Daten
Kommune
Bedburg
Größe
139 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
06.02.18, 15:46
Aktualisiert
06.04.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
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Drucksache: WP9-1/2018
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
20.02.2018
Betreff:
Einrichtung von Parkflächen im Vorbereich der "Erftpassage"
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 04.12.2017
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
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Sitzungsvorlage
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Inhalt der Mitteilung:
Mit Schreiben vom 04.12.2017 beantragt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg die
Verwaltung zu beauftragen eine Einrichtung von Parkflächen im Vorbereich der „Erftpassage“ zu
prüfen.
Der Antrag wurde verwaltungsseitig unter verkehrsrechtlichen und finanziellen Aspekten sowie
unter Berücksichtigung der Interessen der Gewerbetreibenden einer Überprüfung unterzogen.
Die Ergebnisse werden nachfolgend dargestellt:
Verkehr:
Im vorderen Bereich der Erftpassage weist der Gehweg eine Breite von ca. 6 Metern aus.
Eine gesetzliche Regelung über Mindestmaße von Stellflächen existiert derzeit nicht. Die neue
Sonderbauverordnung bietet mit einer Vorgabe von mindestens 2,45 m für (neue) Parkhäuser und
Tiefgaragen (§ 125 SBauVO) diesbezüglich lediglich eine Orientierung.
In der gängigen Praxis sind Stellplätze in der Regel zwischen 2,3 m (normaler Pkw-Stellplatz ohne
seitliche Begrenzung) und 3,5 m (Stellplatz für Behinderte) breit.
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06) sehen für die Längsaufstellung eine
Standardstellplatzbreite von mindestens 2 m, für Schrägaufstellung von mindestens 2,50 m vor,
was jedoch nicht mehr den aktuellen, modernen Anforderungen entspricht.
Im Hinblick auf einen gefahrlosen Ausstieg im jeweils hoch frequentierten Fahrbahn- als auch
Gehwegbereich wird verwaltungsseitig eine Parkflächenbreite von 2,50 m als sinnvoll und
notwendig erachtet.
Ein einzelner Fußgänger benötigt mindestens eine Gehwegbreite von 80 cm, die sich aus 60 cm
Schulterbreite und 10 cm Bewegungsbreite pro Seite zusammensetzt. Aus der Anforderung an die
Barrierefreiheit öffentlicher Verkehrsräume resultieren weitere Grundmaße bezüglich der Breite
von Fußgängerverkehrsanlagen. Gehen zwei Fußgänger nebeneinander, so beträgt der
Breitenbedarf bereits 1,80 m. Hinzu kommt ein Sicherheitsabstand zur Fahrbahn sowie zu festen
und beweglichen Hindernissen zwischen 0,2 m und 2,0 m (Quelle: RASt06).
Daraus ergibt sich eine Mindestgehwegbreite von 2,50 m. Erst ab dieser Breite ist eine
ungehinderte Begegnung von zwei Fußgängern möglich (s. Abbildung).
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Geringere Breiten sind lediglich in Wohnstraßen mit geringem Fahrzeugverkehr und einer offenen
Randbebauung akzeptabel, sodass grundsätzlich größere Breitenmaße anzustreben sind.
Zuschläge für die notwendige Gehwegbreite können beispielsweise in Form von Verweilflächen
vor Schaufenstern (+ 1,0 m), an Haltestellen (+ >2,50 m) vor Ruhebänken (+ >1,0 m) notwendig
werden.
Größere Seitenraumbreiten sind insbesondere dann erforderlich, wenn die angrenzende
Bebauung - wie vorliegend - durch einen hohen Geschäftsanteil charakterisiert ist.
Unter entsprechender Würdigung des hohen Fußgängeraufkommens und der vorhandenen
Verweilflächen (hier: Verkaufsräume, Schaufenster und Gastronomie in der Passage) sowie der
hohen Verkehrsstärke auf der Lindenstraße wird verwaltungsseitig angeregt, den Empfehlungen
der RASt06 sowie EFA (Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen) zu entsprechen und die
Seitenräume breiter, d.h. mit mindestens 3,50 m, zu gestalten.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die vorhandene Fläche vor der Erftpassage - unter
Zugrundelegung der o.g. Breiten mit insgesamt 6,00 m - für die Anlage von Parkflächen
grundsätzlich geeignet wäre.
Die Verwaltung gibt aus verkehrssicherungsrechtlicher Beurteilung allerdings zu Bedenken, dass
die ohnehin kritische Einmündungssituation aus der Arnold-Freund-Straße möglicherweise durch
eine Sichtbehinderung durch parkende Autos beeinträchtigt oder sogar verstärkt werden kann.
Auch wird auf die geänderte Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer im Bereich
der Passage - insbesondere die eingeschränkte Sichtweite bei Querungsvorgängen hingewiesen.
Wirtschaftsförderung / Stadtbild:
1.
Durch die Errichtung von Parkplätzen im unmittelbaren Eingangsbereich der Erftpassage werden
die Flächen ganz oder teilweise einer potentiellen (außen)gastronomischen Nutzung entzogen.
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Diese Einschränkungen könnten erhebliche finanzielle Einbußen sowie Standortdefizite für
zukünftige Gastronomiebetreiber zur Folge haben.
2.
Auch sollte das zukünftige optische Erscheinungsbild und die Außenwirkung mit in die
Überlegungen einbezogen werden. Fraglich ist hierbei, ob die Maßnahme zu einer Attraktivierung
der Innenstadt beitragen kann oder aber vielmehr eine optische Abwertung der Passage und der
angrenzenden Ladenlokale bewirken wird. Beispielhaft seien hier Abgasemissionen, negatives
Ambiente, Sichtbehinderung durch größere Fahrzeuge (z.B. Kastenwagen oder Kleintransporter)
genannt.
Hierbei sollten die Interessen der Gewerbetreibenden, der Kunden sowie die Interessen des von
der Maßnahme unmittelbar betroffenen Personenkreises (z.B. Flächeneigentümer, Gastronomen)
sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
Der angrenzende Schlossparkplatz stellt aufgrund seiner Größe und Erreichbarkeit eine
alternative Parkmöglichkeit für Kunden des Einzelhandels dar. Der Parkplatz ist fußläufig zu
erreichen und bietet - selbst für alte oder körperlich beeinträchtigte Menschen - sowohl über den
Schlosspark als auch die Passage an der Kreissparkasse eine schnelle Anbindung an die
Innenstadt. Aufgrund der allenfalls durchschnittlichen Auslastung herrscht keine Parkraumnot.
Die Parkflächen können zudem „stressfrei“ angefahren werden; anders als im Bereich der
Lindenstraße / Graf-Salm-Straße ist ein Einparken im fließenden Verkehr hier nicht erforderlich.
Kosten:
Die Stadt Bedburg befindet sich in der Haushaltssicherung.
Das Haushaltssicherungskonzept stellt eine auferlegte Haushaltskonsolidierung dar, was
bedeutet, dass Ausgaben auf das Notwendige zu beschränken sind.
Die Entscheidungsgrundsätze hinsichtlich Konsolidierungsmaßnahmen und der Erforderlichkeit
von Ausgaben sind nicht Gegenstand dieser Prüfung sondern vielmehr der politischen
Willensbildung vorbehalten.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
Zusätzliche Stellflächen im Bereich der Lindenstraße / Graf-Salm-Straße können zu einer Stärkung des Einzelhandels
beitragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X (in Abhängigkeit der Beschlussfassung)
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 15.01.2018
----------------------------------Guido Heinrichs
----------------------------------Torsten Stamm
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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