Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
231 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
23.01.18, 14:09
Aktualisiert
07.02.18, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
22.02.2018
8/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abt. 4
Herr Kowalke
Aktenzeichen:
Datum:
4 700-37
11.01.2018
TOP-Nr.
öffentlich
Antrag nach § 24 GO NRW wegen der Kalkulation der Abwassergebühren
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat lehnt den Antrag ab.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
91121
€
Sachverhalt:
Mit e-mail vom 28.11.2017 hat sich ein Abgabepflichtiger wegen der Kalkulation der
Abwassergebühren für das Jahr 2018 an die Gemeinde Hürtgenwald gewendet und einen Antrag
nach § 24 GO NRW gestellt.
Der Antrag wurde datenschutzkonform aufbereitet (Name und Adresse unkenntlich gemacht) und
der Vorlage als Anlage beigefügt.
Zu diesem Antrag ist aus Sicht der Verwaltung noch folgendes zu erwähnen:
1.Vor dem Verwaltungsgericht in Aachen ist am 13.10.2017 über die Klage gegen
die Abwassergebühren von einem Gebührenpflichtigen verhandelt worden. Insbesondere wurde
seitens des Klägers angeführt, dass die Gebühren hinsichtlich der Grundgebühr und der
Flächengebühr beim Niederschlagswassergebühr nicht eindeutig in der gemeindlichen
Gebührensatzung geregelt ist. Die entsprechende Satzungsregelung ist nachstehend wieder
gegeben:
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(4) Für die bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen
Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die
gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, wird
a) pro m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie in die öffentliche
Abwasseranlage abflusswirksame Grundstücksfläche eine Grundgebühr ab 2017
in Höhe von 0,20 € für Vorhalteleistungen der Gemeinde erhoben
und
b)sofern Regenwasser von diesen Flächen in die gemeindliche Abwasseranlage
eingeleitet wird, wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 0,98 € je m² erhoben.
Für Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser nur mit Einschränkung
in die Kanalisation eingeleitet wird, wird auf Antrag für die nachgenannten
Voraussetzungen (Öko- und Sickerpflaster, Kopfsteinpflaster mit rund 2 cm
Fugenbreite, Rasengittersteine sowie Regenwassernutzungsanlagen für den
Hausgebrauch) lediglich 50 % der Benutzungsgebühr erhoben.
Nach der mündlich dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist diese Regelung im
Hinblick auf die Trennung zwischen der Grundgebühr einerseits und Niederschlagswassergebühr
andererseits nicht hinreichend eindeutig geregelt, da nicht erkennbar wäre, von welchen Flächen
im jeweiligen Fall auszugehen ist. Dies könnte sich bei einer Entscheidung zu Lasten der
Gemeinde auswirken.
Andere Punkte (u. a. Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes, verschiedene Kostenarten –Sachund Dienstleistungen, Sonstige ordentliche Aufwendungen-), die vom Kläger ebenfalls aufgeführt
worden sind, wurden vom Verwaltungsgericht nicht bemängelt.
Aufgrund dieser Ausführungen hat das Verwaltungsgericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Die Verhandlungsniederschrift ist als Anlage beigefügt.
Diesem Vorschlag ist von den Prozessbeteiligten akzeptiert worden.
2. Die Gebührensatzungen der Gemeinde für die Jahre 2016 und 2017 sind seitens des
Verwaltungsgerichtes Aachen nicht aufgehoben worden. Demzufolge sind beide Satzungen nach
wie vor in Kraft und nicht ungültig. Die Gebührenbescheide des Abgabepflichtigen für die Jahre
2016 und 2017 sind hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr herab gesetzt worden. Die
Bescheide liegen dem Gebührenschuldner vor.
3. Der Aufwand zur Aufhebung der Satzungen für die Jahre 2016 und 2017 würde in keinem
Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen. Zudem sind alle übrigen Bescheide (bis auf zwei)
bestandskräftig.
Im Falle der Änderung der Satzung würden erhebliche Post- und Verwaltungskosten entstehen.
Ferner besteht möglicherweise ein weiteres Prozessrisiko durch Rechtsmittel von anderen
Gebührenpflichtigen. Auch müssten der Abgabepflichtigen dann die jetzt herab gesetzten
Gebühren nachzahlen.
4.Von dem Abgabepflichtigen wird angeführt, dass in der Bescheiderstellung vermutlich Fehler
unterlaufen sind. Hierauf kann nicht eingegangen werden, da nicht vorgetragen wird, worin diese
bestehen sollen.
5.Eine Erarbeitung der jährlichen Gebührenkalkulation von einem Externen würde nach der
langjährigen Erfahrung, welche mit der Erstellung der Kalkulationen vorhanden ist, zu einem
mittleren fünfstelligen Betrag zusätzlich im Gebührenhaushalt führen. Zudem könnten Kosten hier
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aus Sicht des Externen zu berücksichtigen sein, die die Gebührensätze deutlich nach oben treiben
könnten. Schließlich ist die Kalkulation für 2018 am 7.12.2017 beschlossen worden.
6. Wie bekannt, ist im Abwasserbereich auf den dreijährigen Zeitraum umgestellt worden.
Hierbei sind auf der Grundlage der Erfahrungssätze die Kosten sowie die Erlöse für drei Jahre mit
jeweils einer 1%igen Steigerung bei den Personal- und Sachkosten angesetzt worden. Der
Durchschnittsbetrag aus diesen drei Jahren wurde bei der Gebührenfestlegung zugrunde gelegt.
Dies gilt auch für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Außerdem ist der gesamte
Überschuss von rd. 180 T€ (Rest 2015 und 2016) in der dreijährigen Gebührenperiode angesetzt
und pro Jahr mit je 60 T€ berücksichtigt worden. Dies entspricht im Übrigen den Bestimmungen im
KAG, wonach Überschüsse und Verluste innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auszugleichen
sind. Daher kommen diese Überschüsse dem Gebührenzahler sofort zu Gute. Durch diese
Umstellung wird auch im Sinne der Gebührenpflichtigen eine Gebührenstabilität erreicht.
7 Bezüglich der vom Abgabepflichtigen angeführten Verzinsung bleibt anzumerken, dass zwar ein
Verfahren hinsichtlich des kalkulatorischen Zinssatzes beim Oberverwaltungsgericht
(OVG)Münster zu Az. 9 a 97/16 anhängig ist. Ob das OVG von der bisherigen Rechtsprechung in
dem Verfahren abweichen wird, kann von hier nicht beurteilt werden. Zu berücksichtigen ist
allerdings, dass nach Aussage der Gemeindeprüfanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen aktuell
der Zinssatz für 2018 von 6,50 % auf 6,37 % gesenkt werden soll. Hierin ist allerdings der
rechtliche zulässige Zuschlag von 0,5 % in den Kalkulationen berücksichtigt. Zudem ist
anzumerken, dass, sollte auch auf der Grundlage der Rechtsprechung eine neue Obergrenze
festgelegt werden, dies spätesten in dem Kalkulationszeitraum ab 2021 zu berücksichtigen wäre.
8. Die neue Satzung ist, wie bekannt, mit Herrn Prof. Dr. Queitsch von der Abwasserberatung in
Düsseldorf, dem wohl renommiertesten Experten im Abwasserbereich in NRW, abgestimmt
worden. Daher dürfte die am 7.12.2017 beschlossene Satzung rechtssicher sein.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dem Antrag nach § 24 GO NRW nicht statt zu geben.
Die rechtlichen Bedingungen ergeben sich aus § 24 GO NRW in Verbindung der Hauptsatzung
der Gemeinde und der Geschäftsordnung des Rates.
§ 24 GO lautet wie folgt:
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen
oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an der Rat oder die Bezirksvertretungen zu
wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters
werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat
einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen
und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald lautet wie folgt:
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und
Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der
Gemeinde Hürtgenwald fallen.
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(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde
Hürtgenwald fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern, die werden Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt
haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.) sind ohne Beratung vom
Bürgermeister zurückzugeben.
(4) Anregungen und Beschwerden im Sinne des Abs. 1. werden zunächst vom
Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Dieser hat die
Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er die
Anregungen und Beschwerden an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der
Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung
berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(5) Der Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand
einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO)
bleibt unberührt.
(6) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der
für eine ordnungsgemäße Beratung erforderliche Anzahl einzureichen. Die Beratung
kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt
werden.
(7) Von einer Prüfung der Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Strafbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues
Sachvorbringen vorliegt.
(8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen
Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.
Der Antragsteller hat eine weitere Stellungnahme abgegeben, die als Anlage beigefügt ist.
Weitere Ausführungen erfolgen hierzu nicht.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Siehe Darstellung im Sachverhalt.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Siehe Darstellung im Sachverhalt.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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