlen oder Spalten aufweisen könnten, durch den Förster des Friedwalds vor Beginn der Freistellung von Bestattungsbäumen und des Waldumbaus bzw. vor Pflegearbeiten auf ein Vorkommen von Baumhöhlen oder Spalten zu überprüfen. Sollten entsprechende Strukturen vorgefunden werden, sind die jeweiligen Bäume eindeutig zu markieren und die entsprechenden Strukturen zum Erhalt vorzusehen. V3: Ökologische Baubegleitung: Falls eine Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September stattfinden soll, ist vorab eine ökologische Baubegleitung einzurichten (vgl. Maßnahme V1), die sicherstellt, dass Individuen sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Fledermäusen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. Die Kontrolle erfolgt zeitnah vor Beginn der Bauarbeiten. Bei einem Nachweis von aktuell genutzten Nestern (Haselmaus, Vogelarten) haben die Fäll- oder Rückschnittarbeiten des besiedelten Gehölzes sowie des unmittelbaren Umfeldes unverzüglich bis zum Ende der Nutzung zu ruhen. Im Hinblick auf Baumquartierkontrollen sind ggf. der Einsatz eines Hubsteigers oder eines Baumkletterers mit visueller und endoskopischer Kontrolle notwendig. Im Falle eines Besatzes ist ggf. eine Umsiedlung in bereits ausgebrachte Fledermaus- bzw. Haselmauskästen notwendig. Die Maßnahme ist durch Fachleute auszuführen. V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen: Um eine Störung von Vogel- und Fledermausarten zu verhindern, sind unnötige Schallemissionen zu vermieden. Hierzu sind moderne Arbeitsgeräte und Forstmaschinen einzusetzen. Weiterhin ist die Beschränkung emissionsintensiverer Tätigkeiten (Fällung, Rückschnitt, Räumung) auf die Monate außerhalb der Brutzeit der potenziell vorkommenden Vogelarten bzw. der Hauptaktivitätszeit von Fledermausarten, Haselmaus und Amphibien bei (vgl. Maßnahmen V1a, 1b) bereits als Vermeidungsmaßnahme zur Minderung akustischer Störungen anzusehen. Funktionserhaltende Maßnahmen: M2: Installation von Haselmaus-Kobeln: Jede beanspruchte kleine- bis große Baumhöhle ist mindestens im Verhältnis 1:1 durch einen speziellen Haselmaus-Kobel zu kompensieren. Die Installation erfolgt vor Inanspruchnahme der entsprechenden Baumhöhle. Die Anbringung sollte möglichst an der wetterabgewandten Seite (Süd - Ost) in mind. 2 m Höhe an Bäumen erfolgen. , auf freie An- und Abflugmöglichkeiten ist zu achten. Geeignete Ganzjahresquartiere speziell für Baumhöhlen bewohnende Arten sind z.B. der spezielle Haselmaus-Kobel 2KS der Firma „SCHWEGLER Vogel- und Naturschutzprodukte GmbH“. Die Maßnahme ist durch den zuständigen Revierförster oder einen Fachmann auszuführen bzw. auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Eine alljährliche Überprüfung der künstlichen Haselmauskobel auf ihre Funktionsfähigkeit ist durchzuführen. Sollten Kästen nicht mehr vorhanden oder beschädigt sein, sind sie an selben Standort zu ersetzen. Eine Reinigung muss nicht erfolgen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 63 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Bei dieser Baumhöhlen und Sträucher bewohnenden Art können durch Gehölzeingriffe sowie Baumrodungen bzw. die Inanspruchnahme von Baumhöhlen im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtmaßnahmen (die Entnahme von Totholzästen im Kronenbereich, Freistellung von Bäumen) Einzeltiere gefährdet werden. Sollte die Art im Vorhabenbereich vorkommen, wird durch die Maßnahmen V1a, V1b, V2 und V3 die Gefahr einer geringen unmittelbaren Gefährdung von Einzeltieren erheblich reduziert. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten“ (LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW, 06.05.2011) der Schutz von Baumhöhlen gewährleistet und somit das Risiko einer Gefährdung von Individuen ebenfalls zusätzlich reduziert wird. Für einzelne Tiere könnte es dennoch zu einem Eintreten des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommen. Eine weitere Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Tieren ist nicht möglich. Durch den vorgeschriebenen Eingriffszeitpunkt bzw. eine alternative Kontrolle durch einen Fachmann wird die Gefahr einer Tötung soweit vermindert, dass sie das für die Arten übliche Lebensrisiko durch Prädatoren, Krankheiten, etc. nicht signifikant erhöht, auch wenn sie nicht vollständig vermeidbar ist. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Die geringen vorhabenbedingten Störungen sind räumliche und zeitliche eng begrenzt (Trauerzeremonien, Pflegemaßnahmen). Zudem liegen Untersuchungen zur Störwirkung von Haselmäusen durch Lärm und Licht nicht vor. Erhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten, da Haselmäuse auch innerhalb von menschlichen Siedlungen vorkommen (JUSKAITIS & BÜCHNER 2010). Es liegen auch Nachweise aus Böschungsrändern von Autobahnen HESSENFORST FENA (Hrsg.) (2007) und Bahnstrecken vor. Untersuchungen von SCHULZ et al. (2012) belegen inzwischen regelmäßige Vorkommen der Haselmaus in Gehölzen entlang von Straßen einschließlich Autobahnen, sofern diese zumindest teilweise an größere Wälder anschließen. Erhebliche Störungen durch Licht, Lärm, Emissionen und Luftwirbel scheinen eine Besiedlung nicht auszuschließen. Nester und Fraßspuren fanden sich selbst auf isolierten Flächen wie Auffahrtsschleifen kleiner 1 ha. In England wurden sogar Haselmausvorkommen im Mittelstreifen von Autobahnen (CHANIN & GUBERT 2012) gefunden; damit diese Populationen überleben können, müssen die Straßen regelmäßig gequert werden, was auch durch Telemetrie nachgewiesen wurde.. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Art vorhabenbedingt vereinzelte Fortpflanzungs- und Ruhestätten verliert. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG tritt ein. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 64 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Durch die Bewirtschaftungsform Friedwald werden der Erhalt und die Entwicklung von Baumhöhlen gefördert. Auch im Rahmen notwendiger Vegetationseingriffe (Freistellen, Verkehrssicherungspflicht) werden Baumhöhlen geschützt (vgl. Maßnahme V1b und V2 sowie „Dienstanweisung zum Artenschutz im Wald und zur Beurteilung der Unbedenklichkeit von Maßnahmen in NATURA 2000 Gebieten im landeseigenen Forstbetrieb“). Daher ist zu erwarten, dass das Baumhöhlenangebot kurz-bis mittelfristig verbessert. Zudem wird der Verlust von Baumhöhlen im Verhältnis 1:1 durch einen künstlichen Haselmauskobel am selben Standort kompensiert, so dass der Art Ausweichlebensstätten zur Verfügung stehen (vgl. Maßnahme M2). Die ökologische Funktion von Lebensstätten wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja Ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) n nein n nein n nein n nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Siehe Ausführungen in den Kapiteln 9.1. und 9.2. ja n nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja n nein ja n nein Siehe Ausführungen in Kapitel 9.3. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht notwendig. Fazit: Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG kann für die Haselmaus unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 65 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 6.2.4. Wildkatze Der Vorhabenbereich liegt in einer „Randzone“ der Nordeifeler Population der Wildkatze (vgl. BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004). Randgebiete sind Gebiete mit sporadischen Sichtungen und potenziell wichtige Ausbreitungsräume. Eine Tötungsgefahr ist für Wildkatzen im Zuge des geplanten Vorhabens nicht ersichtlich, da im Betrachtungsraum keine Reproduktion der Art zu erwarten ist und vorhabenbedingte Eingriffe in Gehölze allenfalls auf kleiner Fläche erfolgen. Es ist nicht von Gefährdungen von Wurf/Geheckplätzen mit Jungtieren auszugehen. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. Vorhabenbedingte Störwirkungen auf Wildkatzen sind baubedingt (zeitlich befristet) sowie dauerhaft durch die verstärkte Frequentierung des Vorhabenbereiches denkbar. Die Störwirkungen betreffen einen Bereich, der nach den vorliegenden Informationen nicht als Reproduktionsraum einzustufen ist. Die Nutzung des Begräbniswaldes für Bestattungen erfolgt schrittweise, jeweils auf Teilflächen von wenigen ha Größe. Während der Nutzungszeit beschränken sich Störwirkungen durch die Anwesenheit von Menschen auf die jeweiligen Teilflächen und deren näheres Umfeld. Entsprechend der zu erwartenden zeitlichen Verteilung der Frequentierung der Bestattungswald-Flächen durch Interessenten bzw. Besucher sowie Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen, sind mögliche Störwirkungen räumlich und zeitlich eng begrenzt (nur zeitweise bzw. tageweise). Die Nutzung bzw. Frequentierung des Bestattungswaldes erfolgt außerdem ausschließlich tagsüber. Weiterhin ist zu beachten, dass die Waldbestände im Vorhabenbereich aufgrund bestehender Nutzungen bereits Störwirkungen unterliegen. Der Bereich wird regelmäßig von Erholungssuchenden (Spaziergängern, z.T. mit Hunden, Reitern) frequentiert. An der L 25 befindet sich ein Wanderparkplatz, am nördlichen Rand des Waldgebietes liegt ein Reiterhof (Wilhelmshof). Wildkatzen nutzen große Aktionsräume von ca. 500 ha (Kätzinnen) bzw. 1.000-2.000 ha (Kuder) (Angaben für die Nordeifel, vgl. LANUV 2014). Bezugsgröße für die Bewertung der Störwirkungen ist die Lokalpopulation. Für die Nordeifel wird von einem Bestand von ca. 250 Individuen ausgegangen (BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004). Mögliche Störwirkungen durch die geplante Nutzung betreffen lediglich geringe Teilflächen einzelner Individuen, sie sind zeitlich beschränkt und betreffen durch aktuelle Nutzungen bereits vorbelastete Waldflächen. Sie werden als nicht erheblich für die Lokalpopulation bewertet. Zudem profitiert die Art von den Maßnahmen V1a und V1b, die (störungsintensive) Arbeiten innerhalb der Wurfzeit (März bis August) ausschließen bzw. nur nach vorheriger Kontrolle (vgl. Maßnahme V3) durchgeführt werden dürfen. Durch die Besucherlenkung werden zudem potenzielle Wildkatzenruheplätze räumlich gemieden (vgl. Maßnahme V5). Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 66 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. Die Wildkatze könnte theoretisch im Betrachtungsraum Schlafstätten, Tagesverstecke und Sonnenplätze nutzen Waldrandbereiche, (dichte Wurzelteller Gebüsche, usw.). Fichtenverjüngungen, Solche Ruhestätten werden Lichtungen, innerhalb des Streifgebietes von den meisten Individuen häufig gewechselt. Vorhabenbedingt könnte es zu Eingriffen in einzelne solcher Bereiche kommen (Pflegemaßnahmen), weiterhin zu Funktionsverlusten durch Störungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass o.g. Habitatstrukturen im Vorhabenbereich sowie dessen Umfeld selten sind. Zudem sind die Vorbelastungen durch Erholungssuchende zu berücksichtigen, die die Lebensraumeignung für diese störungsempfindliche Art bereits erheblich reduzieren. Eine Reproduktion und somit Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Vorhabenbereich ist daher als unwahrscheinlich anzusehen. Da die Art ihre Ruhestätten häufig wechselt, ist zu erwarten, dass sie im Umfeld weitere Versteckmöglichkeiten vorfindet. Zudem wird durch die Bewirtschaftungsform Friedwald das Angebot an liegendem Totholz kurz- bis mittelfristig gefördert. Hierdurch werden Verstecke innerhalb der Vorhabenfläche angereichert. Sollte die Art den Vorhabenbereich nutzen, ständen ihr genügend Ausweichplätze im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt daher im räumlichen Zusammenhang erhalten. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden. Fazit: Für die Wildkatze sind keine spezifischen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu konzipieren. Auch ohne die Umsetzung solcher Maßnahmen kann für sie eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ausgeschlossen werden. Dennoch profitiert sie von den in Kap. 7.1 beschriebenen Maßnahmen, die letztendlich die bereits äußerst geringe artenschutzrechtliche Betroffenheit nochmal erheblich verringern. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 67 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen als zulässiger Eingriff einzustufen ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflanzungsstätten der potenziell betroffenen Arten sowie des Springfrosches im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden (vgl. Kap. 6.2). Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten ist auszuschließen, so dass der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bedarf. 8. Zusammenfassung und Fazit: Einrichtung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren In der vorliegenden Vertiefenden Artenschutzprüfung Stufe II (ASP II) wird ermittelt, ob und welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit Einrichtung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren eintreten könnten. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) sind die europäischen Vogelarten und Anhang IV - Arten der FloraFauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) zu berücksichtigen. Grundlage der vorliegenden Bewertung sind die Erkenntnisse der Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) „Artenschutzprüfung nach den §§ 44 und 45 BNatSchG, Stufe I (Vorprüfung) zur Planung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren“ (KLEIN 2016) sowie Erkenntnisse aus den durchgeführten Untersuchungen zu Avifauna und Fledermäuse, Haselmaus und Gelbauchunke. Für die vorkommenden und damit im vorliegenden Fachgutachten beschriebenen Fledermaus- und Vogelarten sowie der Haselmaus kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit, unter Berücksichtigung der folgenden formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, ausgeschlossen werden (vgl. Kap. 6.1): Ø V1a: Ausschlusszeiten - Vegetationseingriffe Ø V1b: Ausschlusszeiten - Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Ø V2: Erhalt von Baumhöhlen und –spalten Ø V4: Vermeidung unnötiger Schallemissionen Ø V5: Wegeleitung Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen umzusetzen: Ø M1: Installation von Fledermauskästen Ø M2: Installation von Haselmaus-Kobeln Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 68 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Optional kann folgende Maßnahme zur Vermeidung der Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umgesetzt werden : Ø V3: Ökologische Baubegleitung Unter Berücksichtigung der konzipierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist die Einrichtung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren im Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 BNatSchG als zulässig zu bewerten. Für die Richtigkeit: Bonn, den 21.12.2017 Dipl.- Forstw. Markus Hanft Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 69 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 9. Ergänzende Literatur und sonstige verwendete Quellen ARBEITSKREIS AMPHIBIEN UND REPTILIEN NORDRHEIN-WESTFALEN (Hrsg.) (2011): Handbuch der Amphibien und Reptilien Nordrhein-Westfalens. – Bielefeld (Laurenti). BAUER H. G., BEZZEL, E., FIELDER, W (2012): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Ein umfassendes Handbuch zu Biologie, Gefährdung und Schutz Aula Verlag Wiesbaden. Einbändige Sonderausgabe der 2. vollständig überarbeiteten Auflage 2005. BIOLOGISCHE STATION EUSKIRCHEN 2004E.V. (HRSG.) (2004): Artenschutzprojekt Wildkatze in NRW. Ein Artenschutzprojekt der Biologischen Station im Kreis Euskirchen e.V BRIGHT, P.W. & MORRIS, P. (1991): Ranging and nesting behavior of the dormouse (Muscardinus avellanarius) in diverse low-growing woodland. - J. Zoology, London 224: 589-600. 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(2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung, Begriffe und fachliche Annäherung, in Naturschutz in Recht und Praxis - online (2008) Heft 1, www.naturschutzrecht.net ZAHN, A., ROTTENWALLNER, A. & R. GÜTTINGER (2006): Population density of the greater mouse-eared bat (Myotis myotis), local diet composition and availability of foraging habits. Journal of Zoology 269: 486-493. Gesetze und Verordnungen: Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, In Kraft getreten am 1. Januar 1987, letzte Änderung am 1. März 2010 (Art. 27 G vom 29. Juli 2009) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.Juli 2009, In Kraft getreten am 1.März 2010) EU-Artenschutzverordnung vom 1. Juni 1997 - Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 72 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3). MUNLV - Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (2010b): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) - Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. Online-Veröffentlichung: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/ VVArtenschutz_mit%20Einf%C3%BChrungserlass_1.%20%C3 %84nderung_ 10_09_15.pdf MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43 EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VVArtenschutz). – Runderlass des MUNLV vom 13.04.2010: 17 S. MWEBWV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. 29 S. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie) Umweltschadensgesetz (USchadG) - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, In Kraft getreten am 14. November 2007, letzte Änderung am 24. August 2012 (Art. 9 G vom 17. August 2012) Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 73 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 10. Anhang Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Einrichtung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren Plan-/Vorhabenträger (Name): LANDESBETRIEB WALD UND HOLZ NRW (Arnsberg) Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Einrichtung eines Friedwaldes in Langerwehe, Kreis Düren. Hierzu sind die Inanspruchnahmen und Vegetation und einer Scheune notwendig. Um die denkbaren vorhabenbedingten artenschutzrechtlichen Konflikte abschätzen zu können, wurden im Plangebiet Vogel- und Fledermauserfassung sowie eine Höhlenbaumkartierung zwischen Mai und August. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ■ ja nein Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja ■ nein Folgende bei den im Jahr 2017 durchgeführten Kartierungen im Untersuchungsraum nachgewiesene nicht planungsrelevante Vogelarten werden nur in einer summarischen Betrachtung abgehandelt (vgl. Kap. 7.2.1): Ubiquitäre und ungefährdete Vogelarten, v.a. Gebüsch- und Baumbrüter Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? ja nein Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 74 Artenschutzprüfung Stufe II: Friedwald Langerwehe Stand: 21.12.2017 Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFHAnhang-IV-Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang-IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen „außergewöhnliche Umstände“. Außerdem wird sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Büro Strix MARKUS HANFT, Friedrich Breuer Str. 111, 53225 Bonn 75