Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
206 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
09.02.18, 11:53
Aktualisiert
09.02.18, 11:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
zur Sitzung
des Rates
22/2018
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Puchert-Blöbaum
Telefon:
05208/991-260
Datum:
9. Februar 2018
13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil
Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauG
Beratungsfolge
Rat
Termin
22.02.2018
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Anlass für die Änderungsplanung
Der Planungsanlass und das Ziel der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“, für
den Standort mit Fest- und Sporthalle zukünftig Wohnbaugrundstücke zu entwickeln, soll nicht weiterverfolgt
werden.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sowie den Anforderungen aus der Flüchtlings- und
Migrantenbetreuung soll der in den Siedlungsraum integrierte Standort – wie ehemals – weiterhin einer
Nutzung des Gemeinbedarfs zugeführt werden.
Die (noch) bestehende Festhalle mit Sporthalle soll i.V.m. mit einem Förderbeitrag des Landes in ein
Integrationszentrum mit Bücherei und Kindertagesstätte umgebaut werden.
Die Raumkonzeption des Integrationszentrums (Abriss der Festhalle / Anbau eines Gemeinschaftsraumes,
Sanierung der Sporthalle und die Einrichtung von Seminarräumen im ehemaligen Sporthaus) ist durch die
Anbindung der Bücherei entsprechend zu ergänzen. Mit der Verlegung der Bücherei in das
Integrationszentrum sollten weitergehende Impulse für das Quartier und eine Attraktivitätssteigerung für das
gesamte Zentrum erreicht werden.
Das vorhandene Sportlerhaus sollte bisher im Bestand genutzt werden. Aufgrund der enormen Umbaukosten
ist jedoch beabsichtigt, dieses nunmehr wie die Festhalle abzureißen, wodurch der Bestandsschutz verloren
gehen wird.
Mit der beabsichtigten Nutzung kann an dem Standort ein für das Quartier innerhalb des Ortsteiles Asemissen
wesentlicher Beitrag für das Angebot an sog. Wohnfolgeeinrichtungen geschaffen werden. Der Standort kann
somit innerhalb der Siedlungsstruktur des Ortsteiles einen Ort der für den Gemeinbedarf notwendigen und
sinnvollen Nutzung repräsentieren.
-2-
Bauleitplanverfahren
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da mit den
Änderungsinhalten die Grundzüge des Bauleitplanes nicht berührt werden. Von der Änderung betroffen sind
ausschließlich Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die zulässige Art der baulichen Nutzung in dem
Änderungsgebiet bleibt unberührt.
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB ist anzuwenden, wenn die Gemeinde
das vereinfachte Verfahren (BauGB § 13) angewandt und verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der
Planung berührt. Indizien bestehen aufgrund des Vorgesagten hierfür nicht.
Konkret sollen verschiedene Komplexe entstehen, die zu folgenden Zwecken i.S. des Integrationszentrums
Asemissen mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. genutzt werden können:
Nutzung
Kindertagesstätte
Seminarräume
Gemeinschaftsraum
Quartiersbüro
Integrationszentrum
Bücherei
Sporthalle
/
Nutzungsart im Allgemeinen Wohngebiet
Anlagen für soziale Zwecke.
Hinweis: Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der
Bewohner des Gebiets dienen sogar in „Reinen Wohngebieten“ gemäß
§ 3 BauNVO allgemein zulässig.
Anlagen für soziale Zwecke.
/
Anlagen für soziale Zwecke.
Anlagen für kulturelle Zwecke.
Anlagen für gesundheitliche Zwecke.
Die o.g. Nutzungen sind innerhalb des bereits in dem Änderungsgebiet festgesetzten „Allgemeinen
Wohngebiet“ allgemein zulässig.
Dieses schließt auch das Quartiersbüro innerhalb des Integrationszentrums ein. Dieses ist hier nicht als nach
den Festsetzungen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ unzulässige
„Anlage für Verwaltungen“ zu werten, da das Büro dem Nutzungszweck des Integrationszentrums zugeordnet
und diesem funktional untergeordnet ist.
Bei den in Rede stehenden Seminar- / Gemeinschaftsräumen handelt es sich aufgrund der hier beabsichtigten
und innerhalb des Änderungsgebietes im „Allgemeinen Wohngebiet“ nur zulässigen Räumen nicht um eine
sog. Vergnügungsstätte.
Diese wäre erst anzunehmen, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen größere Veranstaltungen
mit deutlich über 300 Teilnehmern ohne Begrenzung, also insbesondere bei Feierveranstaltungen mit
größerem Teilnehmerkreis, stattfinden könnten. Dieses ist hier nicht der Fall.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll hier auch bei Umsetzung der geplanten Nutzungsinhalte berücksichtigt
werden, indem sichergestellt wird, dass die für die Grundstücke der Nachbar-Wohnbebauung maßgeblichen
Immissionswerte der TA Lärm eingehalten werden.
Mit der Änderungsplanung wird somit nicht der Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Belassung eines
„Allgemeinen Wohngebietes“ tangiert, da der bislang in dem Änderungsgebietes festgesetzte
Zulässigkeitsmaßstab hinsichtlich der Art der Nutzung nicht verändert wird.
Inhalte der Änderungsplanung
Neuordnung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche als ein zusammenhängendes
„Baufenster“
Festsetzung der Flächen für Stellplätze einschließlich der Festsetzung der Grundstücks- Zu-und
Abfahrtsbereiche bzw. der Seiten ohne Zulässigkeit einer Grundstücks- Zu-und Abfahrt
sowie
Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise
Festsetzung einer zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 bis zu 0,8 für Stellplätze,
Zufahrten etc.
Streichung der Festsetzung zur maximal zulässigen Geschossflächenzahl
Änderung der Festsetzung der zwingenden Zahl der zulässigen Vollgeschosse in eine maximal zulässige
Zahl der Vollgeschosse (zwei)
Zulässigkeit von Flachdächern
-3-
Es ergeben sich somit folgende Änderungen zum Maß der baulichen Nutzung:
Inhalt
Bauweise
Maximal zulässige
Grundflächenzahl
Maximal zulässige
Geschossflächenzahl
zulässige Zahl der
Vollgeschosse als Höchstmaß
Maximal zulässige Traufhöhe
Maximal zulässige Firsthöhe
Maximal
zulässige
Gebäudehöhe
Dachform
Festsetzung alt
offen
0,4
mit der Zulässigkeit der
Überschreitung bis zu
0,6 für Stellplätze etc.
0,8
Festsetzung neu
abweichend
0,4
mit der Zulässigkeit der Überschreitung
bis zu 0,8 für Stellplätze etc.
zwei
zwingend
6,00 – 6,50 m
9,50 m
-----
maximal zwei
geneigt
20°-35°
zusätzlich zulässig: Flachdach
wird ersatzlos gestrichen
unverändert
unverändert
9,50 m
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur zulässigen Art sowie zum zulässigen Maß der
baulichen Nutzung sind von dieser Änderungsplanung nicht berührt.
Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ ist als 13. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß §
1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss).
Schemmel
Anlage
Lage des Geltungsbereiches der 13. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02
„Barkhauser Bruch“ (ohne Maßstab)