Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
122 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
02.02.18, 11:55
Aktualisiert
02.02.18, 11:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Interkommunale Kooperation
Vergabewesen
Bearbeitungsstand: 24.01.2018
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Kreis Lippe und
der Gemeinde Leopoldshöhe über
die Durchführung von Aufgaben
zur Vergabe öffentlicher Aufträge
durch den Kreis Lippe
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen dem Kreis Lippe,
Felix-Fechenbach-Straße 5 in 32756 Detmold,
vertreten durch den Landrat,
sowie der Gemeinde Leopoldshöhe,
Kirchweg 1 in 33818 Leopoldshöhe,
vertreten durch den Bürgermeister
Der Kreis Lippe und die Gemeinde Leopoldshöhe schließen gem. § 1 und
§ 23 Abs. 1 Alt. 2 sowie Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150),
folgende mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Durchführung von Aufgaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge:
Präambel
Mit der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wollen die
Vereinbarungspartner regeln, dass die Gemeinde Leopoldshöhe einschl.
ihrer Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen die im
Folgenden noch näher spezifizierten Aufgaben gegen Kostenerstattung
durch den Kreis Lippe wahrnehmen lassen kann. Durch die Bündelung
der Aufgaben in der Zentralen Vergabestelle des Kreises Lippe wollen die
Vereinbarungspartner auch die synergetischen Vorteile nutzen, die sich
aus der Zusammenarbeit ergeben.
Unter Beachtung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art.
28 Abs. 2 GG) erfolgt diese Form der Zusammenarbeit freiwillig, d.h. die
Gemeinde hat die Möglichkeit, die Angebote der Zentralen Vergabestelle
des Kreises Lippe zu nutzen, es entsteht aber kein „Nutzungszwang“.
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)
Die Vereinbarungspartner sind sich darüber einig, dass der Kreis
Lippe im Auftrag der Gemeinde Leopoldshöhe Ausschreibungen und
Vergaben im Rahmen des in § 2 Abs. 1 umrissenen Tätigkeitsfeldes
durchführt und die Gemeinde Leopoldshöhe im Rahmen des in § 2 Abs.
2 umrissenen Tätigkeitsfeldes berät. Die Tätigkeit erfolgt durch den
Kreis Lippe in Form der mandatierenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung (§ 23 Abs. 1 zweite Alternative, Abs. 2 GkG).
(2)
Die Aufgabe nimmt beim Kreis Lippe die Zentrale Vergabestelle
wahr. Die Zentrale Vergabestelle ist als Team 100.5 Teil des
Fachgebietes „IT und Infrastrukturmanagement“.
§ 2 Aufgabenwahrnehmung
(1)
Die wesentlichen Aufgaben der Zentralen Vergabestelle des
Kreises Lippe bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für die
Gemeinde Leopoldshöhe sind folgende:
Vorhalten
der
grundsätzlichen
Vergabeformulare
nach
bestehenden Mustern (VHB Bund, VHB Land NRW)
Termin- und Verfahrensabstimmung mit der Kommune
Vorveröffentlichungen auf dem Vergabeportal
Sichtprüfung der Vergabeunterlagen
Soweit erforderlich Ergänzen der Unterlagen mit den
notwendigen Formularen
Rücksprache mit der Kommune bei erkannten Unstimmigkeiten in
den Vergabeunterlagen (juristische Beratung im geringen
Umfang)
Bekanntmachung der Ausschreibung auf dem Vergabeportal
Versand der Unterlagen, Sammeln der Angebote
Weiterleiten von Fragen der Bieter an die Kommune
Beratung hinsichtlich vergaberechtlicher Bieterfragen
Weiterleiten der Antworten an alle Bieter über das Vergabeportal
Durchführung und Niederschrift der Submission
Formale Prüfung
Einholung der Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister
Abfrage Korruptionsregister
Nachforderung fehlender Unterlagen
Überwachung des fristgemäßen Eingangs der nachgeforderten
Unterlagen
Zuschlagsbekanntmachung auf dem Vergabeportal
Sonstige notwendige Bekanntmachungen auf dem Vergabeportal
(z.B. Aufhebung o.ä.)
Weiterentwicklung der Verfahrensabwicklung
(2)
Die wesentlichen Aufgaben der Gemeinde Leopoldshöhe bei der
Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind folgende:
Terminund
Verfahrensabstimmung
mit
der
Zentralen
Vergabestelle, Information über einzuholende Gremienbeschlüsse
Dokumentation des Vergabeverfahrens
Bereitstellung des Leistungsverzeichnisses (Word, Excel, pdf,
GAEB)
und
die
weiteren
individuell
zu
fertigenden
Vergabeunterlagen (z.B. Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Rechnerische Prüfung der Angebote mit Erstellung eines
Preisspiegels
Beantwortung von Fragen der Bieter
Erstellung Bieterrundschreiben (inhaltlicher Art)
Fachliche Prüfung der Angebote
Zuschlag und Auftragserteilung/Absagen
Information über den Ausschluss eines Bieters
Erstellung des Vergabevermerkes
(3)
Die Gemeinde Leopoldshöhe kann den Kreis Lippe mit Vergaben
beauftragen, deren geschätzter Auftragswert über 10.000 € liegt. Die
Gemeinde Leopoldshöhe informiert den Kreis Lippe rechtzeitig vor
Beginn eines Vergabeverfahrens von der beabsichtigten Beauftragung.
(4)
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass sich daraus eine
Anzahl von ca. 30 Vergaben pro Jahr ergibt, die der Kreis Lippe im
Auftrag der Gemeinde Leopoldshöhe durchführt und erforderlichenfalls
beratend unterstützt.
§ 3 Neutralitäts- und Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Kreis Lippe nimmt die ihm nach § 2 durchzuführenden Tätigkeiten
unter Beachtung der gesetzlich gebotenen Neutralität wahr. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralen Vergabestelle des Kreises
Lippe sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung Informationen über Angelegenheiten der
Gemeinde Leopoldshöhe erhalten sollten. Dies gilt auch gegenüber
Organen und Dienststellen des Kreises und auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit in der Zentralen Vergabestelle.
§ 4 Personal- und Sachaufwand
Zur Durchführung der vorbezeichneten Aufgaben stellt der Kreis Lippe
das notwendige Personal sowie die Sachausstattung zur Verfügung. Die
Personal- und Sachkosten sind dem Kreis Lippe entsprechend § 5 dieser
Vereinbarung von der Gemeinde Leopoldshöhe zu erstatten.
§ 5 Kostenregelung und Abrechnungsmodalitäten
(1)
Für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 dieser
Vereinbarung erstattet die Gemeinde Leopoldshöhe dem Kreis Lippe die
Kosten der Zentralen Vergabestelle. Diese setzen sich zusammen aus
einer Pauschale für die Personal- und Sachkosten gemäß Abs. 2 und den
Kosten Dritter, insbesondere Veröffentlichungskosten / Kosten des
Vergabeportals nach Abs. 3.
(2)
Der Pauschalbetrag für die Sach- und Personalkosten für eine
Vergabe beläuft sich auf 350,00 €.
(3)
Veröffentlichungskosten in Zeitungen, dem Internet oder den
Veröffentlichungskosten auf dem Vergabeportal werden als Kosten
Dritter abgerechnet. Hier erfolgt eine Abrechnung in tatsächlich
entstehender Höhe. Auf dem Vergabeportal entstehen derzeit Kosten
von 70,00 € pro Vergabeverfahren. Sofern sich diese Kosten verändern,
teilt der Kreis die Veränderung dem Vereinbarungspartner mit. Die
Abrechnung erfolgt sodann in der angepassten tatsächlichen Höhe.
(4)
Weitere Kosten für ggf. erforderliches Material bzw. zusätzliche
Arbeiten werden unabhängig vom Vergabeverfahren nicht in Rechnung
gestellt.
(5)
Die Kostenerstattung wird zweimal im Jahr abgerechnet. Die
Zentrale Vergabestelle des Kreises Lippe stellt die Kosten der Gemeinde
Leopoldshöhe zu Beginn des 3. Quartals des Kalenderjahres und zu
Beginn des 1. Quartals des Folgejahres in Rechnung. Die Gemeinde
Leopoldshöhe überweist dem Kreis Lippe spätestens 1 Monat nach
Rechnungsstellung den angeforderten Betrag oder teilt Einwände gegen
die vorgelegte Rechnung innerhalb dieser Frist mit. Kommt es nicht zu
einer Einigung, ist die Bezirksregierung Detmold gem. § 30 GkG NRW
zur Schlichtung anzurufen.
§ 6 Haftung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralen Vergabestelle des
Kreises Lippe nehmen bei der Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs.
1 dieser Vereinbarung Aufgaben für die Gemeinde Leopoldshöhe wahr.
Die Gemeinde Leopoldshöhe haftet für Schäden Dritter und trägt ihr
selbst entstehenden Schäden in vollem Umfang. Dies gilt nicht für
Schäden, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreises Lippe
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ebenfalls gilt dies
nicht, soweit Schäden durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.
§ 7 Evaluation und Vereinbarungsänderungen
Die Vereinbarungsinhalte, insb. die Aufgaben und deren Verteilung,
werden mindestens einmal jährlich überprüft und ggf. angepasst. Sollte
ein
Anpassungsbedarf
festgestellt
werden,
können
die
Vereinbarungspartner über die Regelungen des § 8 hinaus über
Anpassungen auch hinsichtlich des Pauschalbetrag nach § 5 Abs. 2 neu
verhandeln und dazu eine gesonderte Vereinbarung treffen. Bis zur
Wirksamkeit einer solchen neuen Vereinbarung gilt die bisherige
Vereinbarung fort.
§ 8 Gültigkeit und Kündigung
(1)
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019 und
verlängert sich anschließend jeweils um 1 Jahr.
(2)
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten erstmals zum 31. Dezember 2019, danach unter
Einhaltung derselben Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines
Kalenderjahres von jedem der Vereinbarungspartner schriftlich
gekündigt werden (ordentliche Kündigung).
Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine außerordentliche Kündigung
mit einer Frist von 2 Monaten möglich. Die Kündigung muss schriftlich
unter Darlegung der Gründe erfolgen. Zur Abwicklung der laufenden
Verfahren wird eine Regelung unter Berücksichtigung der Gründe der
außerordentlichen Kündigung getroffen.
§ 9 Vereinbarungen mit anderen Kommunen
Der Kreis Lippe ist berechtigt, mit weiteren Städten und/oder
Gemeinden des Kreises Lippe öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur
Durchführung von Aufgaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge
abzuschließen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht
durchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit
der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen oder
Übereinkommen. Die Vereinbarungspartner sichern für diesen Fall zu,
die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem
Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die
der beabsichtigte Vereinbarungszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt
für Regelungslücken in der Vereinbarung.
§ 11 Form, Nebenabreden und Ausfertigung
(1)
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der
Schriftform.
(2)
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.
(3)
Diese
Vereinbarung
wird
zweifach
Vereinbarungspartner erhält eine Ausfertigung.
ausgefertigt.
Jeder
§ 12 In-Kraft-treten
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold in Kraft.
Detmold, den ______________
Kreis Lippe
Gemeinde Leopoldshöhe
Dr. Axel Lehmann
Landrat
Gerhard Schemmel
Bürgermeister