Daten
Kommune
Bedburg
Größe
1,5 MB
Datum
13.03.2018
Erstellt
06.02.18, 15:46
Aktualisiert
06.02.18, 15:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg
9. Änderung - Bereich östlich der Neusser Straße
auf Höhe des Bahnübergangs Erkelenzer Straße
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 BauGB
Begründung
Stand: 29. Januar 2018
Entwurf
ISU
Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung
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54634 Bitburg
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STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg – 9. Änderung – Bereich östlich der Neusser Straße
ENTWURF
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und Ziele der Planung .............................................................................. 3
2
Verfahren ............................................................................................................... 3
2.1
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption ................................................................ 4
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
4
ASP – Stufe 1 .................................................................................................... 10
Immissionsschutz ............................................................................................... 11
Baumschutzsatzung ........................................................................................... 11
Begründung der Planfestsetzungen / Planinhalte ........................................... 13
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
7
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 14.12.2016 ....... 8
Regionalplan ........................................................................................................ 9
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP) .............................................. 9
Berücksichtigung der Umweltbelange .............................................................. 10
5.1
5.2
5.3
6
Lage und Geltungsbereich ................................................................................... 4
Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption..................................................... 6
Topographie ......................................................................................................... 7
Verkehrliche Erschließung ................................................................................... 7
Ver- und Entsorgung ............................................................................................ 7
Besitz- und Eigentumsverhältnisse ...................................................................... 8
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen ......................................... 8
4.1
4.2
4.3
5
Verfahrensverlauf ................................................................................................. 3
Art der baulichen Nutzung .................................................................................. 13
Maß der baulichen Nutzung ............................................................................... 13
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ............................................... 14
Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen ................................ 15
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ...................... 15
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW ........................................... 15
7.1
7.2
Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen .................................... 15
Hinweise und Empfehlungen.............................................................................. 16
8
Ergebnis der Abwägung ..................................................................................... 16
9
Flächenbilanz und Kostenschätzung ................................................................ 16
9.1
9.2
Flächenbilanz ..................................................................................................... 16
Kostenschätzung ............................................................................................... 16
Seite 2
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Stand: 29. Januar 2018
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg – 9. Änderung – Bereich östlich der Neusser Straße
1
ENTWURF
Anlass und Ziele der Planung
Die Stadt Bedburg hat die Aufstellung der 9. Änderung (‚Bereich östlich der Neusser Straße') des
Bebauungsplans 'Nr. 33 / Bedburg‚ beschlossen, um den veränderten Erfordernissen an eine
optimierte Grundstücksausnutzung nachzukommen und den Erweiterungsabsichten des
Eigentümers Rechnung zu tragen.
Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 33 bezieht sich auf die gesamte Fläche zwischen der Neusser
Straße, Wiesenstraße und Erftstraße mit Ausnahme der Grundstücke, die von der Gartenstraße und
Lindenstraße erschlossen werden. Auf Grundlage dieses Bebauungsplanes wurde das nordöstlich
des Plangebietes gelegene Freibad realisiert. Im Zuge der folgenden Änderungsverfahren ist das
Plangebiet in Teilbereiche separiert worden um die Änderungsverfahren zu beschleunigen.
Entsprechend wurde auch mit der 7. Änderung verfahren, um für den Bereich entlang der Neusser
Straße zeitnah eine städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können. Die 9. Änderung
überplant innerhalb ihres Geltungsbereiches einen Teil der 7. Änderung. Hier wurde als Art der
baulichen Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt. Beim Maß der baulichen Nutzung differenzieren sich
die Festsetzungen. Ziel dieser 9. Änderung ist es, auch beim Maß der baulichen Nutzung und der
überbaubaren Grundstücksfläche die Festsetzungen anzupassen, um eine geordnete
städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen.
Wesentlicher Inhalt der Planung zur 9. Änderung ‚Bereich östlich der Neusser Straße auf Höhe des
Bahnübergangs Erkelenzer Straße‘ ist die Anpassung der überbaubaren Grundstücksfläche, der
Trauf- und Firsthöhe, der Dachform und der Dachneigung an die Festsetzungen der umgebenden
Bebauung gemäß des Ursprungsbebauungsplans Nr. 33. Das dem Bebauungsplan Nr. 33 zugrunde
liegende städtebauliche Konzept sieht vor die Neusser Straße in Abschnitten durch straßenparallel
überbaubare Flächen zu begleiten mit dem Ziel, den Straßenraum eindeutig zu definieren.
Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da dieser aktuell ebenfalls eine
gemischte Baufläche darstellt.
2
Verfahren
Für die vorgesehene Anpassung der Planung an die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 33, 7.
Änderung, aus dem Jahr 2013, ist im festgelegten Geltungsbereich (siehe Planzeichnung) die
Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 erforderlich. Dieser wurde am 20.09.1983 als Satzung
beschlossen und erhielt am 16.03.1984 Rechtskraft.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die 9. Planänderung im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen. Dieses Vorgehen begründet sich in der geringen Größe des
Plangebietes (ca. 2.774 m²), der innerörtlichen Lage und der vermutlich unerheblichen
Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung
schützenswerter Flächen (siehe dazu Punkt 5). Der Bebauungsplan leitet sich aus den
Darstellungen des Flächennutzungsplans ab.
Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) sowie von der Durchführung einer
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), der Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2a BauGB), einer
zusammenfassenden Erklärung (§ 6 Abs. 5 Satz BauGB) und der Angabe welche umweltbezogenen
Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) abgesehen.
2.1
Verfahrensverlauf
Der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss
der Stadt Bedburg am 02.05.2017 gefasst.
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner öffentlichen Sitzung am
__.__.____ den Entwurf zum Bebauungsplan gebilligt und die Durchführung der Offenlage
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beschlossen. Die Offenlage wurde ortsüblich mit den Angaben bezüglich Ort und Dauer der
Auslegung bekannt gemacht.
Der Entwurf des Bebauungsplans „Nr. 33/ Bedburg – 9. Änderung – Bereich östlich der Neusser
Straße auf Höhe des Bahnübergangs Erkelenzer Straße“ der Stadt Bedburg wurde gemäß § 3 Abs.
2 BauGB für die Dauer eines Monats, und zwar in der Zeit vom __.__.____ bis einschließlich
__.__.____ zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die betroffenen Behörden sowie die Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit
Schreiben vom __.__.____ beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Bedburg
in seiner Sitzung am __.__.____ vorgeprüft und der Stadtrat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
__.__.____ geprüft.
Nach Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen hat der Stadtrat der Stadt Bedburg in seiner
Sitzung am __.__.____ den Bebauungsplan „Nr. 33/ Bedburg – 9. Änderung – Bereich östlich der
Neusser Straße auf Höhe des Bahnübergangs Erkelenzer Straße“ beschlossen.
3
Das Plangebiet / Planungskonzeption
3.1
Lage und Geltungsbereich
Bedburg befindet sich in der Kölner Bucht zwischen den Großstädten Düsseldorf, Köln,
Mönchengladbach und Aachen. Die Stadt gehört zum Rhein-Erft-Kreis und grenzt an den Naturpark
Rheinland.
Das Plangebiet befindet sich südwestlich der Bedburger Innenstadt im Stadtteil Bedburg. Im Westen
grenzt das Plangebiet an die Neusser Straße, im Norden an ein derzeit noch unbebautes Grundstück
und im Süden an ein Grundstück, das mit einem dreigeschossigen giebelständiges Wohn- und
Bürogebäude bebaut ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33, 9. Änderung – ‚ Bereich östlich der Neusser
Straße auf Höhe des Bahnübergangs Erkelenzer Straße‘ hat eine Gesamtfläche von rund 2.774 m²
und umfasst in der Stadt Bedburg folgende Flurstücke:
Gemarkung Bedburg:
Flur 1, Flurstück-Nr. 300, 459 und 301.
Die exakte Abgrenzung des Gebietes ist der Plandarstellung des Bebauungsplanes zu entnehmen.
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Abb. 1:
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Topografische Karte mit Lage des Plangebietes
(Quelle: Topografische Karte ©Land NRW (2017) ),dl-de/by-2-0,www.geoportal.nrw (DTK25); eigene
Darstellung, ohne Maßstab)
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Abb. 2:
Luftbild mit Abgrenzung des Plangebietes
(Quelle: Luftbild©Land NRW (2017) ),dl-de/by-2-0,www.geoportal.nrw (DOP20); eigene Darstellung, ohne
Maßstab)
3.2
Nutzung und Bebauung / Nutzungskonzeption
Das Plangebiet befindet sich östlich der Neusser Straße inmitten einer aufgelockerten Bebauung.
Die Umgebung des Plangebietes ist gemäß der Klassifizierung eines Mischgebietes sowohl
bezüglich der Nutzungen als auch der Bebauung als äußerst heterogen zu charakterisieren. Neben
Wohnnutzungen befinden sich in der Umgebung Einzelhandelsbetriebe (z.T. großflächig),
Gastronomie, Dienstleistungen, Verwaltung und sonstige öffentliche Einrichtungen. Die Fläche
nördlich des Plangebietes ist noch unbebaut. Unmittelbar südlich des Plangebietes befindet sich ein
dreigeschossiges giebelständiges Wohn- und Bürogebäude. Daran schließen sich, entlang der
Gartenstraße, die Ausstellungs- und Verkaufsräume eines Möbel-Discounters an. Südlich der
Einmündung der Gartenstraße in die Neusser Straße setzt sich die Bebauung entlang der Neusser
Straße straßenbegleitend und traufständig in geschlossener Bauweise fort. Nordöstlich des
Plangebietes befinden sich zwei viergeschossige Gebäudekomplexe der Seniorenwohn- und -
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pflegeanlage auf nahezu quadratischer Grundfläche. Die Gebäude sind mit einer markanten
historisierenden und weithin sichtbaren Fassadengestaltung und Dachlandschaft ausgestattet.
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens soll die überbaubare Fläche erweitert werden, einhergehend
mit einer Anpassung der Grundflächenzahl (GRZ) an die in der Umgebung festgesetzten GRZ von
0,4. Geplant ist eine gewerbliche Nutzung bestehend aus Büro- oder Geschäftseinheiten im
Erdgeschoss und Wohnen in den Obergeschossen.
3.3
Topographie
Das Gelände des Plangebietes befindet sich auf einer mittleren Höhe von ca. 61,00 m über Normal
Null und weist keine erkennbaren Höhenunterschiede auf.
3.4
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebiet wird über die Neusser Straße erschlossen. Die Neusser Straße verläuft von Norden
(Albert-Schweitzer-Straße) nach Süden (Bahnstraße/ Kolpingstraße/ Gletscher Weg) durch das
gesamte Stadtgebiet.
Richtung Norden gelangt man über die Neusser Straße und die Landstraße L 279 zur westlich
verlaufenden Autobahn A 61 Auffahrt ‚Bedburg‘ oder über die L 213/ L 116 ebenfalls Richtung
Nordosten zur A 540 Auffahrt ‚Gustorf‘. Für den Motorisierten Individualverkehr (MIV) ist das
Plangebiet aus allen Richtungen gut erreichbar.
Die Anbindung des Plangebietes an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die
in fußläufiger Entfernung befindliche Bushaltestelle ‚Lipp Polizeiposten‘ erfüllt.
Auch die fußläufige Anbindung des Plangebietes ist über eine gut ausgebaute Wegeverbindung
gegeben. So sind z. B. Einzelhandelsbetriebe für Waren des täglichen Bedarfs, Gastronomie und
öffentliche Einrichtungen fußläufig gut erreichbar.
3.5
Ver- und Entsorgung
3.5.1
Wasserver- und Schmutzwasserentsorgung
Sowohl die Belange der Versorgung mit Wasser gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB, als auch der sachgerechte Umgang mit Abwässern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB werden in der vorliegenden
Planung berücksichtigt.
Die Ver- und Entsorgung innerhalb des Plangebietes wird durch den Anschluss an das öffentliche
Leitungsnetz der Stadt Bedburg entlang der Neusser Straße (u.a. Mischwasserkanal) sichergestellt.
Durch die teilweise humosen und lehmhaltigen Bodenschichten ist eine Versickerung des
Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen. Eine Möglichkeit zur Einleitung
in ein ortsnahes Gewässer ist nicht gegeben, da sich auf Grund des Auenbereiches der Erft der
natürliche Grundwasserspiegel unter normalen Bedingungen nahe der Geländeoberfläche befindet.
Das anfallende Niederschlagswasser wird, wie bereits in der 7. Änderung zum Bebauungsplan Nr.
33 geregelt, in das vorhandene Kanalnetz eingeleitet.
3.5.2
Energieversorgung, Telekommunikation
Die Belange der Versorgung mit Energie gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB werden berücksichtigt.
Das Plangebiet ist über die vorhandene Straße an das örtliche Energie- und Telekommunikationsnetz angeschlossen.
3.5.3
Abfallentsorgung
Entsprechend dem sachgerechten Umgang mit Abfällen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist das
Plangebiet an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen.
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3.6
ENTWURF
Besitz- und Eigentumsverhältnisse
Die Flächen innerhalb des Plangebietes befinden sich in privatem Eigentum. Eine zeitnahe
Umsetzung der Maßnahme ist sichergestellt.
4
Ziele und Darstellungen übergeordneter Planungen
4.1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 14.12.20161
Im Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird der Stadt Bedburg
die Funktion eines Mittelzentrums zugewiesen. Somit hat die Stadt Versorgungsfunktionen für die
Gemeinde selbst und für das Umland wahrzunehmen, indem sie entsprechende zentrale Einrichtungen und Angebote bereitstellt.
Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) formuliert folgende Grundsätze und Ziele:
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist flächendeckend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten.
6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“
Die Regional- und Bauleitplanung soll die flächensparende Siedlungsentwicklung im Sinne
des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ zu reduzieren, umsetzen.
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration"
Die Siedlungsstruktur soll dem Leitbild der "dezentralen Konzentration" entsprechend weiterentwickelt werden. Dabei ist die zentralörtliche Gliederung zugrunde zu legen.
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt"
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch
eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung
von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. Große Siedlungsbereiche sollen siedlungsstrukturell und durch ein gestuftes städtisches Freiflächensystem gegliedert und aufgelockert
werden. Dies soll auch Erfordernisse zur Anpassung an den Klimawandel erfüllen. Orts- und
Siedlungsränder sollen eine klar erkennbare und funktional wirksame Grenze zum Freiraum
bilden.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
1 Bekanntmachung am 25.01.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
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Die Grundsätze und Zielsetzungen des Landesentwicklungsplanes werden mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes beachtet.
4.2
Regionalplan
Gemäß dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, liegt das Plangebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). In diesen Bereichen sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und
sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in einer Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand, untereinander
erreichbar sind. Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf in der Bauleitplanung dargestellt bzw. festgesetzt werden:
Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen,
Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und Kultur sowie
der sozialen und medizinischen Betreuung,
gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe,
wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.
Allgemein dürfen Siedlungsbereiche nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspricht. Neue Bauflächen sind, soweit keine anderen Belange entgegenstehen, an die vorhandene Bebauung anzuschließen. Im Sinne des Grundsatzes
'Innenentwicklung vor Außenentwicklung' hat darüber hinaus die erneute Nutzung ehemals bebauter
Bereiche und die Schließung von Baulücken Vorrang vor der Inanspruchnahme des Freiraums.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verdichtung innerhalb eines Mischgebietes. Die
Planung entspricht somit den Vorgaben der Regionalplanung.
4.3
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (FNP)
Grundsätzlich ist ein Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus
dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, d.h. der FNP beinhaltet als übergeordnete Planungsebene die planerischen Vorgaben, die durch den Bebauungsplan konkretisiert werden.
Der derzeit wirksame FNP der Stadt Bedburg aus dem Jahr 20142 stellt das Plangebiet des Bebauungsplanes als ‚gemischte Baufläche‘ dar (Vgl. Abb. 3). An dieser Darstellung wird weiterhin
festgehalten. Damit ist die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt.
2
Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Bedburg, 5. Ausfertigung, 18. Dezember 2014.
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg – 9. Änderung – Bereich östlich der Neusser Straße
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Abb. 3:
Lage des Plangebietes im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
(Quelle: aktueller Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, eigene Darstellung, ohne Maßstab)
5
Berücksichtigung der Umweltbelange
Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird, sind hier die
Regelungen des § 13 Abs. 3 BauGB entsprechend anzuwenden. Somit wird entsprechend § 13 Abs.
3 Satz 1 BauGB keine Umweltprüfung durchgeführt.
Auch ohne Erfordernis einer förmlichen Umweltprüfung bzw. eines Umweltberichts sind
planungsrelevante Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplans zu berücksichtigen und darzulegen, ob erhebliche Auswirkungen auf Belange des
Umwelt- und Naturschutzes ausgeschlossen werden können.
Gemäß nordrhein-westfälischer Verwaltungsvorschrift zur ‚Anwendung der nationalen Vorschriften
zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei
Planungs- oder Zulassungsverfahren‘ (VV-Artenschutz) ist eine eigenständige Artenschutzprüfung
(ASP) durchzuführen.
Nachfolgend werden die Ergebnisse der ASP zusammengefasst und weitere Umweltthemen
vorgestellt, die im Planaufstellungsverfahren eine Rolle spielen.
5.1
ASP – Stufe 1
Der Prüfumfang der ASP beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und
die in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten. In der vorliegenden ASP sind die
planungsrelevanten Arten in einer zunächst überschlägigen Prognose zu prüfen. Sind
artenschutzrechtliche Konflikte möglich, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende ‚Art-für-ArtBetrachtung‘ in einer zweiten Prüfstufe erforderlich.
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Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine planungsrelevanten
artenschutzrechtlichen Tatbestände - insbesondere Verbotstatbestände – zu erwarten sind. Für
zahlreiche örtliche potentielle planungsrelevante Arten besteht derzeit ein günstiger
Erhaltungszustand. Darüber hinaus sind vielen planungsrelevanten Tierarten im Plangebiet
wahrscheinlich keine faktischen Lebensraummöglichkeiten / Lebensstätten zuzuordnen,
insbesondere bestimmten Vogelarten.
Gemäß LINFOS3 sind keine örtlichen planungsrelevanten Arten faktisch angegeben. Im
unmittelbaren Umfeld zum Plangebiet sichern gleichartige Lebensräume die ökologische Funktion
von möglichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Erhebliche Störungen, durch die sich der
Erhaltungszustand der lokalen, hier über das Plangebiet sehr wahrscheinlich hinausgehenden,
möglichen Populationen verschlechtern würde, sind nicht zu erwarten. Auch eine Beeinträchtigung
essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore ist nicht zu
erwarten.
Es wird empfohlen, erforderliche Rodungen von Gehölzen und die Räumung von begleitenden
Saumstrukturen außerhalb der Hauptbrutzeit, d.h. im Zeitraum von Oktober bis Februar,
auszuführen (Bauzeitenregelung).
5.2
Immissionsschutz
Aufgrund der das Plangebiet im Westen begrenzenden stark befahrenen Neusser Straße und der
parallel verlaufenden Regional-Bahnstrecke ist von Verkehrslärmbelastungen im Plangebiet
auszugehen. Bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zum B-Plan Nr. 33 (‚Stammplan‘) wurde
deshalb gutachterlich überprüft, ob gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet zu erwarten sind bzw.
welche passiven Schallschutzmaßnahmen notwendig werden. Des Weiteren wurde abgeschätzt, ob
durch den nördlich des Plangebietes gelegenen Discount-Markt Konflikte zu erwarten sind4. Die
Ergebnisse zeigen, dass sowohl tags als auch nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 an den
Fassaden, die den Straßen direkt zugewandt sind, überschritten werden. Somit ist bei Bebauung
der gekennzeichneten Baufenster sicher zu stellen, dass das resultierende Schalldämmmaß für den
jeweils angegebenen Lärmpegelbereich eingehalten wird.
Gegenüber den Lärmanteilen aus dem Straßenverkehr ist die Regional-Bahnstrecke einschließlich
des Bahnübergangs völlig untergeordnet einzustufen. Allein aus den relativ geringen Zugfrequenzen
entstehen keine wesentlichen Geräuschbelastungen innerhalb des Plangebietes.
Die Geräuschimmissionen durch den Betrieb des nördlich gelegenen Discounters werden ebenfalls
als unkritisch angesehen, weil der Richtwert der TA-Lärm deutlich unterschritten wird.
Die entsprechenden DIN-Normen werden in der Stadtverwaltung zur Einsicht vorgehalten.
5.3
Baumschutzsatzung
Für die Stadt Bedburg liegt eine Baumschutzsatzung, in der Fassung vom 23. Oktober 1986, vor.
Nach § 3 der Baumschutzsatzung sind folgende Bäume geschützt:
(1)
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm und mehr,
gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume).
Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter
dem Kronenansatz maßgebend.
3 Fachinformationssystem: Landschaftsinformationssammlung
4 Schalltechnisches Fachgutachten zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 der Stadt Bedburg‘, ACCON Köln GmbH, Köln
07.10.2012
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Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm und
mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
(2)
Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
vorliegen und/oder für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (s. §
7).
(3)
Nicht unter diese Satzung fallen:
a) Birken, Pappeln mit Ausnahme der Schwarzpappel, Nadelbäume mit Ausnahme der
Eibe und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien sowie mit
Ausnahme von hochstämmigen (Stammhöhe mind. 1,80 m) Obstbäumen im Bereich
innerörtlicher Streuobstwiesen.
b) Bäume auf privaten Grundstücken, soweit sie nicht im rechtskräftigen Bebauungsplan
ausdrücklich festgesetzt sind, wenn sie näher als 3 Meter zu Außenwänden von
bestehenden, zugelassenen Gebäuden mit Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von
Menschen geeignet sind, stehen. Der Abstand wird in ein Meter Höhe über dem
Erdboden von der Gebäudekante bis zum Stammmittelpunkt gemessen. Nicht zu den
Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zählen insbesondere Stellplätze, Garagen,
Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen, Aborte und
Feuerstätten.
Im Zuge der Ausführungsplanung ist zu prüfen, ob der Baumbestand schützenswert im Sinne der
Baumschutzsatzung ist.
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Begründung der Planfestsetzungen / Planinhalte
6.1
Art der baulichen Nutzung
ENTWURF
Die Art der baulichen Nutzung bleibt weiterhin als MI – Mischgebiet bestehen. Die im Mischgebiet
allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten und die
ausnahmsweise zulässige Nutzung ‚Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 BauNVO‘ werden
ausgeschlossen, weil sie nicht dem Gebietscharakter entsprechen.
Durch die Gebietsausweisung ‚MI‘ wird sichergestellt, dass das Wohnen und die gewerbliche
Nutzung soweit diese das Wohnen nicht wesentlich stört, gleichberechtigt nebeneinander stehen.
Dem entspricht die heutige gewerbliche Nutzung in der Umgebung. Innerhalb des
Geltungsbereiches der 9. Änderung werden somit beide Hauptnutzungsarten Wohnen und
gewerbliche Nutzung gefestigt.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Über das Maß der baulichen Nutzung wird die städtebauliche Entwicklung eines Gebietes entscheidend geprägt. So bestimmen Höhe, Dichte und Art der Bebauung das äußere Erscheinungsbild
und haben daneben auch Auswirkungen auf den Flächenverbrauch. Die Nutzungsschablone der
Planzeichnung enthält entsprechend festgelegte Werte über das Maß der baulichen Nutzung und
gilt für die zusammenhängend dargestellte überbaubare Fläche der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche.
Die dabei getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ermöglichen eine ökonomisch sinnvolle Ausnutzung bei gleichzeitiger Beschränkung der Baukörper auf ein orts- und landschaftsgemäßes Grunderscheinungsbild. Zum Maß der baulichen Nutzung werden folgende Festsetzungen getroffen:
Größe der zulässigen Grundfläche
Zur Reduzierung der versiegelten Flächen wird eine zulässige Grundfläche von 1.118 m² auf der
Mischgebietsfläche festgesetzt. Hierdurch ist eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksausnutzung
sichergestellt.
Höhe baulicher Anlagen
In Anlehnung an das umgebungstypische Erscheinungsbild der Bebauung, einer energie- und
flächensparenden Bauweise sowie zur Ermöglichung einer guten Ausnutzbarkeit der Grundstücke
werden für den Geltungsbereich drei Vollgeschosse festgesetzt.
Um einen gestalterischen Spielraum einzuräumen, z.B. für die Errichtung eines Erdgeschosses mit
größerer Raumhöhe, und um die Erfordernisse für Wärmedämmmaßnahmen zu berücksichtigen
wird eine Traufhöhe von bis zu 10,80 m und eine Firsthöhe von maximal 16,80 m festgesetzt.
Innerhalb dieser Grenzen zwischen First- und Traufhöhe ist ein Satteldach mit einer Dachneigung
zwischen 35° und 45° zu errichten. Dies entspricht den Festsetzungen der 7. Änderung und somit
der umgebungstypischen Dachform.
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STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg – 9. Änderung – Bereich östlich der Neusser Straße
Bebauungmit
mitgeneigtem
geneigtemDach
Dach
Bebauung
Firsthöhe
Firsthöhe
Überschreitung
durch
Überschreitung
durch
technische
Aufbauten
technische
Aufbauten
(Kamine,
Antennen
usw.)
(Kamine, Antennen usw.)
ist zulässig
ist zulässig
Dachausbau
Dachausbau
möglich,
wenn
kein
möglich,
wenn
kein
Vollgeschoss
Vollgeschoss
Traufhöhe
Traufhöhe
Unterer
Unterer
Bezugspunkt
Bezugspunkt
= höchster
Punkt
= höchster
Punkt
Straße
derder
Straße
Bebauungmit
mitFlachdach
Flachdach
Bebauung
Firsthöhe
Firsthöhe
Traufhöhe
Traufhöhe
Unterer
Unterer
Bezugspunkt
Bezugspunkt
= höchster
Punkt
= höchster
Punkt
Straße
derder
Straße
Obergeschoss
(Vollgeschoss)
Obergeschoss
(Vollgeschoss)
Erdgeschoss
(Vollgeschoss)
Erdgeschoss
(Vollgeschoss)
Abbildung 4:
ENTWURF
Überschreitung
durch
Überschreitung
durch
technische
Aufbauten
technische
Aufbauten
(Kamine,
Antennen
usw.)
(Kamine,
Antennen
usw.)
ist zulässig
ist zulässig
Staffelgeschoss
Staffelgeschoss
möglich,
wenn
kein
möglich,
wenn
kein
Vollgeschoss
Vollgeschoss
Obergeschoss
(Vollgeschoss)
Obergeschoss
(Vollgeschoss)
Erdgeschoss
(Vollgeschoss)
Erdgeschoss
(Vollgeschoss)
Definition der Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen
Vollgeschosse
Als Vollgeschosse gelten dabei die Geschosse, die gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. In Nordrhein-Westfalen gelten somit als Vollgeschoss gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW.5
Geschosse über der Geländeoberfläche, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m
über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss
(Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel
der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr
als drei Viertel seiner Grundfläche hat.
Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
6.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird die überbaubare
Grundstücksfläche durch Baugrenzen festgelegt. Der Abstand der Baugrenzen zur nördlichen wie
zur südlichen Grundstücksgrenze liegt bei 4,50 m. Zur Straßenverkehrsfläche (Neusser Straße) wird
ein Abstand von 7,00 m eingehalten. Dies entspricht dem Abstand der südlichen Bestandsbebauung
zur Straße. Dies soll dazu beitragen, dass eine klare Kante des Straßenraumes gebildet wird. Der
rückwärtige Grundstücksbereich (Flurstück 459) wird von der Bebauung freigehalten, was einen
städtebaulichen Übergang in die rückwärtige parkähnliche Anlage bildet.
Gemäß der Bestandsbebauung in der Umgebung wird für das Plangebiet eine offene Bauweise
festgesetzt. Die offene Bauweise ermöglicht eine Bebauung, die Durchblicke in die rückwärtigen
baumbestandenen Bereiche gestattet.
Es wird ein straßenparalleles Baufenster festgesetzt um eine ausreichende Flexibilität der Bautiefe
zu ermöglichen und auch ein harmonisches und geordnetes Erscheinungsbild zu den
Verkehrsflächen sicherzustellen.
5 Vgl. Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
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Begründung
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg – 9. Änderung – Bereich östlich der Neusser Straße
6.4
ENTWURF
Flächen für Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen
Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Der bereits ausgebildete Straßenraum soll erhalten und nicht weiter verengt werden.
Zudem soll die lockere Abfolge der baulichen Anlagen hier beibehalten werden. Nicht überdachte
Stellplätze können auch außerhalb der überbaubaren Flächen hergestellt werden.
Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Wasser dienen, sind im gesamten Baugebiet
ausnahmsweise zulässig, da der konkrete Bedarf noch nicht absehbar ist, jedoch die Möglichkeit
einer Errichtung solcher Nebenanlagen nach Bedarf gegeben sein soll.
6.5
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Lärmschutz
Die Ergebnisse des Schalltechnischen Gutachtens zeigen, dass sowohl tags als auch nachts die
Orientierungswerte der DIN 18005 an den Fassaden, die den Straßen direkt zugewandt sind,
überschritten werden. Somit ist bei Bebauung der gekennzeichneten Baufenster sicher zu stellen,
dass das resultierende Schalldämmmaß für den jeweils angegebenen Lärmpegelbereich
eingehalten wird. Es wird empfohlen, dass innerhalb der gekennzeichneten Baufenster
schutzbedürftige Räume nicht der Lärmquelle zugewandt sind. Alternativ sollten Fenster mit
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen versehen oder die zu öffnenden Fenster von
schutzbedürftigen Räumen zu den der Schallquelle abgewandten Hausseite angeordnet werden.
Die festgesetzten Lärmpegelbereiche (LPB) entsprechen den Festsetzungen aus dem B-Plan Nr.
33 – 7. Änderung.
Da sich der Verlauf der Baugrenze in Richtung der Neusser Straße an den Baugrenzen des B-Plans
33 - 7. Änderung orientiert, wurden auch die Lärmpegelbereiche an die ursprünglichen
Festsetzungen angepasst.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt innerhalb des gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes der Erft.
Entsprechend der Kennzeichnung des Stammplanes wird diese Kennzeichnung für die 9. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 33 / Bedburg übernommen. Aufgrund der vorhandenen Bebauung ist die
geplante Änderung unter Beachtung der Bestimmungen des § 78 Wasserhaushaltsgesetzes und
einer hochwasserangepassten Bauausführung möglich. Die Bebauung fällt unter § 113
Landeswassergesetz. Deswegen ist bei der Unteren Wasserbehörde einer Genehmigung
einzuholen.
7
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW
Die gestalterischen Vorgaben gemäß der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) wurden insbesondere getroffen, um einerseits eine rechtsverbindliche Bestandsicherung zu
gewährleisten und andererseits für künftige Vorhaben im Plangebiet in positiver Weise auf die Gestaltung der baulichen Anlagen und der nicht überbaubaren Grundstücksfläche Einfluss zu nehmen
und eine stadt- und landschaftsbildverträgliche Integration in die vorhandene Struktur positiv zu
unterstützen.
7.1
Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Um den stadtbildprägenden Charakter des Teilbereiches zu gewährleisten und visuelle Beeinträchtigungen im Straßenraum zu vermeiden, sind nicht überbaute Grundstücksflächen, sofern sie nicht
als Betriebsfläche oder Stellplatz genutzt werden, landschaftsgärtnerisch zu gestalten.
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STADT BEDBURG
Begründung
Bebauungsplan Nr. 33 / Bedburg – 9. Änderung – Bereich östlich der Neusser Straße
7.2
ENTWURF
Hinweise und Empfehlungen
Bei den Hinweisen und Empfehlungen handelt es sich um unverbindliche Verweise auf Normen,
Richtlinien, Merkblätter u.Ä., die bei der Realisierung der Planung beachtet werden sollten. Sie
wurden zur Information in den Bebauungsplan aufgenommen und haben keinen Festsetzungscharakter. Dennoch sind sie im Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
8
Ergebnis der Abwägung
Für jede städtebauliche Planung ist das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von besonderer
Bedeutung. Danach muss die Stadt Bedburg als Planungsträger bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen.
Die Abwägung ist die eigentliche Planungsentscheidung. Hier setzt die Stadt ihr städtebauliches
Konzept um und entscheidet sich für die Berücksichtigung bestimmter Interessen und die Zurückstellung der dieser Lösung entgegenstehenden Belange.
Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans werden alle bekannten und zugänglichen
Grundlageninformationen zusammengetragen, geprüft und bewertet, um den Plan möglichst
umfassend an die örtlichen Gegebenheiten anpassen zu können.
9
Flächenbilanz und Kostenschätzung
9.1
Flächenbilanz
Bezeichnung
Größe in m²
Geltungsbereich
Mischgebiet
Davon überbaubar
Tab. 1:
Bilanz zur Flächennutzung nach den Festsetzungen
(Quelle: eigene Darstellung)
9.2
Kostenschätzung
Anteil in %
2.774
100,0
2.774
1.100
100,0
40,0
Der Stadt Bedburg entstehen für die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Planungskosten.
Diese werden vom Investor getragen.
Diese Begründung ist dem Bebauungsplan Nr. 33/ Bedburg – 9. Änderung – Bereich
östlich der Neusser Straße beizufügen.
Bedburg, den___________________
(Siegel)
___________________________
Bürgermeister
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