Daten
Kommune
Kall
Größe
50 kB
Datum
14.04.2011
Erstellt
05.05.11, 18:22
Aktualisiert
14.05.11, 05:13
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Änderung der Geschäftsordnung
für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kall
- Kreis Euskirchen vom 21.10.1999
Präambel
Aufgrund des § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 2010, hat der Rat der Gemeinde Kall am 14. April 2011 die folgende
Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
Artikel I
Die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Kall vom 21.10.1999 in der
Fassung vom 01.03.2005 wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei die Anträge aufzunehmen, die
von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion 14 Tage vor dem Sitzungstag vorgelegt werden.“
2.
In § 3 wird folgender Abs. 2 neu eingefügt:
„Der fristgemäße Eingang eines Antrages und die Aufnahme dieses in die Tagesordnung ist
dem Antragsteller durch den Bürgermeister schriftlich zu bestätigen.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
3.
In § 6 Abs. 3 sind die Wörter „und Vorschläge“ sowie „oder dem Vorschlag“ zu streichen.
4.
In § 11 Abs. 3 ist das Wort „Vorschlags“ durch das Wort „Antrags“ zu ersetzen.
5.
In § 12 Abs. 1 ist das Wort „Vorschlag“ durch das Wort „Antrag“ zu ersetzen.
6.
§ 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest
(§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO). Liegt dem Bürgermeister spätestens am 14. Tag vor der Ausschusssitzung ein Antrag in schriftlicher Form von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion zum Arbeitsfeld des jeweiligen Ausschusses vor und berührt dieser
den Aufgabenbereich der Gemeinde, so ist dieser in die Tagesordnung aufzunehmen. Dem
Antragsteller ist der Eingang des Antrages durch den Bürgermeister schriftlich zu bestätigen.“
Artikel II
Die Änderung der Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.