Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
154 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
07.02.18, 16:01
Aktualisiert
07.02.18, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
22.02.2018
14/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/1
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 650.041.005
19.01.2017
TOP-Nr.
öffentlich
Widmung der Gemeindestraße "Pützgasse" im Bereich zwischen den Grundstücken
Pützgasse 2 und 15 im Ortsteil Hürtgen
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss:
Die Gemeindestraße „Pützgasse“ im Bereich zwischen den Grundstücken 2 und 15 wird mit
sofortiger Wirkung für den Verkehr als öffentliche Gemeindestraße (Anliegerstraße) gem. § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.1995 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S.
934) gewidmet.
Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
91211
€
Sachverhalt:
Wie der Anlage 1 zu entnehmen ist, wurde die Straße „Pützgasse“ im Bercih der Grundstücke 215 ausgebaut. Die Gemeinde ist Eigentümerin aller Straßenparzellen.
Nach § 6 Abs. 2 StrWG hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu
verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
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Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet
wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die
Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten.
Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer
Straße dienenden Grundstückes ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich
Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Wie oben erwähnt, ist die Gemeinde nunmehr
Eigentümerin der Straßenparzellen.
Der Straßenbereich welcher gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkarten-ausschnitt
(Anlage 2) markiert.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine durch die Durchführung der Widmung.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Bürgermeister mit der Durchführung des
Widmungsverfahrens zu beauftragen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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