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Beschlusstext (Prüfung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2015)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
85 kB
Datum
30.11.2017
Erstellt
08.02.18, 18:01
Aktualisiert
08.02.18, 18:01
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STADT Bedburg Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 3. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am Donnerstag, den 30.11.2017. Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr Sitzungsende: TOP Betreff 2 Prüfung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2015 19:54 Uhr Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, Herr Thißen, stellt unter Zuhilfenahme einer BeamerPräsentation die Eckpunkte der Prüfung dar. [Anmerkung des Schriftführers: Die Präsentation ist als Anlage dieser Niederschrift beigefügt]. Er erörtert die Wesentlichkeitsgrenze der „erlaubten“ Abweichungen, die nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks führen würden. Er fasst als Prüfergebnis zusammen, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen des Rechnungsprüfungsamtes i. S. der Gesetze geführt hat und empfiehlt die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 durch den Rat, die Entlastung des Bürgermeisters sowie die Entnahme des Jahresfehlbetrags von 12.057.820,85 € aus der Allgemeinen Rücklage. Entsprechend spricht er sich ebenfalls für die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch den Rechnungsprüfungsausschuss aus. Herr Thißen merkt an, dass das dokumentierte Inventar in diversen Bereichen nicht mehr vollständig mit dem tatsächlich vorhandenem Inventar übereinstimmt und mahnt in diesem Zusammenhang die Durchführung einer körperlichen Inventur an. Weiter legt Herr Thißen dar, dass Teil der Haushaltswirtschaft im Rahmen des „Neuen kommunalen Finanzmanagements (NKF)“ der Gedanke der Generationengerechtigkeit ist, welcher vereinfacht dargestellt von der Leitlinie getragen wird, dass den nachfolgenden Generationen etwa der gleiche Wert des Infrastrukturvermögens weitergegeben wird, welche die aktuelle Generation selbst vorgefunden hat. Dies ist bei kritischer Betrachtung aktuell nicht gegeben, da in den letzten Jahren der Wert des Sachanlagevermögens stetig gesunken ist. Herr Thißen weist darauf hin, dass der gem. § 117 GO NRW vorgeschriebene Beteiligungsbericht nicht erstellt wurde. Aus dem Ausschuss heraus wird kurz die Frage aufgeworfen und diskutiert, inwieweit man die Erstellung des Beteiligungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss „erzwingen“ kann. Herr Kämmerer Baum wird auf dessen Bitte das Wort erteilt. Herr Baum entschuldigt sich für die Tatsache, dass dieser Bericht nicht erstellt wurde. Das Problem ist hier die Personalauslastungssituation, wofür er um Verständnis bittet. Er legt u. A. dar, dass die Mitarbeiterin, welche für die Aufstellung maßgebend vorgesehen war, sich in Erziehungsurlaub befindet. Eine im Mai 2017 neu eingestellte Mitarbeiterin im FD 2 wird leider auch zum Anfang des Jahres 2018 aufgrund ihrer eigenen Lebens-/Karriereplanung die Stadt Bedburg wieder verlassen. Weiter geht Herr Thißen auf eine hohe Drohverlustrückstellung ein, die auf Grund eines drohenden Rechtsstreites gegen eine Gewerbesteuernachzahlung zu bilden war. Diese hat das Ergebnis natürlich entsprechend belastet. Aus dem Ausschuss heraus wird, speziell von Frau Brings und Herrn Horn, die Frage gestellt, wie sich ein evtl. Ausgang dieser Angelegenheit grundsätzlich auf den Haushalt, insbesondere auch auf die Schlüsselzuweisungen, auswirkt, da ja die Gewerbesteuerzahlung in der Folge zu einer verminderten Schlüsselzuweisung geführt habe. Herr Thißen und Herr Baum erläutern, -eine nachträgliche, sozusagen rückwirkende, Erhöhung der Schlüsselzuweisungen zugunsten der Stadt Bedburg würde im Falle einer erfolgreichen Klage des Gewerbesteuerpflichtigen und einer sich hieraus ergebenen tatsächlichen Rückzahlung nicht erfolgen, da die Berechnungszeiträume für erhaltene Schlüsselzuweisungen abgeschlossen sind, -für die Zukunft würde sich ein „Verlieren“ einer gegebenenfalls erfolgenden Klage jedoch Schlüsselzuweisungserhöhend auswirken, -eine weitere Aufwandserhöhung würde sich bei „Verlieren“ einer entsprechenden Klage in Höhe der Drohverlustrückstellung nicht ergeben, da der Aufwand bereits durch die Bildung der Rückstellung erfolgt ist, -für die Finanzwirtschaft würde sich bei einer Rückzahlungsverpflichtung jedoch ein entsprechendes Liquiditätsproblem ergeben, -soweit keine Klage erfolgt oder eine entsprechende Klage nicht erfolgreich wäre, würde die Rückstellung in dem Haushaltsjahr, in dem sich diese Aspekte ergeben, ertragswirksam aufgelöst, was einen entsprechenden, „haushaltsverbessernden“ Ertrag für den Jahresabschluss bedeuten würde. [Anmerkung d. Schriftführers: Der „Uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses 2015 gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW wurde vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Vogelsang, unterschrieben und ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.]. Beschluss: Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2015 an. Als Ergebnis seiner Prüfung beschließt der Rechnungsprüfungsausschuss den als Anlage beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg - den Jahresabschluss 2015 festzustellen dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen und den Jahresfehlbetrag in Höhe von 12.057.820,85 € der Allgemeinen Rücklage zu Beschluss der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 30.11.2017 Seite 2 entnehmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 30.11.2017 Seite 3