Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
17 kB
Datum
01.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:06
Aktualisiert
23.01.18, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
Der Bürgermeister
Amt / Abteilung: Bauamt
Az.:
Meur.
Vorlagennummer: VL-14/2018
Langerwehe, den 18.01.2018
TOP
Vorlage
für die Sitzung
des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten
Öffentlich
Einst.
Ja
Nein
Enth.
Bemerkungen
Nutzungsänderung von Büro- und Sozialgebäude in Einfamilienhaus
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 08.01.2018 wurde bei der Gemeinde Langerwehe ein Antrag auf
Nutzungsänderung eines Büro- und Sozialgebäudes in ein Einfamilienhaus eingereicht.
Das Vorhaben befindet sich in der Gemarkung Merode, Flur 1, Flurstück 251 (Bundesstraße 3a). Der Flächennutzungsplan weist diesen Außenbereich als Fläche für die
Landwirtschaft aus.
Gemäß § 35 (1) BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche
Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Das Vorhaben wurde zulässigerweise als Büro- und Sozialgebäude für die ehemalige
Schreinerei errichtet. Nach § 35 (2) BauGB wäre dies als sonstiges Vorhaben im Einzelfall
zulässig, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert ist.
Entsprechend § 35 (4) BauGB kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass
die Darstellung im Flächennutzungsplan diesem widersprechen, die natürliche Eigenart
der Landschaft beeinträchtigt wird oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung
einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Das Gebäude wurde bereits 1980 als zulässiges Bauvorhaben errichtet. Die Erschließung
gilt als gesichert und öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Somit gilt dieses als
sonstiges Vorhaben im Einzelfall gem. § 35 Abs. 2 und 4 BauGB zu dem das Einvernehmen erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mitzeichnung Kämmerei: ______________
keine
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, dass Einvernehmen
gem. § 36 BauGB zu erteilen.
Drucksache VL-14/2018
Der Bürgermeister
(Göbbels)
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