Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
34 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
23.01.18, 14:09
Aktualisiert
23.01.18, 14:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Antrag an den Rat der Gemeinde Hürtgenwald, im Rahmen des § 24, GO NRW.
Geehrter Herr Bürgermeister,
der Rat möge auf seiner Sitzung, am 07.12.2017, folgendes beschließen:
1.
Neuberechnung der Abwassergebühren, insbesondere der Abgabe für
Niederschlagswasser, der Jahre 2016 und 2017.
2.
Beauftragung eines unabhängigen und fachlich anerkannten Ingenieurbüros
zur Ermittlung der Abgaben im Grundbesitzabgabenbescheid.
3.
Beibehaltung des 1-Jahresturnus für die Gebührenkalkulation des Schmutzund Niederschlagswassers
Ad 1)Aufgrund von Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in der Berechnung und
den Grunddaten, wurde gegen die Abgabenbescheide für die Jahre 2016 und 2017,
insbesondere im Bereich Niederschlagswasser, Klage beim Verwaltungsgericht
Aachen erhoben.
Das Gericht hat in öffentlicher Sitzung, am 13.10.2017, diese Fehlerhaftigkeit
bestätigt . Die Gemeinde hat in Verfahren erklärt, die Gebührenbescheide für
Niederschlagswasser der entsprechenden Jahre aufzuheben und neu zu erstellen.
Desweitern wurde vom Vorsitzenden der 7. Kammer des VG die Abgabenverordnung
der Gemeinde, wegen der juristischen Mängel, gerügt.
Da sich das Urteil nur auf die Einzelklage (Vergleich s. Anlage) bezieht, jedoch alle
Gebührenbescheide der Gemeinde, für die relevanten Jahre, falsch sind, beantrage
ich, der Rat möge beschließen, dass alle Bescheide für 2016/2017 aufgehoben und
für die relevanten Jahre neu beschieden werden.
Ad 2) Die Klage bezog sich nur auf die Jahre 2016/17, aber es ist zu vermuten, dass
auch in den Vorjahren in der Bescheiderstellung Fehler unterlaufen sind und künftig
werden.
Aus diesem Grunde soll der Rat entscheiden, dass die Gebührenkalkulationen
zukünftig, ab Bescheid 2018, von fachkundigen Externen erstellt werden.
Ad3) Laut vorgelegter Gebührenkalkulation für Schmutz- und Niederschlagswasser,
soll der Kalkulationszeitraum nunmehr 3 Jahren (2018-2020) betragen.
Da sich in dem genannten Zeitraum Basiszahlen der Kalkulation ändern, z. B.
kalkulatorischer Zinssatz (ggf. bei Verfahren 9A 97/16 beim OVG), Flächen ,
Energiekosten, Persona-kosten etc., entstehen dadurch, wie die jüngste
Vergangenheit zeigt, Nachteile für die gebührenpflichtigen Bürger, denn in den
Jahren 2015 lag z.B. der Überschuss in der Kalkulation bei ca. 130.000 € und 2016
bei ca. 98.000 € . Diese Überschüsse würden zukünftig nicht mehr zeitgerecht den
Bürgern zugutekommen.
Mit freundlichen Grüßen