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Allgemeine Vorlage (Kommunalwahlen 2020; Anzahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
28 kB
Datum
15.02.2018
Erstellt
02.02.18, 18:06
Aktualisiert
02.02.18, 18:06
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 285/2017 15.02.2018 Vorlage erstellt: 04.12.2017 Federführung: 1.1 An den Rat mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Emons Frau Emons Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 5 Kommunalwahlen 2020; Anzahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, die Anzahl der bisherigen Ratsvertreter beizubehalten und keine Änderung der Satzung über die Verringerung der Zahl der Vertreter im Rat der Gemeinde Kall vom 14.04.2008 vorzunehmen. alternativ: Der Rat beschließt, die Anzahl der Ratsvertreter auf _____ zu verringern. Ferner beschließt der Rat die entsprechend geänderte, als Anlage beigefügte Satzung über die Verringerung der Zahl der Vertreter im Rat der Gemeinde Kall. Sachdarstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 a) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 8.000, aber nicht über 15.000, 32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken. Entsprechend § 3 des KWahlG hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 08.04.2008 von der Möglichkeit, die Anzahl der Mandate um 4 zu verringern, Gebrauch gemacht und eine Satzung über die Verringerung der Zahl der Vertreter im Rat der Gemeinde Kall ab der Wahlperiode 2009, mit 28 Vertretern, davon 14 in Wahlbezirken, beschlossen. Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 erfolgte u.a. eine Änderung des § 3 des Kommunalwahlgesetzes. Entsprechend dieser Änderung kann die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, neu: 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringert werden. Die Zahl von 20 Mitgliedern darf weiterhin nicht unterschritten werden. Mit dieser Gesetzesänderung wird somit die Möglichkeit eröffnet, die Größe des Gemeinderates für die nächste Legislaturperiode um weitere 2, 4 oder 6 Mitglieder und somit auf insgesamt 22 Vorlagen-Nr. 285/2017 Seite 2 Vertreter zu reduzieren. Die Anzahl der Wahlbezirke würde sich so dann von bisher 14 auf 13, 12 oder 11 Wahlbezirke reduzieren. Voraussetzung dafür ist die Fassung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode. Bezogen auf den 01.06.2014 (Beginn der aktuellen Wahlperiode) endet die Frist (45 Monate) am 28.02.2018. Sollte eine weitere Verringerung der Zahl der zu wählenden Ratsvertreter für die nächste Kommunalwahl gewünscht werden, so müsste ein entsprechender Satzungsbeschluss gefasst werden und die Satzung bis zum 28.02.2018 Rechtskraft erlangen. Andernfalls bliebe die bestehende (unbefristete) Satzung vom 14.04.2008 weiterhin in Kraft und zudem auch maßgebend für die nächste Wahlperiode (§ 3 Abs. 2 Satz 3 KWahlG NRW). Die Zahl der zu wählenden Vertreter bildet die Grundlage für die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke. Die Einteilung hat der Wahlausschuss nach § 1 der Übergangsregelungen zum KWahlG NRW spätestens bis zum 29.02.2020 vorzunehmen. Der Beschluss wird in der Sitzung entsprechend der vorausgegangenen Beratung formuliert.