Daten
Kommune
Wesseling
Größe
42 kB
Datum
28.02.2018
Erstellt
09.02.18, 13:01
Aktualisiert
09.02.18, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
4/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht
in Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2019 bis 2023)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
02.01.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 4/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Bernd Herrmann
02.01.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht in
Brühl und die Jugendkammer beim Landgericht Köln (Wahlperiode 2019 bis 2023)
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Die Vorschlagsliste wird in der Sitzung am 06. Juni 2018 beschlossen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit vom 04.03.2009 in der Fassung vom 22.02.2011 hat der Jugendhilfeausschuss
eine Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendhauptschöffen zu erstellen.
Zum Zuständigkeitsbereich des Jugendschöffengerichts in Brühl gehören vier Jugendämter (Brühl, Hürth, Erftstadt
und Wesseling). Der Präsident des Landgerichts Köln hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 die Verteilung der
vorzuschlagenden Personen in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich des Stadtjugendamtes Wesseling wie folgt
festgelegt:
Jugendschöffengericht in Brühl:
4 Jugendhauptschöffen (2 weiblich und 2 männlich);
Jugendkammer beim Landgericht Köln: 2 Jugendhauptschöffen (1 weiblich und 1 männlich).
In die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Schöffinnen/Schöffen aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt
und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG).
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).
Die folgenden persönlichen Voraussetzungen für das Amt des Jugendschöffen sind nach dem Runderlass vom
04.03.2009 in der Fassung vom 22.02.2011 zu erfüllen:
-
Bewerber müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sein.
Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Sie müssen bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2019) mindestens 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre alt
sein.
Sie müssen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste (voraussichtlich 06. Juni 2018) länger als ein Jahr
in Wesseling wohnen.
2. Lösung
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen. Die Vorschlagsliste wird in der Sitzung am 06. Juni 2018 beschlossen.
3. Alternativen
entfällt
4. Finanzielle Auswirkungen
entfällt