Daten
Kommune
Bedburg
Größe
404 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
06.02.18, 15:46
Aktualisiert
06.02.18, 15:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg
9. Änderung - Bereich östlich der Neusser Straße
auf Höhe des Bahnübergangs Erkelenzer Straße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 BauGB
Textliche Festsetzungen
Stand: 29. Januar 2018
Entwurf
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
Hermine-Albers-Straße 3
54634 Bitburg
Telefon
Telefax
06561/9449-01
06561/9449-02
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info@i-s-u.de
www.i-s-u.de
STADT BEDBURG
Textliche Festsetzungen
Bebauungsplan Nr. 55 / Bedburg – 9. Änderung – „Bereich östlich der Neusser Straße“
ENTWURF
INHALTSVERZEICHNIS
1
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB ........................................... 3
Art der baulichen Nutzung .................................................................................... 3
Maß der baulichen Nutzung ................................................................................. 3
Überbaubare Grundstücksflächen ........................................................................ 4
Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen .................................. 4
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen ....................... 4
2
Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien ................ 5
Seite 2
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Stand: 29. Januar 2018
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Textliche Festsetzungen
Bebauungsplan Nr. 55 / Bedburg – 9. Änderung – „Bereich östlich der Neusser Straße“
1
ENTWURF
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BauGB
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1. i.V.m. Nr. 5 BauGB)
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gemäß Eintrag in die Planzeichnung folgende
Art der baulichen Nutzung festgesetzt:
Mischgebiet gem. § 6 BauNVO.
I.
II.
Allgemein zulässig sind:
1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schrank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
4.
Sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
Nicht zulässig sind:
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO.
Die in § 6 Abs. 3 BauNVO aufgeführte ausnahmsweise zulässige Nutzung ‚Vergnügungsstätte’ im
Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO ist gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 20 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird entsprechend des Eintrags in der Nutzungsschablone über die
Größe der zulässigen Grundfläche gemäß §19 BauNVO und die Zahl der Vollgeschosse gemäß
§ 20 Abs. 1 BauNVO festgesetzt.
1.2.1
Zulässige Grundfläche
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die zulässige Größe der Grundfläche der baulichen
Anlagen als Höchstmaß gemäß des Eintrags in der Nutzungsschablone festgesetzt.
1.2.2
Höhe der baulichen Anlagen
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO als Höchstgrenze gemäß Planeintrag
festgesetzt.
Für die Bestimmung der Trauf- und der Firsthöhe ist der untere Bezugspunkt die Höhe der
angrenzenden, erschließenden Verkehrsfläche an ihrem höchsten Punkt, gemessen im
rechten Winkel zur Fassade in Gebäudemitte.
Die Traufhöhe (TH) wird definiert als das senkrecht auf der Wand gemessene Maß zwischen
dem unteren Bezugspunkt (s.o.) und dem oberen Bezugspunkt.
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Bebauungsplan Nr. 55 / Bedburg – 9. Änderung – „Bereich östlich der Neusser Straße“
ENTWURF
Bei Gebäuden mit geneigtem Dach gilt der Schnittpunkt der Wand mit der äußeren Dachhaut
als oberer Bezugspunkt.
Die Firsthöhe (FH) wird definiert als das senkrecht auf der Wand gemessene Maß zwischen
dem unteren Bezugspunkt (s.o.) und der Oberkante der Dachkonstruktion.
Durch technische Aufbauten wie Schornsteine und Kamine, Lüftungsanlagen, Aufzugsschächte,
Antennen o.ä. kann die zulässige Gebäudehöhe ausnahmsweise um höchstens 25 % überschritten
werden. Technische Aufbauten dürfen dabei in der Summe ihrer Grundflächen höchstens 10 % der
Grundfläche des Gebäudes ausmachen.
1.2.3
Zahl der Vollgeschosse
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Zahl der Vollgeschosse gemäß Planeintrag als
Höchstgrenze festgesetzt.
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend der Planzeichnung durch Baugrenzen
gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt.
Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 BauNVO)
Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Sonstige Stellplätze und Zuwegungen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas,
Wärme und Wasser sowie Ableitung von Abwasser dienen, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO )
Lärmschutz
Außenbauteile, die zu gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen ausgerichtet sind, sind derart
herzustellen, dass das resultierende Schalldämmmaß R’w,res gemäß Tabelle für den jeweils angegebenen Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 ‚Schallschutz im Städtebau‘, November 1989,
eingehalten wird.
Lärmpegelbereich
Wohnräume
Büroräume
III
35 dB
30 dB
IV
40 dB
35 dB
V
45 dB
40 dB
Im Bereich der gekennzeichneten Baufensterbegrenzungen sollten schutzbedürftige Räume nicht
der Lärmquelle zugewandt sein. Alternativ sind die Fenster mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen zu versehen oder die zu öffnenden Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu den
der Schallquelle abgewandten Hausseiten vorzusehen.
Von den Festsetzungen darf abgewichen werden, wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird, dass aufgrund der Stellung sowie der
Aus- und Grundrissgestaltung der Gebäude die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 der DIN 4109
zum Schutz vor Außenlärm eingehalten werden.
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ENTWURF
Kennzeichnungen
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen weist für den gesamten Bereich der 9. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 33 Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten können. Humose
Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Diese Böden
reagieren bei gleichmäßiger Belastung mit unterschiedlichen Setzungen. Das gesamte Plangebiet
wird daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche
gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich sind.
Das Plangebiet liegt innerhalb des gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes der Erft.
Entsprechend der Kennzeichnung des Stammplanes wird diese Kennzeichnung für die 9. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg übernommen.
3
Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften und Richtlinien
1.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Überschwemmungsgebietes der Erft. § 113 des
Landeswassergesetzes und § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zu beachten.
2.
Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes liegt im Auebereich der Erft, in dem der
natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden
humoses Bodenmaterial enthalten kann. Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind
bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‚Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau‘, der DIN 18196 ‚Erd- und Grundbau;
Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke‘ sowie die Bestimmungen der Bauordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Das gesamte Plangebiet wird daher wegen
der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei
deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
3.
Der Beginn und Ablauf der Erschließungs- und Baumaßnahmen im Bebauungsplangebiet
ist den Versorgungsträgern so früh wie möglich, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, anzuzeigen.
4.
Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die
DIN 18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung.
5.
Die DIN 18 300 ‚Erdarbeiten‘ ist zu berücksichtigen.
6.
Die Versorgungsleitungstrassen müssen frei von Baum und Strauchwerk bleiben.
7.
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalschutzbehörde im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße
45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
8.
Die DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“, insbesondere die Blätter 4-6 „Abdichtungen
gegen Bodenfeuchtigkeit“ und „Abdichtung gegen von außen drückendes Wasser“, ist zu
berücksichtigen.
9.
Historische Aufnahmen weisen auf vermehrte Bodenkampfhandlungen in der Gegend von
Bedburg hin. Es wird daher die Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel
empfohlen. Aufschüttungen sind auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Bei
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Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
10.
Es wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften, einschließlich der Niederschlagswasserversickerungsfähigkeit des Bodens aus tiefgründigem Lößlehm objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
11.
Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen.
12.
Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden bzw. sollten nur von
kettengetriebenen Fahrzeugen befahren werden (Bodenverdichtung und Strukturzerstörung vermeiden).
13.
Im Bereich Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in
naturnahmen Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). Bei Eingriffen in Böden
wird eine bodenbezogene Kompensation empfohlen: Hier ist ein „besonders schützenswerter Boden“ mit schützenswerten Bodenfunktionen (Puffer- und Filtereigenschaften,
Fruchtbarkeit).
14.
Bedburg ist der Erdbebenzone 2 und der geologischen Untergrundklasse S zuzuordnen.
Es sind die Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04
„Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen. Auf die Berücksichtigung der
Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der
weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzone und geologische Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland
NRW (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt wird.
Diese Textfestsetzungen und Hinweise sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 33/
Bedburg – 9. Änderung „ Bereich östlich der Neusser Straße“.
Bedburg, den___________________
(Siegel)
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