Daten
Kommune
Kall
Größe
556 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
09.10.14, 18:06
Aktualisiert
09.10.14, 18:06
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Satzung
über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Kall
vom _________
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV.NRW., S. 878) der §§ 8
und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG) vom 21. Juni
1988 (GV.NRW.,S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
21.03.2013 (GV. NRW., S. 148), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.
Februar 2012 (BGBI. I, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes
vom 22.05.2013 (BGBI. I, S. 1324), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom
19.06.2002 (BGBI. I 2002, S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des
Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012
(BGBI. I 2012, S. 257) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I, S. 602), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10.10.2013 (BGBI. I S. 3786) hat der
Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung vom 02.09.2014 folgende Neufassung
beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1)
Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach
Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese
öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“
bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2)
Die Gemeinde Kall erfüllt insbesondere
Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
folgende
abfallwirtschaftliche
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
3. Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit
dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3)
Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen
(Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren
und Beseitigen von Abfällen.
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(4)
Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 – 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(5)
Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt
werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere
vorrangig
Gebrauchsgüter
verwendet
werden,
die
sich
durch
Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde Kall
(1)
Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das
Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder
Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder
umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden
getrennt gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt
werden können.
(2)
Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll.
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle
biologisch abbaubare Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
5. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen.
6. Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen.
7. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
dem ElektroG und § 19 dieser Satzung.
8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären
Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
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9. Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
10. Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung und
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß,
Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im
Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen,
Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt- Kühlschränke/Gefriertruhen
sowie sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten) sowie durch eine
getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen
grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen
Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil).
(3)
Das
Einsammeln
und
Beförderung
von
gebrauchten
EinwegVerkaufspackungen
aus
Glas,
Papier/Pappe/Karton,
Kunststoffen,
Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System
nach § 6 Verpackungsverordnung.
§3
Zugelassene Abfälle
Zum Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind solche Abfälle
zugelassen, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichnet sind und sich in
den zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken unterbringen lassen. Die
Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.
§4
Ausgeschlossene Abfälle
(1)
Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen
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die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der
Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG).
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder
beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch
einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG).
3. Die Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten
Liste aufgeführt sind.
(2)
Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den
Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
§5
Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen
(1)
Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen
Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer
getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 5 KrWG
i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von der
Gemeinde im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung angenommen. Dies
gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen
entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in der Anlage 2 (Positivkatalog) zu
dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser
Satzung.
(2)
Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie
der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde
bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden.
Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen
abgestellt werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der
Gemeinde Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben
(3)
Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den
Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an den vom Handel
und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern.
(4)
Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber
(Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen.
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§6
Verwertung von Abfällen
(1)
Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus
Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obst- und
Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind
über die von der Gemeinde eingerichteten Erfassungssysteme (Biotonne und
Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen (§ 4 a, Abs. 1
LAbfG).
(2)
Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen durch. Zu
den Grünabfällen gehören kompostierbare pflanzliche Abfälle, die aufgrund
ihrer Art oder Menge nicht dem dafür zugelassenen Abfallbehälter
untergebracht werden können, insbesondere
1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu
einer Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke)
2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und
Gartenabfälle.
Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren
Behältnissen aus sonstigem, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur
Abholung
bereitzustellen.
Grünabfälle,
die
mit
anderen
nicht
kompostierfähigen Abfällen vermischt sind, werden nicht eingesammelt.
Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und
sind im Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben.
Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden.
(3)
Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich
einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem
Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden,
das Altpapier zur Wiederverwertung bereitzustellen, wenn der Abfallbesitzer
das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt
oder es durch einen Dritten zu einer derartigen Einrichtung befördern lässt.
(4)
Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen
entsprechenden Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung
zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu
machen und das Altglas zu der bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu
bringen. In die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas- Sammelbehälter
dürfen keine anderen Abfallstoffe als Altglas eingefüllt werden.
(5)
Altmetall (Eisen-und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung
zugeführt werden.
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§7
Verpackungsabfälle
(1)
Verkaufsverpackungen im Sinne des § 2 Absatz 3 der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung – VerpackVo -), sind getrennt zu sammeln und den
vom privatrechtlichen Dualen System aufgebauten Sammelsystemen
zuzuführen, und zwar
a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe ( Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen
Materialien) den gelben Abfallgefäßen oder – säcken,
b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern,
c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen oder
Altpapiercontainern.
(2)
Die gelben Abfallgefäße oder –säcke werden den Haushaltungen kostenlos
zur Verfügung gestellt und an den festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw.
abgefahren.
§8
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im
Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den
Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu veranlagen (Anschlussrecht).
(2)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung das Recht, die auf
den Grundstücken oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden Grundstückes
ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen
zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines
Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B.
Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung
angeschlossenes Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 7 die auf
seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung
und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus
privaten Haushaltungen sind nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2
Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
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Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren
Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2)
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
gewerblich/industriell
genutzt
werden,
haben
gleichermaßen
die
Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur
Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie
haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne
zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne
erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 13 Abs. 3 dieser Satzung.
Gewerbliche Sammlung sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der
Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt
sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus
privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung
ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(3)
Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind
Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen, Kliniken,
Heilpraktiker, Arzt- Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereinsund Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen.
(4)
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der
Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden.
§ 10
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 9 besteht nicht,
- soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 dieser Satzung von der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an
deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. Satz 1 Nr. 1 KrWG);
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller
oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist (§
17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
-
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG
zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden;
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-
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG
sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG
zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 11
Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Kein Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige
schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern
auch fachlich und technisch in der Lage ist, auf dem Grundstück anfallenden
kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG
auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und
Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die
Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschlussund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom
Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2)
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B.
industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden
Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur
Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2,
2. Halbsatz KrWG besteht.
(3)
Unabhängig von der Regelung zur Eigenkompostierung in Abs. 1 wird für
jedes Grundstück, das von privaten Haushalten zu Wohnzwecken genutzt wird
bei Restmüllgefäßen von 60 und 80 Liter eine 120 Liter Biotonne und ab 120
Liter Restmüllgefäß eine 120l – oder 240l-Biotonne kostenfrei zur Nutzung zur
Verfügung gestellt.
§ 12
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die
Gemeinde gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre
Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns
entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der
jeweils geltenden Fassung zu der vom Kreis angegeben Sammelstelle,
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu
lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle
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ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns,
Lagerns
oder
Ablagerns
zu
einer
sonstigen
dafür
zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 13
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1)
Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art,
Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück,
ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die
Häufigkeit (§ 17 Abs. 1 Ziffer 2 dieser Satzung) und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2)
Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a) graue Abfallbehälter für Restmüll, die mit einem Transponder ausgestattet
sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 60l, 80l, 120l, und 240l,
b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunen Deckel für
kompostierbare Abfälle (Bioabfälle) , die mit einem Transponder
ausgestattet sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 120 l oder 240 l,
c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelben Deckel für
Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (Einweg- Verkaufsverpackungen
aus diesen Materialien) , in der Gefäßgröße von 240 l,
d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (EinwegVerkaufsverpackungen
aus
diesen
Materialien)
mit
einem
Fassungsvermögen von 70 l,
e) entsprechende Container mit der Gefäßgröße von 1.100 l,
f) blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen in den
Gefäßgrößen von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen
nicht durch Vereine durchgeführt werden),
g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas,
h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 50l.
(3)
Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in
Abfallsäcken eigenen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde
zugelassenen Abfallsäcke, mit einem Fassungsvermögen von 70l, benutzt
werden. Die Abfallsäcke müssen mit der Aufschrift „Gemeinde Kall“
gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw. einem beauftragten
Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern
bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt sein und müssen
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von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur Bioabfuhr müssen
mit verrottbarem Material (z. B. Kordel) zugebunden werden.
§ 14
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1)
Für jedes dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück
ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur
Abfallentsorgung bereitzustellen. Sie werden von der Gemeinde oder einem
von ihr beauftragten Dritten den Anschlusspflichtigen zur Verfügung gestellt.
(2)
Jedes Grundstück erhält:
a) einen grauen Abfallbehälter für Restmüll - je nach Bedarf 60l, 80l, 120l, 240l
Gefäß oder einen 1.100l Container
b) einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle-120l oder 240l
Gefäß gemäß der Regelung in § 11 Abs. 3
c) einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle,
Verbundstoffe (Einweg- Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) 240l Gefäß
d) einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier - 240l Gefäß (Entfällt in
den Orten, in denen den Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen
worden ist).
(3)
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 12 Litern pro
Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem
Restmüllbehälter erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten MindestRestmüll-Behältervolumens pro Person und Woche.
(4)
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private
Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter
Zugrundelegung
von
Einwohnergleichwerten
ermittelt.
Als
Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Behältervolumen von 12 Litern pro
Woche zur Verfügung gestellt.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
1. Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder
unter 18 Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen:
a) für 1 Kind
b) für 2 – 3 Kinder
c) für 4 und mehr Kinder
=
=
=
12 Liter Gefäßraum
24 Liter Gefäßraum
36 Liter Gefäßraum
2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien
(Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede
Familie (Haushalt) mindestens 1 zugelassenen grauen RestmüllAbfallbehälter
bereitzustellen.
In
Ausnahmefällen
können
Tonnengemeinschaften
zugelassen
werden
(§14a
Entsorgungsgemeinschaft).
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3. Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken,
insbesondere gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte
(EGW) festgesetzt. Je Einwohnergleichwert sind wöchentlich 12 Liter
Gefäßraum vorzuhalten; auch hier ist mindestens 1 zugelassener grauer
Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen.
4. Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück
Wohnraum hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der
vorzuhaltende Gefäßraum (für Personen und Einwohnergleichwerte)
zusammengerechnet werden.
5. Haushalte mit Kindern können auf Antrag eine Kürzung des Gefäßraumes
verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden.
Dabei muss eine entsprechende Behältergrundgebühr gezahlt werden.
6. Auf Antrag kann über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlichen
Gefäßraum zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden
Gebühren für zusätzlichen Gefäßraum zu entrichten.
7. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen
zuzulassen.
8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme
des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine
zusätzlichen Abfallbehälter beantragt worden, so haben die
Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde
die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser
Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter
durch die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt sich der
Benutzungszwang gemäß § 8 Absatz 1 auch auf die zusätzlich
angeordneten Abfallbehälter.
§ 14 a
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl
für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem
Mehrfamilienhaus zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur
bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die
Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames
Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal
für beide Grundstücke bereitgestellt. Die in der Entsorgungsgemeinschaft
zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick
auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des §
421 ff. BGB.
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§ 15
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1)
Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne
Zeitverlust zu sichern. Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten
Abfuhrterminen an der Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren
unverzüglich auf das Grundstück zurückgebracht werden. Sie sind so zu
platzieren, dass sie einerseits den Verkehr nicht beeinträchtigen und
andererseits ihre Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne
Schwierigkeiten möglich sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so
aufgestellt werden, dass sie von der Straße zu sehen sind.
(2)
Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnisse sowie an den Straßen
oder Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden
kann, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke an einem für die Abfuhr
möglichen Standort zu bringen.
(3)
Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw.
bzw. der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren
mit Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die
Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung
kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die
risikolos befahren werden können.
(4)
Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der
Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 16
Benutzung der Abfallbehälter
(1)
Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren
Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen
Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder
Depotcontainer gelegt werden.
(2)
Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden
können.
(3)
Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktion Glas, Altpapier, kompostierbare
Abfälle, Restmüll, sowie
Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (EinwegVerkaufsverpackungen aus diesen Materialien), getrennt zu halten und wie
folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:
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1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung
gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den
Altglassammlungen der Ortsvereine mitzugeben.
2. Altpapier in den Bündelsammlungen der einzelnen Ortsvereine zuzuführen.
3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit braunen Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur
Abholung bereitzustellen.
4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg- Verkaufsverpackungen aus
diesen Materialien)
5. sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit gelben Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw.
gelben Abfallsack zur Abholung bereitzustellen.
6. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen,
der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in
diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
(4)
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die
Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in
den Abfallbehältern eingestampft oder in einer Art und Weise verdichtet
werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist,
weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der
Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende
glühende und heiße Abfälle in Abfallbehältern zu füllen. Abfallsäcke sind
zuzubinden.
(5)
Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das
Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können,
dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(6)
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(7)
Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und
die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig ortsüblich
bekannt.
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(8)
Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur
werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00
Uhr benutzt werden.
§ 17
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1)
Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter
werden wie folgt entleert:
1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem
Deckel für kompostierbare Abfälle wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt.
2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig (max. 26 Abfuhrtermine
im Jahr) ab Grundstück entsorgt, wobei 13 Pflichtentleerungen aus
Gründen des Hygiene- und Seuchenschutzes in Anspruch zu nehmen sind.
3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer
Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe
(Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) wird 14 tägig ab
Grundstück entsorgt.
Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der
regelmäßigen Abfuhrtage (z. B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen
gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Gemeinde bestimmt und
rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben.
(2)
Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00
Uhr geleert.
§ 18
Sperrmüll und Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1)
Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der
Gemeinde hat im Rahmen der §§ 2-7 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen
ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung
zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der
Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren
zu lassen. Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt mindestens
viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der
Gemeinde beauftragen Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der
Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr
erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4-6 Wochen nach
Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmen.
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(2)
Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht:
1.
Abfälle aus gewerblichen Unternehmen
2.
Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll)
3.
Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine,
Fließen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial
(Mineralwolle,
Styroporplatten), Gipskartonplatten,
Asbestabfälle,
Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen,
Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC,
Parkett, Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten
und Balken), Spanplatten, große Äste und Wurzelstöcke
4.
Bäume, große Äste und Wurzelstöcke
5.
Öltanks, große Fässer
6.
Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds
7.
Flachglas
8.
Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten)
9.
Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist;
10. Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft
11. Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons
12. Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem
Flächenmaß von mehr als 1,50 x 2,00 m
(3)
Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag
bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am
Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw.
an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar
bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße nicht
verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand
des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten
und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich.
(4)
Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten –
Abfuhrunternehmer – bedienen.
(5)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall
insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück
bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu
bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden
gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben.
§ 19
Elektrogeräte
(1)
Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den
Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
(2)
Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten, wie z. B. Computermonitoren,
Drucker, Elektroherden, Elektrorasenmäher, Fernsehgeräten, Fotokopierer,
Laptop,
Mikrowellengeräten,
Ölradiatoren,
Pc´s,
Staubsaugern,
Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten und
jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim Entsorgungsunternehmen. Bei der
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(3)
Beantragung sind Art und Menge anzugeben. Die Elektrogeräte sind getrennt
von sperrigen Abfällen bereitzustellen.
Elektro-Kleingeräte, z. B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, FaxGeräte, Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und
Videokameras werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen
angenommen.
§ 20
Anmeldepflicht
(1)
Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von
Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück
wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden
Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl
unverzüglich zu melden.
(2)
Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch
der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 21
Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungsrecht
(1)
Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 20 hinaus alle für die
Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Die
Eigentümer
und
Besitzer
von
Grundstücken,
auf
denen
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 KrWG
verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das
Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur
Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu
dulden.
(3)
Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die
Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Absatz 1
KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser
Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten
Dienstausweis auszuweisen.
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 14 Absatz 1
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
(4)
(5)
(6)
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§ 22
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1)
Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei
vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen
infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder
behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie
möglich nachgeholt.
(2)
In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der
Gebühren oder auf Schadenersatz.
§ 23
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1)
Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen
Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt
worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind
und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit
Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2)
Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die
Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt
sind.
(3)
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen
suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als
Fundsachen behandelt.
(4)
Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte
Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen
§ 24
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde und
sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden
Abfallentsorgungsgebühren
nach
der
zu
dieser
Satzung
erlassenen
Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde
Kall erhoben.
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§ 25
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und
sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich
Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht
dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
§ 26
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die
Grundstückbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 27
Verbrennen von Kleingartenabfällen
Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an
folgenden Werktagen
a) mittwochs von 15.00 Uhr – 17.00 Uhr
b) samstags von 10.00 Uhr – 12.00 Uhr
verbrannt werden.
Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten. Das
Verbrennen ist nur während der Zeit vom 01.10. – 30.04. möglich.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung
zuwiderhandelt, indem er
1. Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern
überlässt (§ 4);
2. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der
gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 9);
3. von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum
Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 13);
4. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen
Abfällen füllt (§ 13);
5. Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in § 14 befüllt;
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6. Depotcontainer außerhalb der in § 16 genannten Zeiten in Anspruch
nimmt.
7. sperrige Abfälle nicht entsprechend § 18 zur Entsorgung bereitstellt;
8. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentlichen Veränderungen
des Abfalls nicht unverzüglich meldet (§ 20)
9. angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt
10. Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet
(§ 27)
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet
werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere
Geldbuße vorsehen.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 15.03.1996 in der Fassung der
2. Änderungssatzung vom 01.10.2010 außer Kraft.
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Anlage I - Fassung vom 02.09.2014
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall
Abfälle, die zur Beseitigung zugelassen werden, soweit keine Verwertung erfolgt.
Die Abfallschlüssel-Nummern wurden übernommen aus der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).
Abfallschlüssel
02
02 01
Abfallbezeichnung
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
02 01 04
02 01 99
02 02
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
Abfälle a.n.g. (Futtermittelabfälle)
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
02 02 02
Abfälle aus tierischem Gewebe
02 02 03
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 03
02 03 04
02 05
02 05 01
0206
02 06 01
02 07
02 07 04
03
03 01
03 01 05
04 02
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen,
Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und
Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse
für Verzehr und Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Milchverarbeitung
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee
und Kakao)
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln,
Zellstoffen, Papier und Pappe
Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter
03 01 04 fallen
Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 10
04 02 21
04 02 22
organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
07
07 02
07 02 13
07 06
Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
Kunststoffabfälle
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln,
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Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 99
Abfälle a. n. g. (Abfälle aus der Wachsfackelherstellung)
Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen,
Dichtmassen und Druckfarben
08
08 03
08 03 18
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
09
09 01
09 07 07
09 01 08
12
12 01
12 01 05
Abfälle aus der fotografischen Industrie
Abfälle aus der fotografischen Industrie
Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen
und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und
mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Kunststoffspäne und -drehspäne
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und
Schutzkleidung (a.n.g.)
15
15 01
15 01 01
15 01 02
15 01 03
15 01 04
15 01 05
15 01 06
.
15 02
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
Verpackungen aus Papier und Pappe
Verpackungen aus Kunststoff
Verpackungen aus Holz
Verpackungen aus Metall
Verbundverpackungen
gemischte Verpackungen
15 02 03
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter
15 02 02 fallen
16
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle
aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13,14,16 06 und 16
08)
16 01
16 01 03
17
Altreifen
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
17 02
17 02 01
Holz, Glas und Kunststoff
Holz
17 02 02
Glas
17 02 03
Kunststoff
17 06
17 06 04
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 09
17 09 04
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17
09 03 fallen (einschließlich Regips- und Fermacellplatten)
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18
18 01
18 01 01*
18 01 04
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung
(ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren
Krankenpflege stammen)
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim
Menschen
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02
18 02 01
18 02 03
19 12
19 12 12
20
20 01
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern,
Verdichten, Pelletieren) a.n.g.
Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von
Abfällen
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle
Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter
Fraktionen
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 01
20 01 02
20 01 08
20 01 10
20 01 11
20 01 38
20 01 39
20 01 40
20 02
Papier und Pappe
Glas
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
Bekleidung
Textilien
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
Kunststoffe
Metalle
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01
20 02 03
20 03
biologisch abbaubare Abfälle
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
Andere Siedlungsabfälle
20 03 01
gemischte Siedlungsabfälle
20 03 02
Marktabfälle
20 03 07
Sperrmüll
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Anlage II
zur Satzung über die Abfallentsorgung
in der Gemeinde Kall
§ 5 Abs. 1
Herkunftsbereich:
Abfallart:
Entsorgungsgruppe:
Wäsche- und
Kleiderpflege
Waschmittel
Weichspüler
Mottenschutzmittel
Fleckenentferner
Imprägnierungsmittel
Säuren/Laugen
Lösemittel
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel
Lösemittel
Lösemittel
Putz- und Reinigungsmittel
für Böden und Möbel usw.
WC - Reiniger
Abflußreiniger
Fleckenentferner
Kalkentferner
Desinfektionsmittel
Lösemittel
Säuren/Laugen
Säuren/Laugen
Lösemittel
Säuren/Laugen
Lösemittel
Wohnungspflege
Geschirrpflege
Geschirrspülmittel
Lösemittel
Metall - und Silberputzmittel Säuren/Laugen
Gesundheitspflege
Kosmetika
Mundpflegemittel
Altmedikamente
Altmedikamente
Auto
Rostschutzmittel
Farbe
Autopflegemittel
Säuren/Laugen
Farben, Lacke
Lösemittel
Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel
Holzschutzmittel
Düngemittel
Lösemittel
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel
Farben
Lacke
Lösemittel
Klebstoff
Holzschutzmittel
Farben/Lacke
Farben/Lacke
Lösemitte
Farben/Lacke
Lösemittel
Fotochemikalien
und sonstige
Hobbychemikalien
Batterien
Säuren/Laugen
Laborchemikalien
Batterien
Freizeitbereich/
Garten
Do-it-yourselfBereich
Hobbybereich
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Sonstige Problemabfälle
aus Haushaltungen
Leuchtstoffröhren
Haushaltskühlgeräte
Ölradiatoren
Kondensatoren
TV-Geräte
Computermonitore
Leuchtstoffröhren
Kühlgeräte
Ölradiatoren
Kondensatoren
Elektronikgeräte
Elektronikgeräte
Ausgenommen sind Feuerwerkskörper, Munition und Sprengstoffe. Die Sonderabfälle dürfen
grundsätzlich nur in den Original Behältnissen angeliefert werden.
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