Daten
Kommune
Kall
Größe
109 kB
Datum
10.02.2015
Erstellt
26.02.15, 18:05
Aktualisiert
26.02.15, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW
Aufgrund der
-
§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. 2013, S. 564),
-
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 07.08.2013 – BGBl. I 2013, S. 3180 ff., S. 3180),
-
des § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.03.2013 (GV NRW 2013, S. 135ff.) sowie
-
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17.10.2013 (SüwVO Abw
GV NRW 2013, S. 602 ff. – hier bezeichnet als SüwVO Abw NRW 2013)
hat der Rat der Gemeinde Kall am __________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Regelungsgegenstand
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser –
SüwVO Abw NRW 2013). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 61
Abs. 1 LWG NRW sowie § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu
gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.
1 c LWG NRW gegenüber der Gemeinde.
(2) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der KellerBodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige
Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht
sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von
Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass
austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Die Satzung gilt auch für private
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube
zuführen. Prüfpflichtige sind nach § 8 SüwVO Abw NRW 2013 der Grundstückseigentümer
(§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013) bzw. der Erbbauberechtigte (§ 8 Abs. 6 SüwVO Abw
NRW 2013).
(3) Nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW ist die Gemeinde zur Erfüllung ihrer
Abwasserbeseitigungspflicht berechtigt, durch Satzung Fristen für die Prüfung von Hausund/oder Grundstücksanschlussleitungen festzulegen, wenn die Verordnung nach § 61 Abs.
2 LWG NRW (SüwVO Abw NRW 2013) keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder
wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder
durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die
öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 61 LWG NRW überprüft.
(4) Mit dieser Satzung macht die Gemeinde von ihrer Befugnis in § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG
NRW für die in § 2 dieser Satzung bezeichneten Grundstücke Gebrauch.
Nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW wird mit dieser Satzung eine Frist
für die erstmalige Prüfung von bestehenden, privaten Abwasserleitungen festgelegt, weil die
Gemeinde zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung umfangreiche Kanalsanierungs- und
Erneuerungsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Abwasseranlage durchführt. Diese
Sanierungsmaßnahmen sind
- im Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Absatz 1 a LWG NRW
der Gemeinde festgelegt.
§2
Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke die an den in der
Anlage I dieser Satzung aufgeführten Straßen bzw. Straßenabschnitten liegen und/oder an
die dort vorhandene öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind.
(2) Der Grundstückseigentümer hat die Abwasserleitungen seines Grundstücks auf ihren
Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013 NRW).
Welche Leitungsbestandteile zu prüfen sind, ergibt sich aus § 7 SüwVO Abw NRW 2013. Ist
das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW an
die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur
Zustands- und Funktionsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser
durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen,
haben die Prüfung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit und damit einhergehende
Maßnahmen zu dulden (§ 8 Abs. 5 SüwVO Abw NRW 2013).
§3
Durchführung und Frist für die Zustands- und Funktionsprüfung
(1) Die erstmalige Zustands- und Funktionsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen
im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum
30.06.2015 (Frist 1 Bauabschnitt Rinnen)
Frist 1 Bauabschnitt: Grundstücke, deren Abwasserleitungen an die Kanalisation des 1 Bauabschnitt angeschlossen sind.
30.06.2017 (Frist 2 Bauabschnitt Rinnen)
Frist 2 Bauabschnitt: Grundstücke, deren Abwasserleitungen an die Kanalisation des 2 Bauabschnitt angeschlossen sind.
31.12.2015 (Frist Altbebauung Wasserschutzgebiet Keldenich)
Frist Altbebauung: Grundstücke, deren Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 (häusliches
Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (gewerbliches / industrielles Abwasser) errichtet wurden.
31.12.2020 (Frist Neubebauung Wasserschutzgebiet Keldenich)
Frist Neubebauung: Grundstücke, deren Abwasserleitungen nach dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. nach dem 01.01.1990 (gewerbliches / industrielles Abwasser) errichtet
wurden.
durchzuführen.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch
anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 durchgeführt werden.
(3) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW 2013 nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4
SüwV Abw NRW 2013 gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein
anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW 2013 keine abweichenden
Regelungen trifft. In § 9 SüwVO Abw NRW wird für die Durchführung der Zustands- und
Funktionsprüfung auf diese allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Die
Gemeinde bietet durch Unterrichtung und Beratung Hilfestellung an.
§4
Prüfbescheinigung
(1) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 ist das Ergebnis der Zustandsund
Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW 2013 zu
dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW 2013
genannten Anlagen beizufügen.
(2) Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer
oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013) unverzüglich nach
Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Gemeinde
erfolgen kann.
(3) Erfüllen Personen, welche die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen, nicht die
Anforderungen an die Sachkunde in den §§ 12, 13 SüwVO Abw NRW 2013 oder entspricht
die Prüfbescheinigung nicht den Anforderungen in § 9 Abs. 2 SüwAbw NRW 2013 wird die
Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung von der Gemeinde nicht anerkannt.
(4) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit
geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW 2013 keiner erneuten Prüfung,
sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden
Anforderungen entsprochen haben.
§5
Sanierungserfordernis
Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs.
1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1
SüwVO Abw NRW 2013 kann die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013
nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§6
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer die Bescheinigung über die Zustands- und Funktionsprüfung nach § 4
Abs. 2 nicht der Gemeinde vorlegt.
§7
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage I zu § 3, Satz 1:
Ortsteile und Straßenverzeichnis des Geltungsbereichs dieser Satzung
Rinnen 1.Bauabschnitt
Bergstraße 2
Im Siefen
Hellenberg
Michaelstraße
Holzgasse
Sötenicher Straße 3 - 45
Rinnen 2.Bauabschnitt
Bergstraße
Im Acker
Blumenstraße
Sistaler Straße
Keldenich Wasserschutzgebiet
Auf der Lehmaar
Gierzenbergstraße 2, 4, 6, 6a, 8, 12
Auf dem Tanzberg 2, 4, 6, 8, 10, 12
Kastanienweg 1, 3, 5
Birkenweg
Klein Köln 10, 12
Burggasse 3, 6, 6a, 8
Königsfelderstraße
Dahlienweg 12, 14
Römerstraße 1 - 18
Dechant-Wolfgarten-Straße 23, 25
Stolzenburgstraße 5, 7
Dionysiusstraße
Talweg
Eibenweg
Tulpenweg 3, 12
Frankenstraße 18, 18a, 18b, 18c, 20
Urfeyer Straße
Aussiedlerhöfe Keldenich:
Brandenbusch
Güntzentalerhof
Kleinholz
Margaretenhof
Meurerhof
Schwalbenhof
Taubentaler Hof