Daten
Kommune
Wesseling
Größe
179 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
09.02.18, 13:01
Aktualisiert
09.02.18, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
5/2018
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Einrichtung von zwei Springerstellen in der Kindertagespflege
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
02.01.2018
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 5/2018
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Michael Querbach
02.01.2018
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betreff:
Einrichtung von zwei Springerstellen in der Kindertagespflege
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die Einrichtung von zwei Springerstellen nach S 3 TVöD SuE
in der Kindertagespflege.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Kindertagespflege ist im SGB VIII der Kindertagesstätte gleichgestellt. Dies betrifft auch die Zuverlässigkeit der Betreuung. Eine Vertretungsregelung durch Springer in der Kindertagespflege gibt es bei der Stadt
Wesseling analog zu den Kindertagesstätten aktuell noch nicht. Hierfür ist das Jugendamt jedoch zuständig.
Im SGB VIII §23 findet sich folgende Regelung:
[…] Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das
Kind sicherzustellen. […]
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte am 17.12.2013 (19 K 6016/13) wie folgt:
[…] Damit obliegt es ihm [dem Jugendamt], im Falle des Ausfalls einer Kindertagespflegeperson für einen
Ersatz/eine Vertretung zu sorgen, § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Diese Verpflichtung kann er nicht dadurch
abwälzen, dass er die Tagespflegeperson verpflichtet, für Vertretung zu sorgen.[…]
Das bedeutet, dass das Jugendamt zuständig ist und bleibt.
Das Handbuch Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSJ) führt hierzu folgendes aus:
4.2.2.6.1 Vertretungssystem bei Urlaub, Krankheit oder kurzfristigen Notfällen
Für Eltern ist eine Vertretungsregelung in der Kindertagespflege wichtig. Sie muss verlässlich und gut organisiert sein. Laut § 23 SGB VIII haben Eltern einen Anspruch auf Vertretung, welche das Jugendamt zu gewährleisten hat.
Die Person, die die Vertretung übernimmt, sollte den Kindern vertraut sein. Das bedeutet, dass unabhängig
vom konkreten Vertretungsfall regelmäßige Treffen mit Tageskindern und der Vertretungsperson stattfinden
sollten.
Häufig vertreten sich Tagesmütter gegenseitig, was allerdings nur bei geringer Kinderzahl praktikabel ist
(maximal können 5 Kinder bei einer Tagespflegeperson betreut werden). Teilweise werden auch Vertretungskräfte eingesetzt, die den Kindern beispielsweise durch wöchentliche Spielgruppentreffen bekannt sind,
oder die dank innovativer Kooperationsprojekte zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
kurzfristig aushelfen können (Spielgruppentreffen oder auch Kooperationsprojekte gibt es in Wesseling leider
nicht).
Der Gesetzgeber hat also vorgesehen, dass die Jugendämter eine Vertretung organisieren müssen. Es wird
sogar ausgesagt, dass regelmäßige Treffen mit der Vertretungskraft stattfinden sollen, damit diese den Kindern vertraut ist. Das Ziel ist also eindeutig definiert: Jede Tagesmutter und jeder Tagesvater erhält vom
Jugendamt eine Vertretung gestellt, die den Kindern vertraut ist. (Auch eine vertragliche Aufgabenverlagerung ist unzulässig.)
2. Lösung
Für die Kindertagespflege in Wesseling bietet es sich an, zentral im Familienzentrum Villa Sonnenschein
eine Notfallgruppe / einen Stützpunkt zu errichten und hierfür den ehemaligen Hortraum zu nutzen.
Hinsichtlich der Tatsache, dass die Springerkraft mit den Kindern vertraut sein sollte, wird es dort zum Einen
offene Spielenachmittage geben und zum Anderen werden die Mitarbeiter die Kinder in der Tagespflegestelle regelmäßig besuchen.
Hierfür wird vorgeschlagen zwei Springer einzustellen.
3. Alternativen
Werden keine vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
Springerstellen in der Kindertagespflege sind in Entgeltgruppe S 3 TVöD SuE einzugruppieren.
Nach dem aktuellen KGST-Gutachten 17/2017 „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (Stand 2017/2018) ergeben
sich folgende Kosten:
Personalkosten
S 3 TVöD SuE
einschließlich Verwaltungs- und Sachkosten.
Kosten für 2 Vollzeit-Stellen nach KGST
57.650 €
115.300 €
Durch das Kita-Rettungspaket erhält die Stadt zusätzlich Mittel in Höhe von 483.875,38 € für die nächsten
zwei Jahre. Diese Mittel könnten als Refinanzierung für die zusätzlichen Stellen genutzt werden.