Daten
Kommune
Bedburg
Größe
35 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
06.02.18, 15:46
Aktualisiert
06.04.18, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-13/2018
Fachdienst 5 - Stadtplanung,
Bauordnung, Wirtschaftsförderung
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Stadtentwicklungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
20.02.2018
Betreff:
Innerörtliche, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen
Tempo 30 km/h (Verkehrszeichen 274-30) - Rechtliche Grundlagen
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
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Inhalt der Mitteilung:
Mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im November 2016 (BGBl. I S. 2848)
haben sich Anfragen und Diskussionen zur Thematik von Tempo 30 km/h innerorts vermehrt. Dies
wird verwaltungsseitig zum Anlass genommen, die veränderte Rechtslage und die damit
verbundenen Auswirkungen im Stadtgebiet Bedburg zu erläutern:
Von der Rechtsnovellierung betroffen sind alle innerörtlichen klassifizierten Straßen, d.h. Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie alle weiteren innerörtlichen Vorfahrtstraßen (Verkehrszeichen
306) in kommunaler Straßenbaulast.
Die Regelungen zu Tempo 30-Zonen in Wohngebieten sind hiervon ausgenommen.
Die Vorgaben für innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierungen hat der Gesetzgeber in einer
Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO in Verbindung mit der entsprechenden
Verwaltungsvorschrift (VwV) zu Verkehrszeichen 274 (zul. Höchstgeschwindigkeit) im Mai 2017
konkretisiert.
Innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des
überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und auf weiteren Vorfahrtstraßen
(Verkehrszeichen 306) kommen nunmehr im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen
gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenund Pflege-heimen und Krankenhäusern in Betracht.
Das heißt, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die Geschwindigkeit im unmittelbaren
Bereich von an Straßen gelegenen o.g. Einrichtungen in der Regel auf Tempo 30 km/h zu
beschränken ist, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder
im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen
Begleiterscheinungen (z.B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter
Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulk Bildung von
Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist.
Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen),
sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen. Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der
Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B.
Taktfahrplan) oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten
ist.
In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch
Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberweg, Lichtzeichenanlage,
Sperrgitter) einzubeziehen.
Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und
insgesamt auf höchstens 300m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei
nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nachund Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.
Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen auch weiterhin immer dort in Betracht, wenn dies aus
Gründen der Sicherheit oder Ordnung zwingend erforderlich ist und wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung für die Sicherheit des Verkehrs erheblich übersteigt. (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 9 Satz 3 StVO).
Mit der neuen Regelung werden die Anordnungsmöglichkeiten von Tempo 30 vor Einrichtungen,
an denen vermehrt mit besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist,
zukünftig erleichtert, da es keiner besonderen Gefahrenlage mehr bedarf.
Durch die punktuelle Beschilderung auf 30 km/h wird eine besonders schützenswerte Örtlichkeit
deutlicher herausgestellt. Die Regelakzeptanz wird dadurch erhöht.
Die Verkehrsanordnungsbehörde hat - wie bisher - jeden Einzelfall zu prüfen. Es wird lediglich das
Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Das heißt, vor den abschließend aufgezählten
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verkehrssicherheitssensiblen Bereichen soll eine punktuelle Geschwindigkeitsreduzierung der
Regelfall sein, die Beibehaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h die
Ausnahme.
Sind die genannten Einrichtungen an den Straßen jedoch nicht vorhanden, ist eine
Geschwindigkeitsreduzierung nicht bzw. nur bei besonderer Gefahrenlage zulässig. Es ist daher
beabsichtigt, sämtliche Tempo 30 km/h Bereiche im Stadtgebiet einer rechtlichen Überprüfung zu
unterziehen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und der
Nachhaltigkeit:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
Bedburg, den 02.02.2018
----------------------------------Guido Heinrichs
----------------------------------Torsten Stamm
----------------------------------Sascha Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
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