Daten
Kommune
Kall
Größe
28 kB
Datum
15.02.2018
Erstellt
02.02.18, 18:06
Aktualisiert
02.02.18, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Vorlagen-Nr.
Sitzungstermin
Der Bürgermeister
285/2017
15.02.2018
Vorlage erstellt:
04.12.2017
Federführung:
1.1
An den
Rat
mit der Bitte um
X
TL:
SB:
öffentliche Sitzung
Frau Emons
Frau Emons
Beschlussfassung
Mitzeichnung durch
Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den
Bürgermeister
Kenntnisnahme
Allg. Vertreter
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
X
Teamleiter/in
Vorlage berührt nicht den Haushalt.
Mittel verfügbar bei
Euro
Sachbearbeiter/in
über-/außerplanmäßige Aufwendungen/
Auszahlungen erforderlich bei PSK
Deckung erfolgt durch PSK
Euro
Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen:
TOP 5
Kommunalwahlen 2020; Anzahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Gemeinde Kall
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, die Anzahl der bisherigen Ratsvertreter beizubehalten und keine Änderung
der Satzung über die Verringerung der Zahl der Vertreter im Rat der Gemeinde Kall vom
14.04.2008 vorzunehmen.
alternativ:
Der Rat beschließt, die Anzahl der Ratsvertreter auf _____ zu verringern.
Ferner beschließt der Rat die entsprechend geänderte, als Anlage beigefügte Satzung über die
Verringerung der Zahl der Vertreter im Rat der Gemeinde Kall.
Sachdarstellung:
Gemäß § 3 Abs. 2 a) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden
Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 8.000, aber nicht über 15.000, 32
Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken.
Entsprechend § 3 des KWahlG hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung
am 08.04.2008 von der Möglichkeit, die Anzahl der Mandate um 4 zu verringern, Gebrauch
gemacht und eine Satzung über die Verringerung der Zahl der Vertreter im Rat der Gemeinde
Kall ab der Wahlperiode 2009, mit 28 Vertretern, davon 14 in Wahlbezirken, beschlossen.
Mit Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016
erfolgte u.a. eine Änderung des § 3 des Kommunalwahlgesetzes. Entsprechend dieser Änderung
kann die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, neu: 8 oder 10, davon je zur
Hälfte in Wahlbezirken, verringert werden.
Die Zahl von 20 Mitgliedern darf weiterhin nicht unterschritten werden.
Mit dieser Gesetzesänderung wird somit die Möglichkeit eröffnet, die Größe des Gemeinderates
für die nächste Legislaturperiode um weitere 2, 4 oder 6 Mitglieder und somit auf insgesamt 22
Vorlagen-Nr. 285/2017
Seite 2
Vertreter zu reduzieren. Die Anzahl der Wahlbezirke würde sich so dann von bisher 14 auf 13, 12
oder 11 Wahlbezirke reduzieren.
Voraussetzung dafür ist die Fassung eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bis spätestens
45 Monate nach Beginn der Wahlperiode. Bezogen auf den 01.06.2014 (Beginn der aktuellen
Wahlperiode) endet die Frist (45 Monate) am 28.02.2018. Sollte eine weitere Verringerung der
Zahl der zu wählenden Ratsvertreter für die nächste Kommunalwahl gewünscht werden, so
müsste ein entsprechender Satzungsbeschluss gefasst werden und die Satzung bis zum
28.02.2018 Rechtskraft erlangen. Andernfalls bliebe die bestehende (unbefristete) Satzung vom
14.04.2008 weiterhin in Kraft und zudem auch maßgebend für die nächste Wahlperiode (§ 3 Abs.
2 Satz 3 KWahlG NRW).
Die Zahl der zu wählenden Vertreter bildet die Grundlage für die Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlbezirke. Die Einteilung hat der Wahlausschuss nach § 1 der Übergangsregelungen zum
KWahlG NRW spätestens bis zum 29.02.2020 vorzunehmen.
Der Beschluss wird in der Sitzung entsprechend der vorausgegangenen Beratung formuliert.