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Beschlussvorlage (Stellungnahme zur Beschlussvorlage Nr 8.2018)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
30 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
07.02.18, 16:01
Aktualisiert
07.02.18, 16:01
Beschlussvorlage (Stellungnahme zur Beschlussvorlage Nr 8.2018) Beschlussvorlage (Stellungnahme zur Beschlussvorlage Nr 8.2018)

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Inhalt der Datei

Stellungnahme zur HFA-Beschlussvorlage Nr.: 8/2018 Es ist mir bekannt, dass der Verfasser der Vorlage, sich mit bürokratischer Akribie, bei Eingaben, die sein Ressort betreffen zur Wehr setzt. Manchmal hätte es ihm aber besser angestanden, seien eigenen Behuf besser, im Sinne von eindeutig vorgegebenen Vorschriften, zu leiten. Zum anderen wird hier dem Rat eine Beschlussvorlage vorgelegt, die an Mängel, hinsichtlich falscher, verdrehter und verschleierter Aussagen, eine Zumutung ist und demokratischem Umgang zuwiderläuft. Zum Beschlussvorschlag: Sachverhalt: Absatz 2: Der Antrag ist nicht datenschutzkonform aufbereitet. Im anliegenden Schreiben des VG Aachen sind explizit die Daten der Kläger zu entnehmen. Ihre Aussage ist also falsch. 1 , Seite 2, Absatz 5, wie vom Kläger bemängelt, hat das Gericht bestätigt, dass nicht erkennbar ist, von welchen Flächen im jeweiligen Fall auszugehen ist. Das war Kern der Klage und die ist vom Gericht bestätigt worden. Die Kalkulation ist also mangelbehaftet. Das nach ca. 10 Jahren, die Gemeinde nicht in der Lage ist, die genauen Flächen anzugeben, stellt ein Artmutszeugnis für sie aus. Zum anderen, sei daran nochmals erinnert, dass das Gericht mündlich die Abgabenordnung gerügt hatte. Falls ihre Prozessbeteiligten Mut besäßen, würden das bestätigen. Das VG hat den kalkulatorischen Zinssatz nicht bemängelt, weil es nicht in Vorgriff zu einem erwarteten Urteil des OVG Münster, in gleicher Sache, treten wollte. Damit hat es die Richtigkeit des Zinssatzes keineswegs bestätigt. 3, Die Behauptung das die Bescheide de jure richtig sind, ist zutreffend, aber de facto sind sie mängelbehaftet. Mir ist die Argumentation eines Prozessrisikos als Gegenargument, genauso unzugänglich, wie die Aussage, dass Abgabepflichtige Gebühren nachzahlen müßten. Das Gegenteil ist richtig, nämlich, dass mit einer sauberen Kalkulation Gebührengerechtigkeit eintreten würde. (s. meine Mail an Herrn Kowalke, Herrn Grißhaber, vom 10.01.2018) 4 Die Generierung von Bescheiden durch automatisierte Verfahren impliziert nicht, dass die Bescheide richtig sind, da die Basisdaten für die Rechenmaschine, von der Gemeinde geliefert werden. S. Kalkulation . 5 Auch wenn der Rat am 7.12.2017 die Kalkulation beschlossen hat, wirft sich die Frage auf, ob alle Ratsmitglieder über die Mangelbehaftung der Berechnung informiert waren. Der BM hatte ja meinen Bürgerantrag nicht für die Ratssitzung zugelassen, in dem die Fakten explizit beschrieben sind, vielleicht, um die Information gegenüber dem Rat zu unterbinden. 6 Wie die Überschüsse den Gebührenzahlern sofort zugutekommen, wenn trotz Erfahrungen, die Kalkulationen beim Abwasser, immer im 6-stelligen Eurobereich über den notwendigen Mitteln lagen, ist äussert schleierhaft. Das waren in 2015/16 ca. 230.000 € die dem Gebührenzahler 1 Jahr vorenthalten wurden. 7 Die Gemeindeprüfanstalt hat keinerlei rechtliche Legitimation, kalkulatorische Zinssätze fest zu legen. Es handelt sich um eine Empfehlung. Entscheidungen zur Höhe werden im Rat gefasst Zu guter Letzt stellt sich mir die Frage, warum sich der Verfasser über zwei Seiten über den § 24 GO auslässt. Die Zeit für diese Ausarbeitung hätte sinnvoller genutzt werden könne. Legen Sie kurzerhand diese Stellungnahme dem Rat als Information vor. Ich stehe in spannender Erwartung, wie der Rat über die Petition entscheiden wird.