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Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“ - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauG)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
206 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
09.02.18, 11:53
Aktualisiert
09.02.18, 11:53
Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauG) Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauG) Beschlussvorlage (13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauG)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich Drucksache zur Sitzung des Rates 22/2018 der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB IV Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Herr Puchert-Blöbaum Telefon: 05208/991-260 Datum: 9. Februar 2018 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“ - Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauG Beratungsfolge Rat Termin 22.02.2018 Bemerkungen Sachdarstellung: Anlass für die Änderungsplanung Der Planungsanlass und das Ziel der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“, für den Standort mit Fest- und Sporthalle zukünftig Wohnbaugrundstücke zu entwickeln, soll nicht weiterverfolgt werden. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sowie den Anforderungen aus der Flüchtlings- und Migrantenbetreuung soll der in den Siedlungsraum integrierte Standort – wie ehemals – weiterhin einer Nutzung des Gemeinbedarfs zugeführt werden. Die (noch) bestehende Festhalle mit Sporthalle soll i.V.m. mit einem Förderbeitrag des Landes in ein Integrationszentrum mit Bücherei und Kindertagesstätte umgebaut werden. Die Raumkonzeption des Integrationszentrums (Abriss der Festhalle / Anbau eines Gemeinschaftsraumes, Sanierung der Sporthalle und die Einrichtung von Seminarräumen im ehemaligen Sporthaus) ist durch die Anbindung der Bücherei entsprechend zu ergänzen. Mit der Verlegung der Bücherei in das Integrationszentrum sollten weitergehende Impulse für das Quartier und eine Attraktivitätssteigerung für das gesamte Zentrum erreicht werden. Das vorhandene Sportlerhaus sollte bisher im Bestand genutzt werden. Aufgrund der enormen Umbaukosten ist jedoch beabsichtigt, dieses nunmehr wie die Festhalle abzureißen, wodurch der Bestandsschutz verloren gehen wird. Mit der beabsichtigten Nutzung kann an dem Standort ein für das Quartier innerhalb des Ortsteiles Asemissen wesentlicher Beitrag für das Angebot an sog. Wohnfolgeeinrichtungen geschaffen werden. Der Standort kann somit innerhalb der Siedlungsstruktur des Ortsteiles einen Ort der für den Gemeinbedarf notwendigen und sinnvollen Nutzung repräsentieren. -2- Bauleitplanverfahren Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da mit den Änderungsinhalten die Grundzüge des Bauleitplanes nicht berührt werden. Von der Änderung betroffen sind ausschließlich Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die zulässige Art der baulichen Nutzung in dem Änderungsgebiet bleibt unberührt. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB ist anzuwenden, wenn die Gemeinde das vereinfachte Verfahren (BauGB § 13) angewandt und verkannt hat, dass die Änderung die Grundzüge der Planung berührt. Indizien bestehen aufgrund des Vorgesagten hierfür nicht. Konkret sollen verschiedene Komplexe entstehen, die zu folgenden Zwecken i.S. des Integrationszentrums Asemissen mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. genutzt werden können: Nutzung Kindertagesstätte Seminarräume Gemeinschaftsraum Quartiersbüro Integrationszentrum Bücherei Sporthalle / Nutzungsart im Allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale Zwecke. Hinweis: Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen sogar in „Reinen Wohngebieten“ gemäß § 3 BauNVO allgemein zulässig. Anlagen für soziale Zwecke. / Anlagen für soziale Zwecke. Anlagen für kulturelle Zwecke. Anlagen für gesundheitliche Zwecke. Die o.g. Nutzungen sind innerhalb des bereits in dem Änderungsgebiet festgesetzten „Allgemeinen Wohngebiet“ allgemein zulässig. Dieses schließt auch das Quartiersbüro innerhalb des Integrationszentrums ein. Dieses ist hier nicht als nach den Festsetzungen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ unzulässige „Anlage für Verwaltungen“ zu werten, da das Büro dem Nutzungszweck des Integrationszentrums zugeordnet und diesem funktional untergeordnet ist. Bei den in Rede stehenden Seminar- / Gemeinschaftsräumen handelt es sich aufgrund der hier beabsichtigten und innerhalb des Änderungsgebietes im „Allgemeinen Wohngebiet“ nur zulässigen Räumen nicht um eine sog. Vergnügungsstätte. Diese wäre erst anzunehmen, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen größere Veranstaltungen mit deutlich über 300 Teilnehmern ohne Begrenzung, also insbesondere bei Feierveranstaltungen mit größerem Teilnehmerkreis, stattfinden könnten. Dieses ist hier nicht der Fall. Das Gebot der Rücksichtnahme soll hier auch bei Umsetzung der geplanten Nutzungsinhalte berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass die für die Grundstücke der Nachbar-Wohnbebauung maßgeblichen Immissionswerte der TA Lärm eingehalten werden. Mit der Änderungsplanung wird somit nicht der Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der Belassung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ tangiert, da der bislang in dem Änderungsgebietes festgesetzte Zulässigkeitsmaßstab hinsichtlich der Art der Nutzung nicht verändert wird. Inhalte der Änderungsplanung  Neuordnung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche als ein zusammenhängendes „Baufenster“  Festsetzung der Flächen für Stellplätze einschließlich der Festsetzung der Grundstücks- Zu-und Abfahrtsbereiche bzw. der Seiten ohne Zulässigkeit einer Grundstücks- Zu-und Abfahrt sowie  Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise  Festsetzung einer zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 bis zu 0,8 für Stellplätze, Zufahrten etc.  Streichung der Festsetzung zur maximal zulässigen Geschossflächenzahl  Änderung der Festsetzung der zwingenden Zahl der zulässigen Vollgeschosse in eine maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse (zwei)  Zulässigkeit von Flachdächern -3- Es ergeben sich somit folgende Änderungen zum Maß der baulichen Nutzung: Inhalt Bauweise Maximal zulässige Grundflächenzahl Maximal zulässige Geschossflächenzahl zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Maximal zulässige Traufhöhe Maximal zulässige Firsthöhe Maximal zulässige Gebäudehöhe Dachform Festsetzung alt offen 0,4 mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,6 für Stellplätze etc. 0,8 Festsetzung neu abweichend 0,4 mit der Zulässigkeit der Überschreitung bis zu 0,8 für Stellplätze etc. zwei zwingend 6,00 – 6,50 m 9,50 m ----- maximal zwei geneigt 20°-35° zusätzlich zulässig: Flachdach wird ersatzlos gestrichen unverändert unverändert 9,50 m Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur zulässigen Art sowie zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung sind von dieser Änderungsplanung nicht berührt. Beschlussvorschlag: Der Bebauungsplan Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ ist als 13. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 1 (3), (8) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Schemmel Anlage Lage des Geltungsbereiches der 13. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ (ohne Maßstab)