Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
157 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
23.01.18, 14:09
Aktualisiert
07.02.18, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
22.02.2018
12/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Büro BM
Frau Janser
Aktenzeichen:
Datum:
021.22
15.01.2018
TOP-Nr.
öffentlich
Anregung und Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW;
hier: Resolution zur Schließung des Braunkohletagebaus Hambach und den Erhalt des
Restforstes Hambach
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat entscheidet in eigener Zuständigkeit.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
entfällt
€
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald werden Anregungen und
Beschwerden vom Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Laut § 6 Abs. 5
der gleichnamigen Satzung kann der Rat die Angelegenheit unmittelbar beraten und entscheiden.
Da die für den 01.02.2018 geplante Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde
Hürtgenwald auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde, macht der Rat von seinem Recht
gebrauch, die Anregung nach § 24 GO unmittelbar zu beraten und zu entscheiden.
Mit anhängender E-Mail vom 24.11.2017 wurde ein Antrag nach § 24 GO NRW gestellt. Beantragt
wird, seitens der Verwaltung eine Resolution zur Schließung des Braunkohletagebaus Hambach
und für den Erhalt des Hambacher Restforstes an den Landtag NRW zu verfassen.
Name und Adresse der Antragssteller wurden im Anhang unkenntlich gemacht.
- Seite 1 von 2 -
Inhaltlich und zur Begründung des Antrages wird auf die beigefügte E-Mail verwiesen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
ohne
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Auszug aus der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald:
§6
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und
Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der
Gemeinde Hürtgenwald fallen.
(2)
Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde
Hürtgenwald fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO müssen eine „Angelegenheit der Gemeinde“, also
solche der örtlichen Gemeinschaft, betreffen. Dies setzt voraus, dass die Aufgabe einen
spezifischen Bezug auf die örtliche Gemeinschaft hat und von der örtlichen Gemeinschaft
eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden kann.
Es sei dahingestellt, ob es sich bei einer Resolution zum Braunkohletagebau Hambach um eine
Angelegenheit der Gemeinde Hürtgenwald handelt.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
- Seite 2 von 2 -